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            <title>ADVANTLAW -&gt; News</title>
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            <copyright>RYZE Digital</copyright>
            
            <pubDate>Sat, 15 Aug 2026 10:53:52 +0200</pubDate>
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                        <pubDate>Thu, 05 Feb 2026 11:39:51 +0100</pubDate>
                        <title>Nationale Rechenzentrumsstrategie: BMDS veröffentlicht Auswertung zur Konsultation</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nationale-rechenzentrumsstrategie-bmds-veroeffentlicht-auswertung-zur-konsultation</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Deutschland steht vor der Aufgabe, Schlüsseltechnologien wie Künstliche Intelligenz und Cloud‑Computing auf ein solides infrastrukturelles Fundament zu stellen. Mit einer Nationalen Rechenzentrumsstrategie soll der Standort Deutschland gezielt gestärkt und zukunftsfähig gemacht werden. Eine vom Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) durchgeführte Online‑Konsultation, an der sich 152 Unternehmen, Verbände und Forschungseinrichtungen beteiligt haben, und deren Ergebnisse nun veröffentlicht wurden, liefert ein deutliches Bild: Die Erwartungen an den Gesetzgeber und die Energiewirtwirtschaft sind hoch.</p><h3>Deutschland als Standort souveräner und nachhaltiger Rechenzentren</h3><p>Viele Teilnehmer sehen große Chancen für Deutschland, sich als europäischer Standort für souveräne und klimaneutrale Rechenzentren zu positionieren. Voraussetzung dafür ist jedoch eine Energieinfrastruktur, die den steigenden Anforderungen gerecht wird.</p><p>Breite Einigkeit besteht darin, dass der Ausbau der Übertragungs- und Verteilnetze derzeit nicht ausreicht, um Rechenzentren zuverlässig und klimafreundlich zu versorgen. Zwar besteht für Betreiber die Möglichkeit, Netzinfrastruktur selbst zu errichten, doch fehlen klare regulatorische Anreize und verlässliche Modelle zur späteren Übernahme durch den Netzbetreiber.</p><h3>Energiepreise und Genehmigungsverfahren</h3><p>Die Konsultation zeigt außerdem deutlich, dass große Hemmnisse bei den hohen Energiepreisen und den langwierigen Genehmigungsverfahren liegen.</p><p>Energiepreise sind ein entscheidender Wettbewerbsfaktor. Diskutiert werden von der Branche neben gezielten Entlastungen, spezielle Tarife oder Reformen bei Umlagen und Abgaben. Für Betreiber ist entscheidend, dass der Gesetzgeber Planbarkeit und Kostentransparenz gewährleistet.</p><p>Neben den Energiekosten stellt auch das uneinheitliche und anspruchsvolle Genehmigungswesen eine zentrale Hürde dar. Komplexe, oft schleppende Verfahren bremsen Investitionen aus. Dem könnte durch Verfahrensvereinfachungen und digitale Antragsprozesse entgegengewirkt werden. Reformen in diesen Bereichen werden einen erheblichen Einfluss auf die zukünftige Realisierbarkeit von Projekten in Deutschland haben.</p><h3>Abwärmenutzung im Spannungsfeld zwischen Regulierung und Praxis</h3><p>Eine weitere Herausforderung für die Praxis stellen die Vorgaben des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) dar. Es enthält eine Reihe ambitionierter Vorgaben, die den Energieverbrauch von Rechenzentren transparenter und effizienter gestalten sollen. § 11 EnEfG verpflichtet in seiner aktuellen Fassung Betreiber von Rechenzentren zu einer sukzessiven Verbesserung der Energieeffizienz. Die Vorschrift sieht vor, dass der weit überwiegende Teil des eingesetzten Stroms in die Rechenleistung selbst und nicht in die Kühlung der Rechner fließen soll.&nbsp;</p><p>Für Rechenzentren, deren Betrieb ab Juli 2026 aufgenommen wird, bedeutet das konkret, dass ihre Energieverbrauchseffektivität einen Wert von 1,2 nicht übersteigen darf. Rechenzentren, die vorher ihren Betrieb aufnehmen, müssen ihren Wert ab Juli 2027 schrittweise auf höchstens 1,5 bzw. ab Juli 2030 auf höchstens 1,3 senken. Rechenzentren, deren Betrieb ab Juli 2026 aufgenommen wird, müssen zudem einen Anteil von wiederverwendeter Energie (insbesondere Abwärme) von mindestens 10 Prozent aufweisen. Die Potenziale unvermeidbarer Abwärme sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei der Erstellung der ersten kommunalen Wärmepläne, welche nach § 4 WPG bis zum Ablauf des 30. Juni 2026 erfolgen soll, berücksichtigt werden.&nbsp;</p><p>Diese Vorgaben stellen Betreiber von Rechenzentren in der Praxis vor erhebliche Schwierigkeiten, insbesondere in Bezug auf die verpflichtende Wärmerückgewinnung. Für sie stellt sich regelmäßig die Frage, ob an einem Standort Abwärme in ausreichender Menge, Qualität und zeitlicher Kontinuität verfügbar ist sowie ob geeignete Abnehmer und Wärmenetze vorhanden sind. Eine enge Abstimmung zwischen Kommunen, Netzbetreibern und Rechenzentrumsbetreibern ist daher entscheidend, um realistische und standortangepasste Lösungen und Kooperationen zu entwickeln.&nbsp;</p><h3>Der Staat als Koordinator und Garant für Souveränität</h3><p>Die Konsultation betont, dass der Staat eine doppelte Rolle einnehmen soll. Einerseits muss er den Rahmen zur Ermöglichung von Investitionen setzen, andererseits soll er als Akteur den Auf- und Ausbau strategischer Rechenzentren mitgestalten, um digitale Souveränität zu sichern. Aus energierechtlicher Perspektive betrachtet bedeutet das, dass bei künftigen Regulierungsvorhaben die Bedürfnisse digitaler Infrastrukturen nicht aus dem Blick verloren werden dürfen.</p><h3>Was Betreiber und Investoren jetzt erwarten sollten</h3><p>In den kommenden Monaten plant das BMDS ein konkretes Strategiedokument zu veröffentlichen. Aus heutiger Sicht zeichnen sich mehrere Entwicklungen ab.</p><p>Die Diskussionen über die im EU-Vergleich hohen Anforderungen des EnEfG an den Rechenzentrumsbetrieb dürften gerade im Lichte der anstehenden Verschärfung zum Juli an Dynamik gewinnen. Denn gerade aus Sicht der Branchenvertreter birgt das EnEfG in seiner jetzigen Fassung die Gefahr, dass Standortentscheidungen der Betreiber künftig durch die Energieverfügbarkeit und die Zahl vorhandener Abnehmer in Frage gestellt werden.</p><p>Zudem wird die Verwendung von Abwärme bei der kommunalen Wärmeplanung eine wichtige Rolle spielen. Eine Beschleunigung des geplanten Ausbaus von Rechenzentren könnte durch eine Vereinfachung von Genehmigungsverfahren in die Wege geleitet werden.</p><p>Für Betreiber, Investoren und Kommunen bedeutet dies: Projekte müssen frühzeitig strategisch neu bewertet und Abwärmekonzepte entwickelt werden. Dabei sollte die dynamische energierechtliche Regulierung stets mitgedacht werden.&nbsp;</p><p>Wir behalten die aktuellen Entwicklungen für Sie im Blick.</p><p>Dr. Malaika Ahlers<br>Dr. Daniel Fischer<br>Sebastian Berg<br>Sebastian Diehl</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
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                        <pubDate>Mon, 08 Dec 2025 09:57:09 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät ProMach beim Erwerb der DFT Technology GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-promach-beim-erwerb-der-dft-technology-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 8. Dezember 2025</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat den global tätigen Verpackungs- und Prozesslösungsanbieter ProMach mit Sitz in den USA beim Erwerb der DFT Technology GmbH, einem in Norddeutschland ansässigen Spezialisten für thermische Produktbehandlungssysteme, umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.<br>ProMach ist eine international führende Plattform im Bereich Packaging- und Processing-Technologien.</p><p>DFT ist ein etablierter Anbieter innovativer Lösungen im Bereich Sterilisation, Pasteurisation und weiterer thermischer Prozesse für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie. Mit der Übernahme von DFT setzt ProMach seine Wachstumsstrategie in Europa fort.</p><p>Die internationale Zusammenarbeit innerhalb der ADVANT-Allianz spielte bei dieser Transaktion eine zentrale Rolle: Unsere italienischen Allianz-Partner ADVANT Nctm beraten ProMach bereits seit vielen Jahren in Italien.<br>ADVANT Beiten kam in enger Abstimmung mit der US-Kanzlei Thompson Hine in das Mandat, die ProMach in den Vereinigten Staaten regelmäßig juristisch berät.</p><p><strong>Berater ProMach:</strong><br>ADVANT Beiten: Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (Düsseldorf), Roy Naor (Frankfurt, beide Corporate/M&amp;A, Federführung), Dr. Andreas Imping, Anna Kubitz (beide Arbeitsrecht), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Sarah Peters, Simon Litterst (beide Corporate/M&amp;A, alle Düsseldorf), Christopher Harten (Konfliktlösung, Hamburg), Marcus Mische, Markus Linnartz (beide Steuern), Thomas Herten (Real Estate, alle Düsseldorf), Katrin Lüdtke (Public Sector, München).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br>frauke.reuther@advant-beiten.com</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 27 Nov 2025 09:49:05 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten begleitet die Gesellschafter der Büter Group beim Verkauf des Familienunternehmens an NPM Capital</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-begleitet-die-gesellschafter-der-bueter-group-beim-verkauf-des-familienunternehmens-an-npm-capital</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 27. November 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei<strong>&nbsp;</strong>ADVANT Beiten hat die Gesellschafter der Büter Group, Josef Büter und Verena Büter-Pilz, beim Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile an die niederländische Beteiligungs- und Investmentgesellschaft NPM Capital umfassend rechtlich und steuerlich beraten.&nbsp;</p><p>Die Büter Group umfasst deutsche und niederländische (Produktions-)Gesellschaften und zählt zu den führenden europäischen Unternehmen der Hydraulikindustrie. Das 1965 gegründete Familienunternehmen mit Hauptsitz in Emmen (NL) sowie Produktionsstätten in Haren und Meppen (DE) beschäftigt rund 550 Mitarbeitende. Das Familienunternehmen hat im Laufe der vergangenen sechs Jahrzehnte zahlreiche Patente und Gebrauchsmuster in der Zylinder- und Hebetechnik entwickelt und zählt heute zu den technologischen Marktführern der Branche.</p><p>NPM Capital, Teil des Familienunternehmens SHV, ist ein in den Benelux-Ländern ansässiger Investmentpartner und konzentriert sich auf langfristige Partnerschaften mit Familienunternehmen und unternehmerisch geführten Unternehmen. NPM Capital übernimmt im Rahmen der Transaktion die gesamte Unternehmensgruppe, einschließlich der beiden deutschen Tochtergesellschaften Büter Hebetechnik GmbH und Büter Maschinenfabrik GmbH.&nbsp;</p><p>Durch den Zusammenschluss mit NPM Capital ist die Büter Group gut positioniert, um ihre Wachstumsstrategie zu beschleunigen und weiterhin in technologische Innovationen und internationale Expansion zu investieren. Unter der neuen Eigentümerschaft wird die Büter Group weiterhin unabhängig operieren.</p><p>Für den Verkauf der niederländischen Einheiten agierte die internationale Kanzlei Houthoff auf Empfehlung von ADVANT Beiten. Taurus Corporate Finance war als M&amp;A-Berater involviert. Die Übernahme steht noch unter dem Vorbehalt der üblichen behördlichen und kartellrechtlichen Genehmigungen. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.&nbsp;</p><p><strong>Berater der Gesellschafter der Büter Group:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Dr. Guido Krüger (Unternehmensnachfolge/Steuern), Prof. Dr. Hans-Josef Vogel (M&amp;A, beide Federführung), Julian Krause (Unternehmensnachfolge/M&amp;A), Dr. Magdalena Rindermann-Haugwitz (Corporate/M&amp;A), Volker Küpper (Steuern), Thomas Herten (Real Estate), Dr. Andreas Imping, Anna Kubitz (beide Arbeitsrecht, alle Düsseldorf), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München) und Maximilian Steffen (Steuern, Hamburg).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 03 Nov 2025 22:02:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten verstärkt Berliner Standort mit Neuzugang Dominik Moser im Bereich Corporate/M&amp;A</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-verstaerkt-berliner-standort-mit-neuzugang-dominik-moser-im-bereich-corporate-ma</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin, 3. November 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten baut ihre Praxisgruppe Corporate/M&amp;A weiter aus und gewinnt Dr. Dominik Moser von&nbsp;<br>Lupp + Partner. Dominik Moser verstärkt den Berliner Standort ab sofort als Equity Partner.</p><p class="text-justify"><strong>Dr. Dominik Moser&nbsp;</strong>ist spezialisiert auf nationale und internationale Unternehmenstransaktionen, insbesondere in den Bereichen M&amp;A, Private Equity, Joint Ventures und Venture Capital mit einem besonderen Schwerpunkt auf den Branchen IT, Technologie, Biotechnologie und Pharmazie. Darüber hinaus verfügt er über umfassende &nbsp;Erfahrung im Bereich von Search-Funds-Transaktionen. Außerdem berät Dominik Moser regelmäßig zu allgemeinem Gesellschaftsrecht (insbesondere GmbH- und Aktienrecht), Corporate Governance, Compliance sowie nationalen und internationalen Transformationsprozessen. Neben seiner juristischen Ausbildung in Deutschland, Spanien, England (Oxford) und Singapur hat er auch einen Abschluss in Betriebswirtschaftslehre.</p><p class="text-justify">"Der Bereich Corporate/M&amp;A, insbesondere mit dem Schwerpunkt Private Equity, ist ein zentraler Wachstumsbereich für unsere Kanzlei. Mit Dominik Moser gewinnen wir nicht nur einen herausragenden Juristen, sondern auch eine starke Unternehmerpersönlichkeit. Seine fundierte Branchenkenntnis und sein strategischer Weitblick ergänzen unsere Partnerschaft hervorragend,“ sagt Dr. Guido Krüger, Managing Partner von ADVANT Beiten.</p><p class="text-justify">Erst Anfang September hatte ADVANT Beiten ihre Visibilität auf dem europäischen Markt und ihre Beratungstätigkeit für grenzüberschreitende Transaktionen ausgebaut und mit Sebastian Diehl einen neuen Standort in London eröffnet. Der Zugang von Dominik Moser ist ein weiterer Schritt in der konsequenten Umsetzung der Wachstumsstrategie von ADVANT Beiten, nämlich gezielt in zukunftsorientierte Beratungsfelder zu investieren und die Partnerschaft durch ausgewiesene Marktpersönlichkeiten zu stärken.</p><p>Dominik Moser zu seinem Wechsel: "Ich freue mich darauf, den Bereich M&amp;A, vor allem mit Fokus auf Private Equity und Search-Funds-Transaktionen, weiter auszubauen und gemeinsam mit meinen Kolleginnen und Kollegen das internationale Beratungsangebot von ADVANT Beiten zu vertiefen. Das exzellente fachliche Umfeld und die breite Expertise bieten aus meiner Sicht für diese Ziele eine ideale Ausgangsposition."</p><p class="text-justify"><strong>Pressekontakt</strong></p><p class="text-justify">Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 15 Oct 2025 07:33:15 +0200</pubDate>
                        <title>Update LkSG: (Sehr) gute Umsetzung durch die Unternehmen, kommende Erleichterungen und fortbestehende Compliance-Pflicht</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-lksg-sehr-gute-umsetzung-durch-die-unternehmen-kommende-erleichterungen-und-fortbestehende-compliance-pflicht</link>
                        <description>Das BAFA bescheinigt den Unternehmen eine (sehr) gute Umsetzung des LkSG. Zudem kündigt es sofort wirksame Erleichterungen an. Abgesehen davon bleiben die aktuellen Regelungsadressaten jedenfalls vorerst zur Beachtung des LkSG verpflichtet. Ein Grund dafür: Die allgemeine Compliance-Pflicht. Abgesehen davon stellt sich die Frage: Hat die Umsetzung des LkSG für die Unternehmen auch Vorteile gebracht und wenn ja, welche?</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Rechenschaftsbericht 2024 des BAFA</h3><p>Das BAFA hat seinen aktuellen <strong>Rechenschaftsbericht 2024</strong> zum LkSG (Stand: Oktober 2025) veröffentlicht (<a href="https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lieferketten/rechenschaftsbericht_2024.html?nn=1469788" target="_blank" rel="noreferrer">BAFA - Überblick - Rechenschaftsbericht 2024</a>). Dieses hält darin zu den in 2024 abgeschlossenen Prüfungen fest, „<i>dass die meisten Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten nach dem LkSG äußerst ernstnehmen und eine gute bis sehr gute Umsetzung darstellen können.</i>“ Besonders hervorzuheben sei die „<i>seitens der jeweils geprüften Unternehmen gezeigte Kooperationsbereitschaft</i>“. Lediglich in „<i>wenigen Ausnahmefällen</i>“ habe das BAFA daher in 2024 überhaupt ein Bußgeldverfahren eingeleitet. „<i>Nicht detailliert ausgewertet oder geprüft</i>“ hat das BAFA in 2024 indes Berichte der Unternehmen über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gemäß § 10 Abs. 2 LkSG, soweit solche überhaupt eingereicht wurden. Hintergrund: Im Frühjahr 2024 hatte das BAFA angekündigt, das Vorliegen dieser jährlichen Berichte erstmals zum Stichtag 1. Januar 2026 zu prüfen.</p><h3>Unmittelbare Erleichterungen für die LkSG-Regelungsadressaten</h3><p>Zudem findet sich auf der Internetseite des BAFA zum LkSG (<a href="https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/Ueberblick/ueberblick_node.html#doc1469782bodyText1" target="_blank" rel="noreferrer">BAFA - Überblick</a>) seit dem 1.&nbsp;Oktober 2025 ein <strong>Hinweis </strong><strong>auf „</strong><i><strong>Vereinfachungen für Unternehmen beim Lieferkettengesetz</strong></i><strong>“</strong>. Zwar ist der entsprechende Gesetzentwurf zur Änderung des LkSG (dazu näher unten) noch nicht durchs Parlament. Gleichwohl teilt das BAFA schon jetzt mit, dass die (ohnehin bis Anfang 2026 zurückgestellte) Prüfung von LkSG-Berichten ab sofort eingestellt wird. Ferner sollen wegen des Erlöschens des öffentlichen Verfolgungsinteresses alle Ordnungswidrigkeitenverfahren zu Bußgeldtatbeständen eingestellt werden, die nach dem aktuellen Gesetzentwurf gestrichen werden sollen. Angesichts der wenigen bislang eingeleiteten Bußgeldverfahren (s.o.) wird das zwar nicht viele Unternehmen betreffen, dort aber sicher für Erleichterung sorgen.</p><h3>Verringerung der Zahl der Regelungsadressaten erst mit künftiger Umsetzung der CSDDD</h3><p>Im Übrigen bleibt das LkSG vorerst unverändert. Das gilt sowohl für den Adressatenkreis des LkSG (vgl. § 1 LkSG, kurz gefasst also in Deutschland ansässige Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern in Deutschland) als auch für die im LkSG vorgesehenen Sorgfaltspflichten der betreffenden Regelungsadressaten. Diesbezügliche Anpassungen sind danach erst im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Dilgence Directive, kurz CSDDD) ins deutsche Recht zu erwarten. Diese wird vermutlich erst erfolgen, wenn die mit dem Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit angestoßene Überarbeitung u.a. der CSDDD (vgl. dazu unseren Blog-Beitrag <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/omnibus-paket-zur-nachhaltigkeit-die-geplanten-aenderungen" target="_blank">Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeit: Die geplanten Änderungen | ADVANT Beiten</a>) abgeschlossen ist. Derzeit zeichnet sich in den Trilog-Verhandlungen ab, dass die <strong>Regelungen der CSDDD künftig nur noch</strong> für Unternehmen mit mehr als <strong>5.000 Arbeitnehmern</strong> und einem weltweiten <strong>Umsatz von mehr als EUR 1,5 Mrd.</strong> gelten sollen. Mit der angekündigten „<i>nahtlosen Ersetzung</i>“ des LkSG „<i>durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die CSDDD in nationales Recht überführt</i>“, dürfte sich also der <strong>Kreis der Regelungsadressaten in Deutschland künftig ganz erheblich reduzieren.</strong> Wann genau es dazu kommen wird, ist noch nicht klar. Nach neuer Fristsetzung ist die CSDDD bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 26. Juli 2028 zur Anwendung zu bringen. Freilich blieben auch nach Inkrafttreten eines solchen Umsetzungsgesetzes viele (gerade auch europäische) Unternehmen mittelbar in ihrer Rolle als Zulieferer der CSDDD-pflichtigen Unternehmen betroffen.</p><h3>Vorerst fortbestehende Compliance-Pflicht und offene Frage zu Vorteilen der Unternehmen durch Umsetzung des LkSG</h3><p>Vorerst bleibt das LkSG mithin für alle bisherigen Regelungsadressaten geltendes Recht. Es wäre daher keine gute Idee, das LkSG schon jetzt nicht mehr zu beachten, selbst wenn ein Großteil der Bußgeldtatbestände mit der Verabschiedung des LkSG-Änderungsgesetzes wie geplant zeitnah gestrichen wird. Denn zum einen kann eine <strong>unzureichende Erfüllung</strong> der fortbestehenden LkSG-Sorgfaltspflichten (wie z.B. das Unterlassen einer Risikoanalyse) <strong>einen der verbleibenden Bußgeldtatbestände auslösen</strong>. Zum anderen und vor allem sind Vorstand bzw. Geschäftsführung der Regelungsadressaten des LkSG unabhängig von der Streichung von Bußgeldtatbeständen aufgrund ihrer <strong>allgemeinen Compliance-Pflicht</strong> weiterhin (auch) zur Beachtung der Regelungen des LkSG verpflichtet (vgl. unseren Blog-Beitrag von Dezember 2024 zur Frage: <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/warum-man-das-lksg-weiterhin-ernst-nehmen-muss-auch-die-geschaeftsleitung-und-was-das-auch-mit-der-ausstehenden-umsetzung-der-csrd-zu-tun-hat" target="_blank">Warum man das LkSG weiterhin ernst nehmen muss (auch die Geschäftsleitung) und was das (auch) mit der ausstehenden Umsetzung der CSRD zu tun hat | ADVANT Beiten</a>).</p><p><strong>Apropos CSRD:</strong> Nach aktuellem Stand der Trilog-Verhandlungen dürften Unternehmen mit 1.000 Arbeitnehmern und einem Jahresumsatz von EUR 450 Mio. künftig zur sog. Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein. Darin ist u.a. auch über die Achtung der Menschenrechte in der Lieferkette zu berichten. Die geplante Vereinfachung der CSRD und der ESRS verspricht insofern zwar ebenfalls Vereinfachungen; die grundsätzliche Berichtspflicht bleibt aber auch insoweit unverändert. Ganz von der „Pflicht-Agenda“ wird das Thema Menschenrechte in der Lieferkette daher bei den meisten LkSG-Regelungsadressaten daher auch in Zukunft nicht verschwinden.</p><p>Abgesehen davon stellt sich die Frage: Hat die Umsetzung des LkSG – und damit insbesondere die Einrichtung eines menschenrechtlichen Risikomanagements – für die Regelungsadressaten abgesehen von dem hohen, u.a. auch durch die vielen Unwägbarkeiten des Gesetzes begründeten administrativen Aufwand inhaltlich auch Vorteile gebracht und wenn ja, welche? Dann wäre es für die Unternehmen, die mit der Umsetzung der CSDDD <i>in Zukunft</i> aus dem Anwendungsbereich herausfallen dürften, eine naheliegende Frage, welche dieser Vorteile sich das Unternehmen – auch mit Blick auf die ggf. fortbestehende Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß CSRD – mit angemessenem Aufwand erhalten kann und will.</p><h3>Näheres zum Rechenschaftsbericht 2024 des BAFA</h3><p>Insgesamt führte das BAFA im Jahr 2024 851 Prüfungen von Amts wegen durch, davon 638 risikobasierte Kontrollen und 39 anlassbezogene Prüfungen. Hinzu kamen 314 Vorgänge aus Beschwerden und Hinweisen, von denen 48 einen LkSG-Bezug aufwiesen.</p><p>Im Fokus standen insbesondere:</p><ul><li>die <span>Festlegung der Zuständigkeit für das Risikomanagement</span>,</li><li>die <span>Einrichtung wirksamer Beschwerdeverfahren</span> sowie</li><li>erste Prüfungen zur <span>regelmäßigen Risikoanalyse und zur Grundsatzerklärung</span>.</li></ul><p>Dabei zeigte sich, dass viele Unternehmen – insbesondere in der neuen Größenklasse ab 1.000 Mitarbeitern – noch vor Herausforderungen bei der organisatorischen Trennung von Umsetzung und Überwachung des menschenrechtlichen Risikomanagements sowie bei der barrierearmen Ausgestaltung von Beschwerdekanälen standen.</p><p>Die anlassbezogenen Kontrollen des BAFA betrafen u. a.:</p><ul><li>den Transportsektor (angemessener Lohn),</li><li>die Textilindustrie in Pakistan (Kinderarbeit, Arbeitsschutz, Koalitionsfreiheit, Ungleichbehandlung, angemessener Lohn),</li><li>die Palmölproduktion in Zentralamerika (Landnahme, Umweltverstöße) sowie</li><li>den Sojaanbau in Brasilien (Landnahme, Umweltverstöße).</li></ul><p>Als weitere betroffene Länder nennt das BAFA China, Deutschland, Marokko, Serbien, Südafrika, Türkei und USA.</p><p>Trotz gestiegener Prüfaktivität des BAFA blieb die Zahl der Sanktionen in 2024 gering:</p><ul><li>18 Bußgeldverfahren wurden eingeleitet,</li><li>9 Verwarnungen ausgesprochen,</li><li>keine Bußgelder verhängt.</li></ul><p></p><h3>Hintergründe für die vom BAFA angekündigten Erleichterungen</h3><p>Schon aus dem <strong>Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD</strong> war ersichtlich, dass die dort unter der Überschrift „Bürokratieabbau“ angekündigte „Abschaffung“ des nationalen LkSG in zwei Schritten erfolgen soll: (1) Unmittelbare Abschaffung der Berichtspflicht nach dem LkSG und keine Sanktionierung der geltenden Sorgfaltspflichten (mit Ausnahme massiver Menschenrechtsverletzungen), (2) Ersetzung des LkSG im Zuge der Umsetzung der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) durch ein „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ (vgl. <a href="https://www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-2025-1.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Koalitionsvertrag-2025-1.pdf</a>, dort Zeilen 1909 ff.).</p><p>Zur Umsetzung des ersten Schrittes hat die Bundesregierung am 3. September 2025 dem „<i><strong>Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung</strong></i>“ vorgelegt (vgl. <a href="https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/gesetz-zur-aenderung-des-lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.html" target="_blank" rel="noreferrer">Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes - BMAS</a>). Hiernach soll die – zuvor durch Verlautbarung des BAFA bereits faktisch bis Ende 2025 aufgeschobene – jährliche Berichtspflicht gemäß § 10 Abs. 2 LkSG rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 entfallen. Mit einem Bußgeld bewährt sollen künftig nur noch solche Pflichtverstöße sein, die der Gesetzgeber im Rahmen des LkSG als besonders schwerwiegend bewertet hat, d.h.:</p><ul><li>Verstöße gegen die Pflicht zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 Absatz 1 LkSG), </li><li>Verstöße gegen die Pflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 Satz 1) und zur Erstellung von Konzepten (§ 7 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG),</li><li>Verstöße gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG).</li></ul><p>Auch in diesen Fällen soll die Verhängung von Bußgeldern dabei die ultima ratio sein (vgl. RefE, Begründung zu Art. 1 Nummer 6). Die Regelung zur erhöhten Geldbuße für juristische Personen in § 24 Abs. 3 LkSG soll dabei offenbar – abgesehen von Folgeänderungen bei den Bußgeldtatbeständen – bestehen bleiben.</p><p>Laut Pressemitteilung vom 26. September 2025 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu „Zurückhaltung beim Lieferkettengesetz“ angewiesen (<a href="https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2025/09/20250926-bmwe-bafa-zurueckhaltung-lieferkettengesetz.html" target="_blank" rel="noreferrer">BMWE - Sofortige Entlastung für Unternehmen – BMWE weist BAFA zu Zurückhaltung beim Lieferkettengesetz an</a>). Diese Anweisung dürfte der Grund für die aktuelle Information auf der Internetseite des BAFA sein.</p><p>Dr. Daniel Walden<br>Jole Inserra<br>Dr. André Depping</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Oct 2025 10:44:37 +0200</pubDate>
                        <title>BGH erklärt Zustimmung der Hauptversammlung der Volkswagen AG zu D&amp;O-Vergleich im Diesel-Skandal für nichtig</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/bgh-erklaert-zustimmung-der-hauptversammlung-der-volkswagen-ag-zu-do-vergleich-im-diesel-skandal-fuer-nichtig</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 30. September 2025 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Entscheidung zur organhaftungsrechtlichen Aufarbeitung des sogenannten „Dieselskandals“ getroffen (Az. II ZR 154/23). Die Entscheidung betrifft die Zustimmung der Hauptversammlung der Volkswagen AG zu einem Haftungsvergleich mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Volkswagen AG sowie zu einem Deckungsvergleich mit D&amp;O-Versicherern.</p><h3>Sachverhalt im Überblick</h3><p>Die Volkswagen AG war im Zuge der internen Untersuchungen zum Dieselskandal zu der Einschätzung gelangt, dass zwei ehemalige Vorstandsmitglieder ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Dieselskandal verletzt hätten und daher zum Schadensersatz verpflichtet seien. Im Juni 2021 schloss die Volkswagen AG sogenannte Haftungsvergleiche mit den beiden Vorstandsmitgliedern sowie entsprechende Deckungsvergleiche mit den einschlägigen D&amp;O-Versicherern, die Zahlungen der ehemaligen Vorstandsmitglieder in Höhe von EUR 11,2 Mio. bzw. EUR 4,1 Mio. sowie der D&amp;O-Versicherer in Höhe von rund EUR 270 Mio. vorsahen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Volkswagen AG zur Freistellung der ehemaligen Vorstandsmitglieder von etwaigen Drittansprüchen und zur dauerhaften Nichtinanspruchnahme weiterer Organmitglieder.</p><p>Ein Verzicht auf bzw. ein Vergleich über etwaige Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihre Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder bedarf gemäß §§ 93 Abs. 4 Satz 3, § 117 Abs. 4 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft. Vorliegend stimmt die Hauptversammlung der Volkswagen AG den Haftungs- und Deckungsvergleichen im Juni 2022 mit 99 %-Mehrheit zu. Aktionärsschutzvereinigungen widersprachen den Beschlussfassungen jedoch und erhoben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen die Zustimmungsbeschlüsse. In erster und in zweiter Instanz waren die Klagen jeweils abgewiesen worden. Nunmehr hat darüber der BGH entschieden.</p><h3>Kernaussagen der Entscheidung</h3><p>Der BGH hat den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung zum Deckungsvergleich mit den D&amp;O-Versicherern für nichtig erklärt. Hinsichtlich der weiteren Zustimmungsbeschlüsse zu den Haftungsvergleichen mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern hat der BGH das Verfahren an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p><p>Der BGH stützt seine Entscheidung auf folgende zentrale Aspekte:</p><ul><li><strong>Unzureichende Angaben in der Tagesordnung</strong>: In der Einberufung zur Hauptversammlung sei nicht hinreichend deutlich gemacht worden, dass der Deckungsvergleich einen Verzicht gegenüber sämtlichen amtierenden und ausgeschiedenen Organmitgliedern der Volkswagen AG beinhaltete. Die Information hierzu war lediglich im Bericht des Vorstands enthalten, nicht jedoch in der Tagesordnung selbst. Der Verweis auf den Bericht des Vorstands in der Tagesordnung reiche nicht aus. Damit liege ein Verstoß gegen § 121 Abs. 3 Satz 2&nbsp;AktG vor. In dieser Vorschrift ist lediglich geregelt, dass in der Einberufung der Hauptversammlung u.a. auch die Tagesordnung anzugeben ist. Auf die Regelung in § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG, wonach bei Beschlussfassung der Hauptversammlung über einen Vertrag dessen wesentlicher Inhalt bekanntzumachen ist, geht der BGH in seiner Pressemitteilung zwar nicht ein. Es ist aber wohl zu vermuten, dass der BGH zu der Auffassung gelangt ist, dass die im Deckungsvergleich geregelte dauerhafte Nichtinanspruchnahme sämtlicher Organmitglieder zu seinem wesentlichen Inhalt gehöre.</li><li><strong>Etwaige Verletzung des Fragerechts der Aktionäre:</strong> Im Hinblick auf die Haftungsvergleiche ist der BGH zu der Auffassung gelangt, dass die von Aktionären verlangte Auskunft über die finanzielle Leistungsfähigkeit der ehemaligen Vorstandsmitglieder wesentlich war, da sie im Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands als ein wesentlicher Grund für den Abschluss der Vergleiche genannt war. Möglicherweise sei die verlangte Auskunft aber unzureichend erteilt worden. Jedenfalls habe der Verweis auf die Bezüge der ehemaligen Vorstandsmitglieder nicht ausgereicht. Zu einer abschließenden Beurteilung sah sich der BGH mangels hinreichender Sachverhaltsfeststellungen nicht in der Lage und hat insoweit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</li></ul><p></p><h3>Schlussfolgerungen für die Praxis</h3><p>Zunächst ist hier das vollständige Urteil des BGH abzuwarten. Die vollständige Pressemitteilung des BGH findet sich <a href="https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025177.html" target="_blank" rel="noreferrer">hier auf der Website des Bundesgerichtshofs</a>. Dort wird zu gegebener Zeit auch das vollständige Urteil veröffentlicht.</p><p>Schon jetzt ist aber absehbar, dass das Urteil des BGH die Bedeutung unterstreicht, die der akribischen Vorbereitung und Durchführung von Hauptversammlungen zukommt, gerade wenn diese über die Zustimmung zu Verträgen und hier insbesondere Haftungs- und Deckungsvergleiche im Zusammenhang mit Organhaftungsfällen entscheiden soll. An dem Umstand, dass die Klagen in erster und zweiter Instanz abgewiesen wurden, zeigt sich aber auch, dass sich nach wie vor häufig nicht sicher vorhersehen lässt, welche Anforderungen die Gerichte insoweit an die betreffenden Aktiengesellschaften stellen.</p><p>Dr. Daniel Walden</p><p>Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechts-Newsletter.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 14 Aug 2025 08:26:35 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät den Hauptgesellschafter der CFH GmbH bei strategischer Partnerschaft mit Yancoal International Holding Co., Ltd</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-den-hauptgesellschafter-der-cfh-gmbh-bei-strategischer-partnerschaft-mit-yancoal-international-holding-co-ltd</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Düsseldorf, 14. August 2025 -</strong> ADVANT Beiten hat mit einem internationalen Team den Hauptgesellschafter der CFH GmbH mit Sitz in Marl bei dem Abschluss einer strategischen Partnerschaft mit&nbsp;Yancoal International Holding Co., Ltd. – einer Tochtergesellschaft der chinesischen Yankuang Energy Group und Shandong Energy Group - beraten.&nbsp;</p><p class="text-justify">Yancoal International Holding Co., Ltd. erwirbt im Rahmen der Transaktion 51 Prozent der Anteile an der CFH GmbH. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p class="text-justify">Die weltweit tätige CFH-Unternehmensgruppe bündelt unter ihrem Dach eine Reihe von Tochter- und Beteiligungsunternehmen, alle spezialisiert auf Ingenieurleistungen, die rund um das Thema Luft am Arbeitsplatz innovative Lösungen ermöglichen.&nbsp;</p><p class="text-justify">Yancoal International Holding Co., Ltd bringt umfassende Erfahrung in globaler Ressourcenallokation und industrieller Zusammenarbeit mit. Die Beteiligung von Yancoal International Holding Co., Ltd. stellt einen wichtigen Meilenstein in der internationalen Wachstumsstrategie der CFH-Unternehmensgruppe dar. Die Partnerschaft eröffnet neue Möglichkeiten für technologische Innovation, globale Marktpräsenz und nachhaltige Entwicklung. Gemeinsam werden neue Standards in der Entwicklung intelligenter Lüftungs- und Umwelttechnologien gesetzt - insbesondere für Anwendungen in Bergbau, Tunnelbau und Industrie.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das internationale Team von ADVANT Beiten unter der Federführung von Dr. Martin Rappert (Düsseldorf) und Susanne Rademacher (Beijing) berät Unternehmen regelmäßig zu Investitionen und Geschäftsaktivitäten in Europa und der Volksrepublik China.</p><p><strong>Berater CFH GmbH:&nbsp;</strong><br><strong>ADVANT Beiten</strong>: Dr. Martin Rappert, Nico Frielinghaus, Prof. Dr. Hans-Josef Vogel, Dr. Winfried Richardt, Sarah Heinrichs, Simon Litterst (alle Düsseldorf), Susanne Rademacher (Beijing, alle Corporate/M&amp;A), Christian Döpke, Mathias Zimmer-Goertz (Datenschutz/IP, Düsseldorf), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München), Dr. Christian von Wistinghausen (Außenwirtschaftsrecht, Berlin), Thomas Herten (Real Estate, Düsseldorf), Vasily Ermolin (Sanktionen, Moskau).</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="file:///C:/Users/fmannott/AppData/Local/Microsoft/Windows/Temporary%20Internet%20Files/Content.Outlook/99IBPS14/frauke.reuther@advant-beiten.com" target="_blank">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 14 Jul 2025 10:23:10 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten erreicht endgültige Anti-Dumping-Zölle zugunsten der europäischen Lysin-Industrie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-erreicht-endgueltige-anti-dumping-zoelle-zugunsten-der-europaeischen-lysin-industrie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Brüssel, 14. Juli 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat für die europäische Lysin-Industrie erreicht, dass endgültige Anti-Dumping-Zölle auf Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China erhoben werden. Vorausgegangen war ein im Mai 2024 eingeleitetes Antidumpingverfahren der Europäischen Kommission auf Antrag des europäischen Herstellers Metex Noovistago, heute Eurolysine nach der Übernahme durch die französische Gruppe Avril. Die nun eingeführten Anti-Dumping-Maß­nahmen mit Schutzzöllen in Höhe von 47 bis 58 Prozent gelten mit Wirkung vom 12. Juli 2025 für fünf Jahre.</p><p class="text-justify">Lysin ist eine essenzielle Aminosäure, die in der Pharma-, Lebensmittel- und Futter­mittelindustrie zum Einsatz kommt. Lysin ist ein Schlüsselbestandteil für die Gesundheits- und Lebensmittelsicherheit in der EU, da es für viele Arzneimittel (Schmerzmittel, parenterale Ernährung, Perfusion) verwendet wird und in allen modernen Futtermitteln für die Viehzucht enthalten ist. Die in der EU durch Fermentation hergestellten essenziellen Aminosäuren verringern die Abhängigkeit der Europäischen Union von Einfuhren und von importiertem Sojamehl.</p><p class="text-justify">Der Schutz der Lysinindustrie in der EU vor gedumpten und schädigenden Lysin­einfuhren aus China ist unerlässlich, um eine vollständige Abhängigkeit der EU von Einfuhren dieser und anderer essenzieller Aminosäuren zu verhindern. Lysin chinesischen Ursprungs wird zu hohen Dumpingspannen verkauft, wodurch der EU-Wirtschaftszweig erheblich geschädigt wird.</p><p class="text-justify">Eurolysine leistet zudem einen Beitrag zur Erreichung von Umweltzielen, da der Kohlenstoff-Fußabdruck von in der EU hergestelltem Lysin mindestens fünfmal geringer ist als der von in China hergestelltem Lysin.</p><p class="text-justify">Mehrere EU-Mitgliedstaaten haben beantragt, Lysin als kritische Chemikalie im Rahmen des EU-Gesetzes über kritische Chemikalien einzustufen.</p><p class="text-justify">Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von Lysin und seinen Estern, Salzen dieser Erzeugnisse und Futtermittelzusatzstoffen, bezogen auf die Trockenmasse bestehend aus 68&nbsp;GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80&nbsp;GHT Lysinsulfat, und nicht mehr als 32&nbsp;GHT anderen Bestandteilen wie Kohlenhydraten und anderen Aminosäuren.&nbsp;</p><p class="text-justify">Das Verfahren unterstreicht die erfolgreiche Handelspraxis von ADVANT Beiten. Erst im Januar 2025 erreichte das Team um Prof. Dr. Rainer Bierwagen die Einführung endgültiger Anti-Dumping-Zölle zugunsten der europäischen Erythrit-Industrie.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Europäische Lysin-Industrie:</strong></p><p class="text-justify"><strong>ADVANT Beiten:</strong> Prof. Dr. Rainer Bierwagen (Federführung), Gábor Báthory, Christian Hipp, Dr. Dietmar O. Reich.</p><p class="text-justify"><i><u>Quelle EU:&nbsp;</u></i></p><p><a href="http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1330/oj" target="_blank" rel="noreferrer"><i>Durchführungsverordnung (EU) 2025/1330</i></a><i> der Kommission vom 10.&nbsp;Juli 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China</i><br><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202500074" target="_blank" title="Neues Fenster zur https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202500074" rel="noreferrer"><i>Durchführungsverordnung (EU) 2025/74</i></a><i>&nbsp;der Kommission vom 13. Januar 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 15. Januar 2025;</i><br><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202402732" target="_blank" title="Neues Fenster zur https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202402732" rel="noreferrer"><i>Durchführungsverordnung (EU) 2024/2732</i></a><i>&nbsp;der Kommission vom 24.&nbsp;Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 25. Oktober 2024; </i><a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C_202403265" target="_blank" title="Neues Fenster zur https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C_202403265" rel="noreferrer"><i>Bekanntmachung</i></a><i>&nbsp;der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Lysin mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 23. Mai 2024 (C/2024/3392).</i></p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 06 Jun 2025 09:27:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Banyan Software bei Übernahme von star/trac</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-banyan-software-bei-uebernahme-von-star-trac</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Berlin/Freiburg, 6. Juni 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat Banyan Software bei der Übernahme der star/trac supply chain solutions GmbH, ein spezialisierter Anbieter von Yard-Management-Lösungen für die Chemie-, Industrie- und Logistikbranche, umfassend rechtlich und steuerlich beraten. Über den Kaufpreis haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Mit dem Erwerb stärkt Banyan Software seine Marktposition in der DACH-Region weiter.</p><p class="text-justify">Banyan Software wurde 2016 gegründet und erwirbt regelmäßig wachsende Softwarefirmen mit dem Ziel, diese im Rahmen einer Buy-and-Hold-Strategie langfristig zu entwickeln. Banyan Software verfügt über Standorte in Kanada, Großbritannien sowie in der DACH-Region.</p><p class="text-justify">star/trac, ein Unternehmen mit Hauptsitz in München, hat sich auf die Optimierung komplexer Yard-Management-Abläufe spezialisiert. Die innovativen Lösungen von star/trac verbessern die betriebliche Effizienz, reduzieren die Wartezeiten für Lkw und gewährleisten die Einhaltung aller Sicherheits- und Regulierungsstandards.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten berät Banyan Software regelmäßig bei der Umsetzung ihrer Wachstumsstrategie in der DACH-Region, zuletzt im Januar dieses Jahres bei der Übernahme von FoxInsights.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Banyan Software:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Christian Burmeister (Federführung), Damien Heinrich, Julius Bauer, (alle Corporate/M&amp;A), Heiko Wunderlich, Fabian Buker (beide Steuern), Mathias Zimmer-Goertz, Christian Döpke (beide IP/IT), Lelu Li (Außenwirtschaftsrecht), Alexander Grässel (Arbeitsrecht).&nbsp;</p><p class="text-justify">&nbsp;</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 21 May 2025 09:44:38 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Moosmann GmbH &amp; Co. KG bei der Übernahme der Verpackungs- u. Lagertechnik Ulm GmbH</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-moosmann-gmbh-co-kg-bei-der-uebernahme-der-verpackungs-u-lagertechnik-ulm-gmbh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Freiburg, 21. Mai 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Moosmann GmbH &amp; Co. KG bei der Übernahme der Verpackungs- u. Lagertechnik Ulm GmbH umfassend rechtlich beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart. Mit dem Erwerb stärkt die Moosmann-Gruppe ihre Marktposition im Bereich industrieller Verpackungs- und Lagerlösungen in Süddeutschland weiter.</p><p class="text-justify">Die Moosmann GmbH &amp; Co. KG mit Sitz in Ravensburg ist ein familiengeführtes Unternehmen mit Fokus auf nachhaltige Logistiklösungen und maßgeschneiderte Verpackungssysteme für Industrie und Handel. Durch gezielte Investitionen in innovative Technologien verfolgt die Moosmann-Gruppe eine langfristige Wachstumsstrategie.</p><p class="text-justify">Die Verpackungs- u. Lagertechnik Ulm GmbH ist ein etablierter Anbieter modularer Lager-, Transport- und Kommissioniersysteme für Industrie, Handel und Logistikdienstleister. Das Unternehmen mit Sitz in Ulm verfügt über eine starke Marktpräsenz in der DACH-Region und ist bekannt für seine Lösungen zur Effizienzsteigerung in der Intralogistik. Durch die Integration in die Moosmann-Gruppe ergeben sich für beide Gesellschaften neue Entwicklungsperspektiven – insbesondere im Bereich Digitalisierung, Automatisierung und nachhaltige Materialentwicklung.</p><p class="text-justify"><strong>Berater Moosmann GmbH &amp; Co. KG:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Gerhard Manz (Freiburg), Christian Burmeister (Freiburg und Berlin, beide Federführung), Dr. Christian Osbahr (Freiburg, alle Corporate/M&amp;A).</p><p><strong>Pressekontakt</strong></p><p>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 21 May 2025 09:00:07 +0200</pubDate>
                        <title>Europäisches Parlament verschärft Regeln für ausländische Investitionen in der EU</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/europaeisches-parlament-verschaerft-regeln-fuer-auslaendische-investitionen-in-der-eu</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Das Europäische Parlament hat am <strong>8. Mai 2025</strong> eine umfassende Reform der EU-weiten Prüfregeln für ausländische Investitionen verabschiedet. Ziel ist es, kritische Sektoren vor Sicherheitsrisiken zu schützen, ohne die Offenheit des Binnenmarktes zu gefährden. Der beschlossene Entwurf für eine Überarbeitung der EU FDI Screening Verordnung sieht verbindliche Prüfungen in Schlüsselbereichen vor und etabliert die Kommission als letzte Entscheidungsinstanz bei Streitfällen.</p><h3>Kernpunkte der Neuregelung</h3><ol><li><strong>Verpflichtende Prüfung sensibler Sektoren</strong>:<br>Investitionen (auch Greenfield Investitionen!) in bestimmten Sektoren wie z.B. Medien, kritische Rohstoffe, Verkehrsinfrastruktur, Energienetze, Luft- und Raumfahrt sowie Zukunftstechnologien (z. B. Halbleiter, KI, Cybersicherheit) müssen künftig zwingend auf Risiken für öffentliche Sicherheit oder Ordnung überprüft werden. Dies soll verhindern, dass ausländische Akteure strategische Infrastrukturen kontrollieren.</li><li><strong>Harmonisierte Verfahren in der EU</strong>:<br>Nationale Prüfmechanismen werden in Bezug auf Kriterien, Fristen und Transparenz angeglichen. Dies reduziert Bürokratie für Unternehmen und schafft Planungssicherheit für Investoren.</li><li><strong>Gestärkte Rolle der EU-Kommission</strong>:<br>Die Kommission kann erstmals eingreifen, wenn Mitgliedstaaten sich nicht über Risiken eine geplante Investition einigen oder wenn die geplante Investition grenzüberschreitenden Auswirkungen hat. Sie erhält das Recht, Investitionen zu verbieten oder Auflagen zum Datenschutz oder Joint Ventures mit EU-Unternehmen vorzuschreiben.</li><li><strong>Erweiterter Anwendungsbereich</strong>:<br>Auch Transaktionen innerhalb der EU fallen unter die Schutzregeln, wenn das investierende Unternehmen von Investoren außerhalb der EU kontrolliert wird.</li></ol><p></p><h3>Schutz der wirtschaftlichen Souveränität</h3><p>Der Berichterstatter des Parlaments, Raphaël Glucksmann (S&amp;D, Frankreich), betonte:</p><p><i>„Bisher war das EU-System fragmentiert, teuer für Investor:innen&nbsp;und wenig wirksam gegen Risiken. Wenn Energieversorger, Medienkonzerne oder Schlüsselindustrien ungeprüft an ausländische Investoren – sei es aus China, den USA oder anderswo – verkauft werden, gefährdet das unsere Sicherheit und Souveränität. Mit den neuen Regeln schützen wir den Binnenmarkt, sichern kritische Sektoren und stärken die Wettbewerbsfähigkeit.“</i></p><h3>Vom Flickenteppich zur gemeinsamen Linie</h3><p>Das bisherige EU FDI Screening-System von 2020 ermöglicht zwar nationale Prüfungen, bietet aber keine effektiven Instrumente für EU-weite Risiken. Die Reform reagiert auf geopolitische Spannungen und Vorfälle wie Investitionen in Häfen, Tech-Firmen oder Energieanlagen durch EU-fremde Staatsfonds oder Unternehmen.</p><h3>Nächste Schritte</h3><p>Nach der Verabschiedung im Parlament beginnen nun die Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten über die endgültige Form der neuen EU Screening Verordnung beginnen. Das Parlament und der Rat müssen den endgültigen Rechtsakt noch verabschieden, bevor er in Kraft treten kann.</p><h3>Warum das wichtig ist</h3><p>Die Reform zielt darauf ab, den EU-Binnenmarkt als attraktiven Investitionsstandort zu schützen, schließt aber Lücken in der Investitionsprüfung, die geopolitische Rivalen ausnutzen könnten. Indem die Kommission als „Schiedsrichterin“ gestärkt wird, setzt die EU ein klares Zeichen für mehr Handlungsfähigkeit der EU in einer Ära globaler Konkurrenz um wirtschaftliche Vorherrschaft.</p><p>Dr. Christian von Wistinghausen<br>Lelu Li</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 21 May 2025 08:19:26 +0200</pubDate>
