Die Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) bringen Erleichterungen bei der Ad-hoc-Publizität, insbesondere bei gestreckten Sachverhalten. Dennoch bleibt die Pflicht zur Vertraulichkeit und zur Prüfung von Insiderinformationen bestehen.
Mit Inkrafttreten weiterer Änderungen der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) ergibt sich seit dem 5. Juni 2026 eine kleine Erleichterung für Emittenten börsennotierter oder gehandelter Wertpapiere im Fall sogenannter gestreckter Sachverhalte mit erheblichem Kursbeeinflussungspotential. In zahlreichen Fällen wird der sonst obligatorische Beschluss über den Aufschub der Veröffentlichung einer mit dem Sachverhalt verbundenen Ad-hoc Mitteilung nicht mehr benötigt.
Seit dem 5. Juni 2026 sind nur noch finale Entscheidungen aus einem zeitlich gestreckten Vorgang ad-hoc mitteilungspflichtig. Zeitlich gestreckte Vorgänge sind solche, die über Zwischenschritte ein bestimmtes Ereignis herbeiführen sollen. Klassisches Beispiel ist der Erwerb eines anderen Unternehmens, welches ab einem bestimmten Stand der Verhandlungen und der Prüfung des Kaufgegenstands in eine Insiderinformation erwächst, wenn nämlich der Erwerb hinreichend wahrscheinlich wird. In diesem Fall wäre bei jedem Zwischenstand der Verhandlungen zu prüfen, ob bereits eine Insiderinformation vorliegt.
Bisher musste in diesen Fällen spätestens bei jedem Zwischenschritt ab dem Zeitpunkt der hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Eintritts der finalen Entscheidung von dem Emittenten ein Aufschubbeschluss gefasst werden. Dieser entfällt seit dem 5. Juni 2026 (Art. 17 Abs. 4a MAR).
Eine nicht abschließende Liste von Sachverhalten, bei denen erst die finale Entscheidung zu veröffentlichen ist, findet sich im Anhang einer Delegierten Verordnung. Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen, Kapitalerhöhungen, M&A Transaktionen sowie die Ernennung oder Abberufung von Mitgliedern der Leitungsorgane zählen unter anderem als zeitlich gestreckte Vorgänge, bei denen erst das finale Ereignis ad-hoc zu veröffentlichen und demnach auch kein Aufschubbeschluss mehr zu fassen ist. Die Delegierte Verordnung beschreibt weiterhin zu jedem Sachverhalt, welches Ereignis dann zur Veröffentlichung zwingt.
Gleichwohl muss, wie zuvor, bis zur Veröffentlichung der finalen Entscheidung die Vertraulichkeit gewährleistet sein. Ist dies bis zur finalen Entscheidung nicht mehr der Fall, ist der Zwischenschritt ad-hoc zu veröffentlichen. Ebenso zwingen ausreichend präzise Gerüchte zur vorzeitigen Veröffentlichung. Das Einhalten der Vertraulichkeit muss also wie bisher fortlaufend überwacht werden.
Nicht befreit wird der Emittent von der Prüfung, ab wann bei einem gestreckten Vorgang ein Zwischenschritt zur Insiderinformation erwächst. Hier bleibt es dabei, dass ab diesem Zeitpunkt eine Insiderliste zu führen ist.
Demgemäß geht die Erleichterung nicht so weit, dass der Emittent bei einem gestreckten Sachverhalt bis zum finalen Ereignis nichts mehr tun muss. Lediglich der zu begründende Aufschubbeschluss entfällt.