„Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Um Zahlungs- und Haftungsansprüche zu ermitteln, muss der Insolvenzverwalter dann die vorhandenen Daten von Dritten feststellen und verarbeiten. Damit wird der Insolvenzverwalter formal zum Verantwortlichen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Fraglich ist aber, ob damit auch das umfassende Auskunftsrecht der betroffenen Dritten im Sinne von § 15 DVSGO eröffnet ist. Möchte der Betroffene mit den erlangten Informationen vorrangig eigene Ansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin substantiieren, ist der Auskunftsanspruch in jedem Fall abzulehnen.”
Den vollständigen Artikel von Frank R. Primozic und Heinrich Meyer, welcher am 01. März in der 1. Ausgabe 2022 Restructuring Business erschienen ist, können Sie hier lesen.