                        <title>Rechtssicher im Auslandsgeschäft: Internationale Lieferverträge richtig gestalten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rechtssicher-im-auslandsgeschaeft-internationale-liefervertraege-richtig-gestalten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In einer globalisierten Wirtschaft gehören internationale Lieferbeziehungen zum „daily business“ vieler mittelständischer Unternehmen. Doch die rechtssichere Gestaltung von Lieferverträgen mit ausländischen Geschäftspartnern stellt besondere Anforderungen. Schon die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) kann scheitern, wenn sie nicht konkret übermittelt oder in der richtigen Sprache verfasst sind. Entscheidend kommt es auch auf klare Regelungen zur Rechtswahl, zum Gerichtsstand oder zur Schiedsvereinbarung an, um für den Fall eines Rechtsstreits gewappnet zu sein.</p><h3><span>1. Wirksame Einbeziehung von AGB im Auslandsgeschäft</span></h3><p>Ein häufiger Irrtum in der Praxis und vielen Unternehmen nicht bekannt: Der bloße Verweis auf die auf der Webseite des Unternehmens abrufbaren AGB reicht im Auslandsgeschäft nicht aus. Der deutsche Unternehmer muss dem ausländischen Vertragspartner seine AGB vollständig zur Verfügung stellen, d.&nbsp;h. übersenden – und zwar bereits mit dem Angebot. Er hat eine sog. Kenntnisverschaffungsobliegenheit. Anders als im rein nationalen Geschäftsverkehr genügt der bloße Verweis auf die Abrufbarkeit der AGB auf der Webseite im Auslandsgeschäft nicht.</p><p>Zudem müssen die AGB für den Geschäftspartner auch verständlich sein. Das bedeutet konkret: Die AGB müssen in der Verhandlungs- oder Vertragssprache vorliegen, z.&nbsp;B. auf Englisch, wenn die Vertragsverhandlungen durchgehend in dieser Sprache geführt werden. Ist dies nicht der Fall, müssen die AGB in der Muttersprache des Geschäftspartners vorliegen. An einen ausländischen Partner übermittelte deutschsprachige AGB sind in der Regel nicht wirksam.</p><p>Sind diese Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung von AGB nicht erfüllt, so sind die AGB nicht Bestandteil des Vertrags geworden.</p><h3><span>2. Die Bedeutung der Rechtswahl</span></h3><p>Haben die Vertragspartner ihren Sitz in unterschiedlichen Staaten, stellt sich die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung entscheidet dies das internationale Privatrecht. In der EU bestimmt sich das anwendbare Recht dann nach der Rom-I-Verordnung. Maßgeblich ist in der Regel das Recht des Staates, in dem das Unternehmen, welches die vertragscharakteristische Leistung erbringt, seinen Sitz hat. Das kann jedoch, je nach Lieferbeziehung und Land, zu gravierenden Unterschieden in den Rechtsfolgen führen.</p><p>Daher ist zu empfehlen, eine ausdrückliche Rechtswahl zu treffen – im Vertrag oder in den AGB. Möglich ist die Wahl des eigenen Rechts oder eines neutralen Rechts. Rechtswahlklauseln in sich widersprechenden AGB (z.&nbsp;B. wenn beide Parteien das eigene Landesrecht wählen) führen zu keiner wirksamen Einigung – in diesem Fall gilt dann das internationale Privatrecht, welches das anwendbare Recht bestimmt.&nbsp;</p><h3><span>3. Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG)?</span></h3><p>Das UN-Kaufrecht (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods; abgekürzt: „CISG“) gilt für internationale Kaufverträge zwischen Unternehmen mit Sitz in den Vertragsstaaten des CISG, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde. Das CISG vereinheitlicht das Recht für Verträge über den Kauf von Waren; es regelt das Zustandekommen sowie die Rechte und Pflichten der Parteien.</p><p>Für viele ausländische Geschäftspartner ist das CISG attraktiv, denn es bietet als vereinheitlichtes internationales Kaufrecht eine vertraute und neutrale Rechtsgrundlage. Für deutsche Unternehmer ist wichtig zu wissen: Wird deutsches Recht als anwendbares Recht gewählt, so gilt automatisch das UN-Kaufrecht – es sei denn, es wird ausdrücklich ausgeschlossen, z.&nbsp;B. wie folgt: „Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.“</p><h3><span>4. Gerichtsstandsvereinbarung</span></h3><p>Bei internationalen Lieferverträgen sollte außerdem festgelegt werden, welches Gericht im Streitfall zuständig sein soll. Ohne ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem internationalen Zivilprozessrecht, in EU-Mitgliedsstaaten also nach der Brüssel Ia-Verordnung (EuGVVO).</p><p>Zu beachten ist, dass ein Gerichtsstand grundsätzlich nur im B2B-Geschäft, d.h. zwischen Unternehmern, wirksam vereinbart werden kann. Sind Verbraucher beteiligt, ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht bzw. nur äußerst eingeschränkt möglich.</p><p>Unbedingt zu empfehlen ist ein Gleichlauf von Rechtswahl und Gerichtsstand. Wird beispielsweise deutsches Recht vereinbart, sollte auch die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts geregelt werden. Fehlt eine Gerichtsstandsvereinbarung, können anwendbares Recht und Gerichtsstand auseinanderfallen. Muss ein deutsches Gericht beispielsweise französisches Recht anwenden, ist das meist zeit- und kostenintensiv. Unabhängig vom anwendbaren materiellen Recht wendet das zuständige Gericht immer sein eigenes nationales Verfahrensrecht an, z.B. in Bezug auf die Erhebung der Klage, Fristen und den Verfahrensablauf.&nbsp;</p><p>Eine Gerichtsstandsvereinbarung sollte schriftlich abgeschlossen werden. Auch die Vereinbarung per E-Mail-Austausch oder per Telefax ist möglich. Die Gerichtsstandsvereinbarung&nbsp;muss in der Verhandlungs- oder Vertragssprache abfasst sein. Das vereinbarte zuständige Gericht muss sich eindeutig daraus ergeben. Außerdem sollte sich die Gerichtsstandsvereinbarung immer auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft zwischen den Parteien beziehen, d.h. sie kann nicht einmalig für alle zukünftigen Geschäfte geschlossen werden.</p><p>Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann auch in AGB getroffen werden. Zu beachten ist allerdings, dass ein in AGB vereinbarter Gerichtsstand ohne Bezug zum Sitz oder einer Niederlassung des Verwenders der AGB als überraschende Klausel unwirksam sein könnte. Enthalten die AGB beider Parteien sich widersprechende Gerichtsstandsklauseln, z.B. regeln die AGB des Käufers einen Gerichtsstand in Rom und die AGB des Verkäufers einen Gerichtsstand in München, so gilt keine dieser sich widersprechenden Gerichtsstandsvereinbarungen. Die Zuständigkeit bestimmt sich stattdessen nach dem internationalen Zivilprozessrecht, in EU-Mitgliedstaaten nach der EuGVVO.</p><h3><span>5. Schiedsvereinbarung</span></h3><p>Eine Schiedsvereinbarung kann im internationalen Geschäft eine sinnvolle Alternative zu staatlichen Gerichten sein. Schiedsverfahren bieten oft Vorteile: Das Verfahren wird durch den Schiedsspruch rechtskräftig abgeschlossen und es gibt keine weitere Instanz. Zudem können die Parteien die Schiedsrichter mit fachlicher Expertise wählen – so ist die Zuziehung von Sachverständigen oft nicht mehr erforderlich. Von Interesse für regional bekannte und in der Öffentlichkeit stehende Unternehmen ist auch, dass das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht öffentlich ist.</p><p>Für die Auswahl der Schiedsordnung gibt es kein Patentrezept. Die Schiedsordnung sollte individuell gewählt werden und auch für den Vertragspartner akzeptabel sein. Im internationalen Geschäft ist die renommierte Schiedsordnung der International Chamber of Commerce (ICC) Paris beliebt, die für ein straffes, effektives Verfahren und professionelles Verfahrensmanagement durch die ICC bekannt ist. Man sollte allerdings nicht außer Acht lassen, dass sich ICC-Schiedsverfahren erfahrungsgemäß erst bei hohen Streitwerten lohnen. Für nationale Streitigkeiten bieten sich kostengünstigere Alternativen an. In Deutschland hat sich die Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) ebenso bewährt wie etabliert. Teilweise stellen auch die örtlichen Industrie- und Handelskammern Schiedsordnungen zur Verfügung. In der Schweiz erfreut sich die Internationale Schweizer Schiedsordnung, die 2021 neugefassten „Swiss Rules“, zunehmender Beliebtheit für internationale Streitigkeiten.</p><p>Schiedsort und -sprache können frei vereinbart werden – sollten aber strategisch gewählt sein, da sie Einfluss auf das Verfahrensrecht und die spätere Vollstreckung des Schiedsspruchs haben.&nbsp;</p><p>Bei Streitigkeiten im Technologie- und IT-Bereich oder in der Fertigung von Produkten aller Art, bei denen spezielles technisches Fachwissen gefragt ist, ist eine Schiedsklausel in jedem Fall zu empfehlen. Die Schiedsrichter sollten so ausgewählt werden, dass sie die erforderliche technische Expertise und Branchenkenntnis mitbringen. Liegt der Schwerpunkt dagegen auf der Bewertung von komplexen Rechtsfragen, kann ein Verfahren vor einem staatlichen Gericht durchaus vorzuziehen sein. Jedenfalls sollte immer im Einzelfall geprüft werden, was je nach Gegenstand des Auslandsgeschäfts und der Höhe des Streitwerts für das Unternehmen am wirtschaftlichsten ist.&nbsp;</p><p>Dr. Birgit Münchbach</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Apr 2025 17:24:10 +0200</pubDate>
                        <title>Förderungen und Subventionen im Koalitionsvertrag 2025: Chancen für Wirtschaft, Forschung und Bildung</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der am 9. April 2025 vorgestellte Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD markiert den Beginn einer neuen Regierungskoalition. Nach vier Wochen intensiver Verhandlungen haben sich die Parteien auf ein umfassendes Programm geeinigt, das Deutschland wieder auf einen Wachstumskurs bringen soll. Im Mittelpunkt stehen dabei zahlreiche Fördermaßnahmen und Subventionen für die deutsche Wirtschaft, Forschung und Bildung.</p><p>Die wirtschaftliche Situation Deutschlands war im Vorfeld der Koalitionsverhandlungen viel diskutiert worden. Der Koalitionsvertrag setzt nun klare Schwerpunkte: Mit Reformen und Investitionen soll Deutschland wieder nach vorne gebracht werden. Wie der Ökonom Clemens Fuest treffend bemerkt, ist ein Schwerpunkt auf Investitionen erkennbar und damit ein gutes Signal an Investoren und für Wachstum.</p><p>Der vorliegende Beitrag analysiert die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Förderungen und Subventionen für verschiedene Branchen und Sektoren. Dabei werden sowohl die wirtschaftspolitischen Maßnahmen als auch die Förderungen für Forschung, Entwicklung und Bildungseinrichtungen detailliert betrachtet. Besonderes Augenmerk liegt auf der Frage, welche konkreten Fördermaßnahmen die verschiedenen Branchen in den kommenden vier Jahren erwarten können und wie diese im Koalitionsvertrag verankert sind.</p><h3><strong><u>1. Allgemeine wirtschaftliche Ausrichtung des Koalitionsvertrags</u></strong></h3><p>Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD setzt einen deutlichen Schwerpunkt auf die Stärkung der deutschen Wirtschaft. In Zeile 94-96 wird die grundlegende Ausrichtung klar formuliert: “Hierzu werden wir unter anderem Investitionen, Innovationen und Wettbewerb fördern, Steuern, Abgaben und Energiepreise senken, Arbeitsanreize verbessern, die Dekarbonisierung unterstützen, Bürokratie zurückbauen und eine aktive Handelspolitik betreiben.”</p><p><strong>Der Deutschlandfonds als zentrales Instrument</strong></p><p>Das Herzstück der wirtschaftlichen Fördermaßnahmen ist der geplante Deutschlandfonds. In Zeile 111-112 des Koalitionsvertrags heißt es: “Investitionen sind die Grundlage einer starken Wirtschaft. Wir werden einen Deutschlandfonds einrichten.” Dieser Fonds soll, wie die Spitzen von CDU, CSU und SPD in ihrer Präsentation des Koalitionsvertrags erläuterten, mit mindestens zehn Milliarden Euro vom Bund durch Garantien oder finanzielle Transaktionen ausgestattet werden. Mit zusätzlichem privaten Kapital und Garantien sollen so mindestens EUR 100 Mrd. zusammenkommen.</p><p>Der Deutschlandfonds zielt insbesondere auf die Unterstützung des Mittelstands und sogenannter Scale-ups ab – also kleiner Unternehmen mit Wachstumspotenzial. Laut Koalitionsvertrag sollen damit “Finanzierungslücken im Bereich des Wachstums- und Innovationskapitals” (Zeile 117) geschlossen werden. Die Koalition plant, die privaten Investitionen von Investoren bei der WIN-Initiative auf über EUR 25 Mrd. mehr als zu verdoppeln und “mit Garantien des Bundes weiter [zu] hebeln” (Zeile 122-123).</p><p><strong>Steuerliche Entlastungen und Investitionsanreize</strong></p><p>Ein weiterer zentraler Baustein der Wirtschaftsförderung sind steuerliche Entlastungen und Investitionsanreize. Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Körperschaftsteuer in fünf Schritten um jeweils einen Prozentpunkt zu senken, beginnend ab dem Jahr 2028. Für die unmittelbare Zukunft – die Jahre 2025, 2026 und 2027 – sollen Unternehmen von einer degressiven Abschreibung von 30 Prozent auf Ausrüstungsinvestitionen profitieren können.</p><p>Wie aus dem Koalitionsvertrag hervorgeht, sollen Investitionen dadurch gefördert werden, dass der Unternehmenssteuersatz ab 2028 schrittweise gesenkt werden soll. Für die Jahre 2025, 2026 und 2027 soll auf Ausrüstungsinvestitionen eine degressive Abschreibung ihrer Investitionskosten von 30 Prozent gelten.&nbsp;</p><p>Die Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen soll ebenfalls sinken, allerdings erst zur Mitte der Legislaturperiode. Der umstrittene Solidaritätszuschlag soll hingegen unverändert bestehen bleiben – einkommensstarke Bürger und Unternehmen müssen diese Sonderabgabe also weiterhin zahlen.</p><p><strong>Bürokratieabbau und Vereinfachung von Unternehmensgründungen</strong></p><p>Ein wesentlicher Aspekt der Wirtschaftsförderung im Koalitionsvertrag ist der Abbau bürokratischer Hürden, insbesondere für Start-ups und Unternehmensgründungen. In Zeile 104-106 wird ein “vollständiger One-Stop-Shop” angekündigt, “der alle Anträge und Behördengänge auf einer Plattform digital bündelt und eine Unternehmensgründung innerhalb von 24 Stunden ermöglicht.”</p><p>Für Start-ups soll eine “Gründerschutzzone” geprüft werden, um Bürokratie zu reduzieren. Zudem sollen notarielle Vorgänge vereinfacht und digitale Beurkundungsprozesse sowie der automatische Datenaustausch zwischen Notariat, Finanzamt und Gewerbeamt ermöglicht werden (Zeile 101-104). Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Deutschland als attraktiven Standort für Unternehmensgründungen zu positionieren und die administrativen Hürden für Gründerinnen und Gründer deutlich zu senken.</p><h3><strong><u>2. Branchenspezifische Förderungen für die Wirtschaft</u></strong></h3><p>Der Koalitionsvertrag enthält zahlreiche branchenspezifische Fördermaßnahmen, die auf die besonderen Bedürfnisse und Herausforderungen verschiedener Wirtschaftszweige zugeschnitten sind. Im Folgenden werden die wichtigsten Förderungen für einzelne Branchen detailliert dargestellt.</p><p><strong>Industrie und Dekarbonisierung</strong></p><p>Die Förderung der Industrie und insbesondere die Unterstützung bei der Dekarbonisierung nehmen im Koalitionsvertrag einen prominenten Platz ein. In Zeile 164-166 wird angekündigt: “Wir werden die Förderregeln und -praxis für Industrieansiedlungen und Großvorhaben modernisieren und bürokratische Hürden abbauen. Wir werden auch die Förderprogramme zur Dekarbonisierung der Industrie, unter anderem die Klimaschutzverträge, fortsetzen.”</p><p>Ein besonderer Fokus liegt auf der Entlastung energieintensiver Unternehmen. Der Koalitionsvertrag sieht vor, die Stromsteuer “für alle auf das europäische Mindestmaß” zu senken und einen Industriestrompreis für energieintensive Firmen einzuführen. Zudem sollen Umlagen und Netzentgelte reduziert werden. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie zu stärken und gleichzeitig den Übergang zu einer klimaneutralen Produktion zu unterstützen.</p><p>Für die Stahl- und Automobilindustrie, die vor besonderen Herausforderungen steht (Zeile 218), sind spezifische Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen. Auch die Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid (CCS) soll insbesondere für schwer vermeidbare Emissionen des Industriesektors und für Gaskraftwerke ermöglicht werden. Die Stahlindustrie, die aus Sicht der Koalition “von zentraler strategischer Bedeutung für den Wirtschaftsstandort ist” (Capital, 09.04.2025), soll diese Technologie ebenfalls nutzen können.</p><p><strong>Innovation und Digitalisierung</strong></p><p>Die Förderung von Innovation und Digitalisierung bildet einen weiteren Schwerpunkt im Koalitionsvertrag. Deutschland soll als “KI-Nation” (Zeile 107-108) etabliert werden, was “massive Investitionen in die Cloud- und KI-Infrastruktur sowie in die Verbindung von KI und Robotik” erfordert. Zudem sollen “Leichtbau-Technologie, additive Fertigung und 3D-Druck” gefördert werden (Zeile 109).</p><p>Die Biotechnologie wird im Koalitionsvertrag als “Schlüsselindustrie” bezeichnet, die gefördert werden soll (Zeile 187). Auch die Mikroelektronik und Halbleiterindustrie sollen unterstützt werden, wobei “Investitionen unter dem European Chips Act und dem IPCEI-Rahmen weiterhin” gefördert werden sollen (Zeile 191).</p><p>Laut Koalitionsvertrag soll Deutschland als “führender Standort für Mikroelektronik” etabliert werden, wobei “Forschung, Fachkräfte und Fertigung zusammen” gedacht werden sollen. Ein Kompetenzzentrum für Chipdesign soll aufgebaut werden, um die technologische Souveränität Deutschlands in diesem strategisch wichtigen Bereich zu stärken.</p><p><strong>Mobilität und Verkehr</strong></p><p>Im Bereich Mobilität und Verkehr setzt der Koalitionsvertrag klare Schwerpunkte bei der Förderung der Elektromobilität. In Zeile 201 wird angekündigt: “Wir werden die E-Mobilität mit Kaufanreizen fördern.” Die steuerliche Förderung von E-Fahrzeugen soll auf EUR 100.000 angehoben werden (Zeile 204).</p><p>Konkret plant die Koalition Sonderabschreibungen für E-Autos, eine stärkere steuerliche Begünstigung von Dienstwagen durch eine Erhöhung der Bruttopreisgrenze sowie die Befreiung von der Kfz-Steuer für E-Autos bis 2035. Eine Förderung von Plug-In-Hybrid-Technologie (PHEVs) und Elektrofahrzeugen mit Range-Extender ist ebenfalls vorgesehen (Zeile 209).</p><p>Darüber hinaus soll der “beschleunigte Ausbau und die Sicherstellung der Finanzierung eines flächendeckenden” Ladenetzes vorangetrieben und “die stärkere Förderung des gewerblichen Depotladens” umgesetzt werden (Zeile 211-213). Auch eine “Förderung einer Wasserstoff-Ladeinfrastruktur für Nutzfahrzeuge” ist geplant (Zeile 215).</p><p>Die Luftfahrtbranche soll mit Steuererleichterungen entlastet werden. “Die luftverkehrsspezifischen Steuern, Gebühren und Abgaben wollen wir reduzieren und die Erhöhung der Luftverkehrsteuer zurücknehmen”, heißt es im Koalitionsvertrag.</p><p><strong>Start-ups und Mittelstand</strong></p><p>Start-ups und der Mittelstand erhalten im Koalitionsvertrag besondere Aufmerksamkeit. Neben dem bereits erwähnten Bürokratieabbau und der Vereinfachung von Unternehmensgründungen sind spezifische Fördermaßnahmen für diese Unternehmensgruppen vorgesehen.</p><p>Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll “durch eine praxisnahe Ausgestaltung von Steuer- und Sozialversicherungsrecht weiter gestärkt” werden (Zeile 106-107). Zudem sollen “spezielle Förderungen für Gründerinnen ausgebaut” werden (Zeile 133), um die Unterrepräsentation von Frauen im Start-up-Bereich zu adressieren.</p><p>Der Koalitionsvertrag betont die Bedeutung von Start-ups als “Hidden Champions und DAX-Konzerne von morgen” (Zeile 101) und sieht verschiedene Maßnahmen vor, um das Start-up-Ökosystem in Deutschland zu stärken. Dazu gehört auch die Verbesserung der Finanzierungsbedingungen, insbesondere im Bereich des Wachstums- und Innovationskapitals.</p><p><strong>Außenwirtschaft und Handel</strong></p><p>Die Koalition bekennt sich zu einer aktiven Außenwirtschaftsförderung. In Zeile 293 wird angekündigt: “Wir werden die Instrumente der Außenwirtschaftsförderung strategisch ausrichten”. Die Außenwirtschaftsförderung soll mit der Entwicklungszusammenarbeit für die deutsche Wirtschaft verknüpft werden (Zeile 4246).</p><p>Die geplante Regierung strebt weitere Handels- und Investitionsabkommen an und unterstützt entsprechende Bemühungen der EU. “Mit den USA streben wir mittelfristig ein Freihandelsabkommen an, kurzfristig wollen wir einen Handelskonflikt vermeiden und setzen auf die Reduzierung von Einfuhrzöllen auf beiden Seiten des Atlantiks”, heißt es im Koalitionsvertrag.</p><p>Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu stärken und neue Absatzmärkte für deutsche Produkte und Dienstleistungen zu erschließen.</p><h3><strong><u>3. Förderungen für Forschung und Bildung</u></strong></h3><p>Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD setzt neben der Wirtschaftsförderung einen deutlichen Schwerpunkt auf die Förderung von Forschung, Innovation und Bildung. Diese Bereiche werden als zentrale Säulen für die Zukunftsfähigkeit Deutschlands betrachtet. Im Folgenden werden die wichtigsten Fördermaßnahmen für Forschung und Bildung detailliert dargestellt.</p><p><strong>Hightech Agenda Deutschland</strong></p><p>Ein Kernstück der Forschungsförderung im Koalitionsvertrag ist die “Hightech Agenda für Deutschland”. In Zeile 2503-2505 wird angekündigt: “Wir starten eine Hightech Agenda für Deutschland unter Einbindung der Länder. Wir wollen dazu in definierten Missionen technologieoffene Innovationsökosysteme und Forschungsfelder organisieren und fördern mit klaren Zielen und Meilensteinen”.</p><p>Die Hightech Agenda setzt klare Prioritäten bei der Förderung von Schlüsseltechnologien. Der Koalitionsvertrag nennt in Zeile 2507-2508 explizit: “Wir priorisieren für die Hightech Agenda in einem ersten Schritt die Forschungs- und Innovationsförderung des Bundes auf folgende Schlüsseltechnologien:”</p><p><strong>Künstliche Intelligenz</strong></p><p>Im Bereich der Künstlichen Intelligenz plant die Koalition eine umfassende Offensive. In Zeile 2509-2512 heißt es: “Wir starten eine KI-Offensive mit einem 100.000-GPU-Programm (AI-Gigafactory). Wir stellen eine exzellente Infrastruktur bereit, die Forschung und Hochschulen durch den Auf- und Ausbau von Hoch- und Höchstleistungsrechenzentren den Zugang zu entsprechenden Rechnerinfrastrukturen ermöglicht. Wir wollen im Verbund KI-Spitzenzentren errichten.”</p><p>Diese massive Investition in KI-Infrastruktur unterstreicht den Anspruch Deutschlands, sich als führende “KI-Nation” zu etablieren. Die Verbindung von KI und Robotik wird dabei besonders betont, was die Anwendungsorientierung der Forschungsförderung verdeutlicht.</p><p><strong>Quantentechnologien</strong></p><p>Die Quantentechnologie wird als weiterer Schwerpunkt der Forschungsförderung definiert. Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2513-2515 an: “Wir bauen das nationale Quantenökosystem aus. Leistungsfähige Quantensysteme machen wir in der Fläche verfügbar und sorgen für die beschleunigte Entwicklung von mindestens zwei Quantenhöchstleistungsrechnern im Wettbewerb.”</p><p>Die Förderung der Quantentechnologie zielt darauf ab, Deutschland in diesem zukunftsweisenden Technologiefeld international wettbewerbsfähig zu positionieren und die technologische Souveränität zu stärken.</p><p><strong>Mikroelektronik</strong></p><p>Im Bereich der Mikroelektronik setzt der Koalitionsvertrag auf eine ganzheitliche Förderung. In Zeile 2516-2518 wird angekündigt: “Wir stärken den Mikroelektronikstandort Deutschland und denken dabei Forschung, Fachkräfte und Fertigung zusammen – wir bauen ein Kompetenzzentrum für Chipdesign auf.”</p><p>Diese Maßnahme steht im Einklang mit der europäischen Chips-Strategie und soll dazu beitragen, die Abhängigkeit von internationalen Lieferketten im Bereich der Halbleiter zu reduzieren.</p><p><strong>Biotechnologie</strong></p><p>Die Biotechnologie wird im Koalitionsvertrag als Schlüsselindustrie definiert, die besondere Förderung erfahren soll. In Zeile 2519-2522 heißt es: “Wir fördern die Entwicklung neuer Wirkstoffe und Therapien durch die lebenswissenschaftliche, molekularbiologische und pharmazeutische Forschung sowie die Agrar-/Ernährungswissenschaften und Biodiversitätsforschung. Wir schaffen eine Nationale Biobank als Grundlage für Präventions-, Präzisions- und personalisierte Medizin.”</p><p>Die Förderung der Biotechnologie umfasst somit sowohl medizinische als auch landwirtschaftliche Anwendungen und zielt auf eine Stärkung des Biotechnologiestandorts Deutschland ab.</p><p><strong>Fusion und klimaneutrale Energieerzeugung</strong></p><p>Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Förderung von Technologien zur klimaneutralen Energieerzeugung. Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2523-2526 an: “Wir bringen neuartige Klimatechnologien voran. Wir bauen die Forschung im Bereich Photovoltaik, Windenergie, Geothermie, Wasserstoff sowie Speichertechnologien wie zum Beispiel Batterien aus. Wir wollen die Fusionsforschung stärker fördern. Unser Ziel ist: Der erste Fusionsreaktor der Welt soll in Deutschland stehen.”</p><p>Diese ambitionierte Zielsetzung unterstreicht den Anspruch Deutschlands, eine Führungsrolle bei der Entwicklung zukunftsweisender Energietechnologien einzunehmen.</p><p><strong>Klimaneutrale Mobilität</strong></p><p>Im Bereich der Mobilitätsforschung setzt der Koalitionsvertrag klare Prioritäten. In Zeile 2527-2530 wird angekündigt: “Wir intensivieren unsere Forschungsaktivitäten für die Dekarbonisierung der bodengebundenen Mobilität sowie der Schiff- und Luftfahrt. Der verlässliche Auf- und Ausbau der Batterieforschung über die Kompetenzcluster spielt ebenso wie die vernetzte Mobilität eine zentrale Rolle.”</p><p>Die Förderung der Mobilitätsforschung ist eng mit den wirtschaftspolitischen Zielen der Koalition verknüpft und soll dazu beitragen, die Transformation der Automobilindustrie zu unterstützen.</p><p><strong>Strategische Forschungsfelder</strong></p><p>Neben den Schlüsseltechnologien definiert der Koalitionsvertrag mehrere strategische Forschungsfelder, die besondere Förderung erfahren sollen.</p><p><strong>Gesundheitsforschung</strong></p><p>Im Bereich der Gesundheitsforschung setzt der Koalitionsvertrag klare Schwerpunkte. In Zeile 2532-2538 heißt es: “Wir stärken die Gesundheitsforschung auch mit Fokus auf personalisierte Medizin. Den strategischen Ansatz bei der Gen- und Zelltherapie führen wir fort. Wir unterstützen die Bemühungen des Deutschen Krebsforschungszentrums (DKFZ) zur Gründung von Außenstellen, um so den Zugang zu Innovationen und Forschung flächendeckend zu verbessern. Wir bauen im Bereich der onkologischen Forschung und klinischen Versorgung relevante Netzwerke aus (DKTK, NCT). Wir fördern Forschung zu Frauengesundheit und postinfektiösen Erkrankungen (Long COVID, ME/CFS und PostVac).”</p><p>Die Förderung der Gesundheitsforschung zielt darauf ab, die medizinische Versorgung zu verbessern und innovative Therapieansätze zu entwickeln.</p><p><strong>Meeres-, Klima- und Nachhaltigkeitsforschung</strong></p><p>Die Koalition bekennt sich zu einer verstärkten Förderung der Umwelt- und Klimaforschung. In Zeile 2539-2542 wird angekündigt: “Wir erneuern die deutsche Forschungsflotte und verstetigen die Deutsche Allianz Meeresforschung. Wir stärken die Forschung zu Klimawandel, Klimafolgen und Klimaanpassung sowie zu klimarelevanten Ökosystemen wie Wäldern, Küsten, Mooren, Hochgebirgen und zur Kreislaufwirtschaft.”</p><p>Diese Forschungsförderung ist eng mit den klimapolitischen Zielen der Koalition verknüpft und soll dazu beitragen, wissenschaftliche Grundlagen für effektive Klimaschutz- und Anpassungsmaßnahmen zu schaffen.</p><p><strong>Geistes- und Sozialwissenschaften</strong></p><p>Auch die Geistes- und Sozialwissenschaften erfahren im Koalitionsvertrag besondere Aufmerksamkeit. In Zeile 2543-2546 heißt es: “Wir stärken die Förderung von Sozial-, Geistes- und Kulturwissenschaften, vor allem die Erinnerungskultur, politische Bildung und Demokratieforschung sowie die Sozialpolitikforschung. Wir entwickeln ein Kompetenznetzwerk für jüdische Gegenwartsforschung und stärken die Antisemitismusforschung.”</p><p>Diese Förderung unterstreicht die Bedeutung, die die Koalition den gesellschaftlichen und kulturellen Dimensionen der Forschung beimisst.</p><p><strong>Sicherheits- und Verteidigungsforschung</strong></p><p>Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Sicherheits- und Verteidigungsforschung. Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2547-2551 an: “Wir bauen die Friedens- und Konfliktforschung sowie Regionalforschung (zum Beispiel zu Osteuropa, China, USA) aus und schaffen eine Förderkulisse für Sicherheits- und Verteidigungsforschung einschließlich Cybersicherheit und sicherer Infrastrukturen, um Kooperation von Hochschulen und außeruniversitärer Forschung mit Bundeswehr und Unternehmen gezielter zu ermöglichen.”</p><p>Diese Förderung spiegelt die sicherheitspolitischen Herausforderungen wider und zielt auf eine Stärkung der Resilienz kritischer Infrastrukturen ab.</p><p><strong>Luft- und Raumfahrt</strong></p><p>Im Bereich der Luft- und Raumfahrt plant die Koalition eine umfassende Offensive. In Zeile 2552-2554 heißt es: “Wir starten eine Offensive für Luft- und Raumfahrt und bringen Spitzenforschung und Kommerzialisierung erfolgreich zusammen. Wir errichten eine Nationale Hyperloop Referenzstrecke.”</p><p>Diese Förderung zielt darauf ab, Deutschland als führenden Standort für Luft- und Raumfahrttechnologie zu positionieren und innovative Mobilitätskonzepte zu entwickeln.</p><p><strong>Hochschulen und Forschungstransfer</strong></p><p>Ein zentrales Anliegen des Koalitionsvertrags ist die Stärkung des Forschungstransfers und die bessere Verzahnung von Wissenschaft und Wirtschaft.</p><p><strong>Initiative Forschung &amp; Anwendung</strong></p><p>Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2556-2559 die Schaffung einer neuen Dachmarke an: “Wir schaffen eine Dachmarke „Initiative Forschung &amp; Anwendung” mit drei Säulen: (1) Die Programme ZIM, IGF und INNO-KOM, (2) „Transferbooster” mit den Transfer-Programmen des BMBF inklusive DATI-Pilot unter Konsortialführerschaft der HAW, (3) „Deutsche Anwendungsforschungsgemeinschaft” (DAFG) mit den Programmen „Forschen an HAW” und „FH Personal”.”</p><p>Diese Initiative zielt darauf ab, den Wissens- und Technologietransfer zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen zu verbessern und die anwendungsorientierte Forschung zu stärken.</p><p><strong>Stärkung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften</strong></p><p>Ein besonderer Fokus liegt auf der Stärkung der Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW). In Zeile 2559-2561 heißt es: “Die DAFG soll perspektivisch in den Pakt für Forschung und Innovation (PFI) aufgenommen werden. Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) müssen angemessen am Förderaufkommen der DAFG beteiligt werden.”</p><p>Diese Maßnahme zielt darauf ab, die anwendungsorientierte Forschung an HAWs zu stärken und ihre Rolle im deutschen Wissenschaftssystem aufzuwerten.</p><p><strong>Innovationsfreiheitsgesetz</strong></p><p>Ein zentrales Element zur Stärkung der Forschung ist das geplante Innovationsfreiheitsgesetz. Der Koalitionsvertrag kündigt in Zeile 2565-2566 an: “Wir geben der Forschung mehr Freiheit und entfesseln sie von kleinteiliger Förderbürokratie. Wir schaffen Bereichsausnahmen für Forschung unter anderem im Umsatzsteuergesetz und identifizieren weitere Bereiche etwa im Vergaberecht.”</p><p>Ziel ist es, bürokratische Hürden abzubauen und die Rahmenbedingungen für Forschung und Innovation zu verbessern. In Zeile 2567-2570 wird konkretisiert: “Wir werden Antragslogiken, Nachweiserfordernisse und Regularien entschlacken und Entscheidungen beschleunigen. Hierzu gehören zum Beispiel eine flexiblere Bewirtschaftung von Projektmitteln und Verschlankung der Steuerungssystematik der Projektträger.”</p><p><strong>Verlässlichkeit und Planbarkeit der Forschungsförderung</strong></p><p>Der Koalitionsvertrag betont die Bedeutung von Verlässlichkeit und Planbarkeit in der Forschungsförderung. In Zeile 2591-2592 wird angekündigt: “Bei der steuerlichen Forschungszulage heben wir den Fördersatz und die Bemessungsgrundlage deutlich an”. Zudem sollen die “Rahmenbedingungen der Regelfinanzierung der Forschungsförderung” (Zeile 2594) verbessert werden.</p><p>Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Planungssicherheit für Forschungseinrichtungen und forschende Unternehmen zu erhöhen und langfristige Forschungsvorhaben zu ermöglichen.</p><p><strong>Bildungsförderung</strong></p><p>Neben der Forschungsförderung setzt der Koalitionsvertrag auch klare Akzente bei der Förderung von Bildung und Qualifizierung.</p><p><strong>Berufliche Bildung und Weiterbildung</strong></p><p>Im Bereich der beruflichen Bildung und Weiterbildung kündigt der Koalitionsvertrag verschiedene Fördermaßnahmen an. In Zeile 2384 wird die Bedeutung der “Begabtenförderung” betont. Zudem sollen “Fortbildungsstufen zunächst für Mangelberufe förderfähig” gemacht werden (Zeile 2393).</p><p>Ein besonderer Fokus liegt auf der Digitalisierung der Weiterbildung. In Zeile 2402 heißt es: “Wir legen einen Digitalpakt Weiterbildung und ein Förderprogramm zur digitalen Teilhabe auf.” Diese Maßnahme zielt darauf ab, die digitalen Kompetenzen der Bevölkerung zu stärken und lebenslanges Lernen zu fördern.</p><p><strong>Begabtenförderung</strong></p><p>Die Koalition bekennt sich zu einer Stärkung der Begabtenförderung. In Zeile 2458 wird angekündigt: “Wir stärken Begabtenförderwerke und die Stiftung Begabtenförderung Berufliche Bildung und heben die Förderung deutlich an.” Diese Maßnahme zielt darauf ab, talentierte junge Menschen unabhängig von ihrer sozialen Herkunft zu fördern und ihnen Bildungschancen zu eröffnen.</p><p><strong>Bildungsstätten und Infrastruktur</strong></p><p>Der Koalitionsvertrag adressiert auch den Investitionsstau in den Bildungseinrichtungen. In Zeile 349 heißt es: “Wir wollen den Investitionsstau in den Bildungsstätten mit einer verlässlichen Förderung lösen.” Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Lehr- und Lernbedingungen zu verbessern und die Bildungsinfrastruktur zu modernisieren.</p><h3><strong><u>4. Fazit und Ausblick</u></strong></h3><p>Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD setzt klare Schwerpunkte bei der Förderung von Wirtschaft, Forschung und Bildung. Mit einem umfassenden Paket an Maßnahmen soll Deutschland wieder auf einen Wachstumskurs gebracht und die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden.</p><p><strong>Zusammenfassung der wichtigsten Fördermaßnahmen</strong></p><p>Im Bereich der Wirtschaftsförderung stehen der Deutschlandfonds, steuerliche Entlastungen und Investitionsanreize sowie der Abbau bürokratischer Hürden im Mittelpunkt. Branchenspezifische Förderungen adressieren die besonderen Bedürfnisse und Herausforderungen verschiedener Wirtschaftszweige, wobei ein besonderer Fokus auf der Industrie, der Digitalisierung und der Mobilität liegt.</p><p>Im Bereich der Forschungsförderung setzt der Koalitionsvertrag auf eine Hightech Agenda mit klaren Prioritäten bei Schlüsseltechnologien wie KI, Quantentechnologie, Mikroelektronik, Biotechnologie und klimaneutraler Energieerzeugung. Strategische Forschungsfelder wie Gesundheitsforschung, Klima- und Nachhaltigkeitsforschung sowie Sicherheits- und Verteidigungsforschung erfahren besondere Förderung.</p><p>Im Bereich der Bildungsförderung stehen die berufliche Bildung und Weiterbildung, die Begabtenförderung sowie Investitionen in die Bildungsinfrastruktur im Mittelpunkt.</p><p><strong>Bewertung der Erfolgsaussichten</strong></p><p>Die im Koalitionsvertrag vorgesehenen Fördermaßnahmen haben das Potenzial, positive Impulse für die deutsche Wirtschaft zu setzen und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Besonders die Fokussierung auf Investitionen und Innovation sowie die Entlastung bei Energiekosten und Steuern könnten dazu beitragen, das Wirtschaftswachstum zu beleben.</p><p>Die Förderung von Schlüsseltechnologien und strategischen Forschungsfeldern kann dazu beitragen, Deutschlands Position in zukunftsweisenden Technologiebereichen zu stärken und die technologische Souveränität zu erhöhen.</p><p>Entscheidend für den Erfolg der Maßnahmen wird jedoch die konsequente Umsetzung sein. Hier wird es darauf ankommen, dass die angekündigten Fördermaßnahmen zügig und unbürokratisch implementiert werden und dass die notwendigen finanziellen Mittel bereitgestellt werden.</p><p><strong>Ausblick auf die Umsetzung</strong></p><p>Die Umsetzung der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Fördermaßnahmen wird eine der zentralen Aufgaben der neuen Bundesregierung sein.&nbsp;</p><p>Allerdings werden die fiskalischen Spielräume durch die Schuldenbremse und die wirtschaftlichen Herausforderungen begrenzt sein. Es wird daher darauf ankommen, Prioritäten zu setzen und die verfügbaren Mittel effizient einzusetzen.</p><p>Die ersten Maßnahmen, wie die degressive Abschreibung für Investitionen und der Deutschlandfonds, sollen bereits in den ersten 100 Tagen der Regierung auf den Weg gebracht werden. Andere Maßnahmen, wie die Senkung der Körperschaftsteuer, sind erst für die zweite Hälfte der Legislaturperiode oder sogar darüber hinaus geplant.</p><p>Insgesamt bietet der Koalitionsvertrag eine solide Grundlage für eine wachstumsorientierte Wirtschafts-, Forschungs- und Bildungspolitik. Die konsequente Umsetzung der vorgesehenen Fördermaßnahmen könnte dazu beitragen, Deutschland wieder auf einen nachhaltigen Wachstumspfad zu führen und die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich zu stärken.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls<br>Johannes Voß-Lünemann</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 06 Apr 2025 21:09:58 +0200</pubDate>
                        <title>USA führen hohe Zölle auf Importe ein – Europa und Automobilsektor besonders betroffen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/usa-fuehren-hohe-zoelle-auf-importe-ein-europa-und-automobilsektor-besonders-betroffen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 2. April 2025 beschloss der Präsident der Vereinigten Staaten, Mindestzölle auf Einfuhren aus allen Ländern in Höhe von 10 % für alle Länder zu erheben, wobei höhere Zölle auf Einfuhren aus Ländern erhoben werden, die er als „unfair“ gegenüber den USA betrachtet. Diese allgemeinen Zölle treten am 5. April 2025 um Mitternacht (Eastern Standard Time) in Kraft. Der amerikanische Präsident erhebt außerdem angeblich „reziproke“ Zölle in Höhe von 20 % auf alle Produkte, die aus der Europäischen Union auf amerikanisches Territorium gelangen, wobei auf Aluminium und Stahl Zölle in Höhe von 25 % erhoben werden. Die gegenseitigen Zölle werden am Mittwoch, den 3. April 2025, um Mitternacht in Kraft treten.</p><p>Diese Zölle betreffen alle Sektoren, aber einer der am stärksten betroffenen Sektoren in Europa ist der Automobilsektor, insbesondere in Deutschland: Autos werden nun mit 25 % besteuert. Die am stärksten betroffenen Sektoren in Frankreich sind die Luftfahrt mit einem Exportvolumen von 7,9 Milliarden Euro im Jahr 2023, Arzneimittel mit 4,1 Milliarden Euro im Jahr 2023 und Alkohol (insbesondere Wein) mit 3,9 Milliarden.</p><p>Darüber hinaus werden differenzierte und höhere Zollsätze für Waren aus den französischen Überseegebieten gelten: Auf Guadeloupe, Mayotte, Guyane und Martinique wird zusätzlich zu den 20 %, die für das übrige Frankreich gelten, eine Steuer von 10 % erhoben, während auf Réunion eine Gesamtsteuer von 37 % erhoben wird. Auf Produkte aus Saint-Pierre-et-Miquelon werden Zölle in Höhe von 50 % und auf Produkte aus Französisch-Polynesien in Höhe von 10 % erhoben, da diese Inseln von Trump nicht als Teil der EU betrachtet wurden.</p><p>Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte, sie sei bereit zu verhandeln, aber auch zur Konfrontation, wenn es nötig sei, um die Interessen und Werte der EU durchzusetzen. Sie sagte, die Kommission arbeite an Gegenmaßnahmen. Mehrere europäische Staatsoberhäupter arbeiten ebenfalls an Maßnahmen, die verabschiedet werden sollen.&nbsp;</p><p>Das Team von ADVANT für internationalen Handel und nationale Sicherheit steht europäischen Unternehmen mit fundierter Expertise zur Seite – insbesondere bei Fragen rund um die neuen Zölle.<br>Unsere spezialisierten Anwältinnen und Anwälte verfügen über jahrzehntelange Erfahrung in der Beratung von Unternehmen unterschiedlichster Branchen – von der Stahl-, Chemie- und Kautschukindustrie über den Bergbau bis hin zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen.</p><p>Prof. Dr. Rainer Bierwagen<br>Christian Hipp<br>Dr. Dietmar Reich<br>Gábor Báthory</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 07 Mar 2025 11:39:01 +0100</pubDate>
                        <title>Das elektronische Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen mit Verbrauchern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-elektronische-kuendigungsrecht-bei-dauerschuldverhaeltnissen-mit-verbrauchern</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das OLG Hamburg befasste sich mit den Kriterien an die elektronische Kündigungsmöglichkeit für Verbraucher nach § 312k BGB bezüglich Energielieferverträgen, die über ein Onlineportal abgeschlossen wurden. Sie ist bedeutsam für die das Verhältnis zwischen Unternehmer und Plattformbetreiber.&nbsp;</strong></p><p><i>OLG Hamburg, Urt. v. 26. September 2024 – 5 UK 11/23</i></p><h3><span>Zum Hintergrund</span></h3><p>Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände ("<strong>Klägerin</strong>") nahm einen Energieversorger ("<strong>Beklagte</strong>") auf Unterlassung in Anspruch.</p><p>Der Energieversorger bot auf einen Vergleichsportal den Abschluss von Strom- und Gaslieferverträge an. Das Vergleichsportal enthielt Hinweise zu den Kündigungsmöglichkeiten eines über das Portal geschlossenen Energieliefervertrages. Zugleich gelangte man auf eine Übersichtsliste zu Links der Energieversorger, auf denen eine elektronische Kündigungsmöglichkeit bestand. Ein Link zu der Website des beklagten Energieversorgers fehlte.</p><p>Auf dessen Website befand sich nur eine Eingabemaske mit einer Bestätigungsfläche "<i>Kündigungsabsicht abschicken</i>".</p><p>Dies beanstandete der klagende Verband und vertrat die Auffassung, dass durch den fehlenden Link auf der Website des Vergleichsportals Verbraucher ungenügend über ihre Kündigungsmöglichkeiten aufgeklärt werden. Zudem genüge auch die Beschreibung der Bestätigungsfläche mit den Worten "<i>Kündigungsabsicht abschicken</i>" nicht den gesetzlichen Anforderungen.</p><h3><span>Besondere Anforderungen an die Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Rechtsverkehr</span></h3><p>§ 312k BGB sieht besondere Pflichten des Unternehmens im elektronischen Rechtsverkehr mit Verbrauchern vor. Wenn ein Unternehmer einen online abzuschließenden Vertrag über eine entgeltliche wiederkehrende Leistung anbietet, muss der Unternehmer die Möglichkeit zu einer elektronischen Kündigung auf der Website schaffen und hierüber aufklären. Der § 312k Abs. 2 BGB beinhaltet eindeutige Vorgaben zu der Ausgestaltung der Kündigungsmöglichkeit. Eine Ausnahme ist nur bezüglich Verträge, die eine gesetzlich strengere Form an die Kündigung vorsehen als die Textform und bei Verträgen über Finanzdienstleistungen vorgesehen.</p><p>Nach § 312k Abs. 2 BGB muss der Unternehmer auf seiner Website eine Schaltfläche zur Verfügung stellen, die eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ermöglicht. Diese Kündigungsschaltfläche muss zwingend die Wörter "<i>Verträge hier kündigen</i>" oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung versehen sein.</p><p>Durch das Anklicken dieser Schaltfläche muss der Verbraucher auf eine Bestätigungsseite gelangen. Auf dieser Seite sind nähere Angaben zu der Art der Kündigung, der Identifizierbarkeit des Verbrauchers, zur Bezeichnung des Vertrages, zu dem Kündigungszeitpunkt und zur Übermittlung der Kündigungsbestätigung zu tätigen. Zudem muss auf der Bestätigungsseite eine Schaltfläche vorgesehen sein, über die der Verbraucher seine Kündigungserklärung abgeben kann. Diese Schaltfläche ist mit den Worten "<i>jetzt kündigen</i>" oder mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung zu versehen.</p><p>Nach § 312k Abs. 2 S. 4 BGB müssen die Schaltflächen und die Bestätigungsseite ständig verfügbar, unmittelbar und leicht zugänglich sein.</p><h3><span>Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg</span></h3><p>Das Hanseatische OLG Hamburg hat nun erkannt, dass das Energielieferungsunternehmen gleich in mehrfacherweise gegen die Anforderungen des § 312k BGB verstieß.</p><p>Das OLG weist zunächst darauf hin, dass es für die Rechtspflichten des § 312k BGB unerheblich ist, ob die Website durch den Unternehmer selbst betrieben wird oder durch einen Dritten. Das entscheidende Kriterium ist, ob der Vertragsschluss über die Website ermöglicht wird (OLG Hamburg, Urt. v. 26. September 2024 – 5 UK 11/23, Rn. 24 f.).</p><p>Wenn nun über ein Vergleichsportal der Vertragsschluss ermöglicht wird, muss auch über die Website des Vergleichsportals eine Kündigungsmöglichkeit entsprechend des § 312k BGB bereitgestellt werden. Etwaige Verfehlungen der Betreiber des Vergleichsportals muss sich der Unternehmer zurechnen lassen, da dieser den Absatzmittler im Verkaufsprozess als Beauftragten einsetzte (OLG Hamburg, Urt. v. 26. September 2024 – 5 UK 11/23, Rn. 28).</p><p>Die Website des Vergleichsportals enthielt keine entsprechend den Vorgaben des § 312k Abs. 1 und Abs. 2 ausgestaltete Kündigungsmöglichkeit des Energielieferungsvertrages.</p><p>Auch die Webseite des beklagten Energielieferungsunternehmens enthielt keine Kündigungsmöglichkeit, die den Anforderungen des § 312k Abs. 2 BGB genügte. Das Oberlandesgericht monierte zu Recht, dass die Schaltfläche "<i>Kündigungsabsicht abschicken"&nbsp;</i>keine vergleichbare und eindeutige Verbindlichkeit wie das gesetzlich genannte Beispiel "<i>jetzt kündigen</i>" aus § 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 2 BGB enthielt (OLG Hamburg, Urt. v. 26. September 2024 – 5 UK 11/23, Rn. 34).</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Alle Unternehmer, die im elektronischen Rechtsverkehr mit Verbraucher kontrahieren, sollten sich mit den gesetzlichen Anforderungen an die elektronische Kündbarkeit der betreffenden Verträge auseinandersetzen. Es haben mittlerweile verschiedene Oberlandesgerichte zu der konkreten Ausgestaltung der elektronischen Kündigungsmöglichkeit Stellung bezogen (OLG Köln, Urt. v. 10. Januar 2025 - 6 U 62/24; OLG Koblenz, Urt. v. 19. September 2024 – 2 U 437/23; OLG Nürnberg, Urt. v. 30. Juli 2024 – 3 U 2214/23; OLG Düsseldorf, Urt. v. 23. Mai 2024 – I-20 UKL 3/23). Es besteht das Risiko durch Konkurrenten oder Verbänden abgemahnt bzw. auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.</p><p>Ebenso besteht das Risiko durch Verbraucher in Anspruch genommen zu werden, wenn diesen aufgrund der fehlenden elektronischen Kündigungsmöglichkeit ein entsprechender Schaden entstanden ist.</p><p>Auch die Einschaltung von Dritten, beispielsweise Betreiber von Vergleichsportalen oder eines anderen an Verbraucher gerichteten Onlinemarktplätzen, entbindet den Unternehmer nicht von seinen Pflichten aus § 312k BGB. Im Gegenteil obliegt es den Unternehmer dafür Sorge zu tragen, dass auch der Absatzmittler die Anforderungen aus § 312k BGB exakt durch seine Websitegestaltung erfüllt.&nbsp;</p><p>Sebastian Berg<br>Dr. Florian Böhm</p><p><span class="text-muted">Dieser Beitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Energy</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 18 Feb 2025 11:18:23 +0100</pubDate>
