Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 20. November 2025 (Az.: 5 U 15/24, PM vom 27. November 2025 Nr. 68/2025)
Eine unzulässige Betriebsratsbegünstigung ist kein Kavaliersdelikt: Verteilt die Geschäftsführung unberechtigte "Geschenke" an Betriebsratsmitglieder, kann dies eine außerordentliche fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers (für alle Personenbezeichnungen wird zur besseren Lesbarkeit einheitlich das generische Maskulinum verwendet) rechtfertigen. Dies selbst dann, wenn dieser nicht einmal für das Personalressort verantwortlich war. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M., Urteil vom 20. November 2025 (Az.: 5 U 15/24) jüngst entschieden.
Das Thema "Betriebsratsvergütung" ist ein Dauerbrenner (s. hierzu auch unseren letzten Blogbeitrag vom 8. Mai 2025) und gerade der Konnex zur Pflichtenstellung der Geschäftsführung für die arbeitsrechtliche Praxis sehr interessant: Viele Unternehmen mit Betriebsräten dürften hier noch so manche "Leiche im Keller" haben.
Spätestens das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Januar 2023 (Az.: 6 StR 133/22) hat viele Entscheidungsträger aufgerüttelt: Eine unzulässige Betriebsratsbegünstigung ist strafbewehrt (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) und kann sogar als Untreuehandlung (§ 266 Abs. 1 StGB) strafrechtlich verfolgt werden. Denn, nach der gesetzlichen Wertentscheidung ist das Betriebsratsmandat ein unentgeltlich zu führendes Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG): Jede finanzielle Besserstellung eines Betriebsratsmitglieds ist strikt verboten. Der Hintergrund leuchtet ein: Die Neutralität der Amtsführung muss abgesichert werden. Dürften Betriebsratsmitgliedern Sondervergünstigungen gewährt werden, bestünde sonst die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass diese gezielt "gefügig" gemacht werden. Die ausschließlich an den Interessen der Belegschaft ausgerichtete Wahrnehmung des Betriebsratsmandats stünde auf dem Spiel.
Deshalb: Ein Betriebsratsmitglied ist bei seiner Vergütung exakt so zu behandeln, als würde es seiner Arbeitspflicht regulär nachkommen und nicht ganz oder teilweise auch Betriebsratsaufgaben während der Arbeitszeit wahrnehmen. Dies gilt gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG ebenfalls für die Gehaltsentwicklung. Auch von der Arbeit freigestellte Betriebsratsmitglieder (§ 38 BetrVG) dürfen aufgrund ihres Engagements finanziell weder besser noch schlechter gestellt werden (§§ 37 Abs. 4, 78 BetrVG). Um die oftmals schwierig zu bestimmende rechtskonforme Vergütung von freigestellten Betriebsmitgliedern für die Praxis rechtssicherer zu machen, hat der Gesetzgeber vergangenes Jahr den gesetzlichen Rahmen novelliert.
Dass eine unzulässige Betriebsratsbegünstigung nicht nur für Entschädigungsträger im Personalbereich heikel ist und zum Rauswurf führen kann, hat nun das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 20. November 2025 (Az.: 5 U 15/2) entschieden: Konkret ging es um einen Verkehrsbetrieb der Stadt Wiesbaden. Drei Mitglieder des Betriebsrats und eine Vertrauensperson der Schwerbehinderten waren im anzuwendenden Tarifvertrag höher eingruppiert als es ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit tatsächlich zustand. Zudem wurden ihnen ominöse Zulagen gewährt. Da ein Geschäftsführer dies (mutmaßlich in Kenntnis der Begünstigung) mitgetragen hatte, wurde er von der Gesellschafterin (Stadt Wiesbaden) außerordentlich fristlos gekündigt. Zu Recht, wie jetzt das OLG Frankfurt a.M. entschieden hat. Es bestätigte damit die Entscheidung der ersten Instanz (Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 5. Januar 2024 –11 O 24/22).
Der Geschäftsführer war nicht in der Lage, die Höhergruppierungen und Zulagengewährungen zu begründen, um den Vorwurf der Betriebsratsbegünstigung zu entkräften. Dies wurde ihm zum Verhängnis; – wohlgemerkt –, obwohl er in der mehrköpfigen Geschäftsführung des kommunalen Unternehmens für das Geschäftsführungsressort "Personalwesen" nicht einmal persönlich zuständig war. Seine anderweitige Ressortzuständigkeit konnte den Geschäftsführer, so das OLG Frankfurt a.M., nicht entlasten, denn: Die Geschäftsführung ist ein "Kollegialorgan" und die Geschäftsführer tragen dabei – insbesondere für die "Legal Compliance" (und hierzu zählt selbstverständlich die rechtskonforme Vergütung von Betriebsratsmitgliedern (!)) – die Gesamtverantwortung (BGH, Urteil vom 6. November 2018 – II ZR 11/17).
Der konkret betroffene Geschäftsführer wäre verpflichtet gewesen, seinen für das Personalressort zuständigen Mitgeschäftsführer anlassbezogen zu kontrollieren und zu überwachen. Zudem war er, so die Feststellung des OLG Frankfurt a.M., auch in der Kommunikation zwischen der Personalabteilung und dem zuständigen Geschäftsführer eingebunden. Damit hatte er Kenntnis von den inkriminierten Vergütungsentscheidungen. Er hätte deshalb begründeten Anlass gehabt, die Gehaltsentwicklungen der Betriebsratsmitglieder zu hinterfragen und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Noch eine "Randnotiz" ist es wert, dass das OLG Frankfurt a.M. dem Geschäftsführer – trotz der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung – die mit seiner Widerklage geltend gemachte Zahlung einer Tantieme für das Jahr 2021 in Höhe von EUR 24.000,00 zugesprochen hat. Allerdings wird auch das kommunale Unternehmen weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Geschäftsführer prüfen können: Überzahlungen an Betriebsratsmitglieder können zu Regressforderungen gegenüber den Entscheidungsträgern führen.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ist noch nicht rechtskräftig. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen. Dies kann aber mit einer Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden.
Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. ist für die an der Schnittstelle zwischen dem Arbeits- und dem Gesellschaftsrecht beratende Praxis von großer Relevanz: Gesellschafter, die einen Geschäftsführer auf der "Abschussliste" haben, sollten sich die Vergütung der Betriebsratsmitglieder genauer ansehen. Bestehen Unregelmäßigkeiten, so liegt darin eine "Steilvorlage" (oder auch ein "Weihnachtsgeschenk") für eine außerordentliche fristlose Kündigung eines ungeliebten Geschäftsführers. Geschäftsführer sind deshalb gut beraten, bei der "Betriebsratsvergütung" sauber zu bleiben.
Soll außerordentlich fristlos gekündigt werden, muss auch bei Geschäftsführern stets an die zweiwöchige Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB gedacht werden: Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so beginnt die Frist aber regelmäßig erst zu laufen, wenn dieser als Kollegialorgan über alle für die Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages maßgeblichen Umstände positive Kenntnis erlangt hat (BGH, Urteil vom 9. April 2013 ‑ II ZR 273/11)
Dr. Martin Kalf