Seit dem 15.01.2026 liegt der Referentenentwurf eines Gesetzes vor, das u.a. Hersteller bestimmter Produkte (s. dazu ganz unten) dazu verpflichtet, diese auf Verlangen eines Verbrauchers zu reparieren.
Diese Pflicht gilt nicht etwa nur in dem Fall, dass die Ware von Anfang an mangelhaft war, sondern z.B. auch dann, wenn ein Verbraucher das Produkt selbst beschädigt hat. Das Recht auf Reparatur steht also außerhalb der vertraglichen Haftung des Verkäufers im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Das Gesetz setzt eine EU-Richtlinie um, die EU-Richtlinie 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren. (Zu dieser s. unseren Blogbeitrag: https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-auf-reparatur-worauf-hersteller-sich-jetzt-einstellen-muessen).
Wichtig insbesondere für Einführer von Waren aus Nicht-EU Ländern: Das Recht auf Reparatur knüpft an das Produkt an und gilt daher ungeachtet seiner Herkunft. Der der EU-Vorgabe folgende Entwurf des § 479f BGB sieht eine mehrstufige Haftungs- und Pflichtenkaskade vor:
Wer also eines der nachstehend erwähnten Produkte in der EU vertreibt, muss sich mit den künftigen Reparaturpflichten befassen.
Diese Pflichten betreffen die in den Durchführungsverordnungen der Ökodesign-Richtlinie 2009/125 genannten Produkte: