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    19.10.2026

    Produkthaftung: Stille Annäherung an das US-Recht? Was das neue ProdHaftG für Unternehmen bedeutet


    Das europäische Produkthaftungsrecht wird erstmals seit 1989 grundlegend neu gefasst. Für Deutschland hat der Bundestag am 8. Oktober 2026 das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts angenommen, mit dem die EU-Richtlinie (EU) 2024/2853 umgesetzt und das bisherige ProdHaftG durch ein vollständig neues Stammgesetz ersetzt wird. Das Gesetz soll am 9. Dezember 2026 in Kraft treten; der Bundesrat wird sich voraussichtlich Mitte November 2026 damit befassen. Für alle Produkte, die ab dem Stichtag in Verkehr gebracht werden, gilt dann das neue, deutlich strengere Haftungsregime. Daher gilt: Wer sich erst mit Inkrafttreten damit befasst, dürfte zu spät dran sein.

    Die Tragweite dieser Reform erschließt sich erst, wenn man die Rolle der Produkthaftung im Gesamtgefüge des Produktrechts versteht. Produktsicherheit, Produktkennzeichnung und die zahlreichen marktbezogenen Pflichten der Wirtschaftsakteure stehen nicht isoliert nebeneinander – sie werden durchgehend durch die Produkthaftung flankiert. Sie ist gleichsam die zivilrechtliche Kehrseite der öffentlich-rechtlichen Produktsicherheitsvorgaben: Wo Sicherheits-, Dokumentations- und Beobachtungspflichten verletzt werden, droht am Ende die Haftung für den entstandenen Schaden. In der öffentlichen Debatte dominieren bislang die Schlagworte Software, KI und Digitalisierung. So berechtigt diese Aufmerksamkeit ist: die vielleicht folgenreichste Neuerung spielt sich an anderer Stelle ab - im Beweisrecht.

    Wichtige Neuerungen im Überblick

    Eine zentrale Weichenstellung betrifft den Produktbegriff selbst. Bislang dachte das Haftungsrecht – jedenfalls dem Wortlaut nach – grundsätzlich in physischen Gegenständen. Wenn man auch bislang argumentieren konnte, den Produktbegriff auf nicht-physische Produkte zu erweitern, so werden künftig Software, Betriebssysteme, Apps und KI-Systeme ausdrücklich als Produkte genannt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Software fest in ein Gerät integriert, als eigenständiges Produkt verkauft oder über die Cloud bereitgestellt wird. Damit rückt eine ganze Branche – nun ausdrücklich – in die verschuldensunabhängige Haftung, die bisher zwar nicht außen vor war, aber dennoch mehr argumentativen Spielraum hatte.

    Eng damit verbunden ist ein erweiterter Fehlerbegriff. Ein Produkt kann künftig auch dann als fehlerhaft gelten, wenn es erst nach dem Inverkehrbringen nicht mehr dem Sicherheitsstandard entspricht, den die Nutzer berechtigterweise erwarten dürfen – etwa, weil Sicherheitsupdates ausbleiben oder eine selbstlernende Funktion sich unerwartet verändert. Der Fehlerbegriff rückt dabei auch näher an das Produktsicherheitsrecht heran: Das Tätigwerden einer Behörde aus Sicherheitsgründen – etwa ein Produktrückruf – kann künftig ein Indiz für einen Produktfehler sein. Die Produktverantwortung endet damit nicht mehr mit der Auslieferung (das tat sie bislang allerdings auch nicht); allerdings reicht sie nun verstärkt in die gesamte Nutzungsphase hinein.

    Hinzu kommen Änderungen beim ersatzfähigen Schaden. Die bisherige Selbstbeteiligung bei Sachschäden und die Haftungshöchstgrenze entfallen; außerdem können künftig auch die Vernichtung oder Beschädigung von Daten sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – psychische Beeinträchtigungen ersatzpflichtig sein. Die Haftung wird damit der Höhe nach weiter geöffnet.

    Die Folgenreichsten Änderungen: Offenlegungspflichten und Beweiserleichterungen

    Was in der Diskussion um KI und digitale Produkte oft übersehen wird, ist die wohl tiefgreifendste Verschiebung: die im Beweisrecht. Bislang galt der klassische zivilprozessuale Grundsatz, dass die geschädigte Person den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beidem zu beweisen hat. An diesem Nachweis sind in der Vergangenheit viele Ansprüche gescheitert, weil die entscheidenden technischen Informationen allein beim Unternehmen lagen. Genau dieses Ungleichgewicht adressiert die Reform an zwei Stellen zugleich:

