Ihre
Suche

    31.10.2024

    Steueroptimierte Rückbeteiligung durch qualifizierten Anteilstausch – ein Weg zur erfolgreichen Unternehmensübernahme


    Gerade Mittelständlern fällt die Entscheidung zum Unternehmensverkauf häufig schwer. Zwar verheißt die Übernahme durch einen erfahrenen Investor oft gute Chancen, dem Betrieb eine nachhaltige Nachfolgelösung sowie das nötige Kapital für Wachstum und Wandel zu verschaffen. Doch wer gibt schon gerne sein Lebenswerk auf? Eine Rückbeteiligung hält den Unternehmer mit im Spiel – und auch für den Investor hat sie valide Vorteile. Steuerlich kann die Rückbeteiligung als sog. qualifizierter Anteilstausch optimiert ausgestaltet werden.

    Vor diesem Hintergrund sind Owner Buy-outs (auch Roll Over genannt), bei denen sich die bisherigen Anteilseigner an der erwerbenden Akquisitionsgesellschaft (NewCo) rückbeteiligen, ein interessantes Modell für Verkäufer und Käufer. Rückbeteiligungen sind in der betrieblichen Praxis überwiegend als Minderheitsbeteiligungen ausgestaltet (unter 25 Prozent), da der Käufer die volle Gestaltungs- und Letztentscheidungsmacht behalten will. Der Verkäufer hat die Möglichkeit, sich nach und nach aus dem Unternehmen zurückzuziehen. Darüber hinaus partizipiert er anteilig an den zukünftigen Chancen und Risiken des Unternehmens und einem erfolgreichen Weiterverkauf (Exit). Der Käufer schafft Vertrauen bei Mitarbeitern und Kunden und erleichtert den Übergang auf die neuen Anteilseigner. Außerdem bietet die Rückbeteiligung die Möglichkeit, ein Unternehmen unter verringertem Cash-Aufwand zu erwerben, da ein Teil des Kaufpreises über neue Anteile am Käufer finanziert wird. Hierdurch können auch unterschiedliche Kaufpreisvorstellungen ausgeglichen werden. Der Nachteil aus Sicht des Veräußerers ist, dass er einen niedrigeren Barkaufpreis erhält, um eine etwaige Steuerlast aus der Veräußerung zu begleichen. Zwischen Kapitalgesellschaften kann hier der qualifizierte Anteilstausch (§ 21 UmwStG) die Entstehung von sog. Dry Income vermeiden.

    In der Praxis sind im Wesentlichen drei Strukturen einer Rückbeteiligung anzutreffen: Der vollständige Verkauf mit Rückbeteiligung, der teilweise Verkauf mit Minderheitsbeteiligung sowie der teilweise Verkauf mit Einbringung der restlichen Anteile in die neue Gesellschaft im Rahmen eines sogenannten qualifizierten Anteilstauschs. Bei der Auswahl sind neben den individuellen Zielsetzungen der Prinzipale auch Kosten, insbesondere etwaig anfallende Steuerbelastungen, einzubeziehen.

    Der qualifizierte Anteilstausch (§ 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG) kommt in Betracht, sofern die NewCo eine in Europa zugelassene Kapitalgesellschaft ist. Hierfür hat die Einbringung der Unternehmensanteile gegen neue Anteile an der NewCo zu erfolgen. Zudem muss die NewCo durch den Einbringungsvorgang eine stimmrechtsbasierte Mehrheit am Unternehmen erlangen. Hierbei ist wichtig, dass die Übertragung der im Wege des Anteilstausches einzubringenden Anteile, zeitlich erst nach der Übertragung der zu verkaufenden Anteile erfolgt. Außerdem sind die Grenzen sonstiger Gegenleistungen für die eingebrachten Unternehmensanteile einzuhalten, das deutsche Besteuerungsrecht muss sichergestellt sein, und es ist ein Antrag zu stellen. Ferner ist zu beachten, dass beim Anteilstausch keine steuerliche Rückwirkung möglich ist. Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt, zu dem die Anteilsabtretung der Anteile am Unternehmen durch den sich rückbeteiligenden Unternehmer zivilrechtlich wirksam wird, was regelmäßig der Abschluss entsprechender Anteilsabtretungsverträge sein wird. Als Konsequenz des qualifizierten Anteilstauschs werden die Anteile zu Buchwerten ohne eine steuerpflichtige Realisierung stiller Reserven eingebracht. Gelingt es nicht, die Rückbeteiligung als qualifizierten Anteilstausch zu klassifizieren, sieht sich der rückbeteiligende Verkäufer einer Dry-Income-Besteuerung ausgesetzt, also der Pflicht, Steuern zu zahlen, denen insoweit noch kein Liquiditätszufluss gegenübersteht. Denn eine Rückbeteiligung an der NewCo würde – soweit der Veräußerungsgewinn nicht mit steuerlichen Verlusten verrechnet werden kann – zu einer Besteuerung und somit zu einem Cash-out führen, ohne dass dem Verkäufer entsprechende Barmittel zur Begleichung der Steuern zufließen.