                        <title>Technologietransfer in Joint Ventures, Export- und Investitionskontrolle</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/technologietransfer-in-joint-ventures-export-und-investitionskontrolle</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dr. Christian von Wistinghausen, Lelu Li und Danielle Golinski analysieren in ihrem aktuellen Beitrag in der <i>Zeitschrift für das Recht der Außenwirtschaft, Sanktionen und Auslandsinvestitionen (ZASA)</i> die Wechselwirkungen zwischen Export- und Investitionskontrolle beim Technologietransfer in internationalen Joint Ventures. Der Beitrag beleuchtet insbesondere, wann Technologietransfer als genehmigungspflichtige Ausfuhr oder als investitionskontrollrechtlich relevanter Erwerb eingestuft wird.</p><p>Der vollständige Artikel ist <a href="https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fzasa%2F2025%2Fcont%2Fzasa.2025.81.1.htm&amp;anchor=Y-300-Z-ZASA-B-2025-S-81-N-1" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abrufbar (Login/Abonnement erforderlich).</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Jan 2025 08:32:27 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten erreicht endgültige Anti-Dumping-Zölle zugunsten der europäischen Erythrit-Industrie </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-erreicht-endgueltige-anti-dumping-zoelle-zugunsten-der-europaeischen-erythrit-industrie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify"><strong>Brüssel, 21. Januar 2025 –&nbsp;</strong>Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat für die europäischen Erythrit-Industrie erreicht, dass die seit dem 19. Juli 2024 geltenden vorläufigen Anti-Dumping-Zölle auf Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China durch endgültige Schutzmaßnahmen ersetzt und sogar bis zu drei Monate rückwirkende Zölle verhängt werden.</p><p class="text-justify">Dieser Erfolg im internationalen Handelsrecht ist das Ergebnis einer 14-monatigen Untersuchung, die die EU durchführte, um eine weitere Schädigung der europäischen Industrie durch „gedumpte“ Einfuhren von Erythrit abzuwenden. Die festgesetzten Anti-Dumping-Zölle gelten für fünf Jahre.</p><p class="text-justify">Die EU hatte im Juli 2024 vorläufige Anti-Dumping-Zölle auf das kalorienfreie Süßungsmittel Erythrit aus China eingeführt. Zur Begründung hieß es, dass die chinesischen Preise für Erythrit „gedumpt“ sind und die europäische Industrie stark schädigen. Die Zölle betragen von 34,4 Prozent bis zu 233,3 Prozent.&nbsp;Erythrit wird hauptsächlich als Zuckerersatz in Lebensmitteln und Getränken verwendet - entweder in reiner Form oder in Mischung mit anderen Süßungsmitteln. Gebraucht wird es demnach bei Tisch sowie etwa in Getränken, Süßwaren, Backwaren und Sportnahrung.</p><p class="text-justify">Das Verfahren unterstreicht die erfolgreiche Handelspraxis von ADVANT Beiten. Mit mehr als 30-jähriger Erfahrung in mehr als 100 Fällen beraten unsere Anwälte EU-Hersteller, Verbände, ausländische Produzenten, Importeure und Regierungen zu Anti-Dumping-Maßnahmen.&nbsp;</p><p class="text-justify"><strong>Berater Europäische Erythrit-Industrie:</strong><br><strong>ADVANT Beiten:</strong> Federführend Prof. Dr. Rainer Bierwagen (Federführung), Gábor Báthory, Dr. Dietmar O. Reich.</p><p class="text-justify"><i><u>Quelle EU:&nbsp;</u></i></p><p class="text-justify"><i>Durchführungsverordnung (EU) 2025/60 der Kommission vom 15. Januar 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Erhebung des endgültigen Antidumpingzolls auf die zollamtlich erfassten Einfuhren von Erythrit mit Ursprung in der Volksrepublik China</i></p><p class="text-justify"><a href="http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/60/oj" target="_blank" rel="noreferrer"><i>http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/60/oj</i></a><i>&nbsp;</i></p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 20 Nov 2024 14:20:14 +0100</pubDate>
                        <title>Update nach 39 Jahren – Die neue Produkthaftungsrichtlinie für das digitale Zeitalter</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-nach-39-jahren-die-neue-produkthaftungsrichtlinie-fuer-das-digitale-zeitalter</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zunehmende Digitalisierung, das Aufkommen neuer Geschäftsmodelle innerhalb der Kreiswirtschaft und globale Lieferketten haben aus Sicht der Europäischen Kommission eine Überarbeitung der bestehenden Produkthaftungsrichtline 85/374/EWG notwendig gemacht. Als Teil eines ambitionierten Regulierungsprogramms der Europäischen Union, die u.a. die allgemeine Produktsicherheitsverordnung, die Revision der Ökodesign-Richtlinie (s. <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/im-zeichen-der-nachhaltigkeit-produktregulierung-durch-die-oekodesign-verordnung" target="_blank">Blogbeitrag vom 14.06.24</a>) und die KI-Haftungsrichtlinie vorsieht, wurde die neue Produkthaftungsrichtlinie am 18. November veröffentlicht, Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (<a href="http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2853/oj" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>).&nbsp;</p><p>Sie enthält mehrfache persönliche und sachliche Verschärfungen - das Sicherheitsnetz aus zivilrechtlicher Haftung und Produktsicherheit wird für europäische Verbraucher enger, wie der nachfolgende Beitrag beleuchtet.</p><h3><strong>1. Ausweitung Haftungsregime – Für was wird gehaftet?</strong></h3><p>Bislang war es rechtlich unklar, wie die bereits seit Jahrzehnten geltenden Definitionen der Produkthaftungsrichtlinie (nachfolgend "ProdHaft-RL") auf Produkte der digitalen Wirtschaft und Kreislaufwirtschaft, wie beispielsweise intelligente Geräte oder autonome Fahrzeuge, anzuwenden sind.&nbsp;</p><p>Mit der ausdrücklichen Aufnahme von Software und digitalen Konstruktionsunterlagen in den Produktbegriff steht nun außer Zweifel, dass auch solche Produkte, gleich ob materieller oder immaterieller Art, von der Richtlinie erfasst sind. Lediglich sog. "Open-Source-Software", d.h. freie und quelloffene Software, die außerhalb einer gewerblichen Tätigkeit entwickelt wurde, ist vom Anwendungsbereich der ProdHaft-RL ausgenommen.&nbsp;</p><p>Auch digitale Dienste, die für die Sicherheit des Produkts genauso grundlegend wie physische oder digitale Komponenten sind, wie etwa die kontinuierliche Bereitstellung von Verkehrsdaten in einem Navigationssystem, unterfallen als "verbundene Dienste" künftig dem Haftungsregime der ProdHaft-RL.</p><p>Ebenso wurde der Schadensbegriff angesichts der digitalen Herausforderungen modifiziert. So ist fortan die Zerstörung oder Beschädigung von privaten Daten durch beispielsweise Softwarefehler, Hackerangriffe oder Hardwaredefekte haftungsbegründend. Auch der Verlust oder die Verfälschung von Daten, die nicht ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden, sind als Schaden im Sinne der ProdHaft-RL zu qualifizieren.</p><p>Offen bleibt jedoch, wie die Schadensberechnung im Falle eines Verlustes oder einer Zerstörung von Daten vorzunehmen ist. Welche Anhaltspunkte für die Schätzung des Wertinteresses für den Schadensfall heranzuziehen sind, wird dem nationalen Gesetzgeber bzw. der Rechtsprechung überlassen.</p><h3><strong>2. Verlängerung der Haftungskaskade – Wer haftet?</strong></h3><p>Um sicherzustellen, dass immer ein Unternehmen mit Sitz in der EU verfügbar ist, das für fehlerhafte Produkte haftbar gemacht werden kann, wurde der Haftungsadressatenkreis großzügig erweitert.</p><p>In dem Fall, dass der Hersteller keinen Sitz in der EU hat, sind neben ihm der Einführer und nunmehr auch Bevollmächtigte des Herstellers oder Fulfillment-Dienstleister haftbar zu machen. Dies ist insoweit beachtlich, als dass für diese Wirtschaftsakteure keine spezielle Haftungsbefreiung vorgesehen ist, obgleich lediglich eine fremde Vertriebstätigkeit unterstützt wird.&nbsp;</p><p>Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Geschädigte neuerdings auch auf Online-Plattform-Betreiber, wie bislang auf jeden Händler, zurückgreifen.&nbsp;</p><h3><strong>3. Durchbrechung des Werktorprinzips – Wann wird gehaftet?</strong></h3><p>Grundsätzlich bleibt der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung eines Produktfehlers das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts. Im Zusammenhang mit digitalen Produkten kann es jedoch nun zu einer erheblichen zeitlichen Verschiebung des Beurteilungszeitpunktes kommen. Behält der Hersteller nach Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme die Kontrolle über das Produkt, z.B. in Form von Software-Updates oder -Upgrades, so verschiebt sich der Zeitpunkt auf jenen, ab dem das Produkt nicht mehr unter der Kontrolle des Herstellers steht, er demnach keine Einwirkungsmöglichkeit mehr innehat.</p><h3><strong>4. Paradigmenwechsel in der Durchsetzung – Wie?&nbsp;</strong></h3><p>Die wohl einschneidendste Änderung erfährt die Richtlinie im Rahmen der Beweisfragen. So wurde zum einen die Beweislastverteilung neu geregelt, zum anderen die Verpflichtung zur Offenlegung von Beweismitteln postuliert. Damit soll die Beweislast in komplexen Fällen, die etwa auf technischen Besonderheiten von KI-Systemen beruhen können, gemindert und die Einschränkungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen verringert werden. Im Ergebnis führt dies zu einer Verschiebung des Kräfteverhältnisses zugunsten der Geschädigten.</p><p>Die geschädigte Person trägt zwar grundsätzlich weiterhin die Beweislast für die Fehlerhaftigkeit des Produkts. Hinsichtlich der erlittenen Schäden und deren ursächlichen Zusammenhangs profitiert sie jedoch von widerlegbaren Tatsachenvermutungen bezüglich der Fehlerhaftigkeit und des Kausalzusammenhangs. Diese werden in der Praxis zur Beweislastumkehr führen.</p><p>Insbesondere kann von der Fehlerhaftigkeit eines Produkts ausgegangen werden, wenn die beklagte Person ihrer Verpflichtung zur Offenlegung von relevanten Beweismitteln nicht nachgekommen ist. Um der Informationsasymmetrie bei technisch und wirtschaftlich komplexen Fällen entgegenzuwirken, werden die nationalen Gerichte verpflichtet, auf Antrag einer geschädigten Person anzuordnen, dass die Wirtschaftsakteure die in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen „relevanten“ Beweismittel offenlegen müssen. Hierfür sollen die Geschädigten Tatsachen und Belege vorlegen, die die "Plausibilität" des klägerischen Anspruchs ausreichend stützen.&nbsp;</p><p>Obwohl dieses neue Instrument dem deutschen Zivilrecht rund um den Beibringungsgrundsatz weitgehend fremd ist, obliegt die Konkretisierung der unbestimmten Rechtsbegriffe "Plausibilität" und "relevant" ebenso wie die Reichweite der Offenlegung und damit verbunden der angemessene Schutz von Geschäftsgeheimnissen den nationalen Gesetzgebern bzw. den nationalen Gerichten.</p><h3><strong>5. Ausblick</strong></h3><p>Die neue Produkthaftungsrichtlinie führt zu einer spürbaren Erweiterung der europäischen Produkthaftung. Den EU-Mitgliedstaaten bleibt bis zum 9. Dezember 2026 Zeit, um die Richtlinienvorgaben in nationales Recht umzusetzen. Neben den traditionellen Herstellern sollten sich auch Wirtschaftsakteure des Onlinehandels und globaler Lieferketten, wie Bevollmächtigte, Fulfillment-Dienstleister und Online-Plattform-Betreiber, frühzeitig und fortlaufend mit den neuen Spielregeln vertraut machen. Besonders wegen der ersatzlos entfallenen Bagatellgrenze (bis zu 500 Euro) können Wirtschaftsakteure künftig im Rahmen von Verbandsklagen mit einer Vielzahl von Bagatellklagen konfrontiert sein, die in Summe erhebliche Auswirkungen haben können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 05 Nov 2024 12:12:00 +0100</pubDate>
                        <title>EU regelt Recht auf Zugang zu Maschinendaten – die Gewinner und die Verlierer</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-regelt-recht-auf-zugang-zu-maschinendaten-die-gewinner-und-die-verlierer</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem neuen Data Act schafft die EU erstmals gesetzliche Rahmenbedingungen für den Zugang zu Daten „vernetzter Produkte“. Hersteller müssen unter Umständen Maschinendaten nicht nur an die Nutzer, sondern auch an Drittparteien freigeben. Dies könnte weitreichende Auswirkungen auf die Entwicklung digitaler Geschäftsmodelle und Servicelösungen haben. Erfahren Sie, wie Unternehmen vom Data Act betroffen sind, welche Pflichten jetzt gelten und wer in dieser neuen Datenlandschaft die Gewinner und Verlierer sein könnten.<br><br>Den gesamten Beitrag aus dem MaschinenMarkt (4. November 2024) von unseren Experten <a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/cv-professional/dr-andreas-lober" target="_blank">Dr. Andreas Lober</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/en/experts/cv-professional/lennart-kriebel" target="_blank">Lennart Kriebel</a> finden Sie hier: <a href="https://t1p.de/56yjk" target="_blank" rel="noreferrer">t1p.de/56yjk</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Digital Compliance</category>
                            
                                <category>Digital, Media &amp; Technology</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Thu, 01 Aug 2024 15:47:35 +0200</pubDate>
                        <title>Richtlinie zur Förderung des nachhaltigen Konsums durch Stärkung der Reparatur von Waren in Kraft!</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/richtlinie-zur-foerderung-des-nachhaltigen-konsums-durch-staerkung-der-reparatur-von-waren-in-kraft</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Am 30. Juli 2024 ist die neue EU-Richtlinie zur Förderung der Reparaturen von Waren in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben nun bis zum 31. Juli 2026 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.</p><p>Mit dieser neuen Richtlinie wird die Durchführung der Reparaturverpflichtung von in der Anlage II gelisteten Waren konkretisiert. Dabei werden insbesondere die Bedingungen für die Reparatur aufgelistet. Reparaturverpflichtete wie Hersteller, deren Bevollmächtigte, Importeure oder Vertreiber sollten diese Übergangszeit nutzen, um zu prüfen, ob ihre Produkte unter diese Richtlinie fallen. Sollte dies der Fall sein, müssen sich die Reparaturverpflichteten mit den neuen Regeln und Pflichten auseinandersetzen, um rechtzeitig die geforderten Leistungen gegenüber den Verbrauchern anbieten zu können. Die Umsetzung der neuen Richtlinie in nationales Recht kann auch zu verlängerten Haftungszeiträumen für die Nachbesserung bei fehlerhaften Waren führen.</p><p>Die Verbraucher sollen zu nachhaltigem Konsum durch Durchführung einer Reparatur statt des Erwerbs eines neuen Produkts angeregt werden. Dazu dienen einerseits die Informationspflichten der Reparaturverpflichteten gegenüber den Verbrauchern. Andererseits können die Verbraucher durch Vergleich der Reparaturkonditionen auf der Online-Plattform eine Reparatur zu einem annehmbaren Preis und Zeithorizont sowie in örtlicher Nähe erhalten. Bis zum 31. Juli 2027 soll die europäische Online-Reparaturplattform eingerichtet sein, die Verbrauchern bei der Suche nach einer geeigneten Reparaturwerkstatt helfen soll.</p><p>Ausführlich zu den Reparatur- und Informationspflichten unser <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-auf-reparatur-worauf-hersteller-sich-jetzt-einstellen-muessen" target="_blank"><span class="text-red">Blogbeitrag vom 14. Juni 2024</span></a>.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Wed, 26 Jun 2024 19:12:00 +0200</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Aesculap bei Veräußerung der TETEC AG an kanadische Octane-Gruppe</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-aesculap-bei-veraeusserung-der-tetec-ag-an-kanadische-octane-gruppe</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Düsseldorf, 26. Juni 2024</strong> – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat die Aesculap AG, ein Tochterunternehmen des B. Braun Konzerns mit Sitz in Melsungen, bei der Veräußerung ihrer Beteiligung an der in Reutlingen ansässigen TETEC Tissue Engineering Technologies AG an die kanadische Octane-Gruppe interdisziplinär beraten. Über das Transaktionsvolumen haben die Parteien Stillschweigen vereinbart.</p><p>Die auf regenerative Medizin spezialisierte TETEC AG war über die in Tuttlingen ansässige Chirurgie-Sparte Aesculap in den internationalen Medizintechnologiekonzern B. Braun eingebunden. Künftig wird sich Aesculap strategisch noch stärker auf innovative Medizintechnologie rund um die chirurgischen Prozesse im OP ausrichten, wodurch das Geschäftsfeld der regenerativen Medizin nicht länger ins Portfolio des Medizintechnologiekonzerns passt.</p><p>B. Braun hat in den USA bereits seit über zehn Jahren mit Octane Medical zusammengearbeitet. Mit Abschluss der Transaktion hat der kanadische Spezialist für regenerative Medizin TETEC komplett übernommen, inklusive der rund 160 hochspezialisierten Mitarbeitenden am Standort Reutlingen.</p><p>Octane ist eine globale Unternehmensgruppe mit Hauptsitz in Ontario, Kanada, und Niederlassungen in den USA und Europa und ist auf innovative Prozesse, Biomaterialien und Bioreaktoren für die regenerative Medizin spezialisiert. Zur Gruppe gehören die Octane Clinical Systems, Octane Orthobiologics, Octane Exo, Octane Biotech und Octane Biotherapeutics (BioTx).</p><p>B. Braun ist eines der weltweit führenden Unternehmen der Medizintechnologie. Mit über 60.000 Mitarbeitenden ist B. Braun ein verlässlicher Partner, der intelligente Lösungen entwickelt und wegweisende Standards setzt, um den Fortschritt im Gesundheitswesen zu beschleunigen.</p><p><strong>Berater Aesculap AG:</strong><br>ADVANT Beiten: Dr. Sebastian Weller (Federführung), Nico Frielinghaus, Dr. Winfried Richardt, Markus Schönherr, Sarah Heinrichs, Simon Litterst (alle Corporate/M&amp;A), Christian Schenk, Markus Linnartz (beide Steuern), Thomas Herten (Real Estate), Christian Döpke (Datenschutzrecht, alle Düsseldorf), Dr. Erik Schmid (Arbeitsrecht), Christoph Heinrich (Kartellrecht, beide München), Rainer&nbsp;Süßmann (Bank- und Finanzrecht, Frankfurt), Dr. Christian von Wistinghausen, Lelu Li (beide Außenwirtschaftsrecht, Berlin).</p><p><strong>Berater Octane Medical:</strong><br>Osborne Clarke</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank">Dr. Sebastian Weller</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>+49 (211) 51 89 89 - 134<br><a href="mailto:sebastian.weller@advant-beiten.com">sebastian.weller@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Gesellschaftsrecht/M&amp;A</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>IT &amp; Recht der Daten</category>
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Banking &amp; Finance</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Fri, 14 Jun 2024 10:22:00 +0200</pubDate>
                        <title>Im Zeichen der Nachhaltigkeit – Produktregulierung durch die Ökodesign-Verordnung </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/im-zeichen-der-nachhaltigkeit-produktregulierung-durch-die-oekodesign-verordnung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Ökodesign-Verordnung hat der Europäische Gesetzgeber kurz vor dem Ablauf der aktuellen Legislaturperiode einen zentralen Baustein seiner "green deal"-Strategie auf den Weg gebracht. Im Mittelpunkt stehen dabei erhöhte Anforderungen an nachhaltiges Produktdesign. Daneben soll mit dem digitalen Produktpass eine leicht zugängliche Informationsquelle für Verbraucher geschaffen werden. Auch die verbreitete Praxis, unverkaufte Ware zu vernichten, soll Einschränkungen erfahren. Was all dies für Hersteller, Händler und sonstige Glieder der Liefer- und Wertschöpfungskette bedeutet, beleuchtet der nachfolgende Beitrag.</p><h3>Klimaziele und Ressourcenunabhängigkeit</h3><p>Im Rahmen ihrer "green deal"-Strategie hat die Europäische Kommission das ehrgeizige Ziel ausgerufen, die CO2-Emissionen der EU bis 2030 um 55 % gegenüber 1990 zu reduzieren und die Union bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Um dieses Ziel zu erreichen, soll der gesamte Lebenszyklus der in der Union in den Verkehr gebrachten Produkte ressourcenschonend und kreislauforientiert ausgerichtet werden. Hierzu soll die Ökodesign-Verordnung, auf deren endgültige Fassung sich Europäisches Parlament und Rat am 27. Mai 2024 geeinigt haben, einen zentralen Beitrag leisten. Die Verordnung zielt auf eine nachhaltigere Produktgestaltung ab und schafft einen Rechtsrahmen für die Festlegung verbindlicher Ökodesign-Anforderungen. Hierunter fallen etwa Anforderungen an die Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit sowie die Energie- und Ressourceneffizienz. Anders als der Vorgängerrechtsakt, die Ökodesign-Richtlinie, beschränkt sich die Verordnung dabei nicht auf einzelne Produktgruppen. Vielmehr sind abgesehen von Lebensmitteln, Arzneimitteln und bestimmten Fahrzeugen alle Produkttypen vom Anwendungsbereich umfasst, einschließlich einzelner Bauteile und Zwischenprodukte wie Zement und Stahl. Von diesem holistischen Regulierungsansatz erhofft sich die Kommission neben Treibhausgaseinsparungen einen Beitrag zur Verringerung der Abhängigkeit von außereuropäischen Rohstoffimporten.</p><h3>Festlegung von Ökodesign-Anforderungen</h3><p>Welche Anforderungen die verschiedenen Produktgruppen im Einzelnen zu erfüllen haben, regelt die Verordnung nicht selbst. Vielmehr schafft die Ökodesign-Verordnung hierfür einen Regulierungsrahmen, indem sie die Europäische Kommission ermächtigt, produktgruppenspezifische Designanforderungen durch delegierte Rechtsakte zu erlassen. Auf diese Weise soll eine dynamische und fachlich versierte Regulierung gewährleistet sein. Die Verordnung legt dazu in Art. 5 Abs. 1 übergeordnete Zielkategorien fest (sog. Produktaspekte). Hierzu zählt etwa die Recyclingfähigkeit, die Reparierbarkeit, der Anteil recycelter Materialien, das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe, die Menge des entstehenden Abfalls sowie der allgemeine CO2- und Umweltabdruck. Für jede dieser Zielkategorien listet die Verordnung im Anhang I Indikatoren auf, anhand derer die zum Erreichen der erwünschten Produktaspekte erforderlichen Designanforderungen quantitativ und qualitativ umschrieben werden können. Diese Auflistung dient der Kommission gewissermaßen als Werkzeugkasten, aus dem sie die je nach Produktgruppe relevanten Stellschrauben auszuwählen hat. Legt die Kommission für eine bestimmte Produktgruppe etwa als Zielkategorie die einfache Reparatur und Wartung fest, kann sie die einzuhaltenden Designanforderungen in Gestalt von quantitativen Parametern wie der Anzahl der verwendeten Bauteile und/oder qualitativen Leistungsmerkmalen wie der Kompatibilität mit allgemein verfügbaren Werkzeugen definieren.</p><h3>Verfahren</h3><p>Der Festlegung der Designanforderungen hat für jede Produktgruppe eine technische, wirtschaftliche und ökologische Analyse vorauszugehen, in die eine Reihe marktgängiger Modelle einzubeziehen ist. Da ein solches Verfahren zeit- und ressourcenintensiv sein kann, hat die Kommission Produktgruppen zu priorisieren, bei denen das Einspar- und Effizienzsteigerungspotenzial als besonders hoch angesehen wird. Um den Beteiligten der Lieferkette im Hinblick auf die bevorstehende Regulierung Planungssicherheit zu geben, hat die Kommission die priorisierten Produktgruppen in einem öffentlich zugänglichen Arbeitsplan zu listen, der u.a. Angaben zum voraussichtlichen Zeitplan und zu den jeweils einschlägigen Zielkategorien enthalten soll. Der erste Arbeitsplan dieser Art soll gem. Art. 18 Abs. 5 der Verordnung binnen 9 Monaten nach deren Inkrafttreten aufgestellt werden und folgende Produktgruppen vorrangig berücksichtigen:</p><ul><li>Eisen und Stahl</li><li>Aluminium</li><li>Textilien (insb. Bekleidung und Schuhwerk)</li><li>Möbel (einschließlich Matratzen)</li><li>Reifen</li><li>Waschmittel</li><li>Anstrichmittel</li><li>Schmierstoffe</li><li>Chemikalien</li><li>bestimmte energieverbrauchsrelevante Produkte</li><li>Elektronikgeräte (insb. Produkte der Informations- und Kommunikationstechnologie)</li><li>Zement (hierfür gelten bestimmte Einschränkungen)</li></ul><p></p><p>Bei der Erstellung der Arbeitspläne sowie der Ausarbeitung der Ökodesign-Anforderungen wird die Kommission von einer Sachverständigengruppe, dem sog. Ökodesign-Forum, beraten. Das Konsultationsgremium soll dabei nicht nur ein hohes Maß an fachlicher Expertise sicherstellen, sondern den interessierten Kreisen – einschließlich Industrievertretern, Wissenschaft und Umweltorganisationen – auch als Forum für einen praxisnahen Meinungsaustausch dienen. Zudem können Wirtschaftsteilnehmer der Kommission im Hinblick auf Produkte bzw. Produktgruppen, die noch nicht im Arbeitsplan abgebildet sind, Selbstregulierungsmaßnahmen zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen unterbreiten und auf diese Weise frühzeitig einheitliche Standards etablieren.