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    03.06.2025

    Nachreichen einer Schlussbilanz bei Anmeldung einer Umwandlung zeitnah möglich


    Nach einer jüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Nachreichen einer Schlussbilanz bei der Anmeldung einer Umwandlung zeitnah möglich. Mit dieser Entscheidung wird nun ein Schlussstrich in einem jahrzehntealten Streit über die Zulässigkeit des Nachreichens der Schlussbilanz gezogen.

    Bisheriges Meinungsspektrum

    Gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG ist bei der Anmeldung einer Verschmelzung (wie auch anderer Umwandlungsvorgänge) eine Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers zum Registergericht beizufügen. Nach § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG darf das Registergericht die Umwandlung nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist. 

    Bisher war umstritten, ob die Schlussbilanz mit der Anmeldung innerhalb der Achtmonatsfrist eingereicht worden sein muss oder auch nachgereicht werden kann. Eine Anzahl der Oberlandesgerichte wollte die Nachreichung bisher schon gestatten, zum Teil sollte dies nur gelten, wenn sie vor der Anmeldung aufgestellt war. Andere Gerichte lehnten das Nachreichen der Schlussbilanz jedoch ab.

    Auch das Kammergericht erachtete noch am 20. Februar 2025 und mithin kurz vor der gegenständlichen Endscheidung des Bundesgerichtshofs ein Nachreichen – jedenfalls für eine zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht aufgestellte Schlussbilanz – für unzulässig. 

    Für die Praxis war diese unterschiedliche Handhabung einer Nachreichung misslich und um Verzögerungen durch die Registergerichte oder gar eine Unwirksamkeit von Umwandlungsvorhaben nicht zu riskieren, war zu einer rechtzeitigen Aufstellung und Einreichung mit der Anmeldung zu raten. 

    Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

    Der 2. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat als Gesellschaftsrechtssenat nun mit Beschluss vom 18. März 2025 die Zulässigkeit des zeitnahen Nachreichens einer selbst bei Anmeldung noch nicht aufgestellten Schlussbilanz entschieden. Nach jahrzehntelanger Unsicherheit ist insoweit Rechtssicherheit geschaffen. Er hat seine Entscheidung nicht auf die oben genannte Vorentscheidung des Kammergerichts, sondern im Rechtsbeschwerdeverfahren auf einen Beschluss des OLG Düsseldorf vom 12. Januar 2024 gefällt. Das Kammergericht konnte diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen.

    In dem dem BGH vorliegenden Fall wurde am 30. August 2023 eine Umwandlung in Form einer Verschmelzung beim Registergericht angemeldet, ohne dass eine Schlussbilanz beigefügt war. Das Registergericht hatte am 1. September 2023 seine Zwischenverfügung erlassen und hingewiesen, dass der Anmeldung nicht entsprochen werden könne und eine Stellungnahmefrist von einem Monat bestimmt. Diese Stellungnahmefrist ließ die Klägerin verstreichen. Gegen den darauf ergangenen Zurückweisungsbeschluss legte die Klägerin Rechtsmittel ein und reichte mit der Beschwerde die Schlussbilanz ein. Das bis zum BGH verfolgte Rechtsmittel der Klägerin blieb zwar in der Sache ohne Erfolg. Jedoch äußerte sich der BGH grundsätzlich zu dem rechtlichen Rahmen der Nachreichung einer Schlussbilanz bei der Anmeldung einer Umwandlung.

    Der Bundesgerichtshof gestattet in seiner Entscheidung nicht nur die Nachreichung einer Schlussbilanz, sondern diese kann sogar dann nachgereicht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht einmal aufgestellt war. Entscheidend sei allein, dass die Schlussbilanz auf einen Bilanzstichtag mit einem Abstand von nicht mehr als acht Monate vor der Anmeldung der Umwandlung aufgestellt ist. Die Aufstellung der Schlussbilanz kann aber auch noch nach der Anmeldung erfolgen. Der BGH hält die Zulässigkeit des zeitnahen Nachreichens mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für rechtsstaatlich geboten, wonach dem Antragsteller vor einer endgültigen Zurückweisung seines Antrags die Möglichkeit zu geben sei, behebbare Fehler und Mängel kurzfristig bzw. binnen einer angemessenen Frist zu beheben. 

    Als zeitliche Grenze für eine Nachreichung komme allerdings nur eine „zeitnahe“ Nachreichung zur Anmeldung in Betracht. Der BGH erachtete den vom Registergericht in dessen Zwischenverfügung gemäß § 382 Abs. 4 FamFG, § 25 Abs. 1 Satz 3 HRV bestimmten Zeitraum von einem Monat als noch für angemessen an und sah eine Nachreichung innerhalb dieses Zeitraums als zeitnah an. 

    Fazit

    Die Praxis wird die vom BGH gestattete, zeitnahe Nachreichung einer Schlussbilanz begrüßen. 

    Damit eine Nachreichung als zeitnah von den Registergerichten akzeptiert wird, sollte eine Nachreichung der Schlussbilanz innerhalb eines Monats bzw. in der vom Registergericht gesetzten Frist erfolgen, wobei dieses sich an der vom BGH für angemessen erachteten Monatsfrist orientieren sollte. Sofern die Schlussbilanz bei Anmeldung noch nicht einmal aufgestellt sein sollte, bietet die Monatsfrist den Beteiligten die Chance, dies ebenfalls noch nachzuholen. 

    Bundesgerichtshof, Beschluss v. 18. März 2025, II ZB 1/24

    Dr. Michael Späthe
    Dr. Florian Böhm

    Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.

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