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    14.05.2023

    Verschlafen, verärgert, verpennt, vermasselt, verspätet, verneint, vermittelt, verabschiedet – das Hinweisgeberschutzgesetz


    Die EU-Richtlinie ((EU) 2019/1937) hätte bis zum 17.12.2021 in deutsches Recht umgesetzt werden müssen. Das hat der deutsche Gesetzgeber verschlafen. Die EU-Kommission hat Deutschland deshalb im Januar 2022 zur Umsetzung der EU-Richtlinie aufgefordert und war über die zeitliche Verzögerung verärgert. Deutschland hat die Umsetzung in deutsches Recht weiterhin verpennt. Im Februar 2023 hat die Kommission deshalb Klage beim Europäischen Gerichtshof gegen Deutschland eingereicht. Deutschland hat es also vermasselt. Der verspätete Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurde vom Bundestag am 16.12.2022 beschlossen und am 10.02.2023 vom Bundesrat verneint. Der Ausschuss hat auf Antrag der Bundesregierung vermittelt. Am 12.05.2023 wurde das Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet. Das Gesetz tritt im Juni 2023 in Kraft.

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    von verschlafen bis verabschiedet sind 1,5 Jahre vergangen. Jetzt ist es da und tritt im Juni 2023 in Kraft, das Hinweisgeberschutzgesetz.

     

    Ziele des Hinweisgeberschutzgesetzes

     

    Die Bundesregierung bezweckt mit dem Gesetz zum Hinweisgeberschutz insbesondere folgende Ziele:

     

    • Gesetzlicher Rechtschutz für alle hinweisgebenden Personen
    • Vertrauensschutz durch diskrete Behandlung der Identität und der Meldung hinweisgebender Personen
    • Verbot von ungerechtfertigten Benachteiligungen wie Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung oder Mobbing
    • Einrichtung von internen und externen Meldestellen, an die sich die Hinweisgebenden wenden können, um Rechtsschutz erhalten zu können
    • Vermeidung von Haftungsansprüchen und Imageschäden für Unternehmen und Behörden

     

    Letzte Änderungen in der finalen Version

     

    In der finalen Version des Hinweisgeberschutzgesetzes sind im Vermittlungsausschuss insbesondere folgende Anpassungen vorgenommen worden:

     

    • Externe und interne Meldestellen sind nicht mehr dazu verpflichtet, Meldekanäle so zu gestalten, dass auch anonyme Meldungen abgegeben werden können.
    • Anonyme Meldungen sollen weiterhin bearbeitet werden.
    • Hinweisgebende Personen sollen vorrangig bei einer internen Meldestelle die Meldung abgeben, jedenfalls wenn „intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann“ und keine Repressalien befürchtet werden.
    • Der Bußgeldrahmen soll in Fällen, dass eine Meldung behindert oder Repressalien ergriffen werden, nach Beschluss des Vermittlungsausschusses nunmehr 50.000 Euro statt 100.000 Euro betragen.

     

    Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

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