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    10.08.2020

    Neue Entwicklungen zu Betriebsschließungs-versicherungen


    Inzwischen dürften die meisten Betroffenen wissen, wie ihre Versicherung sich zu den Betriebsschließungsschäden in der Corona-Krise verhält. Manche Versicherungen regulieren die Schäden, andere lehnen eine Einstandspflicht ab. In vielen weiteren Fällen bieten die Versicherungen ein Kompromissangebot auf der Basis der sogenannten „bayerischen Lösung“ an (siehe hierzu den Blogbeitrag vom 8. April 2020).

     

    Einigen sich Versicherungsnehmer und Versicherung auf einen Kompromiss, kommt ein Vergleichsvertrag zustande und ein Rechtsstreit über den Versicherungsschutz wird vermieden. Aus Sicht der Versicherungen ergibt die Kompromissinitative Sinn, weil sie den Massenklägerkanzleien den Wind aus dem Segel nimmt. Mit jedem Vergleich auf der Basis des bayerischen Modells wird eine mögliche Klage eines Versicherungsnehmers verhindert. Die erwartete Klagewelle dürfte durch diese Taktik kleiner ausfallen. Dennoch ist mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren zu rechnen, weil die Vergleichsangebote der Versicherungen meist nur einen Bruchteil des Schadens abdecken.

     

    Erste Gerichtsentscheidungen

     

    Mittlerweile gibt es bereits erste gerichtliche Entscheidungen (u.a. der Landgerichte Mannheim und Bochum sowie des Oberlandesgerichts Hamm). Bei der Auswertung dieser Entscheidungen ist jedoch Vorsicht angebracht. Denn die Aussagen lassen sich nicht ohne weiteres auf andere Versicherungsverträge übertragen. Da die Versicherungsbedingungen der Betriebsschließungsversicherungen sehr unterschiedlich ausgestaltet sind, muss man genau prüfen, welches Bedingungswerk der Entscheidung zugrunde liegt.

     

    Inhaltlich treffen die Entscheidungen unterschiedliche Aussagen. Das OLG Hamm hatte sich mit folgender Formulierung der Versicherungsbedingungen zu beschäftigen. Danach waren „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“ Krankheiten und Krankheitserreger, versichert, wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 (auch sinngemäß) nicht genannt wurden. Das OLG Hamm legt die Klausel so aus, dass keine Eintrittspflicht der Versicherung besteht. Trotz des Hinweises in der Klammer auf das Infektionsschutzgesetz liege kein dynamischer Verweis vor, der auch spätere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes umfasse.

     

    Das Landgericht Mannheim hält in seiner Entscheidung fest, dass auch eine faktische Schließung des Betriebs ohne einen Verwaltungsakt im Einzelfall eine Betriebsschließung im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt. Diese Aussage ist auf eine Vielzahl von Verträgen übertragbar, da die Versicherungsbedingungen in der Regel ohne Einschränkung von einer „behördlichen Maßnahme“ sprechen und auch die Corona-Verordnungen der Bundesländer behördliche Maßnahmen sind. Es hat weiter argumentiert, dass das Corona-Virus ein versicherter Krankheitserreger ist, weil die konkreten Versicherungsbedingungen keine Auflistung von Krankheitserregern enthielten und nur auf das Infektionsschutzgesetz verwiesen.

     

    Das LG Bochum (4 O 215/20) wiederum hatte über Versicherungsbedingungen zu entscheiden, die keinen Verweis auf das Infektionsschutzgesetz enthielten, sodass sich die Frage nach einer dynamischen oder statischen Verweisung (wie in den Fällen des OLG Hamm oder LG Mannheim) schon gar nicht stellte. Weil das Corona-Virus in dem Versicherungsvertrag nicht genannt wurde, lehnte das LG Bochum den Versicherungsschutz ab.

     

    Während die Fälle jeweils unterschiedlich formulierte Versicherungsverträge betreffen, gibt es auch eine Gemeinsamkeit. In allen Fällen sind die Gerichtsentscheidungen nicht in normalen Zivilprozessen, sondern in Eilverfahren, nämlich dem einstweiligen Rechtsschutz, ergangen. Jedoch ist ein Vorgehen im einstweiligen Rechtsschutz zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen nur in engen Ausnahmefällen möglich - etwa bei einer akuten Notlage oder Existenzgefährdung (so auch die Entscheidung des LG Heilbronn zur Corona-Pandemie vom 29. April 2020 I 4 O 82/20). Eine derartige Ausnahme konnten die Versicherungsnehmer in den bisherigen Verfahren nicht darlegen, sodass sie unabhängig von der Reichweite des Versicherungsschutzes die Verfahren aus prozessualen Gründen verloren haben. Auch im Fall des LG Mannheim, das im Grundsatz von einem bestehenden Versicherungsschutz ausgeht, wurde der Antrag zurückgewiesen.

     

    Zwischenfazit

     

    Die Betriebsschließungsfälle werden die Betroffenen und die Gerichte noch länger beschäftigen. Dennoch kann ein erstes Zwischenfazit gezogen werden.

     

    1. Es bleibt dabei: Ob ein Versicherungsschutz in der Corona-Krise besteht, muss für jeden Fall individuell beurteilt werden. Während in vielen Fällen eine klare Aussage möglich ist, verbleibt eine Grauzone, welche die Gerichte noch beschäftigen wird. Immer wenn eine solche Grauzone besteht, ist ein Vergleich grundsätzlich eine gute Lösung. Ob ein Vergleich ein guter oder eine fauler Kompromiss ist, muss ebenfalls individuell abgewogen werden. Hierfür sind neben den Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens auch wirtschaftliche Erwägungen zu berücksichtigen.

     

    2. Die Grauzone bei den Betriebsschließungsversicherungen wird auch durch weitere Gerichtsentscheidungen nicht so bald beseitigt werden. Zum einen treffen diese nur Aussagen für den jeweiligen Einzelfall und die konkreten Versicherungsbedingungen. Zum anderen können verschiedene Gerichte dieselben Verträge unterschiedlich beurteilen.

     

    3. Eilverfahren sind zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherungen in der Corona-Pandemie nicht erfolgversprechend. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann wegen der verschiedenen Soforthilfeprogramme in Betriebsschließungsfällen kaum begründet werden. Wie in anderen Rechtsstreitigkeiten gilt auch für Betriebsschließungsfälle in der Corona-Krise: die besten Argumente nutzen nichts, wenn die prozessuale Durchsetzung mangelhaft ist.

     

    Dr. Philipp Sahm, LL.M.

     

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