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    02.06.2025

    Homeoffice – Auf den (Büro-)Boden der Tatsachen zurück


    Seit einigen Jahren aus dem Arbeitsleben nicht mehr wegzudenken: Das Homeoffice, häufig umgangssprachlich auch gleichgesetzt mit Mobiler Arbeit oder Telearbeit. Aus Sicht der Arbeitnehmer besteht – das wird spätestens im Bewerbungsgespräch klar – ein Anspruch auf Homeoffice. Lediglich Umfang und Umsetzung bzw. Grad der flexiblen Gestaltung von Homeoffice wird oft im Bewerbungsverfahren geklärt. Arbeitgeber hingegen haben häufig (zu) großzügig Homeoffice gewährt. Sie haben in der Praxis jetzt Probleme, Arbeitnehmer generell und/oder an bestimmten Tagen wieder an den betrieblichen Arbeitsplatz zu bekommen. Dieser Blog soll das Homeoffice auf den (Büro-)Boden der Tatsachen zurückholen.

    Liebe Leserin, lieber Leser, 

    früher war es die Vergütung, dann die Aufgaben, irgendwann der Urlaub gefolgt von Umfang und Verteilung der Arbeitszeiten und jetzt ist es möglicherweise das Homeoffice. Das sind die wesentlichen Eckpunkte für Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis. Zum Umgang mit Homeoffice für Arbeitgeber einige Hinweise/Klarstellungen:

    Kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice

    Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch von Arbeitnehmern auf Homeoffice. Im Koalitionsvertrag der alten Regierung 2021 wurde zwischen den drei "Ampelparteien" vereinbart, dass Arbeitgeber Arbeitnehmern die Arbeit von zu Hause ermöglichen müssen, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Das ist jedoch nie umgesetzt worden. Der "Alte" Koalitionsvertrag gilt in der neuen Regierung nicht mehr. Damit kommt es für die Frage, ob die Arbeit auf betrieblichem Boden oder auf heimischen Boden erbracht wird, auf die jeweiligen Vereinbarungen an.

    Arbeitgeber bestimmt Ort der Arbeitstätigkeit

    § 106 Abs. 1 GewO regelt: "Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind".

    Dem häufigen Wunsch des Arbeitnehmers, zur Wegezeit- oder Fahrtkostenersparnis oder aus familiären Gründen im Homeoffice arbeiten zu dürfen, steht die unternehmerische Freiheit und das Direktionsrecht des Arbeitgeber entgegen. Soweit keine Regelung zum Homeoffice existiert, besteht kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice. Die Arbeit wird damit weiterhin auf dem betrieblichen Boden erbracht

    Vereinbarung über Homeoffice im Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag

    Erfüllungsort für die Erbringung der Arbeitsleistung ist regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers. Häufig ist im Arbeitsvertrag schlicht "Sitz des Unternehmens" oder "Betrieb Stuttgart" geregelt. Ohne Regelung oder mit einer arbeitsvertraglichen örtlichen Versetzungsregelung   obliegt dessen Bestimmung kraft Direktionsrecht dem Arbeitgeber. So wie der Arbeitnehmer ohne vertragliche Regelung kein Anspruch auf Homeoffice hat, so hat auch der Arbeitgeber – mangels Verfügungsberechtigung über die Privatwohnung des Arbeitnehmers - kein Recht eine Tätigkeit im Homeoffice gegenüber dem Arbeitnehmer einseitig anzuordnen.

    Auf den Boden der Tatsachen zurück: Es bedarf damit jeweils der Zustimmung beider Arbeitsvertragsparteien durch individuelle oder kollektive Regelung. 

    Rückkehr an den betrieblichen Arbeitsplatz

    In der Praxis haben derzeit viele Arbeitgeber das Problem, die Arbeitnehmer im Homeoffice wieder an den betrieblichen Arbeitsplatz und damit wieder auf den (Büro-)Boden der Tatsachen zurückzuholen. Je nach vereinbarter Regelung, kann der Arbeitgeber kraft Direktionsrecht die Rückkehr aus dem Homeoffice in den Betrieb – auch gegen den Willen des Arbeitnehmers durchsetzen. Jedenfalls sollte in allen Vereinbarungen Gründe genannt werden, die den Arbeitgeber zu einer vorübergehenden, vereinzelten oder dauerhaften Rückkehr des Arbeitnehmers aus dem Homeoffice berechtigten. Dies ist immer möglich, wenn sich später betriebliche Gründe herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen (vgl. LAG München vom 26.8.2021 - 3 SaGa 13/21). Dafür gibt es allerdings Grenzen. Auch der Widerruf der einmal gegebenen Erlaubnis, die Arbeitsleistung vom Homeoffice aus zu erledigen, ist eine Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und als solche am Erfordernis billigen Ermessens zu überprüfen. Das LAG Köln hat im Urteil vom 11.7.2024 (6 Sa 579/23) einen Widerruf des Homeoffice abgelehnt, weil der Arbeitnehmer einem neuen Standort 500 km entfernten Standort zugewiesen wurde und ohne Grund das Homeoffice widerrufen wurde. 

    Wenn auch Homeoffice für Arbeitnehmer manchmal sehr hilfreich und oft angenehm und die Arbeit auf dem Büroboden für den einen oder anderen schmerzhaft sein kann, wird der Arbeitgeber – jedenfalls mit guten Regelungen im Arbeitsvertrag oder in kollektiven Vereinbarungen - den Arbeitnehmer jederzeit auf den (Büro-)Boden der Tatsachen zurückholen können.

    Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus dem Büro

    Ihr Dr. Erik Schmid 

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.

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