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    19.06.2024

    Recht der Künstlichen Intelligenz


    Anfang 2021 legten wir die erste Auflage dieser Broschüre vor. Wir waren sicher: Künstliche Intelligenz ist eines der ganz großen Zukunftsthemen für unsere Gesellschaft und Wirtschaft – und damit auch in rechtlicher Sicht hoch relevant.

    Die zweite Auflage im Sommer 2023 stand im Zeichen der rasanten Entwicklung im Bereich der generativen KI.

    Die nun vorliegende Aktualisierung wurde durch den mittlerweile von der Europäischen Union verabschiedeten „AI Act“ (auch „KI-Verordnung“ oder „KI-Gesetz“) notwendig.

    Die Rasanz der Entwicklungen ist ungebrochen. Kaum ein Medium, das nicht in der einen oder anderen Form berichtete. Kaum Schulen und Unternehmen, die nicht die aktuellen Möglichkeiten von KI austesteten.

    Mit dieser Broschüre wollen wir einen knappen Überblick über die aktuelle Rechtslage und den Stand der Diskussion geben. Eine kurze Darstellung wie die vorliegende kann dabei keinen Anspruch auf Vollständigkeit in Breite und Tiefe erheben.

    Daneben wagen wir einen Ausblick auf künftig bevorstehende Entwicklungen und mögliche Anpassungen des Rechtsrahmens im Hinblick auf die fortschreitende Autonomie von KI­- und Roboter­-Systemen. Besonders spannend erscheinen uns hier Fragen um die Schutzfähigkeit von durch KI geschaffenen Werken einerseits und Haftungsfragen andererseits – bis hin zu der nicht nur provokanten Frage, ob Künstliche Intelligenzen Inhaber von Rechten sein sollten, vielleicht sogar eine Rechtspersönlichkeit erhalten sollten. Auch hier können und wollen wir bei einem Werk mit beschränktem Umfang nur Denk-­ und Diskussionsanstöße geben.

    Das Werk befindet sich überwiegend auf dem Stand von Mai 2024.

    Zur besseren Lesbarkeit soll im Folgenden „Künstliche Intelligenz“ (kurz „KI“) als Oberbegriff verwendet werden, der sowohl (intelligente) Roboter als auch autonome und/oder selbstlernende Systeme, generative KI, Computerprogramme und Anwendungen umfasst.

    Sie können die Broschüre im Downloadbereich als PDF einsehen.

    Dr. Andreas Lober
    Susanne Klein

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