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    12.06.2024

    Die Eigenschaft der "Fabrikneuheit" einer KWK-Anlage


    Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 12. Februar 2024 (Az. 5 K 2396/21.F) rechtskräftig entschieden, dass eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage ("KWK-Anlage") auch dann als "fabrikneu" anzusehen ist, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Herstellung und der Inbetriebnahme circa fünf Jahre liegen.

    Sachverhalt

    Die Klägerin nahm im Januar 2020 eine KWK-Anlage mit dem Baujahr 2015 in Betrieb und beantragte im selben Monat beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ("BAFA") deren Zulassung für die Gewährung des KWK-Zuschlags. Zu diesem Zweck reichte sie alle notwendigen Unterlagen ein, einschließlich des Konformitäts- sowie des Hocheffizienznachweises. Das BAFA verweigerte jedoch mit einem Ablehnungsbescheid die Zulassung der KWK-Anlage als neue Anlage nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz 2016 ("KWKG 2016"). Die Klägerin legte gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein, der mittels Widerspruchsbescheid vom BAFA zurückgewiesen wurde. Die Klägerin erhob daraufhin eine Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auf Zulassung der KWK-Anlage.

    Die Entscheidung des Gerichts

    Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gab der Klage statt. Die Klägerin habe einen gebundenen Anspruch auf Zulassung der KWK-Anlage. Entgegen der Ansicht des Beklagten handele es sich auch bei einer circa fünf Jahre alten, noch nie verwendungsgemäß genutzten KWK-Anlage um eine "fabrikneue". Dies folge unmittelbar aus dem Wortlaut, der Gesetzgebungshistorie, der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift.

    So folge aus der Wortzusammensetzung "fabrikneu" einzig, dass eine Sache seit ihrer Fabrikation noch nicht gemäß ihrem Herstellungszweck verwendet worden sei. Insofern gehe der Wortlaut noch über den Begriff "neu" hinaus, da fabrikneu keine erstmalige Verwendung an einem anderen, neuen Ort oder nach einer Modernisierung zulasse.

    Kein anderes Ergebnis folge aus der Gesetzgebungshistorie. Die entsprechende Vorschrift des KWKG 2002, die ursprünglich eine Möglichkeit zur Verwendung gebrauchter (Anlagen-)Teile vorsah, sei im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens so geändert worden, dass nunmehr zwischen "fabrikneuen" und "erneuerten" Anlagen im Sinne des § 2 Nr. 18 KWKG 2016 unterschieden werden sollte. Diese Unterscheidung zeige, dass nicht die Standdauer, sondern die Eigenschaft der KWK-Anlage als "gebraucht" entscheidend für die Fabrikneuheit sei.

    Ebenfalls ließen die Systematik und Sinn und Zweck des Gesetzes keinen Raum für die Behauptung der Klägerin, dass eine fabrikneue KWK-Anlage dem Stand der Technik entsprechen müsse. Die gesetzlich intendierte Effizienzsteigerung sei auch ohne eine Kopplung an den Stand der Technik gewährleistet. Dieses Kriterium sei lediglich für "modernisierte" oder "nachgerüstete" KWK-Anlagen vorgesehen, und solle eine Untergrenze für Investitionen zur (erneuten) Zuschlagsberechtigung sicherstellen. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die streitgegenständliche KWK-Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche; die Klägerin habe den Nachweis erbracht, dass KWK-Anlagen desselben Herstellers und Typs von 2015 und 2020 denselben Gesamtwirkungsgrad aufwiesen. Wenn der Gesetzgeber eine Kopplung des Begriffs der Fabrikneuheit an den Stand der Technik gewollt hätte, hätte er dies regeln müssen.

    Bedeutung des Urteils für die Praxis

    Dem Ergebnis sowie der Argumentation des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main sind vollumfänglich zuzustimmen. 
    Für Versorger und Eigenbetreiber von KWK-Anlagen bedeutet das Urteil eine lang ersehnte Klarstellung über den Begriff der Fabrikneuheit. Die bisherige Praxis des BAFA, Förderungsanträge pauschal aufgrund von Standdauern von einigen Jahren abzulehnen, hatte bislang zu einer verminderten Planbarkeit und verlorenen Investitionen geführt.

    Das Urteil bietet eine Erleichterung für Projektierer für bereits erworbene KWK-Anlagen, da diese nun mit größerer Sicherheit den wirtschaftlichen Einsatz ihrer bereits erworbenen KWK-Anlagen planen können. Etwaig zurückgehaltene Förderanträge können gestellt und Wirtschaftlichkeitsberechnungen auf neuer Grundlage vorgenommen werden. Das BAFA ist als Bundesbehörde gehalten, dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Folge zu leisten, da dieses am 11. Juni 2024 rechtskräftig geworden ist.

    Dr. Malaika Ahlers
    Anton Buro