"Good evening, Miss Sophie, good evening - Good evening, James - You are looking very well this evening, Miss Sophie - Well, I am feeling very much better, thank you, James - Good, good…". Dinner for One an Silvester gehört zu einem richtigen Jahreswechsel. Zum Jahreswechsel gehören auch die Änderungen im Arbeitsrecht.
Liebe Leserin, lieber Leser, liebe Miss Sophie, lieber Sir Toby, lieber Admiral von Schneider, lieber Mr. Pommeroy, lieber Mr. Winterbottom,
"oh, by the way, the same procedure as last year, Miss Sophie? - Same procedure as every year, James". Das Jahr 2025 bringt Änderungen im Arbeitsrecht mit sich, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber betreffen. Also wie üblich ein Überblick über die arbeitsrechtlichen Änderungen zum Jahreswechsel – "You may now serve the fish."
Der Abschluss eines Arbeitsvertrags ist konkludent, mündlich, elektronisch oder schriftlich möglich. Es sei denn es besteht ausnahmsweise das Schriftformerfordernis, wie z.B. bei befristeten Arbeitsverträgen oder beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.
Nach den bis zum 31.12.2024 geltenden Regelungen des § 2 des Nachweisgesetzes mussten die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb einer kurzen Frist schriftlich niedergelegt, vom Arbeitgeber im Original unterzeichnet und dem Arbeitnehmer übergeben werden. Die elektronische Form war ausdrücklich ausgeschlossen. In Zeiten der Digitalisierung hat das dem Gesetzgeber heftige Kritik eingebracht und zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand geführt.
Der Gesetzgeber hat den Fehler korrigiert. "Cheerio, Miss Sophie". Ab dem 01.01.2025 können die wesentlichen Vertragsbedingungen im Sinne des § 2 NachwG in Textform abgefasst werden und elektronisch an den Arbeitnehmer übermittelt werden.
Arbeitszeugnisse sind in § 109 GewO geregelt. Bis zum 31.12.2024 mussten Arbeitszeugnisse vom Arbeitgeber schriftlich erteilt werden. Die elektronische Form der Erteilung des Zeugnisses war bislang ausgeschlossen. Ab dem 01.01.2025 dürfen Arbeitszeugnisse elektronisch mit Hilfe einer qualifizierten elektronischen Signatur ausgestellt werden, wenn der Arbeitnehmer zustimmt.
Nach § 10 MuSchG gehört es zu den Pflichten des Arbeitgebers eine anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Ab dem 01.01.2025 entfällt die Pflicht des Arbeitgebers zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung, wenn eine vom Ausschuss für Mutterschutz veröffentlichte Regel oder Erkenntnis festlegt, dass eine schwangere oder stillende Frau eine bestimmte Tätigkeit nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf.
Arbeitnehmer müssen bislang den Antrag auf Elternzeit und den Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit schriftlich (Original-Unterschrift) stellen. Auch eine etwaige Ablehnung der Elternzeit/Teilzeit während der Elternzeit musste bisher vom Arbeitgeber schriftlich erfolgen.
Ab dem 01.01.2025 können Arbeitnehmer die Elternzeit und die Teilzeit während der Elternzeit in Textform geltend machen. Auch der Arbeitgeber darf die Ablehnung der Anträge in Textform mitteilen.
Die Änderung der Formvorschrift gilt entsprechend für Anträge nach dem Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz ab dem 01.01.2025.
Nach § 12 AUG bestand bisher das Schriftformerfordernis für Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher. Ab dem 01.01.2025 bedarf es nur noch der Textform.
Für wirksame Befristungsabreden ist die Schriftform erforderlich. Das gilt bisher auch für übliche Regelungen in Arbeitsverträgen, die das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Regelrenteneintrittsalters automatisch beenden. Ab 2025 reicht die Textform für eine wirksame Regelrentenaltersbefristung aus (§ 41 Abs. 2 SGB VI).
Arbeitgeber haben ab 2025 die Möglichkeit, gesetzliche Aushangpflichten nicht nur körperlich, sondern auch digital zu erfüllen. Beispielsweise muss das Arbeitszeitgesetz nicht mehr am Schwarzen Brett als Heft ausgehängt/ausgelegt werden, sondern kann auch im Intranet veröffentlicht werden.
Im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung werden 2025 einige Änderungen im Arbeitsrecht enthalten sein. Eine Prognose über den Inhalt ist vor Kenntnis über den Ausgang der Wahl nicht möglich. Es werden aber 2025 weitere arbeitsrechtliche Änderungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer zukommen. Dieser Blog wird davon berichten. "The same procedure as every year James! - Well, I'll do my very best!"
"Happy New Year, Sophie", happy New Year liebe Leserin und lieber Leser und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße
Ihr Dr. Erik Schmid
Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.