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Sonder-Newsletter Datenschutzrecht, Juni 2018

Anlegen einer Facebook-Fanpage begründet bereits eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Fanpage-Betreibers

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) hat am 5. Juni 2018 ein für den Datenschutz in der Europäischen Union einschneidendes Urteil gefällt, das die Nutzung sozialer Netzwerke signifikant verändern
könnte. Auch wenn dieses die Datenschutzrichtlinie aus dem Jahr 1995 zum Gegenstand hatte, ist es inhaltlich ohne weiteres auf die Regelungen der DSGVO übertragbar.

Auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts haben die Richter entschieden, dass bereits das Anlegen einer Facebook-Fanpage eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Fanpage-Betreibers begründet. Diesen können daher grundsätzlich sämtliche in der DSGVO normierte Pflichten treffen. Die betroffenen Personen und Datenschutzbehörden müssen sich mit der Geltendmachung datenschutzrechtlicher Ansprüche nun nicht mehr zwangsläufig an Facebook selbst wenden, sondern können direkt gegen den jeweiligen Fanpage-Betreiber vorgehen. Ihm könnten somit mittelfristig u. a. Untersagungen, Abmahnungen und Bußgelder drohen.

Die Reichweite dieser Entscheidung ist enorm. Sie beschränkt sich nicht nur auf die Nutzung von Facebook, sondern hat Auswirkungen auf sämtliche sozialen Netzwerke und Online-Dienste.

In unserem aktuellen Newsletter informieren wir Sie über die Einzelheiten des Urteils und beantworten die wichtigsten Fragen.


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