Unternehmen in Deutschland beschäftigen aktuell über 400.000 ukrainische Staatsangehörige, von denen der ganz überwiegende Teil auf Grundlage eines Aufenthaltstitels nach § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) tätig sein dürfte. Dieser durch den Ukrainekrieg begründete, sogenannte "Schutzstatus" berechtigt zur Aufnahme jeder Erwerbstätigkeit, ohne dass es einer Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, und lässt auch einen Arbeitgeberwechsel ohne weiteres zu. Zudem werden ukrainische Führerscheine für die Dauer des Schutzstatus im Gebiet der Union anerkannt (Art. 3 Abs. 1 VO (EU) 2022/1280).
Dieser vorteilhafte Schutzstatus ist jedoch befristet und hängt in seiner Dauer von politischen Entscheidungen auf EU-Ebene ab. Der Rat der Europäischen Union hat das für März 2027 drohende Laufzeitende erst kürzlich um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2028 verlängert. Das setzt sowohl die ukrainischen Flüchtlinge, die fest in den deutschen Arbeitsmarkt integriert sind, als auch deren Arbeitgeber einer sich regelmäßig wiederholenden Nervenprobe aus und begrenzt den verlässlichen Planungshorizont.
Arbeitgeber ukrainischer Fachkräfte sind daher gut beraten, ihren Mitarbeitern zur Beantragung eines anderen, regulären Aufenthaltstitel zu empfehlen und sie dabei zu unterstützen. Für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer bedeutet ein anderer Aufenthaltstitel ein verlässlicheres Aufenthaltsrecht und damit größere Rechts- und Planungssicherheit. Ukrainische Staatsangehörige können dadurch zudem den Grundstein für ein etwaig avisiertes dauerhaftes Aufenthaltsrecht legen. Bislang war mit dem Wechsel des Aufenthaltstitels jedoch ein erheblicher praktischer Nachteil verbunden, denn damit entfiel die Privilegierung der Führerscheinanerkennung, sodass die Betroffenen ihren Führerschein in Deutschland neu erwerben mussten – ein aufwendiges, langwieriges und kostspieliges Verfahren.
Dieser Nachteil besteht seit dem 18. August 2026 nicht mehr: Seitdem ist die Ukraine in die Anlage 11 der Fahrerlaubnis Verordnung (FeV) aufgenommen, sodass ukrainische Führerscheine gem. § 31 Abs. 1 FeV i.V.m. Anlage 11 FeV ohne theoretische und praktische Prüfung in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden können. Der ukrainische Führerschein ist dabei abzugeben; zudem fallen Verwaltungsgebühren an.
Wer den ukrainischen Führerschein bis auf Weiteres behalten möchte, muss aber dennoch nicht auf einen sichereren Aufenthaltstitel verzichten: Es ist möglich, die Erteilung eines Fachkraft-Aufenthaltstitels zusätzlich zum fortbestehenden Schutzstatus nach § 24 AufenthG zu beantragen. Solange der Schutzstatus besteht, gilt der ukrainische Führerschein weiterhin ohne Umschreibung. Und zeichnet sich ein Ende des Schutzstatus ab, kann der Führerschein dann noch immer prüfungsfrei umgeschrieben werden. Dieses Nebeneinander zweier Aufenthaltstitel ist möglich, allerdings sehen die Formulare der Ausländerbehörde zur Beantragung eines Fachkraft-Aufenthaltstitels häufig keine Möglichkeit vor, dies geltend zu machen. Der Antrag muss daher häufig durch ein gesondertes Anschreiben oder einen Kommentar ergänzt werden.
Wir beraten und unterstützen gerne – sowohl bei der Organisation der Führerscheinumschreibung als auch bei der Beantragung eines alternativen oder zusätzlichen Aufenthaltstitels!
Dr. Corinne Klapper
Hanna Eschbach