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    22.06.2021

    Dawn Raids – Neue Befugnisse des Bundeskartellamts


    Corona hat die Durchsuchungsaktivitäten der Kartellbehörden deutlich eingebremst. Niedrige Inzidenzen lassen das Dawn-Raid-Risiko nun wieder steigen. Unternehmen und ihre Mitarbeiter werden dann mit den neuen Ermittlungsbefugnissen konfrontiert, die dem Bundeskartellamt seit Anfang 2021 zustehen.

     

    Von der Duldungs- zur Mitwirkungspflicht

     

    Die bisherige Pflicht zur passiven Duldung einer kartellbehördlichen Durchsuchung ist von einer eingeschränkten Mitwirkungspflicht abgelöst worden. Zugang zur IT und analogen Dokumenten ist zu gewähren. Fragen der Durchsuchungspersonen sind in einem deutlich größeren Umfang zu beantworten, als dies bisher der Fall war.

     

    Befragungen

     

    Fragen während einer Dawn Raid können den Zugang zu Beweismitteln betreffen. Sie sind zu beantworten. Gleiches gilt für die kartellbehördliche Aufforderung, den Inhalt aufgefundener Unterlagen näher zu erläutern. Unternehmen haben nur noch ein begrenztes Geständnisverweigerungsrecht. Das Auskunftsverweigerungsrecht von Mitarbeitern wegen eines Selbstbelastungsrisikos kann durch kartellbehördliche Nichtverfolgungszusagen beseitigt werden; wobei diese Zusagen wirksam sein müssen, was u.a. voraussetzt, dass sie durch das Kollegialorgan der Beschlussabteilung (Vorsitzende/r + 2 Beisitzer) gefasst werden.

     

    Legal Privilege

     

    Die ECN+-Richtlinie überlagert die 10. GWB-Novelle: Art. 3 ECN+-Richtlinie garantiert die Verteidigungsrechte. Das Legal Privilege des EU-Kartellverfahrens wird hierdurch ins deutsche Kartellverfahren überführt. Geschützt ist zukünftig nicht mehr nur Verteidigerkorrespondenz nach Einleitung eines Kartellverfahrens, sondern auch jede Vorfeldkorrespondenz mit externen Rechtsanwälten, soweit sie „im Zusammenhang“ zu einem möglichen späteren Kartellverfahren steht.

     

    Bußgeldrisiko

     

    Verstöße gegen Mitwirkungspflichten bei Dawn Raids sind bußgeldbewehrt. Die Obergrenze des Bußgeldrahmens liegt bei 1 % des Gesamtumsatzes der wirtschaftlichen Einheit (häufig: Konzernumsatz).

     

    Was tun?

     

    • Dawn Raid Guidelines anpassen. Duldungs- durch Mitwirkungspflichten ersetzen. Deren Grenzen aufzeigen. Besonders praxisrelevant: Zugriff auf Server, Passwortverschlüsselung, Auskunft zu geschäftlichen Unterlagen.
    • Shadow Team verstärken. War bislang noch nicht sichergestellt, dass jede behördliche Durchsuchungsperson bei ihrem Weg durchs Unternehmen von einem unternehmenseigenen Mitarbeiter/Anwalt begleitet wird, sollte dies zukünftig gewährleistet sein.
    • Zeugenbeistand organisieren. Falsche, unvollständige oder unzulässig verweigerte Antworten auf Fragen kartellbehördlicher Durchsuchungspersonen bergen ein erhebliches praktisches Risiko sanktionsbewehrter Verfahrensverstöße. Zeugenbeistände oder Verteidiger können dieses Risiko signifikant reduzieren.

     

    Dr. Christian Heinichen

    Cathleen Laitenberger

     

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