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    22.04.2020

    Verzögerte Zahlung KUG durch Arbeitsagentur – Vorfinanzierung Erstattungsanspruch durch Hausbank?


    Deutschland arbeitet kurz. Dank den Lockerungen beim Kurzarbeitergeld (KUG) aus Anlass der Corona-Krise nehmen derzeit laut Medienberichten mehr als 720.000 Unternehmen Kurzarbeit in Anspruch. Und je länger die Krise dauert, desto mehr dürften es werden. Der Vorteil für Unternehmen: Lohnkosten werden bei mangelndem Beschäftigungsbedarf gesenkt und die Liquidität geschont. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeitern weniger bis gar kein Gehalt zahlen, und der Nettoverlust beim Mitarbeiter wird (in gewissen Grenzen) vom Staat ausgeglichen. Während der Corona-Krise muss der Arbeitgeber dabei nicht einmal mehr die Sozialversicherungsbeiträge zahlen, die er normalerweise für die Bruttodifferenz in bestimmtem Umfang zu tragen hätte. Also: Liquiditätsgefahr erkannt – Liquiditätsgefahr gebannt.

     

    1. Verzögerte Erstattung KUG?

     

    Oder vielleicht doch nicht? Aufgrund der Vielzahl der Unternehmen, die KUG beantragt haben oder noch werden, wird die Befürchtung laut, die ca. 600 Niederlassungen der Arbeitsagentur könnten bei der Bearbeitung der Anträge derart überfordert sein, dass das KUG nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung fließt. Für Unternehmen, die das KUG in aller Regel vorstrecken, aber keine Umsätze machen oder Rechnungen nicht bezahlt bekommen, wäre das ein Problem. Zwar sieht das Verfahren zum KUG vor, dass die Arbeitsagenturen den Antrag auf Zahlung des KUG vorerst nur auf Plausibilität prüfen und erst Monate später stichprobenartige Detailprüfungen vornehmen. Dabei wird dann final geprüft, ob das KUG vom Arbeitgeber auch richtig berechnet und beantragt wurde. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Arbeitsagenturen zunächst nicht zu lange prüfen müssen, bevor KUG fließt. Gleichwohl müssen sie nach dem Gesetz vor Zahlung diese Plausibilitätsprüfung durchführen und dürfen einen Leistungsantrag nicht einfach durchwinken. Allein das Erfassen der Anträge und die Anweisung der Zahlung dürfte – ungeachtet irgendwelcher inhaltlichen Prüfungen – bereits einige Zeit in Anspruch nehmen.

     

    Teilweise wird daher befürchtet, dass das KUG nicht – wie vom zuständigen Ministerium vorgesehen – innerhalb von 15 Tagen nach Leistungsantrag fließt, sondern erst nach einigen Wochen oder sogar Monaten. Für viele Unternehmen ein zu langer Zeitraum. Erschwerend kommt hinzu, dass für den Monat, in dem Kurzarbeit gefahren wird, erst im Folgemonat der Leistungsantrag auf Zahlung des KUG gestellt werden kann.

     

    Leider fehlen derzeit noch hinreichende Erfahrungswerte, um diese Befürchtungen zu verifizieren oder zu entkräften. Die meisten Unternehmen, die coronabedingt Kurzarbeit angemeldet haben, taten dies im März diesen Jahres und konnten daher erst Anfang/Mitte April entsprechende Anträge auf Rückerstattung des KUG stellen. Es wird sich also erst noch zeigen, wie schnell der Zahlungsfluss erfolgt. Dies kann übrigens von Fall zu Fall durchaus unterschiedlich sein und nicht zuletzt von der jeweiligen Niederlassung der Agentur für Arbeit abhängen.

     

    2. Finanzierung KUG-Erstattungsanspruch durch Hausbank?

     

    Für Unternehmen, die die Erstattung des KUG durch die Arbeitsagentur nicht abwarten können oder wollen, stellt sich deshalb die Frage, ob die Hausbank das bereits an die Arbeitnehmer ausgezahlte KUG refinanzieren kann. Grundsätzlich sollte das möglich sein, wenn die Hausbank entsprechend besichert wird. Dazu könnte der Hausbank der KUG-Erstattungsanspruch, den das Unternehmen gegen die Arbeitsagentur hat, verpfändet oder zur Sicherheit abgetreten werden. Dies ist rechtlich möglich und setzt u. E. nicht die ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Arbeitnehmers voraus. Der Arbeitgeber hat aufgrund der Zahlung des KUG einen eigenen pfändbaren Anspruch gegen die Arbeitsagentur aus § 670 BGB. Allerdings sollte bei entsprechender Anforderung seitens der Hausbank die Zustimmung der Arbeitnehmer eingeholt werden (vgl. Brand/Kühl SGB III 2018 § 108 Rn. 7, 21). Aufgrund der bis zum 30. September 2020 geltenden insolvenzrechtlichen Sonderregelungen wäre der an die Hausbank verpfändete oder sicherungsabgetretene Erstattungsanspruch insolvenzfest.

     

    Im Hinblick auf die Unsicherheiten, die sich im Hinblick auf die zutreffende Berechnung des Erstattungsanspruchs gegen die Arbeitsagentur ergeben, kann ein Sicherheitsabschlag vorgenommen werden. Dessen Höhe dürfte von der Komplexität der zu beantragenden Ansprüche (z. B. bei variablen Vergütungsbestandteilen) abhängen. Im Ergebnis sollte es aber möglich sein, auf diese Weise einen wesentlichen Teil des KUG-Erstattungsanspruchs von der Hausbank finanziert zu bekommen.

     

    Dr. Daniel Hund

     

    Heinrich Meyer

     

    Frank R. Primozic

     

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