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    07.06.2021

    Verschärfung der Haftung von Kommanditisten im Insolvenzverfahren


    BGH, Urt. v. 9.2.2021, Az. II ZR 28/20

     

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH haften Kommanditisten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nach §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB gegenüber der Insolvenzmasse nur insoweit, wie die Inanspruchnahme zur Gläubigerbefriedigung erforderlich ist.

     

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2021 (Az. II ZR 28/20) nun klargestellt, dass bei der Ermittlung der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme nicht nur die zur Insolvenztabelle festgestellten Insolvenzforderungen der Gläubiger zu berücksichtigen sind, sondern auch bestrittene Insolvenzforderungen, sofern eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen ernsthaft in Betracht kommt. Der BGH hat dabei auch Grundsätze hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast aufgestellt.

     

    Sachverhalt

     

    Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer Schiffsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte, der als Kommanditist an der KG beteiligt ist, erhielt in den Jahren 2003 bis 2007 nicht durch Gewinne gedeckte Ausschüttungen, deren Rückzahlung der Kläger unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Rückgewähr der geleisteten Kommanditeinlage verlangte.

     

    Das Landgericht hat den Beklagten in erster Instanz zunächst antragsgemäß zur Zahlung an die Insolvenzmasse verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage hingegen abgewiesen. Die zugelassene Revision des Klägers war erfolgreich; sie führte zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

     

    Entscheidung

     

    Der Bundesgerichtshof bestätigte zunächst seine ständige Rechtsprechung, wonach einem Kommanditisten gegenüber seiner Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter nach §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB der Einwand zusteht, dass das von ihm Geforderte zur Tilgung der Gläubigerbefriedigung nicht erforderlich ist. Den Kommanditisten trifft dabei die primäre Darlegungs- und Beweislast. Er hat hierfür schlüssig vorzutragen, dass die von seiner Haftung umfassten Gesellschaftsschulden aus der Masse bzw. erfolgten Zahlungen anderer Kommanditisten befriedigt werden könnten. Dem Insolvenzverwalter obliegt jedoch eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse, sofern nur er zu deren Darlegung im Stande ist.

     

    Der BGH stellte in seiner Entscheidung darüber hinaus klar, dass - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - bei der Prüfung, ob eine Inanspruchnahme des Kommanditisten nach §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, nicht nur die zur Tabelle festgestellten, sondern auch vom Insolvenzverwalter bestrittene Forderungsanmeldungen zu berücksichtigen sind, sofern eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt. Der BGH hat in diesem Zusammenhang ferner klargestellt, dass der Insolvenzverwalter insoweit nicht widersprüchlich im Sinne von § 242 BGB handelt, wenn er die Forderungen gegenüber den Gläubigern einerseits bestreitet und andererseits gegenüber dem Kommanditisten als "berechtigte" Forderungen in Ansatz bringt. Nach Auffassung des BGH bringe der Insolvenzverwalter mit seinem Widerspruch bzw. Bestreiten der Forderungen zwar grundsätzlich zum Ausdruck, dass er die angemeldete Forderung nach der ihm obliegenden sorgfältigen Prüfung für unberechtigt hält. Insofern setze er sich dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) aus. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass der Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung durch eine Feststellungsklage beseitigt werden kann. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter berechtigt, den Kommanditisten vorsorglich auch zur Bildung angemessener Rückstellungen für von ihm bestrittene Forderungen in Anspruch zu nehmen, sofern eine Haftung des Kommanditisten nicht bereits aus Rechtsgründen ausscheidet. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen der bestrittenen Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt, obliegt dabei laut BGH dem Insolvenzverwalter.

     

    Fazit

     

    Die BGH-Entscheidung dürfte letztlich zu einer Verschärfung der Haftung von Kommanditisten führen.

     

    Bei der Prüfung, ob eine Inanspruchnahme des Kommanditisten nach §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, sind nach der BGH-Entscheidung nicht nur die zur Tabelle festgestellten, sondern auch vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderungsanmeldungen zu berücksichtigen, sofern eine erfolgreiche Inanspruchnahme der Masse wegen dieser Forderungen noch ernsthaft in Betracht kommt. Zwar trifft den Insolvenzverwalter dahingehend die Darlegungs- und Beweislast. Die Erweiterung der zu berücksichtigenden Forderungen dürfte in der Praxis allerdings die Möglichkeit von Inanspruchnahmen eröffnen, deren Begründung allein auf Grundlage von zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen bislang nicht möglich war.

     

    Dr. Florian Weichselgärtner

     

     

     

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