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    02.07.2025

    Neue EU-Geldwäsche Verordnung: Profifußball und Crowdfunding nun auch im Club der Verpflichteten


    Am 1. Juli 2025 nimmt die neue europäische Anti-Geldwäschebehörde AMLA (Anti-Money Laundering Authority) ihre Tätigkeit auf. Dies ist Auftakt der EU-weiten Umsetzung des EU-Geldwäschepaketes, das die nationalen Anti-Geldwäschegesetze weitgehend abschaffen wird und durch eine direkt anwendbare EU-Verordnung einen Strauß neuer Pflichten einführen wird.

    EU-Geldwäschepaket 

    Herzstück des EU-Geldwäschepakets ist die EU-Geldwäsche-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1624 vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung), die als EU-Verordnung ohne Umsetzungsgesetz in den Mitgliedsstaaten unmittelbar anwendbar sein und viele Vorschriften des Geldwäschegesetzes daher ablösen wird. Ergänzt wird die EU-Geldwäsche-Verordnung unter anderem durch die 6. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640 vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung), die Mindeststandards für Aufsicht und Sanktionen vorgibt sowie die AMLA-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1620 vom 31. Mai 2024 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung), die die AMLA als neue europäische Aufsichtsbehörde mit Sitz in Frankfurt am Main etabliert.

    Geldwäscheprävention: wer gehört zu den Verpflichteten?

    Das Kreis der zur Geldwäscheprävention Verpflichteten wird erheblich ausgeweitet und erstreckt sich nun beispielsweise auch auf Fußballvermittler, Profifußballvereine (bei Spielertransfers sowie sonstigen Transaktionen mit Anlegern, Sponsoren und Vermittlern), Kryptowertedienstleister, Crowdfunding-Plattformen, Industrieholdings (nicht-finanziell gemischte Holdings), sowie Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler (sofern nicht bereits als Institute verpflichtet). 

    EU-Geldwäsche-Verordnung begründet neue Pflichten 

    Die allgemeinen Sorgfaltsmaßnahmen bleiben erhalten, werden jedoch erweitert und präzisiert. Künftig müssen sämtliche Staatsangehörigkeiten eines Kunden erfasst werden. Die Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer bleibt zentral und hat umfangreicher zu erfolgen. Die Identifizierungspflicht greift bereits bei einer (in)direkten Beteiligung oder Stimmrechten von genau 25 Prozent (heute: mehr als 25 Prozent). Bei erhöhtem Risiko kann die EU-Kommission den Schwellenwert auf 15 Prozent senken. Im Geschäftsverkehr gilt künftig eine Bargeldobergrenze von EUR 10.000. Bereits gelegentliche Transaktionen über EUR 3.000 begründen eine Identifizierungspflicht des Kunden. In Hochrisikofällen sind verschärfte Sorgfaltsmaßnahmen zu ergreifen, etwa bei Geschäftsbeziehungen zu Kunden mit komplexen Eigentümerstrukturen (wie Trusts oder ausländischen Konstrukten), sehr vermögenden Privatpersonen oder bei Bezug zu Hochrisikodrittländern. Die EU-Hochrisikostaatenliste ist hierbei verbindlich. Auch politisch exponierte Personen (PEPs) lösen verschärfte Sorgfaltsmaßnahmen aus, wobei der PEP-Begriff künftig deutlich weiter gefasst wird. Neben Parteimitgliedern in Führungsgremien, die Mitglied nationaler Legislativ- oder Exekutivorgane sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen sogar Mandatsträger auf regionaler und kommunaler Ebene erfasst.

