Liebe Leserinnen, liebe Leser,
nach ersten Anzeichen wird das Jahr 2026 für das Energierecht große Änderungen mit sich bringen. Nach einem langsamen Start im Anschluss des Regierungswechsels im Februar sind nun im letzten Quartal dieses Jahres einige Gesetzesvorhaben in Reife erwachsen, welche 2026 für viele Marktteilnehmer eine Befassung mit neuer Regulatorik erfordern dürften. Hinzu kommen ohnehin und seit einiger Zeit bekannten Gesetzesfristen, die im kommenden Jahr ausgelöst werden (könnten).
Einen Teil dieser Änderungen und Fristen möchten wir Ihnen vor dem Jahreswechsel ins Gedächtnis rufen:
In seiner seit 2024 geltenden Fassung sieht das Gebäudeenergiegesetz (GEG) vor, dass die Übergangsfristen für die Beachtung der Pflicht zur Beheizung von Gebäuden mit erneuerbaren Energien im Gleichlauf mit den Fristen des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) ablaufen sollen.
Für Gemeinden, in denen 2024 über 100.000 Einwohner gemeldet waren, endet die Übergangsfrist am 30. Juni 2026. Zu diesem Stichtag müssen die Länder für diese Gemeinden einen Wärmeplan erstellt haben. Gebäudeeigentümer in diesen Gemeinden dürfen danach keine neuen Heizungsanlagen installieren, welche nicht eine Erfüllungsoption nach §§ 71 ff. GEG erfüllen.
Ob es dabei bleibt, ist allerdings nicht in Stein gemeißelt. Mehrere aktuelle Veröffentlichungen des BMWE und der Regierung legen nahe, dass diese an ihrem Plan der „Abschaffung des Heizungsgesetzes“ festhalten möchten. Es bleibt daher abzuwarten, ob nicht die genannte Übergangsfrist verschoben und der Pflichtenkatalog des GEG überarbeitet wird.
Bis vor kurzem stand noch fest, dass das System des europäischen Emissionshandels (EU-ETS 2) zum Jahresbeginn 2027 erweitert werden sollte. Diese Erweiterung ist noch im Bundesemmissionshandelsgesetz (BEHG) vorgesehen. Dort wird geregelt, dass der Preis für CO2-Zertifikate, zunächst unter Verwendung eines Preiskorridors im Jahr 2026, nicht mehr ausschließlich gesetzlich, sondern durch nationale Auktion bestimmt werden soll. Sollte die avisierte Anzahl von Zertifikaten versteigert werden, werden weitere Zertifikate zum Preis von EUR 68 verkauft. Ab dem Jahr 2027 soll der Zertifikatepreis dann allein durch den (EU-)Markt bestimmt werden.
Die EU-Umweltminister haben sich aber am 5. November 2025 aber darüber verständigt, dass der Beginn dieses neuen Preisregimes für die Sektoren Verkehr und Gebäude sowie für kleinere Energie- und Industrieanlagen auf das Jahr 2028 verschoben werden soll.
Welche Änderungen deshalb auch möglicherweise im nationalen Emissionshandel bevorstehen, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden. Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) sieht vor, dass diejenigen Regelungen des BEHG, die am 31. Dezember 2026 gelten, ab diesem Tag fortgeführt werden. Eine zügige Klarstellung, was das im Detail bedeuten wird, wäre wünschenswert.
Das neue Jahr bringt erfreuliche Nachrichten für die Stromsteuer mit sich. Die neulich in Kraft getretene Novellen des Stromsteuergesetzes (StromStG) und der Stromsteuerverordnung (StromStV) lassen einige Erleichterungen erwarten:
Betreiber von Stromspeichern werden entlastet, es wird auf Einzelfallprüfungen innerhalb von Ladesäulen verzichtet, verbindliche Regelungen zum bidirektionalen Laden werden eingeführt, der Versorgerbegriff eingeschränkt und die Anlagenzusammenfassung („-Verklammerung“) beseitigt.
In Kürze werden wir hierzu ausführlicher berichten – stay tuned!
Anlagenbetreiber sollten sich bewusst sein, dass neue Anlagen, die ab dem 1. Januar in Betrieb genommen werden, keine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Zeiten von Negativpreisen erhalten werden.
Überdies hat das BMWE bereits angedeutet, dass es den Fördermechanismus des EEG grundsätzlich für bedenklich hält und nach Erscheinen des Monitoring-Berichts angekündigt, dass die Einspeisevergütung für kleine Anlagen gestrichen werden solle. Diese Entwicklung muss im kommenden Jahr nahe verfolgt und entsprechende Planungen bereits jetzt eingeleitet werden.
Zu weiteren Neuerungen berichten wir ebenfalls in Kürze.
Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) macht ab dem 1. Juli 2026 striktere Vorgaben zu der einzuhaltenden Energieverbrauchseffektivität („PUE“) von Rechenzentren. So müssen Rechenzentren, die ab diesem Stichtag in Betrieb genommen werden, grundsätzlich ein PUE von 1,2 im Jahresdurchschnitt und einen Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 10 Prozent aufweisen.
Durch letzteres wird im Ergebnis das Nutzbarmachen von unvermeidbarer Abwärme forciert. Kann diese Wärme aber gewinnbringend abgekoppelt und verkauft werden, kann sich für den Betreiber eines Rechenzentrums neben der regulatorischen Herausforderung ebenfalls ein neues Geschäftsfeld ergeben.
Zum 1. Januar 2026 gelten in Nordrhein-Westfalen neue Pflichten für Grundstückseigentümer im Bestand. Damit wird die letzte Stufe der Solaranlagen-Verordnung Nordrhein-Westfalen (SAN-VO NRW) scharf geschaltet. Privateigentümer, welche die vollständige Erneuerung der Dachhaut ihres Gebäudes ab dem 1. Januar beginnen, werden nun von der SAN-VO NRW adressiert und müssen einen Teil ihres Daches mit PV-Anlagen belegen.
Anton Buro