</p><h3>Pflichtenadressaten</h3><p>Die Ökodesign-Verordnung adressiert die gesamte Lieferkette, wobei die Produkthersteller vorrangig in die Pflicht genommen werden. Sie dürfen ihre Produkte gem. Art. 27 Abs. 2 der Verordnung erst in den Verkehr bringen, nachdem die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen durch ein im delegierten Rechtsakt näher bestimmtes Prüf- und Messverfahren (sog. Konformitätsbewertungsverfahren) bestätigt wurde. Entspricht das Produkt den Anforderungen, haben die Hersteller eine sog. EU-Konformitätserklärung abzugeben. Zudem erhalten die Produkte eine sog. CE-Kennzeichnung, anhand derer die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen für die Konsumenten gut sichtbar zu erkennen sein soll.</p><p>Neben den Herstellern wird auch den nachfolgenden Gliedern der Lieferkette Verantwortung für die Einhaltung der Design-, Kennzeichnungs- und Informationspflichten übertragen. So haben Importeure sicherzustellen, dass die Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt haben, bevor sie ihrerseits die Ware in den Verkehr bringen. Ebenso wie Vertreiber und Händler haben Importeure zudem die ordnungsgemäße Etikettierung und die Erfüllung der sogleich erläuterten Informationspflichten zu überprüfen. Bei Verstößen drohen empfindliche Sanktionen. Die aus der Verordnung erwachsenden Verpflichtungen sollen zudem klageweise durch Verbraucherverbände durchgesetzt werden können.</p><h3>Digitaler Produktpass</h3><p>Um den Konsumenten bewusstere Kaufentscheidungen zu ermöglichen, werden die Designanforderungen künftig von zusätzlichen Informationspflichten flankiert, die von der Kommission ebenso wie die Leistungsanforderungen durch delegierten Rechtsakt konkretisiert werden. Die Informationspflicht kann sich insbesondere auf die je nach Produktgruppe einschlägigen Nachhaltigkeitsindikatoren beziehen, einschließlich eines Reparierbarkeits- und Beständigkeits-Scores und eines CO2- oder Umweltfußabdrucks. Für diese Parameter kann die Kommission verschiedene Leistungsklassen festlegen. Weitere Informationen können u.a. in Bezug auf Reparatur, Wartung, Recycling, Entsorgung, die Verwendung besorgniserregender Stoffe und die Umweltauswirkungen des Produkts erforderlich sein. Für alle erfassten Produkte wird überdies ein sog. digitaler Produktpass obligatorisch, in dem die für die Verbraucher relevanten Informationen in digital abrufbarer Form gebündelt werden sollen. Hierfür sind – wie oben erläutert – neben dem Hersteller auch die weiteren Glieder der Lieferkette verantwortlich.</p><h3>Verbot der Vernichtung unverkaufter Ware</h3><p>Als erhebliche und zugleich vermeidbare Quelle negativer Umweltauswirkungen hat der Europäische Gesetzgeber die Vernichtung unverkaufter Warenbestände identifiziert. Dieser Praxis schiebt die Verordnung mit einem Vernichtungsverbot für bestimmte Produktgruppen nunmehr einen Riegel vor. Hiervon sind ab Mitte 2026 zunächst Kleidungsstücke und Schuhe betroffen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Kleinst- und Kleinunternehmen. Mittlere Unternehmen haben bis Mitte 2030 Zeit, bevor das Verbot für sie verbindlich wird. Die Europäische Kommission kann die Liste der Produktgruppen, für die das Verbot gilt, durch delegierten Rechtsakt erweitern, wobei auch insoweit der zu veröffentlichende Arbeitsplan Planungssicherheit schaffen soll. Hinsichtlich des ersten Arbeitsplans gibt die Verordnung der Kommission auf, insbesondere die Erstreckung des Vernichtungsverbots auf Elektrogeräte zu prüfen. Auch bestimmte Verbotsausnahmen sollen durch die Kommission vorgesehen werden können.</p><h3>Ausblick</h3><p>Durch die Ökodesign-Verordnung wird die Wertschöpfungs- und Lieferkette mehr denn je in die Verantwortung genommen. Hersteller, Importeure, Vertreiber und Händler sollten sich angesichts der erforderlichen Umstellungsprozesse frühzeitig und fortlaufend mit den für sie relevanten Anforderungen vertraut machen. Insoweit wird der erste Arbeitsplan der Kommission aufmerksam zu prüfen sein, dessen Erscheinen spätestens im zweiten Quartal 2025 zu erwarten ist. Hieraus werden sich vor allem für die priorisierten Produktgruppen wichtige Erkenntnisse hinsichtlich der Designanforderungen und des weiteren Zeitplans ableiten lassen. Der erste delegierte Rechtsakt darf nicht früher als 12 Monate nach dem Inkrafttreten der Ökodesign-Verordnung erlassen werden, sodass frühestens im dritten Quartal 2025 mit ihm zu rechnen ist. Nach dem Erlass verbleiben den betroffenen Unternehmen mindestens weitere 18 Monate bis der Rechtsakt für sie verbindlich wird. Für kleine und mittlere Unternehmen können längere Fristen und bestimmte Erleichterungen gelten. Wenngleich demnach eine Detailregelung der einzelnen Produktgruppen noch aussteht, sollte die Verabschiedung der Ökodesign-Verordnung für die Beteiligten der Lieferkette Anlass bieten, sich eingängig mit den Herausforderungen auseinanderzusetzen, die mit einer an Nachhaltigkeitszielen orientierten Produktregulierung einhergehen können.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Fri, 14 Jun 2024 10:21:00 +0200</pubDate>
                        <title>Recht auf Reparatur - Worauf Hersteller sich jetzt einstellen müssen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/recht-auf-reparatur-worauf-hersteller-sich-jetzt-einstellen-muessen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Für Verbraucher kann die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sowie die Reparatur gekaufter Waren zu einem Hindernislauf mit möglicherweise hohen Kosten werden. Defekte Elektronikgeräte verschwinden daher allzu häufig in der Schublade oder enden in der Entsorgung. Hersteller und Händler beklagen dagegen überzogene Gewährleistungsansprüche und Produkthaftungsklagen.</p><p>In diesem Umfeld stellt nun ein in der Europäischen Union beschlossenes<sup>1 </sup>, begrenztes Recht auf Reparatur von bestimmten Konsumgütern ein Novum dar, das noch vom nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden muss.</p><p>Was dies für die Hersteller der erfassten Produkte bedeutet, beleuchtet der nachfolgende Beitrag.</p><h3>Der Wegwerfmentalität ein Ende setzen</h3><p>Im Rahmen ihrer "green deal"-Strategie verfolgt die Europäische Union das Ziel, nachhaltigen Konsum zu fördern und die Wirtschaft kreislauforientiert auszurichten. Hierzu soll die "Reparatur-Richtlinie", auf die sich Europäisches Parlament und Rat am 30. Mai 2024 in erster Lesung geeinigt haben, einen wesentlichen Beitrag leisten. Das Kernstück der Richtlinie bildet das in Art. 5 vorgesehene "Recht auf Reparatur". Hiernach sollen die Hersteller bestimmter Haushalts- und Alltagsprodukte verpflichtet werden, gekaufte Ware auf Verlangen eines Verbrauchers unentgeltlich oder zu einem erschwinglichen Preis zu reparieren. Auf diese Weise soll nicht nur der Ressourcenverbrauch reduziert, sondern auch der Reparaturmarkt angekurbelt werden, wodurch sich die Kommission bis zu 4,8 Mrd. EUR an zusätzlichen Investitionen erhofft. Dabei steht das Reparaturrecht nach der Konzeption des EU-Gesetzgebers in einem komplementären Verhältnis zum bestehenden Kaufgewährleistungsrecht. Die Reparaturverpflichtung soll also nur eingreifen, wenn Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer nicht (mehr) in Betracht kommen.</p><h3>Für wen gilt die Reparaturpflicht?</h3><p>Pflichtenadressat ist der Hersteller der Ware, und zwar unabhängig davon, ob er oder ein Dritter das Produkt an den Verbraucher verkauft hat, der die Reparatur verlangt. Die Reparaturpflicht greift damit auch bei Einschaltung eines Zwischenhändlers ein.</p><p>Wer als Hersteller anzusehen ist, beantwortet die Richtlinie unter Bezugnahme auf die künftige Ökodesign-Verordnung, mit der der Gesetzgeber Anforderungen an die Verwendung nachhaltiger Stoffe sowie an die Reparierbarkeit von Produkten aufstellt<sup>2 </sup>. Maßgeblich ist hiernach, wer das Produkt entwickelt oder hat herstellen lassen und es unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet. Vor diesem Hintergrund zeichnen sich erste Zweifelsfragen ab, die in Zukunft auch die Gerichte beschäftigen dürften. So schweigt der Rechtsakt etwa dazu, wer bei einem aus mehreren Produktkomponenten zusammengesetzten Endprodukt als Hersteller anzusehen ist.</p><p>In sachlicher Hinsicht beschränkt sich die Reparaturpflicht auf folgende Produktgruppen, für die in gesonderten Rechtsakten Anforderungen an die Reparierbarkeit aufgestellt werden:</p><ul><li>Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner</li><li>Haushaltsgeschirrspüler</li><li>Kühlgeräte</li><li>Elektronische Displays</li><li>Schweißgeräte</li><li>Staubsauger</li><li>Server und Datenspeicherprodukte</li><li>Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets</li><li>Haushaltswäschetrockner</li><li>Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten</li></ul><p></p><h3>Was ist geschuldet?</h3><p>Besteht eine Reparaturverpflichtung, ist diese innerhalb eines "angemessenen Zeitraums" durchzuführen. Dabei bleibt es dem Hersteller überlassen, ob er die Reparatur selbst vornimmt oder einen Reparaturbetrieb beauftragt. In beiden Fällen können die Reparaturkosten dem Käufer in "angemessenem" Umfang in Rechnung gestellt werden. Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie ergibt sich insoweit, dass zu Abschreckungszwecken erhöhte Preise als unangemessen anzusehen sein sollen.</p><p>Um sicherzustellen, dass Verbraucher nicht von der Wahrnehmung ihrer Reparaturrechte abgehalten werden, untersagt Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie zudem die Verwendung limitierender Vertragsklauseln sowie den Einsatz von Hardware- oder Softwaretechniken, durch welche die Reparierbarkeit eingeschränkt würde. Hersteller dürfen insbesondere die Verwendung von Ersatzteilen durch unabhängige Reparaturbetriebe nicht behindern. Eine Ausnahme von dieser Maßgabe soll im Hinblick auf legitime Herstellerinteressen gelten, wobei etwa der Schutz des geistigen Eigentums Einschränkungen rechtfertigen können soll.</p><p>Einen Ausschluss der Reparaturpflicht sieht die Richtlinie nur dann vor, wenn die Reparatur technisch unmöglich ist. Allein aus wirtschaftlichen Gründen, z.B. wegen der hohen Kosten von Ersatzteilen, sollen Hersteller die Reparatur nach Erwägungsgrund (24) nicht ablehnen dürfen. Kommt eine Reparatur nicht in Betracht, soll der Hersteller berechtigt sein, dem Verbraucher ein repariertes Ersatzprodukt anzubieten.</p><h3>Informationspflichten</h3><p>Die Reparaturverpflichtung der Hersteller wird von Informationspflichten flankiert. So werden Hersteller künftig für die gesamte Dauer ihrer Reparaturverpflichtung kostenlose Informationen über ihre Reparaturdienstleistungen bereitzustellen haben. Den jeweiligen Reparaturbetrieben soll es zudem freigestellt werden, das "Europäische Formular für Reparaturinformationen" zu nutzen, das die für die Reparaturentscheidung relevanten Informationen in standardisierter Form zusammenfassen soll. Darüber hinaus soll die Europäische-Kommission eine "Europäische Online-Plattform für Reparaturen" entwickeln, über die Verbraucher passende Reparaturbetriebe und Gebrauchtwarenverkäufer unkompliziert ausfindig machen können sollen.</p><h3>Verlängerung des Gewährleistungszeitraums nach Reparatur</h3><p>Auch in Gewährleistungsfällen, die in den Verantwortungsbereich der Verkäufer fallen, soll die Reparatur mangelhafter Ware nach dem Willen des EU-Gesetzgebers attraktiver werden. Zu diesem Zweck soll sich der kaufrechtliche Gewährleistungszeitraum künftig einmalig um zwölf Monate verlängern, wenn ein Kaufgegenstand durch Nachbesserung in den vertragsgemäßen Zustand versetzt worden ist. Auf diese Weise werde, so die Begründung des Richtliniengebers, für Verbraucher ein Anreiz geschaffen, das eingeräumte Wahlrecht zwischen Ersatzlieferung und Nachbesserung zugunsten der Nachbesserung auszuüben.</p><h3>Ausblick</h3><p>Den EU-Mitgliedstaaten bleibt bis Mitte 2026 Zeit, um die Richtlinienvorgaben in nationales Recht umzusetzen. Diesen Zeitraum sollten Hersteller nutzen, um zu prüfen, ob ihre Produkte von der Reparaturverpflichtung umfasst sind. Dabei wird man vielfach nicht um eine detaillierte Auseinandersetzung mit den EU-Verordnungen umhinkommen, auf die die Richtlinie zur näheren Umschreibung der erfassten Produktgruppen verweist. Herstellern, die ihren Reparaturverpflichtungen nicht nachkommen, drohen empfindliche Sanktionen. Die aus der Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen sollen zudem klageweise durch Verbraucherverbände durchgesetzt werden können. Mit Blick auf die zukünftige Entwicklung gilt es zu beachten, dass die Europäische Kommission zur Erweiterung des Produktkatalogs ermächtigt wird. Künftige Aktivitäten der Kommission sind vor diesem Hintergrund genaustens zu beobachten. Zudem gilt es zu beachten, dass die Reparatur-Richtlinie nicht die einzige Quelle für künftige Herstellerpflichten bleiben wird. Insbesondere die erweiterten Anforderungen an nachhaltiges Produktdesign, die mit der Ökodesign-Verordnung eingeführt werden, werden für die Beteiligten der Lieferkette mit zusätzlichen Belastungen einhergehen. Diesem Themenkomplex werden wir uns in Kürze in einem eigenen <a href="https://www.advant-beiten.com/de/blogs/im-zeichen-der-nachhaltigkeit-produktregulierung-durch-die-oekodesign-verordnung" target="_blank">Blog-Beitrag</a> widmen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/angelika-kapfer" target="_blank">Angelika Kapfer</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/simone-schmatz" target="_blank">Simone Schmatz</a></p><h5><sup>1 </sup>Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828; <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-34-2024-INIT/en/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Stand 24. Mai 2024</a>.</h5><h5><sup>2 </sup>Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG; <a href="https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-106-2023-INIT/en/pdf" target="_blank" rel="noreferrer">Stand 16. Mai 2024.</a></h5><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 03 Apr 2024 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Beihilfen für erneuerbare Energieanlagen auf dem Prüfstand des EuGH </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/beihilfen-fuer-erneuerbare-energieanlagen-auf-dem-pruefstand-des-eugh</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Rechtssache C-11/22 ("Est Wind Power OÜ ./. Elering AS")</strong></p><p>Der Ausbau erneuerbarer Energien, der durch entsprechende Beihilfeprogramme gefördert werden soll, spielt spätestens seit dem "Green Deal" der Europäischen Kommission eine herausragende Rolle. In der hier besprochenen Vorabentscheidung vom 12. Oktober 2023 nahm der EuGH ausführlich zu den zwischen 2014 und 2020 wirksamen EU-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen Stellung. Über die konkrete Leitlinie hinaus trifft der EuGH interessante Aussagen zum Rechtscharakter von Leitlinien sowie zu dem – auch im Zuwendungsrecht regelmäßig relevanten – Zeitpunkt des Beginns einer Maßnahme.</p><h3>Sachverhalt</h3><p>Das estnische Energieunternehmen Est Wind Power ("EWP") begann im Jahr 2004 mit Vorbereitungen für die Errichtung eines Windparks, bestehend aus 28 Windkraftanlagen. Zur Verwirklichung des Vorhabens schloss EWP einen Anschlussvertrag mit der betroffenen Gemeinde und zahlte rund EUR 500.000 an den estnischen Übertragungsnetzbetreiber Elering AS ("Elering") für die Bereitstellung eines Netzanschlusses. EWP installierte im Jahr 2008 auf dem erworbenen Gelände Windmessmasten im Wert von ca. EUR 200.000 und erwarb zwei Jahre später Erbbaurechte an allen betroffenen Grundstücken. Im Jahr 2016 veröffentlichte die Gemeinde Planungsbedingungen für den Windpark, woraufhin EWP einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung stellte. Das estnische Verteidigungsministerium verweigerte jedoch seine Zustimmung zum Vorhaben. Daraufhin versagte auch die Gemeindeverwaltung die beantragten Baugenehmigungen. Gegen beide Entscheidungen erhob EWP Klagen, die bei den nationalen Gerichten noch anhängig sind.</p><p>Trotzdem beantragte EWP im Jahr 2020 bei Elering einen Bescheid darüber, ob das Investitionsvorhaben die estnischen beihilferechtlichen Vorgaben für Erzeuger erneuerbarer Energien erfülle. Elering versagte den Bescheid mit der Begründung, dass EWP bis zum Stichtag (31. Dezember 2016) – unabhängig von den errichteten Windmessmasten und den erworbenen Grundstücken – nicht mit dem Projekt begonnen habe und daher nicht als "bestehender Erzeuger" im Sinne des estnischen Strommarktgesetzes gelte. Dagegen erhob EWP vor dem zuständigen estnischen Verwaltungsgericht Tallinn Klage, welches wiederum den EuGH im Wege der Vorabentscheidung zur Auslegung der europarechtlichen Regelungen aufrief.</p><h3>Entscheidung des EuGH</h3><p>Der Bau von Windmessmasten und Stromanschlüssen erfüllt nach Ansicht des EuGH die Voraussetzungen eines Maßnahmebeginns nicht.</p><p>Im Rahmen der Zulässigkeit entschied der EuGH zunächst, dass die Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien 2014-2020 zwar kein unmittelbar verbindliches Recht darstellen, jedoch über die unionsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung mittelbare Außenwirkung entfalten. Der die Energiebeihilfen genehmigende Beschluss der Kommission nahm auf die Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien Bezug, sodass deren Regelungen für Estland gemäß Art 288 Abs. 4 AEUV verbindliches Unionsrecht wurden. Folglich wurden die Leitlinien in den Beschluss inkorporiert und entfalten unmittelbare Außenwirkung gegenüber Estland.</p><p>Der für die Gewährung einer Beihilfe erforderliche Anreizeffekt gemäß Art. 6 Abs. 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gilt nach Abs. 2 dann als erfüllt, wenn der Beihilfenempfänger vor "Beginn der Arbeiten" einen schriftlichen Antrag auf Förderung gestellt hat. Eine zentrale Vorlagefrage in der Sache betraf daher die Auslegung des Begriffs "Beginn der Arbeiten", wie er in Rn. 19 Abs. 44 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien 2014-2020 definiert ist. Der EuGH stellte fest, dass der Begriff dahingehend auszulegen ist, dass er (1.) den Beginn der Bauarbeiten für die Anlage eines Investitionsvorhabens, das die Erzeugung erneuerbarer Energie ermöglicht, umfasst und (2.) auch eine andere Verpflichtung erfasst, die nach ihrer Art und ihren Kosten das betreffende Investitionsvorhaben in ein solches Entwicklungsstadium geführt hat, dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit fertig gestellt werden kann.</p><p>Zweitens ist der Begriff so zu verstehen, dass die zuständige nationale Behörde bei der Feststellung des Beginns der Arbeiten verpflichtet ist, eine Analyse des Entwicklungsstadiums des betreffenden Investitionsvorhabens und der Wahrscheinlichkeit seiner Fertigstellung im Einzelfall vorzunehmen, die sich nicht auf eine rein tatsächliche oder formale Beurteilung beschränken darf und je nach Fall eine eingehende wirtschaftliche Analyse erfordern kann.</p><p>Drittens stellte der Gerichtshof fest, dass der Begriff "Beginn der Arbeiten" es notwendigerweise erfordert, dass der Vorhabenträger des Projekts über einen Rechtsanspruch auf die Nutzung des Grundstücks, auf dem das betreffende Investitionsvorhaben verwirklicht werden soll, verfügt. Außerdem muss er eine staatliche Genehmigung für die Durchführung dieses Vorhabens besitzen.</p><h3>Praxishinweise</h3><p>Die Entscheidung gibt hilfreiche Hinweise, wie der Begriff "Beginn der Arbeiten" im Sinne der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien auszulegen ist. Diese Grundsätze dürften auch auf die aktuell geltenden Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 übertragbar sein, da sich die Begriffsbestimmung in Rn. 19 Abs. 82 im Vergleich zu den Leitlinien 2014-2020 inhaltlich nicht geändert hat. Übergreifende Bedeutung haben darüber hinaus die Ausführungen des EuGH zur Rechtswirkung von Leitlinien der Kommission: Diese haben in der Auslegung von Art. 107 AEUV grundsätzlich zwar nur eine ermessenslenkende Innenwirkung, es kann jedoch im Einzelfall eine mittelbare Außenwirkung für den Beihilfeempfänger durch den Gleichbehandlungs- sowie Vertrauensgrundsatz entstehen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christopher-theis" target="_blank">Christopher Theis</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/sascha-opheys" target="_blank">Sascha Opheys</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 05 Nov 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Höchste Zeit, sich auf den europäische CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) vorzubereiten</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/hoechste-zeit-sich-auf-den-europaeische-co2-grenzausgleichsmechanismus-cbam-vorzubereiten</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach dem Inkrafttreten des europäischen Grenzausgleichsmechanismus (carbon border adjustment mechanism, abgekürzt CBAM<sup>1</sup>) am 17. Mai 2023 wird das System schrittweise seit Oktober dieses Jahres umgesetzt. Der CBAM nimmt die Importeure von Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Strom und Chemikalien (auch wenn zurzeit nur Wasserstoff als Chemikalie gelistet ist) sowie bestimmten vor- und nachgelagerten Produkten in die Pflicht. Diese müssen sogenannte CBAM-Zertifikate erwerben und die Differenz zwischen der im Produktionsland gezahlten CO₂-Abgabe und der nach dem EU-Emissionshandelssystem (ETS) fälligen Abgabe zahlen. Die Hersteller in Drittländern sind außerdem verpflichtet, Auskunft über ihre Emissionen zu geben. Es ist also höchste Zeit, sich darauf vorzubereiten.</p><p>Die Importeure der in Anhang I der CBAM-Verordnung genannten Produkte werden verpflichtet,</p><ul><li>während der Übergangsphase ab Oktober 2023, zu ermitteln und zu berechnen, welche direkten und indirekten Emissionen bei der Produktion von importierten Waren entstehen,</li><li>vierteljährlich über direkte und indirekte im Herkunftsland ausgestoßene CO₂-Immissionen und dem im Drittland gezahlten Kohlenstoffpreis zu berichten (CBAM-Bericht),</li><li>sich als sogenannter CBAM-Anmelder zu registrieren, um ab Januar 2026 unter den CBAM fallende Produkte einführen und die erforderlichen CBAM-Zertifikate erwerben zu dürfen.</li></ul><p></p><p>Ende Januar 2024 müssen die Unternehmen ihre ersten Berichte vorlegen.</p><p><strong>Im Detail:</strong></p><h3>CBAM und der europäische Green Deal</h3><p>Vor vier Jahren, im Jahr 2019, hat sich die EU als Vorreiterin im Kampf gegen die Klimakrise selbst das Ziel auferlegt, CO₂-Neutralität bis 2050 zu erreichen und die Verpflichtungen unter dem Pariser Klimaabkommen einzuhalten. Dieser europäische Green Deal versteht sich als übergreifende Strategie, die durch mehr als fünfzehn neue Gesetze und zahlreiche Gesetzesänderungen umgesetzt wird. Dem dient das sogenannte „Fit for 55“-Paket. Ziel ist es, die Netto-Treibhausgasemissionen zunächst bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu reduzieren.</p><p>Das „Fit for 55“-Paket<sup>2</sup> sieht die Einführung des CBAM in Verbindung mit Änderungen am aktuellen EU-Emissionshandelssystem (ETS) vor. Der CBAM soll die CO₂-Bepreisung zwischen inländischen und ausländischen Produkten ausgleichen.