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    10.11.2019

    Novellierung des Geldwäschegesetzes – Öffentlichkeit des Transparenzregisters


    Die Vorschriften zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden mit Umsetzung der Fünften Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30.05.2018) erweitert. Die Umsetzung hat bis spätestens 10. Januar 2020 zu erfolgen.

     

    Insbesondere wird der Kreis der sog. Verpflichteten im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG), die zur Identifizierung ihrer Vertragspartner sowie zu weiteren Sorgfaltsmaßnahmen verpflichtet sind, ausgeweitet. Zu den Verpflichteten gehören künftig auch Anbieter bestimmter Dienstleistungen für Kryptowerte (bspw. Tauschbörsen) sowie, vorbehaltlich bestimmter Schwellenwerte, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter.

     

    Das Transparenzregister, das Auskunft über Name, Geburtsdatum, Wohnort und künftig außerdem Staatsangehörigkeit wirtschaftlich Berechtigter von Gesellschaften und anderen rechtlichen Strukturen gibt, wird künftig auch ohne Nachweis eines berechtigten Interesses für jedermann einsehbar sein. Bislang konnten nur Behörden, geldwäscherechtlich Verpflichtete sowie Personen mit berechtigtem Interesse auf die Daten zugreifen.

     

    Zudem wird eine Nachforschungspflicht für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften eingeführt. Bereits heute sind diese verpflichtet, Informationen zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen und dem Transparenzregister mitzuteilen. Da wirtschaftlich Berechtigte aber oft erst am Ende mehrstufiger Beteiligungsstrukturen stehen, war es den mitteilungspflichtigen Gesellschaften in der Praxis kaum möglich derartige Informationen zu erhalten. Künftig müssen die meldepflichtigen Gesellschaften in „angemessenem Umfang“ Auskunft von ihren direkten Anteilseignern fordern. Verstoßen sie gegen diese Nachforschungspflicht, drohen empfindliche Bußgelder.

     

    Verpflichtete, die im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten Einsicht in das Transparenzregister nehmen, müssen künftig Unstimmigkeiten zu den Daten, die ihnen ihr Vertragspartner zur Verfügung gestellt hat, melden.

     

    Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich gerne an Joel F. Schaaf, Dr. Christoph Schmitt und Rainer Süßmann.

     

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