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    01.12.2025

    Ski + Business + Verletzung = Arbeitsunfall


    „Am Freitog auf′d Nocht - Montier' i die Schi - Auf mei′ Auto und dann begib' i mi - In's Stubaital oder noch Zell am See - Weil durt auf die Berg ob′m ham′s immer an leiwaund'n Schnee - Weil i wü′ - Schifoan Schifoan Wow, wow, wow, wow Schifoan - Weil Schifoan is des leiwaundste - Wos ma si nur vurstelln kann“ singt Wolfgang Ambros in seinem Hit „Schifoan“. Als hätte Wolfgang Ambros bei der Veröffentlichung des Songs vor ca. 50 Jahren schon an den Bescheid des SG Hannover vom 14.11.2025 – S 22 U 203/23 gedacht, endet das Lied „Am Sonntag auf'd Nacht - Montier′ i die Schi - Auf mei' Auto, aber dann überkommt′s mi - Und i schau' no amoi aufe - Und denk' ma, aber wo - I foar′ no ned z′Haus, i bleib' am Montog a no do“

    Liebe Leserin, lieber Leser, 

    In „Schifoan“ kehrt der Skifahrer am Montag nicht an den Arbeitsplatz zurück und bleibt in den Bergen. Auch in der Entscheidung des SG Hannover ist ein Geschäftsführer während der Arbeitszeit nicht im Büro sondern Skifahren mit einem Geschäftspartner und verletzt sich. Es stellt sich die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. „Schifoan“ von Wolfgang Ambros gibt hierauf keine Antwort.

    Skiunfall während Businessreise

    Ein Geschäftsführer wurde von einem anderen Unternehmen zu einer viertägigen "Skitour 2023" mit geplanten Fachvorträgen in Österreich eingeladen. Die Fachvorträge entfielen. Der Geschäftsführer schloss sich an einem der frei gewordenen Vormittage einer Skigruppe an. Bei einem Unfall auf einer Abfahrt, brach sich der Geschäftsführer ein Bein. 

    Die Unfallversicherung wollte die Verletzung nicht als Arbeitsunfall anerkennen, da die Freizeitaktivitäten auf der Reise im Vordergrund standen und kein betrieblicher Zusammenhang zur Tätigkeit des Geschäftsführers erkennbar sei. Es habe auch keine Dienstreise vorgelegen. Der Geschäftsführer meinte hingegen, dass die Reise dem Aufbau von Geschäftsbeziehungen und dem beruflichen Austausch gedient habe.

    SG Hannover vom 14.11.2025 – S 22 U 203/23 

    Das SG Hannover folgt nicht den Argumenten des Geschäftsführers. Nach Ansicht des SG bestehe Versicherungsschutz nur, wenn die im konkreten Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehe. Nach Ansicht des SG Hannover sei das Skifahren jedoch eine eigenwirtschaftliche, private Tätigkeit, die keinen Bezug zu den Pflichten eines Geschäftsführers aufweise. Ein mittelbarer Nutzen könne diesen fehlenden Zusammenhang nicht herstellen. Der Geschäftsführer habe jedenfalls im Unfallzeitpunkt auf der Skipiste keine arbeitsbezogene Pflicht erfüllt.

    Eine schöne Skisaison und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße

    Ihr Dr. Erik Schmid

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.Rehm-Verlag.de) erschienen.

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