</p><p>Entsprechend des vorgesehenen Gesetzgebungsverfahrens hatte die Europäische Kommission im Juli 2021 einen Entwurf vorgelegt, der gleichzeitig vom Europäischen Parlament (EP) und den 27 Mitgliedstaaten im Rat diskutiert wurde. Obwohl der Entwurf vom EP-Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (ENVI) begrüßt wurde, lehnte das EP den Vorschlag als nicht ehrgeizig genug ab. Es dauerte mehrere Monate bis ein Kompromiss erreicht wurde.</p><h3>Historischer und rechtlicher Kontext</h3><p>In der EU gilt seit über fünfzehn Jahren ein Emissionshandelssystem (ETS)<sup>3</sup>. Der CBAM ist so ausgestaltet, dass er parallel zu diesem System zum Einsatz kommt und das bestehende System für eingeführte Waren ergänzt.</p><p>Das ETS legt derzeit eine Obergrenze für die Menge an Treibhausgasen fest, die Unternehmen emittieren dürfen. Innerhalb der Obergrenzen ist es möglich, Emissionszertifikate zu kaufen, mit denen gehandelt werden kann. Ein Teil der Zertifikate wird versteigert, der Rest wird jedoch von der Europäischen Kommission kostenlos an bestimmte Wirtschaftssektoren vergeben, die von "Carbon Leakage" bedroht sind.</p><p>Carbon Leakage bezeichnet das problematische Phänomen, dass Unternehmen ihre Produktion ins Ausland verlagern, insbesondere in Länder mit geringerem Umweltschutz als in der EU. Das CBAM versucht diese Regelungslücke zu schließen, damit die Bemühungen der EU zur Verringerung der Treibhausgasemissionen nicht dadurch unterlaufen werden, dass Produktionsverlagerungen erhöhte Emissionen im nicht-europäischen Ausland verursachen oder dadurch, dass CO₂-intensivere Produkte importiert werden.</p><p>Bereits ohne Berücksichtigung der durch Importe verursachten Emissionen, entfallen auf die EU rund 8 % der weltweiten Kohlendioxidemissionen. Es wäre kontraproduktiv und widerspräche dem Ziel des Pariser Klimaabkommens, die Emissionen in der EU zu senken und gleichzeitig CO₂-intensivere Produkte aus Drittländern zu importieren.</p><h3>Die Funktionsweise des CBAM</h3><p>Im Rahmen des CBAM erfolgt die CO₂-Bepreisung über das Instrument der CBAM-Zertifikate, ähnlich den ETS-Zertifikaten. „CBAM-Zertifikate“ sind elektronische Zertifikate, die jeweils einer Tonne in Waren eingebetteter Emissionen entsprechen. Importeure bestimmter energieintensiver Waren müssen CBAM-Zertifikate erwerben, um diese Waren in die EU importieren zu dürfen. Die erforderliche Anzahl von CBAM-Zertifikaten entspricht den gesamten Emissionen, die im Zusammenhang mit den importierten Waren entstehen.</p><p>Für den Fall, dass ein Unternehmen in dem Ursprungsland für seine Emissionen bereits einen CO₂-Preis entrichtet hat, sieht Art. 9 der Verordnung die Möglichkeit einer Verrechnung mit der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate vor.</p><p>Auch können Drittländer nach Art. 2 der Verordnung eine Ausnahme vom CBAM beantragen, sofern sie über einen gleichwertigen inländischen Kohlenstoffpreismechanismus verfügen oder wenn eine Verknüpfung mit dem EU-Emissionshandel vorliegt. Warenimporte aus diesen Drittländern fallen dann nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung. Dies gilt bereits für Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz.</p><p>Eine solche Verknüpfung kommt zudem künftig zwischen der EU und Großbritannien in Betracht. Nach dem Austritt Großbritanniens aus der EU hat Großbritannien ein eigenes Emissionshandelssystem eingeführt. Derzeit ziehen Großbritannien und die EU in Erwägung, ihre Emissionshandelssysteme zu verbinden. Eine endgültige Entscheidung steht allerdings noch aus.</p><p>Im Rahmen des ETS wird die Ausgabe kostenloser Emissionszertifikate für einige EU-Erzeuger stufenweise eingestellt. Zugleich soll der Produktumfang des ETS und der CBAM konvergieren. Zunächst wird die Ausgabe kostenfreier Emissionszertifikate ab 2026 stufenweise auslaufen und ab 2034 vollständig eingestellt. Darüber hinaus wird ab 2024 der Anwendungsbereich des ETS auf den Luft- und Schiffverkehr und ab 2027 auf den Straßenverkehr und Gebäude erweitert. Für den Luftfahrtsektor werden dabei bereits ab 2026 keine kostenlosen Zertifikate mehr zur Verfügung gestellt. Zudem ist eine Verknappung der Zertifikate vorgesehen, um nach den Grundsätzen des Marktmechanismus die Preise für die Emissionszertifikate zu erhöhen.</p><h3>Übergangsphase des CBAM</h3><p>Die CBAM-Verordnung gilt seit dem 1. Oktober 2023, wobei die Art. 32 ff. der Verordnung (EU) 2023/956 eine schrittweise Umsetzung vorsehen. Die Rechtsgrundlage des CBAM ist Art. 192 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV), der es der Union erlaubt, Maßnahmen zu ergreifen, um die in Art. 191 Abs. 1 AEUV genannten Umwelt- und Klimaziele zu erreichen.</p><p>Im Oktober 2023 traten zunächst Berichtspflichten für Einführer in Kraft. Unternehmen müssen nun Zugang zum CBAM-Übergangsregister beantragen, um dort vierteljährlich Berichte einzureichen. Nach einer im August verabschiedeten europäischen Durchführungsverordnung<sup>4</sup> müssen die Unternehmen Ende Januar 2024 den ersten Bericht vorlegen. Tun sie dies nicht, werden Sanktionen zwischen 10 EUR und 50 EUR für jede nicht gemeldete Tonne Emissionen verhängt. Die tatsächliche Sanktion wird gemäß Art. 16 Abs. 3 der Durchführungsverordnung festgelegt und kann sich erhöhen, wenn die Dauer der Nichtberichterstattung sechs Monate überschreitet.</p><p>Der im Bericht erforderliche Inhalt umfasst insbesondere die Menge der eingeführten Waren in Tonnen, die Gesamtmenge der direkten und indirekten CO₂e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart und der CO₂-Preis, der gegebenenfalls im Ursprungsland für die eingeführten Waren entrichtet worden ist.</p><p>Der vorgelegte Bericht kann bis zwei Monate nach Ablauf des einschlägigen Berichtsquartals geändert werden. Für die ersten beiden Berichtszeiträume ist eine Abänderung bis zum 31. Juli 2024 möglich.</p><p>Die Berichtspflicht obliegt grundsätzlich dem Importeur der CBAM-Waren in die EU. Der Importeur kann allerdings die Berichtspflicht auf einen indirekten Zollvertreter (z.B. das Transportunternehmen) mit dessen Zustimmung übertragen. Darüber hinaus gilt die Meldepflicht unmittelbar für den indirekten Zollvertreter, wenn der Importeur außerhalb der EU ansässig ist.</p><h3>CBAM ab 2026 vollständig anwendbar</h3><p>Wenn der CBAM ab dem 1. Januar 2026 vollständig anwendbar ist, müssen sowohl EU- als auch Nicht-EU-Unternehmen, die unter den CBAM fallende Waren in die EU einführen, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders beantragen und CBAM-Zertifikate erwerben. Der Preis für CBAM-Zertifikate wird auf der Grundlage des durchschnittlichen wöchentlichen Auktionspreises für Zertifikate im Rahmen des EU-ETS berechnet, ausgedrückt in €/Tonne emittiertes CO₂. Kann ein EU-Importeur nachweisen, dass er bei der Herstellung der importierten Ware bereits einen Preis für die Emittierung von Kohlenstoff gezahlt hat, muss er nur die Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und dem Preis für ein CBAM-Zertifikat bezahlen.</p><h3>Wirtschaftliche Folgen and rechtliche Fragen</h3><p>Die europäische emissionsintensive Industrie kritisiert vor allen Dingen die fehlende Entlastung des ETS für Exporte bei gleichzeitigem Auslaufen der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten. Dies führe zu Ungleichgewichten und einem erhöhten Risiko der Verlagerung von Industrien. Während in der EU ansässige Hersteller von emissionsintensiven Rohstoffen vor Importen aus Ländern mit niedrigeren Kohlendioxidpreisen geschützt seien, sei der Export von emissionsintensiven Rohstoffen aus der Union kaum noch wirtschaftlich, da die Produktionskosten ohne kostenlose Zuteilung von Zertifikaten im internationalen Vergleich nicht mehr wettbewerbsfähig seien. Der im August 2022 erlassene US-amerikanische "Inflation Reduction Act" (IRA) hat zusätzlich Sorgen um ein neues Subventionswettrennen sowie eine Debatte über die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union ausgelöst.</p><p>In Bezug auf politische und rechtliche Erwägungen haben eine Reihe von Ländern Bedenken geäußert, die von der Verletzung von Handelsabkommen bis hin zur Verurteilung der Abgabe als eklatanten Protektionismus reichen. Brasilien, Südafrika, Indien and China haben die negativen Auswirkungen auf Entwicklungsländer betont.</p><p>Insbesondere wurden viele Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des CBAM mit internationalem Recht geäußert. Ein mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) kompatibles CBAM ist jedoch nicht per se unmöglich und kann aus Umweltgründen gerechtfertigt sein. Der CBAM könnte als Steuer- oder abgabenausgleichende interne Maßnahme nach Artikel III des GATT gelten oder, wenn es als diskriminierend befunden wird, nach den allgemeinen Ausnahmen des Artikels XX des GATT in Bezug auf die Erhaltung erschöpfbarer natürlicher Ressourcen (Artikel XX(g) des GATT) gerechtfertigt sein oder seine Rechtfertigung in der Notwendigkeit zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen finden (GATT Artikel XX (b)).</p><h3>Anstehende Schritte</h3><p>Um die Berichtspflichten zu erfüllen, müssen Unternehmen zunächst überprüfen und identifizieren, ob und welche importierten Waren unter den CBAM fallen. Maßgeblich sind die im Anhang I der Verordnung aufgeführten KN-Codes der jeweiligen Waren; die Generaldirektion Steuern und Zollunion (TAXUD) der Europäischen Kommission hat für jeden betroffenen Sektor weitere Hinweise veröffentlicht.<sup>5</sup></p><p>In einem zweiten Schritt müssen von den Lieferanten alle CBAM-bezogenen Informationen angefordert werden. Auch dafür hat die Europäische Kommission Vorlagen und Hinweise veröffentlicht.<sup>6</sup></p><p>Eine vertragliche Übertragung der Berichtspflicht auf einen indirekten Zollvertreter und die dahingehende vertragliche Absicherung von Risiken (z. B. in Bezug auf einen verspäteten oder ungenauen Bericht) ist in Betracht zu ziehen. Bei einer eigenen Berichtspflicht ist der Zugang zum CBAM-Übergangsregister zu beantragen.</p><p>Sodann sind die vierteljährlichen Berichte fertigzustellen und nicht später als einen Monat nach Ablauf des betreffenden Quartals einzureichen, das erste Mal Ende Januar 2024. Falls die benötigten Angaben noch nicht vorliegen, darf der jeweilige Importeur bis zum 31. Juli 2024 Standardwerte, die von der Europäischen Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, nutzen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-rainer-bierwagen" target="_blank">Prof. Dr. Rainer Bierwagen</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/gabor-bathory" target="_blank">Gábor Báthory</a></p><h5><sup>1 </sup>Verordnung (EU) 2023/956 vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO₂-Grenzausgleichssystems, <a href="https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj" target="_blank" rel="noreferrer">http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj</a> , und Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission vom 17. August 2023 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems, <a href="https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1773/oj" target="_blank" rel="noreferrer">http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1773/oj</a><br><sup>2 </sup>Vgl. Europäische Kommission, COM/2021/550, 14. Juli 2021<br><sup>3 </sup>Siehe <a href="https://climate.ec.europa.eu/eu-action/eu-emissions-trading-system-eu-ets_de" target="_blank" rel="noreferrer">https://climate.ec.europa.eu/eu-action/eu-emissions-trading-system-eu-ets_de</a><br><sup>4 </sup>Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission, <a href="http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1773/oj" target="_blank" rel="noreferrer">http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1773/oj</a><br><sup>5 </sup>Siehe <a href="https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism/cbam-sectoral-factsheets_de" target="_blank" rel="noreferrer">https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism/cbam-sectoral-factsheets_de</a><br><sup>6 </sup>Siehe <a href="https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en" target="_blank" rel="noreferrer">https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en</a></h5>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Vertragsrecht &amp; Handelsrecht</category>
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 07 Feb 2023 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>LG München I weist Klimaklage gegen BMW ab</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit Urteil vom 7. Februar 2023, Az. 3 O 12581/21 hat das LG München I eine sog. Klimaklage gegen BMW als unbegründet abgewiesen. Die Kläger, Geschäftsführer:innen der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) haben bereits angekündigt, Berufung gegen das Urteil einzulegen. Die Pressemitteilung der DUH sowie das Urteil des LG München I finden sich <a href="https://www.duh.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung/landgericht-muenchen-bestaetigt-zulaessigkeit-der-klimaklage-gegen-bmw-klaegerin-und-klaeger-der-deutsch/" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p><p>Die Klimaklage gegen BMW ist ein prominentes Beispiel für die stark ansteigende Zahl von Klimawandelstreitigkeiten, die sich zunehmend auch gegen Unternehmen richten (vgl. dazu im Einzelnen Walden/Frischholz, „Climate Change Litigation: Beitrag zu globaler Gerechtigkeit oder Abkehr von (zivil)rechtlichen Grundprinzipien?“, ZIP 2022, 2473 ff.). Neben der Klimaklage gegen BMW sind vergleichbare Klimaklagen auch gegen Mercedes-Benz, Wintershall DEA (jeweils seitens DUH) sowie Volkswagen (seitens Greenpeace) anhängig. Das LG Stuttgart hatte die gegen Mercedes-Benz gerichtete Klage bereits im vergangenen Jahr abgewiesen; auch insoweit ist eine Berufung anhängig.</p><h3>Worum geht es im Verfahren gegen BMW?</h3><p>Die Kläger machen gegenüber BMW einen sog. quasinegatorischen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB geltend. Durch das Inverkehrbringens von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren seitens BMW würden erhebliche Teile des CO2-Budgets aufgezehrt, politische Handlungsspielräume verengt und in Zukunft radikale Maßnahmen zur CO2-Reduktion notwendig, die die Kläger in ihrem – intertemporalen – Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen würden. Die Kläger beantragten daher zum einen, dass BMW es zu unterlassen habe, nach dem 31. Oktober 2030 neue Pkw mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen, es sei denn, BMW stelle sicher, dass deren Produktion und Nutzung keinen Anstieg von Treibhausgase in der Atmosphäre verursache. Zum anderen beantragten sie, dass BMW es zu unterlassen habe, zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Oktober 2030 neue Pkw mit Verbrennungsmotor zu vertreiben, die bei ihrer Nutzung ein bestimmtes CO2-Budget überschreiten würden. BMW beantragte Klageabweisung.</p><h3>Wie hat das LG München I die Klageabweisung begründet?</h3><p>Das LG München I hat die Klage für zulässig, aber unbegründet erachtet.</p><p>Im Rahmen der Zulässigkeit bejaht das LG München I seine Zuständigkeit, die von BMW in Zweifel gezogene hinreichende Bestimmtheit der Klageanträge, die Prozessführungsbefugnis sowie das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger (vgl. im Einzelnen Ziff. I. der Entscheidungsgründe, S. 15 ff. des Urteils).</p><p>Im Rahmen der Begründetheit führt das LG München I detailliert aus, warum den Klägern der geltend gemachte Unterlassungsanspruch jedenfalls derzeit nicht zusteht (vgl. im Einzelnen Ziff. II der Entscheidungsgründe, S. 17 ff. des Urteils). Die wesentlichen Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen:</p><ul><li>Zunächst führt das LG München I aus, dass das Allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist und im Wege des quasi-negatorischen Unterlassungsanspruchs auch präventiv gegen drohende Verletzungen schützt. Die Reichweite des Persönlichkeitsrechts und die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs müssen jedoch in jedem Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände (insb. Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Grundrechte) festgestellt werden. Aufgrund der vom BVerfG näher erläuterten intertemporalen Schutzdimension der Grundrechte ist schon dann von einer gegenwärtigen und unmittelbaren Betroffenheit auszugehen, wenn Grundrechtseingriffe im jetzigen Recht bereits unumkehrbar angelegt sind.</li><li>Sodann legt das LG München I dar, dass ein Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger nicht von vornherein ausgeschlossen ist – sofern man den klägerischen Vortrag zur Intensität der Beeinträchtigung und dessen Beweisbarkeit unterstellt. Würden die Möglichkeiten der Kommunikation und Mobilität wie von den Klägern dargestellt künftig tatsächlich derart stark beschnitten, dass zwischenmenschliche Kommunikation oder Begegnungen unzumutbar erschwert oder unmöglich würden, wäre ein Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger möglich. Die dargestellten Beeinträchtigungen würden, sollten sie tatsächlich hinreichend konkret belegbar sein, Beeinträchtigungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Sozialsphäre darstellen. Derartige Beeinträchtigung in der Sozialsphäre wiegen regelmäßig weniger schwer als Beeinträchtigungen der Intim- oder Privatsphäre.</li><li>Es droht jedoch zum jetzigen Zeitpunkt kein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger. Die Rechtswidrigkeit wird durch einen möglichen Eingriff nicht indiziert, sondern muss im Wege einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung positiv festgestellt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um einen für das Zivilrecht typischen bilateralen Konflikt handelt und in Richtung Klimaneutralität verschiedene Strategien denkbar sind. Der Gesetzgeber kommt seinen verfassungsmäßigen Schutzpflichten unter Zugrundelegung der aktuellen Feststellungen des BVerfG derzeit ausreichend nach. BMW hält unstrittig auch alle gesetzgeberischen Vorgaben ein. Angesichts der weitreichenden Implikationen und notwendigen Richtungs- und Abwägungsentscheidungen obliegt der weitergehende Klimaschutz der Legislative und Exekutive (vgl. zu einer näheren Einordnung dieser Aspekte auch Walden/Frischholz, ZIP 2022, 2473, 2476 ff.).</li><li>Schließlich bestehen nach Auffassung der Kammer keine über die öffentlich-rechtlichen Pflichten hinausgehenden zivilrechtlichen Pflichten von BMW. Die von den Klägern vorgetragene Beeinträchtigung ihres intertemporalen Freiheitsrechts stimmt mit der Interessenlage überein, die auch den abstrakt-generellen gesetzlichen Regelungen zugrunde liegt. Insbesondere hat BMW gegenüber dem Gesetzgeber keinen Wissensvorsprung bzgl. der von den Klägern vorgetragenen Gefährdungslage. Dem Verkehrssicherungspflichtigen kann nicht vorgeworfen werden, dass er keine weitergehenden Schutzmaßnahmen ergriffen hat, wenn der Gesetzgeber die notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor der geltend gemachten Gefahrenlage im Rahmen der ihm obliegenden Abwägungsentscheidung verbindlich festgelegt hat. Es obliegt Regierung und Gesetzgeber, die Effektivität ihrer Maßnahmen zu überprüfen.</li><li>Schließlich verweist das LG München I auf einen aktuellen Beschluss des BVerfG von Dezember 2022 hinsichtlich der Normierung eines Tempolimits. Hiernach steht nicht fest, dass zu den von den Klägern genannten Zeitpunkten Treibhausgasminderungen gerade im Verkehrssektor erbracht sein müssen. Das Verhalten von BMW ist auch vor diesem Hintergrund derzeit nicht rechtswidrig.</li></ul><p></p><h3>Wie ist das Urteil des LG München I zu bewerten?</h3><p>Das Urteil des LG München I ist sorgfältig begründet und enthält überzeugende Argumente. Im Ergebnis folgt es dem vom LG Stuttgart im Parallelverfahren gegen Mercedes-Benz bereits eingeschlagenen Weg. Die Entscheidungen sind jedoch nicht rechtskräftig. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich die Gerichte in zweiter Instanz positionieren. Gut möglich ist, dass eine finale Entscheidung erst durch den BGH getroffen wird. Die DUH betont in ihrer Pressemitteilung zudem, dass der Vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsverkündung erläutert habe, dass die Klage bei unzureichenden Klimaschutzbemühungen in der Zukunft erfolgreich sein könne. Die Frage der zivilrechtlichen Verantwortung von Unternehmen im Hinblick auf den Klimawandel ist damit alles andere als entschieden. Dies gilt z.B. auch mit Blick auf die beim OLG Hamm anhängige Klage eines peruanischen Bauern gegen RWE sowie andere denkbare klimabezogene Streitgegenstände. Für Unternehmen bietet es sich daher nach wie vor an, die sich aus der Climate Change Litigation ergebenden Aspekte in ihre Klimastrategie zu integrieren.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-daniel-walden" target="_blank">Dr. Daniel Walden</a></p><h5>Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.</h5><br><h5>Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.</h5>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Sun, 16 Oct 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Schlechte Berater sind tödlich für das Geschäft</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/schlechte-berater-sind-toedlich-fuer-das-geschaeft</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>„Der Anwalt Hans-Josef Vogel schildert im Gespräch mit dem Travelholics-Podcaster Roman Borch, welche zehn Fehler Start-ups und Unternehmen vermeiden müssen, um erfolgreich zu sein. Eines der größten Probleme stellen schlechte Berater dar.</p><p>Im Travelholics-Podcast der Woche beleuchten Roman Borch und Hans-Josef Vogel (Advant Beiten) unter dem Motto "Tu das nicht – wird teuer!" typische Fehler und Versäumnisse bei der Entwicklung und Gestaltung von Unternehmen.“</p><p><em>Sie können den Podcast von fvw Traveltalk und dem Travelholic-Podcaster Roman Borch mit unserem Experten <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/prof-dr-hans-josef-vogel" target="_blank">Prof. Dr. Hans-Josef Vogel</a>, welcher am 14. Oktober 2022 veröffentlicht wurde, <a href="https://www.fvw.de/touristik/vertrieb/travelholics-podcast-der-woche-schlechte-berater-sind-toedlich-fuer-das-geschaeft-229497" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> anhören.</em></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 09 Jun 2022 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Venture Capital - Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für eine Start-up Strategie der Ampelkoalition</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/venture-capital-entwurf-des-bundesministeriums-fuer-wirtschaft-und-klimaschutz-fuer-eine</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Start-ups bekommen endlich die Aufmerksamkeit, die Sie verdienen: Die Bundesregierung legte am 01. Juni 2022 erstmals Ziele und Maßnahmen für eine umfassende Start-up-Strategie vor. Im Einzelnen bedarf es noch der exakten Ausformulierung und gesetzgeberischen Umsetzung. Erste Stimmen begrüßen den ganzheitlichen Ansatz, Deutschland und Europa zu stärkeren Start-up-Standorten zu entwickeln. Der Entwurf des Strategiepapiers ist unter <a href="https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/entwurf-des-bmwk-fur-eine-start-up-strategie-der-bundesregierung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=6&amp;utm_source=CleverReach&amp;utm_medium=email&amp;utm_campaign=BrANDneues+03%2F2022&amp;utm_content=Mailing_13648860" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a> abrufbar.</p><h3>Relevanz von Start-ups</h3><p>Deutschland ist ein starker Wirtschaftsstandort. Doch die prägenden Säulen bilden Industrie und Mittelstand, nicht die Start-ups. Nichtsdestotrotz erkennt die Bundesregierung an, dass Start-ups eine wichtige Bedeutung für die Wirtschaft in Deutschland haben. Die Bundesregierung weitet zugleich den Blick und betont vor allem die Relevanz für die Gesellschaft im Allgemeinen sowie die Ökologie im Besonderen: Zum Beispiel würden fast ein Drittel aller Start-up Aktivitäten im Bereich Klima- und Umweltschutz leisten und somit auch signifikant zur nachhaltigen Transformation der deutschen Wirtschaft beitragen.</p><p>Start-ups stehen dem Papier zufolge als Ideengeber und Innovationstreiber für Dynamik, Erneuerung und Transformation. Daher gilt es sie grundlegend zu fördern.