Seit dem 15.01.2026 liegt der Referentenentwurf eines Gesetzes vor, das u.a. Hersteller bestimmter Produkte (s. dazu ganz unten) dazu verpflichtet, diese auf Verlangen eines Verbrauchers zu reparieren.
Diese Pflicht gilt nicht etwa nur in dem Fall, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war, sondern z.B. auch dann, wenn ein Verbraucher das Produkt selbst beschädigt hat. Das Recht auf Reparatur steht also außerhalb der vertraglichen Haftung des Verkäufers im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um (zu dieser s. unseren Blogbeitrag: https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-auf-reparatur-worauf-hersteller-sich-jetzt-einstellen-muessen).
Wichtig insbesondere für Importeure, die solche Produkte von außerhalb der EU einführen: Das Recht auf Reparatur wird auch gegen diese - und auch weitere Personengruppen - gelten, wie § 479f BGB (Entwurf) vorsieht. Die geplante Vorschrift (die auch schon in der EU-Richtline vorgegeben wird; der deutsche Gesetzgeber hat insofern keine Wahl, als dies umzusetzen) sieht eine mehrstufige Haftungs- und Pflichtenkaskade vor:
Wer also eines der erfassten Produkte in die EU importiert oder zu den anderen genannten Personen gehört, muss sich mit den sich daraus ergebenden Pflichten befassen. Von der Pflicht zur Reparatur erfasst werden die in den Durchführungsverordnungen der Ökodesign-Richtlinie genannten Produkte: