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    24.03.2021

    Neue EU-Verordnung zu Schwarmfinanzierungen (Crowdfundings)


    Am 20. Oktober 2020 wurde die „Verordnung (EU) 2020/1503 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen“ (Schwarmfinanzierungs-VO) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

     

    Bislang richtet sich die rechtliche Zulässigkeit von Schwarmfinanzierungen und sog. Crowdfunding-Plattformen ausschließlich nach nationalem Recht. In Deutschland operierten Betreiber von Crowdfunding-Plattformen häufig als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f der Gewerbeordnung. Um auf Seiten der finanzierten Unternehmen (Projektträger) und der finanzierenden Anleger keine Erlaubnispflichten nach § 32 Kreditwesengesetz wegen des Betreibens von Bankgeschäften in Form des Einlagen- oder Kreditgeschäfts auszulösen, werden in der Praxis meist Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt vermittelt oder eine sog. Fronting-Bank in die Darlehensvergabe eingeschaltet. Ersteres hat den Nachteil, dass die Anleger nur nachrangige Forderungen erhalten, letzteres ist mit zusätzlichen Kosten zulasten der Marge des Plattform-Betreibers bzw. der Rendite der Anleger verbunden.

     

    Die Schwarmfinanzierungs-VO regelt nun erstmals EU-einheitliche Anforderungen an das Erbringen von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen, die Organisation, die Zulassung und die Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistern, sowie an den Betrieb von Schwarmfinanzierungs-Plattformen.

     

    Das bedeutet auch, dass die Betreiber von Crowdfunding-Plattformen künftig einer Erlaubnis nach der Schwarmfinanzierungs-VO bedürfen. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Projektträger und Anleger, die über eine zugelassene Crowdfunding-Plattform agieren, sind von den genannten Erlaubnispflichten des Kreditwesengesetzes ausgenommen (Art. 1 Abs. 3 Schwarmfinanzierungs-VO).

     

    Zudem führt die Schwarmfinanzierungs-VO erstmals einen "Europäischen Pass" für Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen ein, mittels dessen Schwarmfinanzierungs-Dienstleister, die in einem Mitgliedsland zugelassen sind, ihre Dienstleistungen ohne weitere Erlaubnis, lediglich auf Basis eines Notifizierungsverfahrens auch in den anderen EU-Mitgliedsländern erbringen dürfen (Art. 18 Schwarmfinanzierungs-VO).

     

    Aus dem Anwendungsbereich der Schwarmfinanzierungs-VO ausgenommen sind Fälle, in denen ein Verbraucher als Projektbetreiber auftritt oder in denen das Volumen der betreffenden Schwarmfinanzierung einen Betrag von 5 Mio. Euro innerhalb von 12 Monaten überschreitet. Hier bleibt es bei der Anwendbarkeit der nationalen Vorschriften.

     

    Die Verordnung ist ab 10. November 2021 direkt, d.h. ohne Umsetzung in deutsches Recht, anwendbar. Die Übergangsfrist endet am 10. November 2022.

     

    Dr. Christoph Schmitt

     

    Joel F. Schaaf

     

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