    • Offenlegungspflicht: Auf Antrag der geschädigten Person kann das Gericht das beklagte Unternehmen verpflichten, die in seiner Verfügungsgewalt befindlichen relevanten Beweismittel offenzulegen, sofern der Anspruch zuvor hinreichend plausibel gemacht wurde. Für das deutsche Zivilprozessrecht ist das ein Novum. Bisher musste eine Partei die Beweismittel der Gegenseite nicht beschaffen; genau diese Grundregel wird nun durchbrochen. Wer der Offenlegungsanordnung nicht nachkommt, riskiert mehr als prozessuale Unannehmlichkeiten. Die Fehlerhaftigkeit des Produkts wird dann schlicht vermutet.
    • Beweislastumkehr über gesetzliche Vermutungen: Ist der Nachweis wegen der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität des Produkts "übermäßig schwierig" und erscheinen Fehler oder Kausalität zumindest "wahrscheinlich", kann das Gericht beides vermuten. Hinzu tritt eine Kausalitätsvermutung, wenn ein Fehler feststeht und der eingetretene Schaden typischerweise auf einen solchen Fehler zurückzuführen ist. 

    Immerhin: Diese Neuerungen sind im ProdHaftG geregelt und nicht etwa in einem neuen Abschnitt der ZPO. Das ist auch systematisch zwingend, denn die Änderungen beschränken sich auf das Produkthaftungsrecht im engeren Sinne, also Ansprüche nach dem ProdHaftG, und bedeuten freilich keinen generellen Systemwechsel im prozessualen Beweisrecht.

    Dennoch: Die Hürde für Geschädigte sinkt damit erheblich. Die Last, das Gegenteil zu beweisen, verlagert sich auf das Unternehmen.

    "Discovery Light" – Stille Annäherung an das US-Recht?

    Die genannte Offenlegungspflicht ist mehr als eine technische Prozessregel. Sie markiert – jedenfalls für Ansprüche nach dem ProdHaftG – eine schrittweise Annäherung an eine Rechtstradition, die kontinentaleuropäischen Juristen bislang fremd war. Die Fachwelt ordnet Art. 9 der Produkthaftungsrichtlinie ausdrücklich als Regelung ein, die an das US-amerikanische "Discovery"-Verfahren erinnert: Eine Pflicht zur Offenlegung von Beweismitteln, die sonst eher in anglo-amerikanischen Rechtsordnungen üblich ist.

    Der Vergleich lohnt, weil er die Dimension verdeutlicht. Im US-Produkthaftungsrecht ist das pretrial discovery ein außerordentlich weitreichendes Beweisverfahren: Der Kläger kann die Herausgabe auch vertraulicher Unterlagen verlangen, soweit sie der Beweisfindung dienen könnten. Dieser Mechanismus – Vorlageverlangen, Zeugenvernehmungen durch Anwälte, umfangreiche Dokumentenproduktion – geht erheblich über das hinaus, was im deutschen (und europäischen) Recht bisher üblich war, und gilt als besonders zeit- und kostenintensiv.

    So weit geht die europäische Regelung ausdrücklich nicht. Die Offenlegung nach der Richtlinie ist antragsgebunden, setzt die vorherige Plausibilisierung des Anspruchs voraus und steht unter gerichtlicher Kontrolle; Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Informationen sind durch das Gericht zu schützen. Es handelt sich also nicht um eine echte US-Discovery, sondern um eine deutlich engere, kontrollierte Variante – allerdings durchaus treffend als "Discovery Light" zu beschreiben. Für Unternehmen, die bislang darauf vertrauen konnten, interne Entwicklungs-, Test- und Dokumentationsunterlagen nicht herausgeben zu müssen, ist das gleichwohl ein spürbarer Einschnitt. Genau diese Unterlagen könnten künftig im Prozess auf dem Tisch liegen – und ihr Fehlen oder ihre Zurückhaltung kann sich unmittelbar in einer Vermutung zulasten des Unternehmens niederschlagen.

    Warum die Haftung entlang der Lieferkette breiter wird

    Das neue Recht adressiert nicht nur den klassischen Hersteller. Das war bislang zwar auch nicht so, die Neuerungen beziehen sich aber künftig auf eine ganze Kette von Wirtschaftsakteuren. Im Zentrum steht weiterhin der Hersteller, der für Fehler seines Produkts einschließlich eingebundener Software und Komponenten einzustehen hat. Neu betont wird die Verantwortung für Produkte, die unter der eigenen Kontrolle noch nach dem Verkauf verändert werden – etwa durch Updates oder nachträgliche Funktionserweiterungen.

    Dem Hersteller gleichgestellt wird der "Quasi-Hersteller": Wer seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Kennzeichen auf einem Produkt anbringt und so nach außen als Hersteller auftritt, haftet wie dieser. Für Handelsunternehmen, die Produkte unter Eigenmarke vertreiben lassen, ist das zwar von erheblicher Tragweite, aber keine echte Neuerung – wie bisher auch lässt sich die Haftung nicht dadurch abschichten, dass ein Dritter tatsächlich produziert hat.

    Deutlich verschärft wird die Position der Importeure. Wer ein Produkt aus einem Drittland in den EU-Binnenmarkt einführt, rückt haftungsrechtlich an die Stelle des außereuropäischen Herstellers. Sitzen kein Hersteller und kein Importeur in der EU, kann auch der Fulfillment-Dienstleister – also derjenige, der Lagerung, Verpackung und Versand übernimmt – in die Haftung geraten. Der Grundgedanke dahinter: Für jedes Produkt auf dem Binnenmarkt soll es stets einen greifbaren, in der EU ansässigen Verantwortlichen geben. Das folgt der grundsätzlichen produktrechtlichen Logik des EU-Gesetzgebers.

    Flankiert wird dies durch eine Auffangfunktion des Händlers: Kann die geschädigte Person keinen vorrangig Verantwortlichen in der EU benennen, kann sich die Haftung auf den Händler verlagern, sofern dieser nicht binnen angemessener Frist einen vorgelagerten Akteur benennt. Für die Praxis bedeutet das, dass Unternehmen entlang der gesamten Kette künftig deutlich genauer wissen müssen, von wem sie beziehen und an wen sie liefern.

    Kritische Auswirkungen für Unternehmen

    Die Reform ist mehr als eine juristische Aktualisierung. Sie verschiebt die wirtschaftliche Risikoverteilung. Die wohl größte Herausforderung liegt in der Kombination aus Offenlegungspflicht und Beweislastumkehr: Sie senkt die Hürde für Geschädigte und dürfte damit die Zahl erfolgversprechender Klagen erhöhen. Was früher an der Beweisnot der Gegenseite scheiterte, kann künftig gegen das Unternehmen gewendet werden – gerade dann, wenn interne Informationen nicht lückenlos vorliegen oder im Prozess nicht offengelegt werden. Die prozessuale Belastung für Unternehmen steigt dadurch spürbar.

    Hinzu kommt die Einbeziehung von Software und KI. Produkte, deren Verhalten sich nach dem Verkauf durch Updates oder Lernprozesse verändert, lassen sich mit klassischen Haftungskategorien kaum noch sauber erfassen. Hier entsteht ein Bereich erheblicher Rechtsunsicherheit, der sich erst über Jahre durch die Gerichte klären wird. Für Unternehmen bedeutet das: Sie bewegen sich ab dem 9. Dezember 2026 auf einem Terrain, dessen Konturen zum Teil wohl erst die Rechtsprechung ausleuchten wird.

    Spürbar werden auch die Compliance-Kosten. Der Wegfall von Haftungsobergrenze und Selbstbeteiligung erhöht das Schadenspotenzial je Fall. Die ausgeweitete Akteurskette zieht Importeure und Händler stärker in die Verantwortung und die verlängerte Produktverantwortung über die gesamte Nutzungsdauer verlangt dauerhafte Beobachtung statt punktueller Prüfung. Besonders die Offenlegungspflicht verlangt, dass Entwicklungs- und Dokumentationsprozesse so ausgestaltet sind, dass sie im Streitfall belastbare Nachweise liefern – und einer gerichtlichen Offenlegung standhalten. Wer darauf setzt, Haftung über Standardklauseln oder die Lieferkette weiterzureichen, dürfte feststellen, dass die neuen Regeln genau solche Ausweichmanöver erschweren.

    Fazit und Ausblick

    Mit dem Bundestagsbeschluss vom 8. Oktober 2026 ist die Modernisierung des Produkthaftungsrechts im Kern entschieden; die Befassung des Bundesrats steht noch aus, bevor das Gesetz zum 9. Dezember 2026 in Kraft tritt. Es erweitert den Kreis der haftenden Akteure und dehnt die Verantwortung in die digitale und zeitliche Tiefe. Vor allem aber verschiebt es über Offenlegungspflichten und Beweiserleichterungen das prozessuale Kräfteverhältnis zugunsten der Geschädigten. Dieser beweisrechtliche Hebel, die stille Annäherung an eine "Discovery Light", wird in der öffentlichen Wahrnehmung bislang von der Debatte um KI und Digitalisierung überlagert – für die Prozessrealität der Unternehmen dürfte er sich jedoch als mindestens ebenso einschneidend erweisen. Dass die Produkthaftung dabei eng mit den Pflichten des Produktsicherheitsrechts verzahnt ist, macht die Reform zu mehr als einer Haftungsfrage: Sie wirkt in die gesamte Produkt-Compliance hinein. Bis zum Inkrafttreten verbleibt kaum noch Zeit: Produktdokumentation und Nachweisführung, die vertragliche Risikoverteilung in der Lieferkette, die Update- und Beobachtungspflichten für digitale Produkte sowie der Versicherungsschutz sollten jetzt auf den Prüfstand.

    Matthias Kemmer

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