    Mehraufwand bei KYC-Prozessen und Compliance

    Das neue regulatorische Umfeld bedeutet für den geldwäscherechtlichen Identifizierungs- und Verifizierungsprozess (Know Your Customer- bzw. KYC-Prozess) einen erheblichen Mehraufwand. Die EU-Geldwäsche-Verordnung definiert konkrete Risikovariablen und -faktoren für die interne Risikobewertung. Kundendaten und -unterlagen müssen mindestens alle fünf Jahre aktualisiert werden. Der regelmäßige Abgleich mit Sanktionslisten wird zur Pflicht. In risikobehafteten Konstellationen ist zusätzlich zur Zweckermittlung der Geschäftsbeziehung eine Herkunftsnachverfolgung von Vermögenswerten verpflichtend. Geschäftsbeziehungen sind entsprechend ihres jeweiligen Risikos kontinuierlich zu überwachen. An die intern anzupassende Compliance-Struktur stellen die neuen Regularien genauere und umfangreichere Anforderungen. Die Dokumentationsprozesse, insbesondere die Berichtspflichten, werden stärker formalisiert. Die Verpflichteten müssen neben dem Geldwäsche-Beauftragten einen Compliance-Beauftragten benennen und ausreichend Ressourcen für die Geldwäscheprävention bereitstellen. Die Voraussetzungen für eine mögliche Auslagerung dieser Aufgaben sind ebenfalls konkret normiert. Die AMLA wird die Anforderungen durch technische Standards und verbindliche Leitlinien weiter konkretisieren.

    Was sich beim Transparenzregister ändert

    Im Einklang mit der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet die 6. Geldwäscherichtlinie die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Dritte ab dem 10. Juli 2025 nur noch beim Nachweis eines berechtigten Interesses an der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Zugang zum Transparenzregister erhalten (bspw. Recherchen für Presseberichterstattungen). Die zuständigen Behörden sind befugt, Angaben über wirtschaftliche Eigentümer oder Trustees durch Inspektionen vor Ort in Betriebsstätten zu überprüfen.

    Neu: Kontenregister und Immobilienregister

    Neben dem Transparenzregister werden in den kommenden Jahren ein zentrales Kontenregister sowie ein Immobilienregister eingeführt. Das Kontenregister wird auch Kryptokonten umfassen. Im Immobilienregister werden neben Art, Lage und Eigentümer der Immobilie auch Grundpfandrechte und der Kaufpreis erfasst. Den zuständigen Behörden ist unmittelbarer Zugang zu gewähren und eine europaweite Vernetzung der Register ist einzurichten, um die Geldwäschebekämpfung effektiver zu gestalten.

    BaFin reagiert mit Allgemeinverfügung und digitalem Portal

    Die BaFin hat bereits damit begonnen, ihre Verwaltungspraxis auf die neuen Vorschriften abzustimmen. Kürzlich konsultierte sie eine Allgemeinverfügung zur Rücknahme bestimmter Freistellungen, die mit dem künftigen regulatorischen Umfeld nicht mehr vereinbar seien (BaFin - News & Maßnahmen - Geldwäschegesetz: BaFin nimmt Freistellungen zurück). Erleichterung verspricht das jüngst von der BaFin eingeführte digitale Portal, über das Verpflichtete ihre Anzeigepflichten erfüllen können (BaFin - News & Maßnahmen - Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung: …).

    Fazit

    Die meisten Änderungen sind erst ab dem 10. Juli 2027 zu berücksichtigen. Da die Geldwäscheprävention und -bekämpfung für die europäischen Institutionen und die BaFin ein zentrales Thema bleibt, ist eine rechtzeitige Anpassung an das neue regulatorische Umfeld unerlässlich (BaFin - Risiken im Fokus 2025). Unternehmen sollten zunächst ihre Betroffenheit analysieren, insbesondere wenn sie bisher nicht reguliert waren und nun vor erheblichem Umsetzungsaufwand stehen. Die KYC-Prozesse sowie die interne Verwaltung und Organisation müssen angepasst und entsprechend geplant werden. Entscheidend für die konkrete Umsetzung werden die noch ausstehenden Leitlinien und Standards der AMLA sein. Zudem sind mögliche zusätzliche, strengere Vorgaben des nationalen Gesetzgebers im Blick zu behalten.

    Dr. Christoph Schmitt
    Valerie Lang

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