Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie bringt neue Anforderungen für Unternehmen…
Das LAG entschied, dass der Gesamtbetriebsrat für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts nach §50 Abs.1 Satz 1 i.V.m.
§87 Abs.1 Nr.6 BetrVG zuständig ist und nicht ein örtlicher Betriebsrat. Denn bei der Einführung von Microsoft Office 365 handelt es sich um eine Angelegenheit, die das Gesamtunternehmen und somit mehrere Betriebe betrifft und nicht durch einen einzelnen Betriebsrat geregelt werden kann.“
Der im Datenschutz-Berater (Nr. 11/2021) erschienene Beitrag von Dr. Dominik Sorber kann unten im Downloadbereich vollständig eingesehen werden.