Das BMWE hat am 4.6.2026 den Referentenentwurf der 12. GWB-Novelle veröffentlicht.
1. Anhebung der Aufgreifschwellen
Alle drei umsatzbezogenen Aufgreifschwellen der deutschen Fusionskontrolle werden deutlich, um bis zu 50%, angehoben:
| alt | neu | |
| Weltweiter Gesamtumsatz | 500 Mio. Euro | 750 Mio. Euro |
| Erste Inlandsumsatzschwelle | 50 Mio. Euro | 75 Mio. Euro |
| Zweite Inlandsumsatzschwelle | 17,5 Mio. Euro | 20 Mio. Euro |
Circa 10-15% der Transaktionen, die bislang aufgrund des Überschreitens der Umsatzschwellen anmeldepflichtig waren, werden damit zukünftig in Deutschland fusionskontrollfrei sein.
2. Ausweitung der Transaktionswertschwelle
Bislang war die Transaktionswertschwelle nur dann überschritten, wenn das Zielunternehmen in erheblichem Umfang in Deutschland tätig ist. Zukünftig soll die Prognose ausreichen, dass das Zielunternehmen voraussichtlich in erheblichem Umfang in Deutschland tätig werden wird. Es bleibt aber bei einer regelbasierten Anmeldepflicht; die deutsche Fusionskontrolle bekommt kein kartellbehördliches "Call-in"-Recht.
3. Neues "Phase-0"-Verfahren
Offensichtlich unbedenkliche, aufgrund des Transaktionswerts bislang aber anmeldepflichtige Fusionskontrollfälle sollen von einem vorgeschalteten Anzeigeverfahren profitieren. Vorsorgliche Anmeldungen werden damit entbehrlich. Das Bundeskartellamt muss innerhalb von zwei Wochen nach der Anzeige mitteilen, falls auf eine vollständige Anmeldung nicht verzichtet werden kann. Andernfalls gilt die Transaktion als freigegeben. Da die vorherige Anzeige obligatorisch ist, wird erst die Praxis zeigen, ob sie das Verfahren tatsächlich vereinfacht und beschleunigt oder schlicht um zwei Wochen verlängert.
4. Elektronische Fusionskontrollanmeldung
Ab 2028 sind Fusionskontrollanmeldungen beim Bundeskartellamt nur noch auf elektronischem Weg zulässig. Das deutsche Fusionskontrollverfahren soll vollständig digitalisiert werden.
Das Bundeskartellamt erhält neu die Befugnis, Daten aus Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich systematisch und verdachtsunabhängig auf Anhaltspunkte für Kartellrechtsverstöße und strafbare Submissionsabsprachen zu untersuchen. Datenanalysetools und KI kommen zum Einsatz. Bieter- und Vergabecompliance wird (noch) wichtiger.
Unternehmen müssen selbst beurteilen, ob ihr Verhalten kartellrechtskonform ist. Das Bundeskartellamt kann jedoch in geeigneten Fällen entscheiden, dass es keinen Anlass für ein behördliches Tätigwerden gibt (Negativattest). Anspruch auf ein solches Negativattest bestand bislang nur für Kooperationen zwischen Wettbewerbern. Zukünftig gilt dies auch für Kooperationen zwischen Nicht-Wettbewerbern. Voraussetzung ist, dass ein erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse an einem Negativattest besteht; insbesondere, weil es sich um neue innovative Geschäftsmodelle oder noch nicht geklärte Kartellrechtsfragen handelt.
Kartellverfahren sollen effizienter werden. Öffentliche mündliche Anhörungen werden flexibilisiert. Die Akteneinsicht einfach Beigeladener steht im pflichtgemäßen Ermessen der Kartellbehörde. Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse des OLG Düsseldorf bedürfen keiner Zulassung mehr.
Kartellverfahren werden zukünftig deutlich teurer. Die Gebührenhöchstsätze steigen auf das bis zu 300-Fache.