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    11.06.2026

    12. GWB-Novelle: Reformierung der Fusionskontrolle und des Kartellverfahrens


    Das BMWE hat am 4.6.2026 den Referentenentwurf der 12. GWB-Novelle veröffentlicht.

    I. Fusionskontrolle

    1. Anhebung der Aufgreifschwellen

    Alle drei umsatzbezogenen Aufgreifschwellen der deutschen Fusionskontrolle werden deutlich, um bis zu 50%, angehoben:

     altneu
    Weltweiter Gesamtumsatz500 Mio. Euro750 Mio. Euro
    Erste Inlandsumsatzschwelle50 Mio. Euro 75 Mio. Euro
    Zweite Inlandsumsatzschwelle17,5 Mio. Euro20 Mio. Euro

     

    Circa 10-15% der Transaktionen, die bislang aufgrund des Überschreitens der Umsatzschwellen anmeldepflichtig waren, werden damit zukünftig in Deutschland fusionskontrollfrei sein.

     

    2. Ausweitung der Transaktionswertschwelle

    Bislang war die Transaktionswertschwelle nur dann überschritten, wenn das Zielunternehmen in erheblichem Umfang in Deutschland tätig ist. Zukünftig soll die Prognose ausreichen, dass das Zielunternehmen voraussichtlich in erheblichem Umfang in Deutschland tätig werden wird. Es bleibt aber bei einer regelbasierten Anmeldepflicht; die deutsche Fusionskontrolle bekommt kein kartellbehördliches "Call-in"-Recht.

    3. Neues "Phase-0"-Verfahren

    Offensichtlich unbedenkliche, aufgrund des Transaktionswerts bislang aber anmeldepflichtige Fusionskontrollfälle sollen von einem vorgeschalteten Anzeigeverfahren profitieren. Vorsorgliche Anmeldungen werden damit entbehrlich. Das Bundeskartellamt muss innerhalb von zwei Wochen nach der Anzeige mitteilen, falls auf eine vollständige Anmeldung nicht verzichtet werden kann. Andernfalls gilt die Transaktion als freigegeben. Da die vorherige Anzeige obligatorisch ist, wird erst die Praxis zeigen, ob sie das Verfahren tatsächlich vereinfacht und beschleunigt oder schlicht um zwei Wochen verlängert.

    4. Elektronische Fusionskontrollanmeldung

    Ab 2028 sind Fusionskontrollanmeldungen beim Bundeskartellamt nur noch auf elektronischem Weg zulässig. Das deutsche Fusionskontrollverfahren soll vollständig digitalisiert werden.

    II. Kartellscreening in Vergabeverfahren

    Das Bundeskartellamt erhält neu die Befugnis, Daten aus Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich systematisch und verdachtsunabhängig auf Anhaltspunkte für Kartellrechtsverstöße und strafbare Submissionsabsprachen zu untersuchen. Datenanalysetools und KI kommen zum Einsatz. Bieter- und Vergabecompliance wird (noch) wichtiger.

    III. Ausweitung des kartellbehördlichen Negativattests

    Unternehmen müssen selbst beurteilen, ob ihr Verhalten kartellrechtskonform ist. Das Bundeskartellamt kann jedoch in geeigneten Fällen entscheiden, dass es keinen Anlass für ein behördliches Tätigwerden gibt (Negativattest). Anspruch auf ein solches Negativattest bestand bislang nur für Kooperationen zwischen Wettbewerbern. Zukünftig gilt dies auch für Kooperationen zwischen Nicht-Wettbewerbern. Voraussetzung ist, dass ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an einem Negativattest besteht; insbesondere, weil es sich um neue innovative Geschäftsmodelle oder noch nicht geklärte Kartellrechtsfragen handelt.

    IV. Kartellverfahren

    Kartellverfahren sollen effizienter werden. Öffentliche mündliche Anhörungen werden flexibilisiert. Die Akteneinsicht einfach Beigeladener steht im pflichtgemäßen Ermessen der Kartellbehörde. Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des OLG Düsseldorf bedürfen keiner Zulassung mehr.

    V. Gebührenanpassung

    Kartellverfahren werden zukünftig deutlich teurer. Die Gebührenhöchstsätze steigen auf das bis zu 300-Fache.

    Prof. Dr. Christian Heinichen
    Christoph Heinrich

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