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    21.05.2026

    Grundsatzentscheidung des BGH: Grenzen des Sammelklageinkassos


    Nach der Grundsatzentscheidung des BGH vom 12.Mai 2026 (KZR 6/24) sind Kartellschadensersatzansprüche im Wege eines Sammelklageinkassos einklagbar. Zugleich setzt der BGH dem Inkassodienstleister jedoch Grenzen. Ein Prozessfinanzierungsvertrag ist offenzulegen, um prüfen zu können, ob Verpflichtungen des Klagevehikels gegenüber dem Prozessfinanzierer zu einer strukturellen Interessenkollision führen. Verstöße gegen § 4 RDG führen zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung an das Klagevehikel. Führt die Bündelung von Ansprüchen dazu, dass effektiver gerichtlicher Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden kann, darf das Gericht dem Inkassodienstleister zudem eine Auflage zur Verfahrenstrennung erteilen. Kommt der Inkassodienstleister dieser Auflage nicht nach, ist die Klage rechtsmissbräuchlich und als unzulässig abzuweisen.

    Sachverhalt

    Die Beklagten sind führende Hersteller von Lastkraftwagen (LKW) oder mit diesen in Konzernen verbunden. Sie wurden von der EU-Kommission mit Entscheidung vom 19. Juli 2016 wegen kartellrechtlicher Verstöße im Zeitraum von 1997 bis 2011, u.a. wegen Preisabsprachen, mit Geldbußen in Höhe von etwa EUR 2,93 Mrd. sanktioniert. Die Verstöße erstreckten sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum und stellten aus Sicht der EU-Kommission einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen dar.

    Die Klägerin, ein Inkassounternehmen, klagt aus abgetretenem Recht von ursprünglich über 3.000 Anspruchstellern auf gesamtschuldnerischen Ersatz kartellbedingter Schäden in Höhe von über EUR 500 Mio. aus mehr als 70.000 LKW-Erwerbsvorgängen. Das Inkassounternehmen sammelte 2017 über eine Internetseite mögliche Kläger und schloss mit diesen jeweils eine Dienstleistungs- und Abtretungsvereinbarung ab. Die Klage wird von einem Prozessfinanzierer finanziert. Allein die Klageschrift (ohne Anlagen) umfasst über 18.000 Seiten.

    Nachdem das Landgericht wegen fehlender Anspruchsberechtigung des Inkassounternehmens die Klage zunächst abgewiesen hatte, hob das Berufungsgericht dieses Urteil auf. Das Berufungsgericht verneinte einen Verstoß gegen das RDG und damit die Nichtigkeit der Abtretung. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

    Entscheidung

    Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das [Berufungsgericht] zurück:

    • Zunächst muss das Gericht über den – bislang abgelehnten – Antrag der Beklagten entscheiden, die Vorlage der Prozessfinanzierungsvereinbarung anzuordnen (§ 142 Abs. 1 ZPO). Laut BGH ist dies kein unzulässiger Ausforschungsbeweis. Wahrscheinlich ist daher, dass das Landgericht die Vorlage anordnen wird.
    • Anschließend ist zu prüfen, ob die Vereinbarung eine strukturelle Interessenkollision des Klagevehikels erkennen lässt (§ 4 RDG). Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn wesentliche Verfahrensentscheidungen des Klagevehikels (z.B. Vergleichsschlüsse) einer Zustimmung des Prozessfinanzierers bedürfen. Dann würde das Klagevehikel nicht mehr allein im Interesse der Geschädigten handeln, sondern müsste auf gegenläufige Interessen des Prozessfinanzierers Rücksicht nehmen.
    • Verstöße gegen § 4 RDG führen zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung. Erneuten Klagen droht die Einrede der Verjährung.
    • Sollten die Abtretungen wirksam sein, wird das Berufungsgericht dem Inkassounternehmen aufgeben müssen, eine Trennung der gebündelten Ansprüche in separate Verfahren gemäß § 145 Abs. 1 ZPO innerhalb von höchstens sechs Monaten vorzubereiten. Schadensersatzansprüche können zwar grundsätzlich nach § 260 ZPO gebündelt von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Art und Weise der Anspruchsdurchsetzung und -bündelung den Zivilgerichten praktisch unmöglich macht, effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Denn dann nutzt der Inkassodienstleister seine ihm nach § 2 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG eingeräumten Befugnisse zu Lasten des Rechtsverkehrs und der Rechtssuchenden und räumt seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen Vorrang gegenüber der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ein. Einen solchen Ausnahmefall hat der BGH vorliegend angenommen, da die Klägerin eine außergewöhnlich hohe Anzahl sehr komplexer kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche geltend macht, die zudem tatsächlich und rechtlich unterschiedlich gelagert sind. Anschaulich wird dies am Umfang der Replik mit fast 50.000 Seiten (ohne Anlagen). Zudem betreffen die Ansprüche einen langen Zeitraum und wurden ungeordnet und teilweise ungeprüft geltend gemacht. Es ist nach Ansicht des BGH daher ausgeschlossen, dass ein einziger Spruchkörper über die Klage in angemessener Zeit entscheiden könnte.

    Ausblick

    Mietpreisbremse (VIII ZR 285/18), Fluggastrechte (II ZR 84/20) und Dieselskandal (VIa ZR 418/21) – das Sammelklageinkasso kennt bereits zahlreiche Entscheidungen des BGH. Alle bislang mit einem positiven Grundtenor zu dessen Vereinbarkeit mit dem RDG. Der Kartellsenat geht nunmehr einen anderen Weg. Zwar bejaht auch er die Zulässigkeit des kartellrechtlichen Sammelklageinkasso, setzt ihm aber signifikante Grenzen. Gleichzeitig hat er den Instanzgerichten damit einen Weg aufgezeigt, wie solche Verfahren zukünftig geführt werden können. Transparenz ist wesentlich, um strukturelle Interessenkonflikte des Klagevehikels ausschließen zu können. Prozessfinanzierungsvereinbarungen werden gerichtlich überprüfbar. "Blinde" Anspruchsbündelungen führen zukünftig in eine Sackgasse. Inkassounternehmen werden vorsortieren müssen. Unklar bleibt, ab welchem Umfang und welcher Heterogenität der eingeklagten Ansprüche die Grenze überschritten ist, jenseits derer ein wirkungsvoller gerichtliche Rechtsschutz durch die Bündelung von Ansprüchen unmöglich wird. Und spannend bleibt, wie sich der EuGH positionieren wird. Dort liegt die noch unbeantwortete Frage des LG Dortmund, ob ein Inkassoverbot wegen Verstoßes gegen das RDG mit dem effet utile des EU-Kartellrechts vereinbar ist. Das letzte Wort ist somit noch nicht gesprochen.

    Christina Weinzierl
    Katharina Pöhls
    Prof. Dr. Christian Heinichen

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