Das EuGH-Urteil vom 23. April 2026 bringt weitreichende Änderungen für die Zinsberechnung bei Verbraucherkrediten. Deutsche Kreditinstitute müssen ihre Vertragsgestaltung und Preislogik anpassen, um Haftungs- und Rückforderungsrisiken zu vermeiden.
Mit seinem Urteil in der Rechtssache C-744/24 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Anforderungen an die Zinsberechnung bei Verbraucherkrediten weiter konkretisiert. Danach dürfen mitfinanzierte Kreditkosten, etwa Versicherungsprämien, nicht in die verzinsliche Darlehenssumme einbezogen werden. Für deutsche Banken und Finanzierungsinstitute besteht daher Handlungsbedarf: Sie sollten ihre Produktgestaltung, Preislogik und Vertragsdokumentation auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Urteils überprüfen. Die Entscheidung betrifft sowohl das Neugeschäft als auch bestehende Kreditportfolios und kann erhebliche Haftungs- und Rückforderungsrisiken nach sich ziehen.
Was hat der EuGH entschieden?
Der EuGH hat mit Urteil, welches auf ein Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Rayongerichts Włodawa zurückgeht, eine weitere richtungsweisende Entscheidung zum europäischen Verbraucherkreditrecht getroffen.
Dem Urteil lag ein Verbraucherkreditvertrag einer polnischen Bank zugrunde, dessen Vertragsbedingungen nicht individuell ausgehandelt worden waren. Ein Teil des Darlehens wurde zur Finanzierung einer als „freiwillig“ bezeichneten Kreditversicherung verwendet. Der Abschluss der freiwilligen Versicherung ging mit einer Senkung des Zinssatzes einher. Der vereinbarte Zinssatz wurde dabei sowohl auf den an den Verbraucher ausgezahlten Kreditbetrag als auch auf die finanzierte Versicherungsprämie angewendet.
Der Verbraucher wandte sich gegen diese Vertragsgestaltung und berief sich auf die im polnischen Recht vorgesehene Sanktion des kostenfreien Kredits. Er beanstandete insbesondere die Einbeziehung der Versicherungsprämie in die verzinsliche Darlehenssumme sowie die Angaben zum effektiven Jahreszins. Die Bank habe nämlich insbesondere durch die ungenaue Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Zinsen, die Angabe eines falschen effektiven Jahreszinses und die Möglichkeit des Kreditgebers, die Kosten und Provisionen einseitig zu ändern, gegen ihre Verpflichtungen verstoßen. Das vorlegende Gericht ersuchte den EuGH daraufhin um Klärung, ob Kreditgeber Zinsen auf Kreditkosten erheben dürfen, die dem Verbraucher nicht tatsächlich ausgezahlt wurden.
Der Gerichtshof stellt klar, dass der Sollzinssatz ausschließlich auf den dem Verbraucher tatsächlich ausgezahlten Gesamtkreditbetrag erhoben werden darf. Beträge, die zur Finanzierung von Kreditkosten wie Versicherungsprämien, Bearbeitungsgebühren oder Provisionen verwendet werden, dürfen hingegen nicht verzinst werden.
Der EuGH betonte unter Berufung auf die Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48) die strikte Trennung zwischen "Gesamtkreditbetrag" und "Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher". Diese Begriffe schließen sich gegenseitig aus. Finanzierte Nebenkosten gehören zu den Gesamtkosten und dürfen daher nicht Teil der verzinslichen Bemessungsgrundlage sein.
Der EuGH stellte jedoch zugleich klar, dass daraus keine Beschränkung der Kosten- oder Gebührenarten folgt, die ein Kreditgeber dem Verbraucher im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrags auferlegen kann. Der Kreditgeber könne von der Anwendung des vertraglichen Zinssatzes auf Beträge, die den Kreditkosten entsprechen, absehen und gleichzeitig einen verhältnismäßig höheren Zinssatz anwenden, der die Kosten der Nichterhebung von Zinsen auf Beträge widerspiegelt, die den Kreditkosten entsprächen.
Das Urteil entfaltet unionsweit Wirkung und ist von allen Mitgliedstaaten zu beachten. Es betrifft sämtliche dem EU-Verbraucherkreditrecht unterliegenden Kreditgeber und Finanzierungsunternehmen. Erfasst sind alle Kreditverträge, bei denen finanzierte Kosten als Teil der verzinslichen Darlehenssumme behandelt werden. Die Vorgaben gelten unmittelbar sowohl für neu abgeschlossene als auch für bereits bestehende Kreditverträge; eine Übergangsfrist sieht das Urteil nicht vor. Die Wirkung des Urteils geht daher über Polen hinaus.
Deutsche Kreditinstitute stehen vor einer weiteren Herausforderung. Etablierte Geschäftsmodelle basieren häufig darauf, dass Versicherungsprämien, Bearbeitungsgebühren oder andere Nebenkosten mitfinanziert und mitverzinst werden. Diese Praxis ist nach dem EuGH-Urteil nicht mehr zulässig. Zulässig bleibt jedoch die Erhebung von Versicherungsprämien, Bearbeitungsgebühren oder sonstigen Nebenkosten, sofern diese nicht verzinst werden.
Das Urteil zwingt Banken zu einer transparenteren Preisgestaltung. Kosten, die bisher "versteckt" über die Zinsbasis refinanziert wurden, müssen nun explizit ausgewiesen werden. Dies kann zu höheren Zinssätzen oder separaten Gebühren führen. Die Herausforderung liegt in der korrekten Kalkulation und transparenten Darstellung.
Das Urteil betrifft nicht nur neu abgeschlossene, sondern auch bestehende Kreditverträge. Verbraucherinnen und Verbraucher können unter Umständen bereits gezahlte Zinsen zurückfordern, soweit diese auf mitfinanzierten Versicherungsprämien, Bearbeitungsgebühren oder sonstigen Nebenkosten beruhen.
Es ist daher nicht auszuschließen, dass Verbraucherschutzverbände die Entscheidung zum Anlass nehmen, auch gegen deutsche Kreditinstitute vorzugehen und entsprechende Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Deutsche Institute sollten sich auf verschärfte Prüfungen und mögliche Nachforderungen von Verbrauchern einstellen.
Das EuGH-Urteil setzt weitere Maßstäbe für den Verbraucherkreditmarkt in der Union. Kreditprodukte müssen einfach strukturiert sein und mehr denn je eine transparente Kostenstruktur vorweisen. Das Urteil des EuGH macht deutlich, dass für versteckte Gebühren kein Raum bleibt.