Die Kreuzfahrt währte nicht lange: Am Abend des 25. Oktober 2026 endete die geplante 20-tägige Kanaren-Kreuzfahrt der „Mein Schiff 3" bereits wenige Minuten nach dem Ablegen: Beim Auslaufen aus Bremerhaven kollidierte das 293 Meter lange Kreuzfahrtschiff bei stürmischem Wetter mit zwei festgemachten Containerschiffen. Rund 2.500 Passagiere mussten das Schiff verlassen, TUI Cruises sagte die Reise ab, das Schiff wird in einer Werft repariert.
Für die Passagiere stellen sich damit vor allem zwei Fragen: Welche Ansprüche bestehen nach deutschem Pauschalreiserecht (übrigens: eine Kreuzfahrt ist immer eine Pauschalreise)? Kann eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach § 651n Abs. 2 BGB verlangt werden und was gilt für die möglicherweise ebenfalls betroffenen Folgereisen? Dieser Beitrag ordnet die rechtliche Lage ein.
Sagt der Reiseveranstalter eine Pauschalreise vollständig ab, ist der volle Reisepreis zu erstatten. Ein Zwang zur Annahme von Gutscheinen oder Ersatzreisen besteht nicht; umgekehrt haben Reisende aber auch keinen Rechtsanspruch auf eine konkrete Ersatzreise. TUI Cruises hat den aktuell betroffenen Gästen die Rückzahlung des Reisepreises und zusätzlich 10 % Rabatt auf eine Neubuchung bis Ende 2026 zugesagt. Die Rückerstattung muss auch für alle weiteren Kreuzfahrten erfolgen, die abgesagt werden, während und weil das Schiff instandgesetzt wird.
Spannend wird indes die Frage, ob auch Anspruch nach § 651n Abs. 2 BGB besteht. Danach kann der Reisende, wenn die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, zusätzlich zur Rückerstattung eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen.
Der Anspruch ist als Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden bekannt. Er ist im europäischen Recht verankert und wurde vor langer Zeit durch den Bundesgerichtshof entwickelt. Das Besondere aus deutscher Sicht: Es wird ein im Kern immaterieller Schaden ersetzt.
Entschädigt wird nicht nur ein messbarer Vermögensnachteil (das wäre z. B. infolge der Havarie beschädigtes Gepäck), sondern die vertane Urlaubszeit als solche. Darin liegt eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz, dass immaterielle Schäden nur in Sonderfällen ersatzfähig sind.
Voraussetzung ist zunächst die „Vereitelung oder erhebliche Beeinträchtigung" der Reise. Die Absage der Reise ist Grundtatbestand der Vereitelung. Die Höhe wird in der Regel bei 50 % des Reisepreises liegen. Aber: Anders als etwa bei der Minderung wegen eines Reisemangels kann sich der Reiseveranstalter entlasten mit der Folge, dass Schadensersatz nicht geschuldet ist.
Diese Entlastung kann nach § 651n Abs. 1 BGB auf drei Fallgruppen beruhen, nämlich wenn der Reisemangel:
- vom Reisenden verschuldet ist,
- von einem außenstehenden Dritten verschuldet wurde (also einem, der weder Leistungserbringer noch sonst an der Reiseleistung beteiligt ist) und dies für den Veranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war, oder
- durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde.
Legaldefiniert sind „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" in § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB: Umstände, die nicht der Kontrolle der sich darauf berufenden Partei unterliegen und deren Folgen auch bei allen zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten vermieden werden können.
In Betracht kommt im Fall „Mein Schiff 3" nur Ziffer 3, wenn also die Havarie auf unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen beruhte.
Entscheidend wird daher sein, ob die Entscheidung zum Auslaufen bei den herrschenden Wetterbedingungen und unter Berücksichtigung der konkreten Situation mit dem Einsatz von Schleppern rechtlich als „unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand" oder als vorwerfbare Entscheidung einzuordnen ist. Die Stimmen hierzu sind vielschichtig, manche behaupten eine Haftung, andere verneinen sie. Aber hier folgt die rechtliche Bewertung den Tatsachen. Eine realistische Einordnung wird erst möglich sein, wenn die Untersuchungen abgeschlossen sind.
Die rechtliche Bewertung wird also letztlich davon abhängen, wie die zuständigen Behörden (Wasserschutzpolizei Bremen, BSU) sowie ggf. die Gerichte die Entscheidungsgrundlage im Zeitpunkt des Ablegens, die konkrete Wetterprognose und die nautische Standardpraxis bewerten.
Da sich die „Mein Schiff 3" nun zur Reparatur in der Werft befindet, droht der Ausfall weiterer bereits gebuchter Kreuzfahrten. Ob und wann Folgereisen betroffen sind, hat TUI Cruises bislang nicht abschließend mitgeteilt.
Rechtlich gilt für diese Reisen das gleiche System wie für die unmittelbar betroffene Fahrt:
Rückerstattung des Reisepreises bzw. der Anzahlung bei Absage ist unproblematisch (vgl. § 651h Abs. 4 Nr. 2 BGB).
Zusätzliche Ansprüche nach § 651n Abs. 2 BGB hängen auch hier davon ab, ob sich der Veranstalter entlasten kann.
Dabei ist zu differenzieren: Für die Folgereisen liegt die Ursache nicht mehr unmittelbar im Sturm, sondern in der Reparaturbedürftigkeit des Schiffes als Folge der Havarie. Beruht die Havarie selbst auf einem schuldhaften Auslaufen (vgl. oben), setzt sich diese Verantwortlichkeit auf die Folgeausfälle fort – der Entlastungseinwand „unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" dürfte dann ebenfalls scheitern.
Zwangsumbuchungen auf ein anderes Schiff oder eine andere Route muss der Reisende nicht akzeptieren: Bei erheblichen Änderungen der vertraglich vereinbarten Leistungen besteht ein kostenfreies Rücktrittsrecht.
Für vermittelnde Reisebüros stellt sich die Frage, was mit ihrem Provisionsanspruch passiert, wenn die vermittelte Reise nicht durchgeführt wird. Einschlägig ist § 87a Abs. 3 HGB:
„Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit diese auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind."
Daraus folgt eine Risikoparallele zum Passagieranspruch nach § 651n BGB:
Hat der Veranstalter die Nichtausführung zu vertreten (z. B. weil das Auslaufen in den Sturm als Verschulden eines Erfüllungsgehilfen zu werten ist), bleibt der Provisionsanspruch des Reisebüros bestehen, § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB. Bereits ausgezahlte Provisionen dürfen nicht zurückgefordert werden.
Beruht die Nichtausführung auf Umständen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat (unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände), entfällt der Provisionsanspruch nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB; eine bereits gezahlte Provision wäre dann grundsätzlich zurückzugewähren (§ 87a Abs. 2 HGB analog bzw. nach vertraglicher Abrede).
Von § 87a Abs. 3 abweichende, für den Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen sind nach § 87a Abs. 5 HGB unwirksam, auch wenn manche Veranstalter dies dennoch in ihre Verträge aufnehmen.
Damit koppelt § 87a Abs. 3 HGB die Provisionsfrage im Ergebnis an dieselbe Verschuldensfrage, die auch über den Anspruch der Passagiere nach § 651n Abs. 2 BGB entscheidet: War das Auslaufen nicht mehr sorgfaltsgerecht, haftet der Veranstalter sowohl gegenüber den Reisenden auf Urlaubsentschädigung als auch gegenüber den Reisebüros auf die Provision.