Ihre
Suche

    24.03.2021

    Neue EU-Verordnung zu Schwarmfinanzierungen (Crowdfundings)


    Am 20. Oktober 2020 wurde die „Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen“ (Schwarmfinanzierungs-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

     

    Bislang richtet sich die rechtliche Zulässigkeit von Schwarmfinanzierungen und sog. Crowdfunding-Plattformen ausschließlich nach nationalem Recht. In Deutschland operierten Betreiber von Crowdfunding-Plattformen häufig als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung. Um auf Seiten der finanzierten Unternehmen (Projektträger) und der finanzierenden Anleger keine Erlaubnispflichten nach § 32 Kreditwesengesetz wegen des Betreibens von Bankgeschäften in Form des Einlagen- oder Kreditgeschäfts auszulösen, werden in der Praxis meist Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt vermittelt oder eine sog. Fronting-Bank in die Darlehensvergabe eingeschaltet. Ersteres hat den Nachteil, dass die Anleger nur nachrangige Forderungen erhalten, letzteres ist mit zusätzlichen Kosten zulasten der Marge des Plattform-Betreibers bzw. der Rendite der Anleger verbunden.

     

    Die Schwarmfinanzierungs-VO regelt nun erstmals EU-einheitliche Anforderungen an das Erbringen von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen, die Organisation, die Zulassung und die Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistern, sowie an den Betrieb von Schwarmfinanzierungs-Plattformen.

     

    Das bedeutet auch, dass die Betreiber von Crowdfunding-Plattformen künftig einer Erlaubnis nach der Schwarmfinanzierungs-VO bedürfen. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Projektträger und Anleger, die über eine zugelassene Crowdfunding-Plattform agieren, sind von den genannten Erlaubnispflichten des Kreditwesengesetzes ausgenommen (Art. 1 Abs. 3 Schwarmfinanzierungs-VO).

     

    Zudem führt die Schwarmfinanzierungs-VO erstmals einen "Europäischen Pass" für Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen ein, mittels dessen Schwarmfinanzierungs-Dienstleister, die in einem Mitgliedsland zugelassen sind, ihre Dienstleistungen ohne weitere Erlaubnis, lediglich auf Basis eines Notifizierungsverfahrens auch in den anderen EU-Mitgliedsländern erbringen dürfen (Art. 18 Schwarmfinanzierungs-VO).

     

    Aus dem Anwendungsbereich der Schwarmfinanzierungs-VO ausgenommen sind Fälle, in denen ein Verbraucher als Projektbetreiber auftritt oder in denen das Volumen der betreffenden Schwarmfinanzierung einen Betrag von 5 Mio. Euro innerhalb von 12 Monaten überschreitet. Hier bleibt es bei der Anwendbarkeit der nationalen Vorschriften.

     

    Die Verordnung ist ab 10. November 2021 direkt, d.h. ohne Umsetzung in deutsches Recht, anwendbar. Die Übergangsfrist endet am 10. November 2022.

     

    Dr. Christoph Schmitt

     

    Joel F. Schaaf

     

    Achtung Risikofragen! Zur Anfechtung von C…
    Knapp ein Jahr nach dem „ersten Cyber-Urteil“ des LG Tübingen entschied das LG K…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Interhyp bei Abschluss…
    München/Frankfurt, 20. August 2024 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVAN…
    Weiterlesen
    Problem: Auswirkungen der unsicheren Anwen…
    Den Ausgangspunkt der Problematik stellt die im Rahmen des Entwurfs für ein „Ges…
    Weiterlesen
    Finanzsanktion: Deutsche Bundesbank veröffentlicht stark überarbeitetes Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsankt…
    Am 21. Juni 2024 hat die Deutsche Bundesbank nach fast 3 Jahren ein stark überarbeitetes "Merkblatt zur Einhaltung von Finanzsanktionen" veröffentlicht. Wir geben einen Kurzüberblick über dieses zentrale …
    Weiterlesen
    Best Lawyers 2025: 76 Juristinnen und Juristen von ADVANT Beiten als beste Anwältinnen und Anwälte für Deutschla…
    Oliver Korte erhält „Lawyer of the Year Award“.Alexander Braun, Christian Burmeister, Moritz Jenne, Tassilo Klesen, Markus Schönherr und Max Stanko als „Ones to watch“ gelistet. Die besten Juristinnen und…
    Weiterlesen
    Managerhaftung: Wirksamkeit von Serienschadenklauseln in der D&O Versicherung
    Serienschadensklauseln spielen in der Regulierungspraxis von D&O-Versicherungsfällen eine sehr bedeutsame Rolle. Die Wirksamkeit der marktüblichen Klauseln ist indes weitgehend ungeklärt.
    Weiterlesen
    D&O-Versicherung: Abtretung von Freistellungsanspruch hemmt Verjährung des Haftungsanspruchs
    Der durch einen Großbrand verursachte Schaden in einer Bäckerei wurde nur zum Teil von der Feuerversicherung übernommen. Der Betreiber der Bäckerei nahm daraufhin für den Restschaden ihren Geschäftsführer …
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät beim Verkauf der ABK Allgemeine Beamten Bank an die Berliner Volksbank
    Frankfurt, 26. März 2024 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Jörg Woltmann als bisherigen Alleinaktionär der ABK Allgemeine Beamten Bank AG rechtlich und steuerlich umfassend beim Ver…
    Weiterlesen
    Abtretung von Freistellungsansprüchen gegen D&O-Versicherer
    In diesem Artikel erläutern Dr. Daniel Walden und Valerie Hoffmann die mögliche Veränderung in der Beilegung von Organhaftungsfällen, indem vermehrt Freistellungsansprüche abgetreten werden könnten, was zu…
    Weiterlesen