Am 30. Juli 2024 ist die neue EU-Richtlinie zur Förderung der Reparaturen von Waren in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 31. Juli 2026 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Mit dieser neuen Richtlinie wird die Durchführung der Reparaturverpflichtung von in der Anlage II gelisteten Waren konkretisiert. Dabei werden insbesondere die Bedingungen für die Reparatur aufgelistet. Reparaturverpflichtete wie Hersteller, deren Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber sollten diese Übergangszeit nutzen, um zu prüfen, ob ihre Produkte unter diese Richtlinie fallen. Sollte dies der Fall sein, müssen sich die Reparaturverpflichteten mit den neuen Regeln und Pflichten auseinandersetzen, um rechtzeitig die geforderten Leistungen gegenüber den Verbrauchern anbieten zu können. Die Umsetzung der neuen Richtlinie in nationales Recht kann auch zu verlängerten Haftungszeiträumen für die Nachbesserung bei fehlerhaften Waren führen.
Die Verbraucher sollen zu nachhaltigem Konsum durch Durchführung einer Reparatur statt des Erwerbs eines neuen Produkts angeregt werden. Dazu dienen einerseits die Informationspflichten der Reparaturverpflichteten gegenüber den Verbrauchern. Andererseits können die Verbraucher durch Vergleich der Reparaturkonditionen auf der Online-Plattform eine Reparatur zu einem annehmbaren Preis und Zeithorizont sowie in örtlicher Nähe erhalten. Bis zum 31. Juli 2027 soll die europäische Online-Reparaturplattform eingerichtet sein, die Verbrauchern bei der Suche nach einer geeigneten Reparaturwerkstatt helfen soll.
Ausführlich zu den Reparatur- und Informationspflichten unser Blogbeitrag vom 14. Juni 2024.