Ihre
Suche

    07.11.2019

    Update: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben - Koalition verschiebt Grunderwerbsteuerreform bei Share Deals


    Die Regierungskoalition hat das Gesetzgebungsverfahren zur Eindämmung von Share Deals bei der Grunderwerbsteuer nicht wie geplant abgeschlossen.

     

    In der Konsequenz werden die Neuregelungen auch nicht am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die Koalition hat sich zum Ziel gesetzt, das Gesetzgebungsverfahren nunmehr im ersten Halbjahr 2020 zum Abschluss zu bringen.

     

    Nach Mitteilung der finanzpolitischen Sprecher bestehe ein Prüfungsbedarf des von der Bundesregierung am 31. Juli 2019 vorgelegten Gesetzesentwurfs zur Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes. Damit reagiert die Koalition auf die unter anderem im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Bundestages am 14. Oktober 2019 geäußerte Kritik an dem Gesetzesentwurf.

     

    Unter Auswertung der geäußerten Kritik sollen nun wirkungsvolle Regelungen geschaffen werden, um das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel, nämlich die Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen in der Grunderwerbsteuer im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen durch Anteilsübertragungen an Gesellschaften mit Grundbesitz, zu erreichen. Grundlage soll weiterhin der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sein.

     

    Inwieweit die Koalition die Kritik umsetzten wird und wie die Regelungen konkret ausgestaltet werden, ist bislang nicht bekannt.

     

    Auch stellt sich weiter die Frage, inwieweit durch die geplanten Gesetzesänderungen die Umgehung von Grunderwerbsteuer im Bereich von Immobilientransaktionen tatsächlich verhindert werden kann und die Regelungen vor dem Hintergrund sich herausgebildeter alternativer Transaktionsstrukturen erweitert werden.

     

    So hat sich mit den sogenannten Unit Deals eine alternative Struktur herausgebildet, die auch nach den geplanten Gesetzesänderungen Immobilientransaktionen steuerfrei ermöglicht. Bei dieser Transaktionsstruktur wird die Immobilie in einem Fonds gehalten, welcher von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet wird und die Fondsanteile schließlich übertragen. Dadurch, dass nicht die Anteilseigner sondern der die Anteile verwaltende Treuhänder als Eigentümer angesehen wird, fehlt es bei einer Übertragung der Fondsanteile an der für eine Verwirklichung des Grunderwerbsteuertatbestandes erforderlichen Änderung der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse. Sofern die Immobilie im vertraglichen Sondervermögen gehalten wird, wird durch diesen Vorgang keine Grunderwerbsteuer ausgelöst.

     

    Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

     

    Vertiefend zu diesem Thema finden Sie hier unsere Blogbeiträge:

     

     

    Fragen dazu beantworten Ihnen Volker Szpak und Chiara Stubenrauch gerne.

     

    Betriebsstätten begründen keine Arbeitgebereigenschaft im Sinne von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
    Mit Urteil vom 12. Dezember 2024 (VI R 25/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) ents…
    Weiterlesen
    Förderungen und Subventionen im Koalitionsvertrag 2025: Chancen für Wirtschaft, Forschung und Bildung
    Der am 9. April 2025 vorgestellte Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ma…
    Weiterlesen
    Sondervermögen Infrastruktur: Chancen für den Schulbau, Herausforderungen für die öffentliche Hand
    Mit dem jüngst beschlossenen Sondervermögen stehen in den kommenden Jahren EUR 5…
    Weiterlesen
    BFH eröffnet Gestaltungsmöglichkeiten für die Nachfolge im Mittelstand
    Bei der Suche nach der Unternehmensnachfolge im Mittelstand fällt die Wahl immer…
    Weiterlesen
    Steuer- und erbrechtliche Stolpersteine der Unternehmensnachfolge
    Eine erfolgreiche Unternehmensnachfolge erfordert eine frühzeitige und voraussch…
    Weiterlesen
    „Zuschuss frei!“ – Entlastung für Gemeinden
    Die umsatzsteuerliche Behandlung von Zuschüssen ist für den Rechtsanwender ohne …
    Weiterlesen
    Endlich: Wertpapiergebundene Direktzusagen ohne Mindestleistung sind passivierungsfähig!
    BFH stoppt jahrzehntelange Bilanzierungspraxis der Finanzverwaltung! Der XI. Se…
    Weiterlesen
    Erweiterte steuerliche Berichtigungspflicht (§ 153 Abs. 4 AO)
    Der Gesetzgeber hat die Berichtigungspflicht nach § 153 AO erweitert. Steuerpfli…
    Weiterlesen
    Unnötige Komplexität bei Bilanzierungskonkurrenzen im Sonderbetriebsvermögen und Betriebsaufspaltung
    Mit Urteil vom 19. September 2024 (Az.: IV R 5/20) stellt der BFH klar, dass Bil…
    Weiterlesen