Ab dem 1. Januar 2025 wird die gesetzliche Bekanntgabefiktion bei Verwaltungsakten in Deutschland von drei auf vier Tage verlängert. Damit wird eine 48 Jahre alte Regelung angepasst.
So lautet § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG ab dem 01.01.2025:
"Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben."
Hintergrund dieser Änderung ist die Anpassung an längere Postlaufzeiten, die durch neue Zustellvorgaben für Postdienstleister entstanden sind. Nach § 18 Abs. 1 PostG müssen jeweils mindestens 95 Prozent der inländischen Briefsendungen und Pakete im Jahresdurchschnitt an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden. Aufgrund der Verlängerung der regelmäßigen Postlaufzeiten kann nach Ansicht des Gesetzgebers nunmehr erst am vierten Tag nach Aufgabe der Post regelhaft der tatsächliche Zugang unterstellt werden.
Die neue Regelung betrifft Verwaltungsakte, die per einfacher Post versandt werden, wobei der Tag des Versands nicht mitzählt. Ziel ist es, die Fristberechnung für Bürger und Unternehmen zu vereinfachen und an die realen Gegebenheiten der Postzustellung anzupassen.
Parallel zur Änderung im VwVfG des Bundes werden auch die entsprechenden Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder angepasst, soweit diese nicht auf das VwVfG des Bundes verweisen.