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    16.10.2024

    Neue BMF-Vorgaben zur E-Rechnung ab 2025 – Finales BMF Anwendungsschreiben vom 15.10.2024


    Weitere Anmerkungen zu den obligatorischen elektronischen Rechnungen bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab 1. Januar 2025 aufgrund des neuen BMF- Schreibens vom 15.10.2024

    Am 8.7.2024 hat der Verfasser einen Beitrag zu der umsatzsteuerlichen Verpflichtung zu elektronischen Rechnungen ab dem 1.1.2025 veröffentlicht. Aufbauend auf dem BMF-Entwurfsschreiben vom 14.6.2024 und der Literatur hat der Verfasser am 14.8.2024 einen weiteren Beitrag veröffentlicht. Am 15.10.2024 hat das BMF nun die finale Version des BMF-Schreibens zur verpflichtenden Ausstellung von E-Rechnungen veröffentlicht. Nachfolgend werden wesentliche Änderungen bzw. Ergänzungen zum Entwurfsschreiben dargestellt.

    1. Für nicht-steuerbare Umsätze keine Verpflichtung zur E-Rechnung

    In Tz. 8 des BMF-Schreibens stellt die Finanzverwaltung klar, dass neben steuerfreien Rechnungen nach § 4 Nr. 8-29 UStG auch nicht-steuerbare Abrechnungen z.B. bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen, keine E-Rechnung bedürfen.

    2. Verpflichtung zu E-Rechnung für steuerfreie Rechnungen nach § 4 Nr. 1-7 UStG

    Für nach § 4 Nr. 1–7 UStG steuerfreie Leistungen besteht die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung (Tz. 13 des BMF-Schreibens).

    3. Ergänzung zur Ansässigkeit im Inland

    Die Pflicht zur Ausstellung eine Rechnung besteht, wenn Leistender und Leistungsempfänger als Unternehmer im Inland ansässig sind. Tz. 13 des BMF-Schreibens präzisiert dies unter Bezugnahme auf Abschnitt 13b.11 UStAE:

    • Hat der Unternehmer seinen Sitz im Inland und wird ein im Inland steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz vom Ausland aus, z. B. von einer ausländischen Betriebsstätte des Unternehmers erbracht, ist der Unternehmer als im Inland ansässig zu betrachten, selbst wenn der Sitz des Unternehmens an diesem Umsatz nicht beteiligt war (vgl. Artikel 54 MwStVO) (Abschnitt 13b.11 (1) Satz 7)
    • Mit Verweis auf Abschnitt 13b.11 (2) Satz 2 UStAE sind ausländische Objektgesellschaften, die inländischen Grundbesitz vermieten auch als in Deutschland ansässig zu betrachten. Dies entspricht allerdings nicht der EU-Rechtsprechung (EuGH vom 3. Juni 2021, C-931/19)

    4. Identifikation eines im Inland ansässigen Unternehmers

    Damit der Rechnungsaussteller erkennt, ob der Leistungsempfänger im Inland ansässig ist oder nicht und damit eine E-Rechnung verpflichtend ist, kann nach Tz. 15 des BMF-Schreibens auf die Angaben des Leistungsempfänger vertraut werden, insbesondere wenn er eine USt-IdNr. vorlegt. Legt der Leistungsempfänger also eine ausländische USt-IdNr. vor, besteht offensichtlich keine Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung.

    5. E-Rechnung auch wenn nur ein Teil der Leistung einer E-Rechnung bedarf

    Tz. 17 des BMF-Schreibens stellt klar, dass insgesamt eine Verpflichtung zur E-Rechnung besteht, auch wenn teile der Leistung z.B. wegen Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8-29 UStG steuerfrei sind und insoweit eigentlich keiner E-Rechnung bedürfen.

    6. Ergänzende Angaben und Unterlagen 

    Die Möglichkeit, dass eine Rechnung aus mehreren Dokumenten bestehen kann (§ 31 (1) UStDV) gilt nach Tz. 35 des BMF-Schreibens auch für E-Rechnungen. Ergänzende Angaben und Verträge können in einem Anhang zur E-Rechnung enthalten sein. Dies gilt z.B. für Zeitnachweise oder Verträge (Tz. 44) in einer PDF-Datei. Ein Link erfüllt die Voraussetzungen nicht.

    7. E-Mail-Postfach zum Empfang von E-Rechnungen

    Ein E-Mail-Postfach ist die Minimalvoraussetzung zum Empfang von E-Rechnungen. Tz. 40 des BMF-Schreibens stellt klar, dass es kein gesondertes E-Mail-Postfach für E-Rechnungen geben muss. 

    Empfangswege werden bei Einführung des geplanten Meldesystems an die Finanzverwaltung präzisiert.

    8. Dauerrechnungen (z.B. Dauermietrechnungen)

    Bei Dauerrechnungen reicht es nach Tz. 45 des BMF-Schreibens aus, wenn im ersten Teilleistungszeitraum der Vertrag als Anhang beigefügt wird.

    Nach Tz. 46 des BMF-Schreibens besteht für vor dem 1.1.2027 ausgestellt Dauerrechnungen in Papierform keine Verpflichtung zu einer zusätzlichen E-Rechnung, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern. Das ist eine Änderung gegenüber dem BMF-Entwurfsschreiben (Tz. 39).

    9. Technische Problem bei Endrechnungen

    Im strukturierten Teil einer E-Rechnung sind aktuell Anforderungen des Korrekten Ausweises vorab vereinnahmter Abschläge und Teilleistungen nicht korrekt darstellbar. Daher erlaubt Tz 48 des BMF-Schreibens einen Anhang zur E-Rechnung mit den Angaben zu den Abschlägen bzw. Teilleistungen möglich (Abschnitt 14.8 (8) Nr. 3 UStAE).

    10. Rechnungsberichtigung

    Ob eine Verpflichtung zur Ausstellung einer  E-Rechnung  besteht, hängt davon ab, wann der Umsatz als ausgeführt gilt. So besteht für Umsätze, die vor dem 1.1.2025 bzw. bei zulässiger Anwendung der Übergangsregelungen vor dem 1.1.2027/28 ausgeführt werden, keine Verpflichtung zur Ausstellung eine E-Rechnung. Tz. 50 des BMF-Schreibens stellt nun klar, dass dies dann auch für die Berichtung derselben gilt, d.h. es kann auch später in Papierform berichtigt werden.

    11. Schlussbemerkung

    Die finale Version des BMF-Schreibens für E-Rechnungen vom 15.10.2024 beantwortet einige Fragen, die beim Entwurf vom 14.6.2024 offen blieben. Es wird aber sicher noch einige Fragen geben, die sich in der Praxis bei der konkreten Anwendung ergeben und die wir jetzt noch gar nicht vorhersehen können. Das Tax Team von ADVANT Beiten berät Sie gerne und unterstützt Sie bei Fragen, die auch wir uns ggf. noch nicht gestellt haben.

    Jens Müller

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