    Auch nach Vollzug des Anteilstauschs ist eine wohlüberlegte zeitliche und organisatorische Planung erforderlich. Soweit der Unternehmer als Individualperson (und nicht über eine zwischengeschaltete Körperschaft) beteiligt ist, unterliegen die zu Buch- oder Zwischenwerten eingebrachten Anteile einer Sperrfrist von sieben Jahren, die pro Jahr anteilig um 1/7 "abschmilzt". Werden die Anteile vor Ablauf der Sperrfrist durch die NewCo veräußert, kommt es zur rückwirkenden Besteuerung der in den eingelegten Zielunternehmensanteilen befindlichen stillen Reserven. Folglich schränkt die Sperrfrist die Verwendung der eingebrachten Anteile bzw. der erworbenen Gesellschaft aus Sicht des Erwerbers signifikant ein.

    Zu beachten ist, dass beim qualifizierten Anteilstausch die Steuerneutralität im Zeitpunkt der Rückbeteiligungsetablierung keine finale Vermeidung der Besteuerung der in den Anteilen liegenden stillen Reserven darstellt, sondern nur eine zeitliche Verschiebung in die Zukunft. Bei der Wahl zwischen sofortiger und verschobener Steuerlast spielen für den Verkäufer u. a. der persönliche Steuersatz sowie die Wertentwicklung der Anteile eine Rolle. Der Verkäufer kann aufgrund der Rückbeteiligung gegebenenfalls einen in der Gesamtbetrachtung höheren Verkaufspreis im Vergleich zum vollständigen Unternehmensverkauf gegen Zahlungsmittel erzielen. Ein Teil des Zuflusses liquider Mittel wird lediglich in die Zukunft verschoben, und der Verkäufer kann eine Risikokompensation verlangen.

    Im Ergebnis ist die Rückbeteiligung des Unternehmers geeignet, die eigenen Interessen mit denen des Investors hinsichtlich der Kaufpreisfindung und der künftigen Renditeerwartung des Unternehmens in Ausgleich zu bringen. Für eine steuerlich optimierte Transaktion empfiehlt sich insbesondere für Individualpersonen der qualifizierte Anteilstausch. Hierfür sind neben den teils recht strengen Voraussetzungen (z.B. im Hinblick auf die Gewährung neuer Anteile) auch die Anforderungen an die Dokumentation (z. B. im Einbringungsvertrag) und die zeitlichen Fristen im Anschluss an die Einbringung zu beachten.

    Markus Linnartz
    Robin Eberle

    Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.

    Zwischen Nutzen und Risiko: Was bei Online-Recherchen im Bewerbungsprozess erlaubt ist
    Online-Recherchen zu Bewerbern können eine heikle Angelegenheit sein. Wann Arbei…
    Weiterlesen
    UPDATE: Die ersten Wirtschafts-Identifikationsnummern (W-IdNr.) sind da!
    Die Wirtschafts-Identifikationsnummer, seit mehr als 20 Jahren steht sie im Gese…
    Weiterlesen
    JStG 2024 schließt Gesetzeslücke bei privaten Veräußerungsgeschäften
    Als Reaktion auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26.09.2023 (IX R 13/22) bee…
    Weiterlesen
    Mögliche Gestaltungen im Schenkungsteuerrecht durch überschießende Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG?
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht (nachfolgend: "BVerfG") mit Beschluss vom 2…
    Weiterlesen
    Freigestellt und steuerfrei ins Ausland?
    Bisher bestand für im Ausland ansässige Arbeitnehmer während einer Freistellung …
    Weiterlesen
    Steuerfreie Einlagenrückgewähr? Her damit! Aber wann, wie und an wen?
    Die Auswirkungen von Umwandlungsvorgängen und mittelbaren Organschaften auf das …
    Weiterlesen
    Einschränkung von Gestaltungen
    Die Anpassung des § 22 Abs. 2 S. 5 UmwStG soll verdeutlichen, dass eine vorzeiti…
    Weiterlesen
    Ausgleichposten nun auch in Umwandlungsfällen
    Der Gesetzgeber reagiert auf Kritik und sieht eine Änderung des § 4g Absatz 1 Sa…
    Weiterlesen
    Die Besteuerung passiver ausländischer Betriebsstätteneinkünfte
    Das Jahressteuergesetz 2024 enthält auch Änderungen des Gewerbesteuergesetzes (n…
    Weiterlesen