Die Haftung von Unternehmen bei Geldwäscheverstößen wurde durch das Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 29.01.2026 (Az. C-291/24) erneut verschärft. Unternehmen können nun direkt sanktioniert werden, ohne dass eine schuldige Einzelperson identifiziert werden muss. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Praxis und macht funktionierende Compliance-Systeme unverzichtbar.
Mit seinem aktuellen Urteil hat der EuGH das "Beschuldigten -Erfordernis" gekippt. Bisher war es in der Praxis – beispielsweise in Österreich –, oft notwendig, einer natürlichen Person zunächst ein schuldhaftes Verhalten nachzuweisen, bevor das Unternehmen zur Verantwortung gezogen werden konnte. Diese Hürde entfällt nun. Der Gerichtshof argumentiert, dass die EU-Geldwäsche-Richtlinie (RL-EU 2015/849) wirksame Sanktionen direkt gegen die Verpflichteten - also auch juristische Personen - verlangt. Ein reines Kontroll- oder Organisationsversagen reicht für eine Sanktionierung aus.
Der Entscheidung ging eine Vorlage des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts voraus. Das Gericht hatte Zweifel, ob das österreichische Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes ("FM-GwG") mit der EU-Geldwäsche-Richtlinie vereinbar ist. Das Gericht befasste sich mit der Frage, ob nach dem FM-GwG eine Geldstrafe direkt gegen eine juristische Person verhängt werden kann, auch wenn die konkret handelnde, verantwortliche Person nicht ermittelt oder benannt wird.
Der EuGH entschied, dass die EU-Geldwäsche-Richtlinie ein solches Erfordernis nicht vorsehe. Die Richtlinie sei im Licht des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit auszulegen – also so, dass ihre Ziele nicht nur formal, sondern tatsächlich erreicht werden und nationale Vorschriften oder Praktiken ihre Umsetzung weder vereiteln noch verhältnismäßig erschweren. Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person könne nicht davon abhängen, dass zuvor die Verantwortlichkeit einer natürlichen Person festgestellt werde. Die Richtlinie steht damit einer nationalen Regelung entgegen, die zur Verhängung von Sanktionen gegen eine juristische Person ein solches Erfordernis vorsehe.
Die EU-Geldwäscherichtlinie ist in Deutschland durch das Geldwäschegesetz (GwG) umgesetzt, wobei § 56 GwG die maßgeblichen Sanktionstatbestände enthält. Ein Unternehmensverschulden ist dem deutschen Recht jedoch fremd. Daraus ergeben sich Spannungen zwischen dem nationalen Haftungsmodell und den unionsrechtlichen Vorgaben, wie sie der EuGH aus der Richtlinie ableitet. Der EuGH stellt ausschließlich auf ein Verschulden des Unternehmens als solches ab, ohne eine individuelle Zurechnung zu verlangen. Es bleibt daher unklar, welche Auswirkungen die Rechtsprechung des EuGH auf die Haftung von Unternehmen im deutschen Recht haben wird.
Die EuGH-Entscheidung ist in ihrer Kernaussage auf das deutsche Recht übertragbar und löst weitreichende Folgefragen aus. Eine richtlinienkonforme Auslegung müsste das gesamte Sanktionsrechtssystem in den Blick nehmen.
Unternehmen stellt die Entscheidung vor neue Herausforderungen. Ein funktionierendes Compliance-System ist nun noch entscheidender, um Sanktionen zu vermeiden. Es reicht nicht mehr, Verantwortlichkeiten nur auf dem Papier zu delegieren. Stattdessen müssen Firmen nachweisen können, dass ihre internen Überwachungssysteme in der Praxis wirken. Klare Verantwortlichkeiten und Schulungen für Mitarbeitende sind essenziell. Ein Organisationsverschulden kann dem Unternehmen nun direkt zugerechnet werden, auch wenn kein "Einzeltäter" gefunden wird. Nach dem EuGH-Urteil ist häufiger mit Sanktionen zu rechnen. Wer funktionierende Kontrollmechanismen nachweisen kann, hat wenig zu befürchten. Wer hier Lücken aufweist, riskiert empfindliche Strafen.