Nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 12.Mai 2026 (KZR 6/24) sind Kartellschadensersatzansprüche im Wege eines Sammelklageinkassos einklagbar. Zugleich setzt der BGH dem Inkassodienstleister jedoch Grenzen. Ein Prozessfinanzierungsvertrag ist offenzulegen, um prüfen zu können, ob Verpflichtungen des Klagevehikels gegenüber dem Prozessfinanzierer zu einer strukturellen Interessenkollision führen. Verstöße gegen § 4 RDG führen zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung an das Klagevehikel. Führt die Bündelung von Ansprüchen dazu, dass effektiver gerichtlicher Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden kann, darf das Gericht dem Inkassodienstleister zudem eine Auflage zur Verfahrenstrennung erteilen. Kommt der Inkassodienstleister dieser Auflage nicht nach, ist die Klage rechtsmissbräuchlich und als unzulässig abzuweisen.
Die Beklagten sind führende Hersteller von Lastkraftwagen (LKW) oder mit diesen in Konzernen verbunden. Sie wurden von der EU-Kommission mit Entscheidung vom 19. Juli 2016 wegen kartellrechtlicher Verstöße im Zeitraum von 1997 bis 2011, u.a. wegen Preisabsprachen, mit Geldbußen in Höhe von etwa EUR 2,93 Mrd. sanktioniert. Die Verstöße erstreckten sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum und stellten aus Sicht der EU-Kommission einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen dar.
Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, klagt aus abgetretenem Recht von ursprünglich über 3.000 Anspruchstellern auf gesamtschuldnerischen Ersatz kartellbedingter Schäden in Höhe von über EUR 500 Mio. aus mehr als 70.000 LKW-Erwerbsvorgängen. Das Inkassounternehmen sammelte 2017 über eine Internetseite mögliche Kläger und schloss mit diesen jeweils eine Dienstleistungs- und Abtretungsvereinbarung ab. Die Klage wird von einem Prozessfinanzierer finanziert. Allein die Klageschrift (ohne Anlagen) umfasst über 18.000 Seiten.
Nachdem das Landgericht wegen fehlender Anspruchsberechtigung des Inkassounternehmens die Klage zunächst abgewiesen hatte, hob das Berufungsgericht dieses Urteil auf. Das Berufungsgericht verneinte einen Verstoß gegen das RDG und damit die Nichtigkeit der Abtretung. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das [Berufungsgericht] zurück:
Mietpreisbremse (VIII ZR 285/18), Fluggastrechte (II ZR 84/20) und Dieselskandal (VIa ZR 418/21) – das Sammelklageinkasso kennt bereits zahlreiche Entscheidungen des BGH. Alle bislang mit einem positiven Grundtenor zu dessen Vereinbarkeit mit dem RDG. Der Kartellsenat geht nunmehr einen anderen Weg. Zwar bejaht auch er die Zulässigkeit des kartellrechtlichen Sammelklageinkasso, setzt ihm aber signifikante Grenzen. Gleichzeitig hat er den Instanzgerichten damit einen Weg aufgezeigt, wie solche Verfahren zukünftig geführt werden können. Transparenz ist wesentlich, um strukturelle Interessenkonflikte des Klagevehikels ausschließen zu können. Prozessfinanzierungsvereinbarungen werden gerichtlich überprüfbar. "Blinde" Anspruchsbündelungen führen zukünftig in eine Sackgasse. Inkassounternehmen werden vorsortieren müssen. Unklar bleibt, ab welchem Umfang und welcher Heterogenität der eingeklagten Ansprüche die Grenze überschritten ist, jenseits derer ein wirkungsvoller gerichtliche Rechtsschutz durch die Bündelung von Ansprüchen unmöglich wird. Und spannend bleibt, wie sich der EuGH positionieren wird. Dort liegt die noch unbeantwortete Frage des LG Dortmund, ob ein Inkassoverbot wegen Verstoßes gegen das RDG mit dem effet utile des EU-Kartellrechts vereinbar ist. Das letzte Wort ist somit noch nicht gesprochen.
Christina Weinzierl
Katharina Pöhls
Prof. Dr. Christian Heinichen