</p><h3>Hauptziele</h3><p>Die Hauptziele der Start-up Strategie sind ambitioniert und wurden wie folgt formuliert:</p><ol><li>Finanzierung für Start-ups stärken,</li><li>Start-ups die Gewinnung von Talenten erleichtern – Mitarbeiterbeteiligung attraktiver ausgestalten,</li><li>Gründungsgeist entfachen – Gründungen einfacher und digitaler machen,</li><li>Start-up-Gründerinnen und Diversität stärken,</li><li>Start-up-Ausgründungen aus der Wissenschaft erleichtern,</li><li>Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientierte Start-ups verbessern,</li><li>Start-up-Kompetenzen für öffentliche Aufträge mobilisieren,</li><li>Start-ups den Zugang zu Daten erleichtern,</li><li>Reallabore stärken – Zugänge für Start-ups erleichtern</li><li>Start-ups ins Zentrum stellen.</li></ol><p></p><h3>Umsetzung der Start-up-Strategie in a nutshell</h3><p>Derzeit ist es für neue und stark wachsende deutsche Start-ups, die hohen Kapitalbedarf haben, schwierig, genügend Geldmittel einzutreiben - Darlehen kommen kaum in Frage. Deswegen läuft die Finanzierung über staatliche Förderprogramme sowie spezialisierte öffentliche und private Investoren. Hier setzt die Start-up-Strategie im Wesentlichen an. Zusammengefasst soll die die Finanzierung von Start-ups – neben vielen weiteren Maßnahmen – mit folgenden Schritten ausgeführt werden:</p><ul><li>Unter anderem unterstützt die Bundesregierung mit dem Zukunftsfonds und seinen einzelnen Modulen innovative technologieorientierte Start-ups in der Wachstumsphase und stellt 10 Mrd. Euro neue öffentliche Mittel in einem Investitionszeitraum bis 2030 bereit.</li><li>Außerdem soll das INVEST-Programm neu aufgelegt werden, um den Business-Angel-Markt in Deutschland weiter und nachhaltig zu beleben. Das Inkrafttreten einer neuen INVEST-Förderrichtlinie wird zum 01. Januar 2023 angestrebt</li><li>Die Anforderungen an Börsengänge (IPOs) sollen überprüft, erleichtert und modernisiert werden</li><li>Eine Umsatzsteuerbefreiung von Venture Capital-Fonds soll eingeführt werden</li><li>Aufbau eines Kapitalstocks bei gesetzlicher und privater Altersvorsorgen sowie Mindestinvestitionsquote in Venture Capital-Fonds</li></ul><p>Außerdem sind mit Blick auf die angespannte Bewerberlage am Arbeitsmarkt folgende prioritäre Maßnahmen zur Gewinnung von Talenten vorgesehen:</p><ul><li>Weiterentwicklung der Fachkräftestrategie, um Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten zu vereinfachen und zu beschleunigen, insbesondere durch Ankernennung von Berufs- und Hochschulabschlüssen ausländischer Fachkräfte und Vereinfachung von Verwaltungsverfahren</li><li>Verbesserung des Einkommenssteuerrecht im Rahmen der Mitarbeiterbeteiligung</li><li>Vereinfachtes Zugänglichmachen von „Remote Work“</li></ul><p>Ferner soll das vereinfachte „Gründen“ mit einem digitalen (notariellen) Gründungsakt für die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sichergestellt werden.</p><p>Zur Steigerung der Diversität sollen Gründerinnen gezielt gefördert werden, u.a. durch eine neue Förderlinie „EXIST Women“ oder die gezielte Finanzierung divers und weiblich aufgestellter Venture Capital Fonds.<br>Daneben sind zahlreiche prioritäre Maßnahmen beabsichtigt, die (<em>i</em>) Ausgründungen aus Hochschulen erleichtern, (<em>ii</em>) Rahmenbedingungen für gemeinwohlorientierte Start-ups bessern, (<em>iii</em>) Start-up Kompetenzen für öffentliche Aufträge mobilisieren, (<em>iv</em>) Start-ups den Zugang zu Daten erleichtern, (<em>v</em>) Reallabore stärken sollen, u.a. durch Schaffung von (neuen) Experimentierklauseln, und (<em>vi</em>) eine Zentralisierung des Start-up Ökosystems durch gezielte Vernetzung vorsehen.</p><h3>Ausblick</h3><p>Viele Details der Start-up-Strategie sind noch völlig unklar: Die allgemeine Benennung der Ziele zeigt, dass viele Maßnahmen noch von großer Dynamik geprägt sein werden und hier noch einiges im „Fluss“ ist.</p><p>Es bleibt die endgültige Verabschiedung der Start-up-Strategie –welche noch diesen Sommer beabsichtigt ist - durch die Ampelregierung abzuwarten. Dann dürfte es mehr Klarheit geben über die exakte gesetzgeberische Umsetzung.</p><p>Insgesamt verfolgt die Bundesregierung einen ganzheitlichen Ansatz und wird die Strategie – Stand jetzt – in gebündelten Maßnahmen innerhalb der laufenden Legislaturperiode umsetzen. Sodann ist ein jährliches Monitoring zur Entwicklung des Start-up Standorts Deutschland geplant.</p><p>Wir beobachten die Entwicklung der Start-up-Strategie interessiert weiter und blicken mit Vorfreude auf die Umsetzung.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/markus-schoenherr" target="_blank">Markus Schönherr</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 13 Dec 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>ADVANT Beiten berät Comer Industries bei der Übernahme der Walterscheid Powertrain Group</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/advant-beiten-beraet-comer-industries-bei-der-uebernahme-der-walterscheid-powertrain</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Berlin, 14. Dezember 2021 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten hat gemeinsam mit ADVANT Nctm, Italien, die Comer Industries S. p. A., einen weltweit führenden Entwickler und Hersteller von mechatronischen Lösungen und integrierten Antriebssystemen für große Hersteller von Landwirtschafts- und Industriemaschinen mit Hauptsitz in Reggiolo, Italien, zu allen das deutsche Recht betreffenden Aspekten bei der Übernahme der Walterscheid Powertrain Group (WPG) mit Sitz in Lohmar bei Köln beraten.</p><p>WPG ist ein führender Anbieter von hochentwickelten, einsatzkritischen Antriebssystemen und Dienstleistungen für Off-Highway- und Industrieanwendungen mit Hauptsitz in Lohmar bei Köln. WPG ist mit Komponenten und Antriebssystemen für Landwirtschafts-, Industrie-, Bau- und Bergbaumaschinen in 75 Ländern vertreten und beschäftigt weltweit mehr als 2.200 Mitarbeiter.</p><p>Durch den Zusammenschluss der an der Borsa Italiana notierten Comer Industries mit WPG entsteht einer der weltweit größten Anbieter von Antriebslösungen im Agrarsektor, der im Jahr 2021 einen gemeinsamen Umsatz von einer Milliarde Euro erwartet.</p><p>ADVANT Beiten hat die Transaktion, welche im Dezember 2021 vollzogen werden konnte, insbesondere mit der Durchführung der Legal Due Diligence, der Durchführung eines Freigabeverfahrens nach der Außenwirtschaftsverordnung und bei der deutschen und russischen Kartellfreigabe unterstützt.</p><p><strong>Berater Comer Industries:</strong><br>ADVANT Beiten: <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank">Dr. Christian von Wistinghausen</a> (federführend), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank">Tassilo Klesen</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/patrick-alois-huebner" target="_blank">Dr. Patrick A. Hübner</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/lelu-li" target="_blank">Lelu Li</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/olga-prokopyeva" target="_blank">Olga Prokopyeva</a> (alle Corporate / M&amp;A, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-klaus-kemen" target="_blank">Dr. Klaus Kemen</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/robin-maletz" target="_blank">Robin Maletz</a> (beide Real Estate, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/katrin-luedtke" target="_blank">Katrin Lüdtke</a>, (Public Sector, München),<a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/michael-ziegler" target="_blank"> Michael Ziegler</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/petra-fendt" target="_blank">Petra Fend</a>t (beide Bank-/Finanzrecht und Kapitalmarktrecht, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/christoph-heinrich" target="_blank">Christoph Heinrich</a>, <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/cathleen-laitenberger" target="_blank">Cathleen Laitenberge</a>r (beide Kartellrecht, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/uwe-wellmann" target="_blank">Uwe Wellmann</a> (Kartellrecht, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/susanne-klein" target="_blank">Susanne Klein</a> (IP/IT, Frankfurt), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-nicole-hirschvogel" target="_blank">Dr. Nicole Hirschvogel</a> (IP/IT, München), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/julia-alexandra-schuette" target="_blank">Julia Alexandra Schütte</a> (Arbeitsrecht, Berlin), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/christian-freiherr-von-buddenbrock" target="_blank">Christian Freiherr von Buddenbrock</a> (Arbeitsrecht, Düsseldorf), <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/julia-meler" target="_blank">Julia Meler </a>(Arbeitsrecht, München).</p><p>ADVANT Beiten, Moskau (Russland) (für behördliche Freigaben nach russischem Recht): <a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/vasily-ermolin" target="_blank">Vasily Ermolin</a></p><p>ADVANT Nctm, Mailand (Italien), NOBILI RTZ Legal</p><p><strong>Berater WPG:</strong> Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Mailand (Italien)</p><p><strong>Pressekontakt</strong><br>Frauke Reuther<br>Manager Kommunikation<br>ADVANT Beiten<br>+49 (69) 75 60 95 - 570<br><a href="mailto:frauke.reuther@advant-beiten.com">frauke.reuther@advant-beiten.com</a></p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank">Dr. Christian von Wistinghausen</a><br>Rechtsanwalt<br>ADVANT Beiten<br>Tel.: +49 30 26471-351<br>E-Mail: <a href="mailto:Christian.Wistinghausen@advant-beiten.com">Christian.Wistinghausen@advant-beiten.com</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Industrials</category>
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
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                        <pubDate>Tue, 23 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>SPAC-Fieber 2021: Empfehlungen für Early-Stage Start-ups</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/spac-fieber-2021-empfehlungen-fuer-early-stage-start-ups</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Special Purpose Acquisition Companies („<strong>SPACs</strong>“) sind Akquisitionsvehikel, die als leere Hüllen an die Börse gebracht werden, dabei Kapital einsammeln und dieses irgendwann für die Verschmelzung mit einem operativen Unternehmen aufwenden, das sich so den für ein operatives Unternehmen aufwendigeren Börsengang spart. Im Jahr 2020 sind 248 SPACs an die US-Börsen gegangen und haben rund USD 83 Mrd. an Kapital eingesammelt, das ihnen nun für die Übernahme von (meist) Tech-Unternehmen zur Verfügung steht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Befand sich der Schwerpunkt der SPAC-Aktivität bisher eindeutig in den USA, so ist seit Ende 2020 eine signifikante Zunahme der Aktivitäten auch in Europa festzustellen. Beispielhaft seien das SPAC von Rocket Internet, die Gründung eines SPAC durch HelloFresh-Gründer Dominik Richter zusammen mit einem weiteren Investor, sowie der Auf- und Ausbau eines auf SPACs spezialisierten Beraterteams bei der Bank J.P. Morgan Chase genannt, die sich damit auf den ihrer Meinung nach bevorstehenden Übernahmeboom in Europa durch SPACs vorbereitet (Börsen-Zeitung, 17.02.2021, S. 9 bzw. 16).</span></span></span></p><p><span><span><span>Für den VC-Sektor in Deutschland und Europa sind das zunächst gute Nachrichten, da neben einem Trade Sale an einen privaten Investor/Käufer und dem klassischen IPO (Initial Public Offering („<strong>IPO</strong>“), das erstmalige Anbieten einer Aktie am Kapitalmarkt im Rahmen einer Kapitalerhöhung) nun eine dritte Exitmöglichkeit von relevantem Umfang existiert. Das verbessert für Start-ups und Scale-ups den Kapitalzugang und für Investoren die Flexibilität ihrer Strategie, je mehr sich SPACs als eine akzeptierte Exitvariante etablieren. Da die Anteile an den SPACs an den Börsen von jedermann erworben werden können, demokratisieren sie sogar Venture Capital- und Private Equity-Investments. Solche Investmentmöglichkeiten und -strategien stehen einem klassischen VC- oder PE-Fondsanleger sonst erst ab hohen Mindestinvestitionssummen offen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Vor diesem Hintergrund mag sich manch ein Gründer oder Frühphaseninvestor fragen, ob der SPAC-Boom Auswirkungen auf die Equity-Story des eigenen Unternehmens haben kann. Die einfache Antwort darauf wäre: sofern es nicht kurz vor einem Exit steht, nein. Jedoch lohnt es sich, genauer hinzusehen und mögliche mittelbare Auswirkungen sowie Handlungsempfehlungen herauszuarbeiten, damit das Start-up im Fall des Falles optimal aufgestellt ist, um von dem über SPACs verfügbaren Kapital zu profitieren.</span></span></span></p><h3><span><span><span>1. Grundsätzliche Exitmöglichkeit SPAC</span></span></span></h3><p><span><span><span>Zunächst empfehlen wir Gründern und Early Stage-Investoren, sich grundsätzlich mit der Möglichkeit auseinanderzusetzen, an einem gewissen Punkt der Equity Story das Unternehmen in ein SPAC einzubringen. Damit meinen wir natürlich nicht, dass man sich während der Arbeit an einem Proof of Concept schon detailliert mit dieser neuen Exitvariante auseinandersetzen soll. Man sollte aber die Möglichkeit kennen, dafür offen sein und entsprechend handeln. Denn sollte es irgendwann einmal soweit sein, muss es oft schnell gehen, so dass für die Transaktionssicherheit, also die Wahrscheinlichkeit, dass eine Verschmelzung mit einem SPAC erfolgreich abgeschlossen wird, von großer Bedeutung sein wird, ob das Unternehmen als Übernahmekandidat kompatibel ist. In diesem Zusammenhang kommt es auf die operative und die rechtliche/finanzielle Struktur des Start-ups an.</span></span></span></p><h3><span><span><span>2. Operative und rechtliche Kompatibilität Herstellen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Mit operativer Kompatibilität meinen wir die Selbstverständlichkeit, dass das Produkt bzw. der Service des Start-ups das Vertrauen des SPAC-Managements genießen muss. Zusätzlich gilt es betriebswirtschaftlich solide organisiert zu sein, was für die meisten Gründer, die wir kennen, ohnehin eine Selbstverständlichkeit ist.</span></span></span></p><h5><em><span><span><span><span>Im Rahmen unserer für Early Stage Start-ups entwickelten und kostenlos angebotenen Workshopreihe liegt der Schwerpunkt des allerersten Workshops nicht etwa auf rechtlichen Fragen, sondern darauf, wie die interne Planungsrechnung von Anfang an so aufgesetzt wird, dass sie als belastbares und flexibles Planungswerkzeug eingesetzt werden kann. Dies erleichtert eine korrekte und in Verhandlungen mit Investoren belastbare Unternehmensbewertung und hinterlässt schon bei Early Stage-Investoren einen guten Eindruck. Für nähere Informationen zu unserer Workshopreihe vgl. unter </span></span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/index.php/de/kompetenzen/start-ups-venture-capital" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Start-ups &amp; Venture Capital | BEITEN BURKHARDT (beiten-burkhardt.com)</span></span></span></span></a></em><br>&nbsp;</h5><p><span><span><span>Auf der rechtlichen Ebene lauten die Empfehlungen zunächst wenig anders als sonst:</span></span></span></p><p><span><span><span>Wir empfehlen ohnehin fast jedem Start-up, die eigene Dokumentation primär in englischer Sprache aufzusetzen (abgesehen natürlich von der Satzung oder sonstigen Dokumenten, die aus zwingenden Gründen (auch) auf Deutsch vorliegen müssen), um für ausländische Investoren im Rahmen einer Due Diligence einfacher geprüft werden zu können und dadurch für solche Investoren attraktiver zu sein. Diese Empfehlung gewinnt vor dem Hintergrund einer potenziellen Übernahme durch ein SPAC an Gewicht, weil selbst europäische SPACs häufig eine ausländische Rechtsform haben und somit ihrerseits die gesamte rechtliche Dokumentation auf Englisch vorhalten müssen oder es aus eigener Entscheidung faktisch tun.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine weitere bekannte Empfehlung ist, den Gesellschafterkreis klein oder zumindest leicht verwaltbar zu halten. Wenn bereits viele Gesellschafter existieren, angefangen von mehreren Gründern über Family &amp; Friends, den ersten Business Angels und ggf. mehreren VC-Fonds, so kann man über Stimmenpools und entsprechende Sprecher und Vollmachten einem Käufer oder eben Übernehmer signalisieren, dass man daran gedacht hat, den eigenen Gesellschafterkreis so zu organisieren, dass die Übernahmegespräche effizient geführt werden können.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ein weiteres Thema, das unabhängig vom Phänomen SPAC bei VC-Investoren und Start-ups bereits immer mehr Berücksichtigung findet, ist ESG. Unter Environmental, Social, and Corporate Governance („<strong>ESG</strong>“) werden im Grunde Nachhaltigkeitskriterien zusammengefasst, die bei der Tauglichkeit eines Unternehmens für ein Investment immer häufiger eine Rolle spielen, wenn nicht sogar schon entscheidend sind, zumindest wenn der Befund negativ ausfällt. Schließlich konnten ESG-konforme Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit eine bessere Eigenkapitalrendite vorweisen als nicht ESG-konforme Unternehmen, so dass sich der Sinn von ESG nicht nur in einer besseren Reputation erschöpft. Da SPACs (1) börsennotierte und damit öffentliche Unternehmen sind, die (2) meist in einer angelsächsischen Rechtsform auftreten, und (3) der Übernahmekandidat nach abgeschlossener Übernahme automatisch ebenfalls ein öffentlich gehandeltes Unternehmen ist, stellt die Erfüllung der ESG-Kriterien eine zwingende Bedingung dar. Entscheidend kann in diesem Zusammenhang das Zeitmoment bei der Übernahme durch ein SPAC sein: Zumindest nach US-amerikanischem Kapitalmarktrecht (und die meisten derzeit aktiven SPACs unterliegen diesem) hat ein SPAC nur ein Zeitfenster von 18 Monaten ab seinem Börsengang, um eine Investition in ein geeignetes Unternehmen abzuschließen. Einen großen Teil dieses Zeitraums wird die Suche nach einem geeigneten Target einnehmen, so dass die Dauer des Transaktionsprozesses sehr relevant werden kann. Müssen ESG-Kriterien dann erst aufwendig implementiert werden, kann das aus Zeitnot ein Dealbreaker sein. Andererseits werden die Chancen eines Exits über ein SPAC sehr positiv beeinflusst, wenn ESG von Anfang an im Unternehmen gelebt und umgesetzt wird.</span></span></span></p><h3><span><span><span>3. Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Es bedarf keiner ganz neuen Maßnahmen, um ein Start-up für die Übernahme durch ein SPAC „fit“ zu machen, sondern der bedachten Umsetzung von größtenteils bekannten Empfehlungen.</span></span></span></p><p><span><span><span>In einem Punkt sind SPACs schließlich selbst einem operativen Start-up sehr ähnlich: Da es sich um reine Akquisitionsvehikel handelt und zum Zeitpunkt des Börsengangs, also dann, wenn sich die Anleger zum ersten Mal entscheiden, ob sie Geld in das jeweilige SPAC investieren, überhaupt nicht feststeht, ob und wann die Übernahme eines vielversprechenden Unternehmens gelingt, kommt es für den Erfolg des SPAC fast ausschließlich auf die Fähigkeiten und das Netzwerk seines Managements bzw. der Initiatoren des SPAC an. Aus diesem Grund sind SPACs, die von erfolgreichen Unternehmern oder Investoren gegründet und an die Börse gebracht werden, besonders begehrt, sammeln überdurchschnittlich viel Geld ein und haben letztlich durch die größeren Mittel auch eine größere Auswahl an potenziellen Übernahmezielen. Für SPAC-Investoren gilt somit wie bei Investments in Start-ups, dass sie vor allem Vertrauen in das Team haben müssen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Optimistisch könnte man mutmaßen: Vielleicht sorgt diese gemeinsame Benchmark, an der sich ein SPAC-Management und ein Gründerteam messen lassen müssen, dafür, dass ein vergleichbarer Mindset existiert und sich SPACs so über die Zeit zur idealen Exitvariante für Start-ups entwickeln.</span></span></span></p><h5><strong><span><span><span><span>ZUSAMMENFASSUNG / TIPPS:</span></span></span></span></strong><br>&nbsp;</h5><h5><em><span><span><span><span>(i) Grundsätzliche Exitmöglichkeit SPAC in Betracht ziehen: Bei allen Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Exitsituation sollte die neue Variante SPAC berücksichtigt werden. Selbstverständlich kann und soll das nicht das dominante Thema in der Frühphase sein, es geht lediglich darum, Entscheidungen, die ohnehin getroffen werden müssen, unter diesem zusätzlichen Kriterium zu treffen.</span></span></span></span></em><br>&nbsp;</h5><h5><em><span><span><span><span>(ii) Operative und rechtliche Kompatibilität herstellen: Das Start-up muss zuerst überhaupt „gefunden“ werden, wird dann aber die Transaktion mit möglichst hoher Wahrscheinlichkeit abschließen wollen (was auf Gegenseitigkeit beruht). Dafür muss das Geschäftsmodell, auf welches das SPAC aufmerksam geworden ist, in eine betriebswirtschaftliche und rechtlich solide Struktur eingebettet sein. In rechtlicher Hinsicht bedeutet dies vor allem: (a) Best Practice-Dokumente möglichst vom ersten Tag an, (b) Vertragsdokumentation auf Englisch, (c) kleiner oder effizient strukturierter Gesellschafterkreis („Keep your cap table clean“), (d) frühzeitige Implementierung von ESG-Kriterien.</span></span></span></span></em><br>&nbsp;</h5><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-mario-weichel" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span>Dr. Mario Weichel</span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 10 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gibt es bald eine neue Form der GmbH für Start-ups? Die Diskussion um die GmbH im Verantwortungseigentum geht in die nächste Runde</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gibt-es-bald-eine-neue-form-der-gmbh-fuer-start-ups-die-diskussion-um-die-gmbh-im</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Viele Gründer von Start-ups möchten bereits in der Gründungsphase oder in einem frühen Stadium des Unternehmens absichern, dass das Unternehmen im „<strong>Verantwortungseigentum</strong>“ geführt wird. Dies bedeutet letztlich, dass das Kapital des Unternehmens und die Unternehmensgewinne dauerhaft gebunden werden, und Verantwortung auf Ebene der Gesellschaft innerhalb einer Gemeinschaft an solche Gesellschafter übergeben wird, die sich aktiv in das Unternehmen einbringen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Während in einigen Ländern vergleichsweise unkompliziert Verantwortungseigentum im frühen Stadium verankert werden kann (z.B. in den Niederlanden durch Nutzung gering regulierter Stiftungen), erschwert das aktuell in Deutschland geltende Recht die Umsetzung dieses Gedankens. Nachdem ein Professoren-Arbeitskreis im Juni 2020 einen ersten, zwischenzeitlich kontrovers gewürdigten Gesetzesentwurf<sup><a href="/aktuelles#_ftn1" title><span><span><span><span><span>[1]</span></span></span></span></span></a></sup> mit einem Ergänzungsvorschlag des GmbH-Gesetzes vorlegte, hat der Professoren-Arbeitskreis nun einen neuen Gesetzesentwurf vorgestellt, der sich dem aktuellen Diskussionsstand angenommen hat.<sup><a href="/aktuelles#_ftn2" title><span><span><span><span><span>[2]</span></span></span></span></span></a></sup> Einer der Änderungsvorschläge ist es, nun nicht mehr von einer GmbH in Verantwortungseigentum (VE-GmbH) zu sprechen, sondern von einer <strong>GmbH mit gebundenem Vermögen</strong> (GmbH gebV).</span></span></span></p><p><span><span><span>Dieser Beitrag stellt den Gesetzesentwurf (1) und die Kritikpunkte der aktuellen Diskussion (2) dar und gibt abschließend einen Ausblick (3).</span></span></span></p><h3><span><span><span>1. Welche Änderungen sieht der Gesetzesentwurf vor?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Entwurf des Professoren-Arbeitskreises knüpft an das GmbHG an. In einem neuen sechsten Abschnitt soll die GmbH gebV als Rechtsformvariante der GmbH und der UG normiert werden mit teilweise zwingendem Charakter. Das GmbHG gilt im Wesentlichen weiter, sofern es nicht durch den neuen Abschnitt geändert wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die folgenden Leitgedanken sind insbesondere hervorzuheben:</span></span></span></p><p><em><span><span><span><span>Dauerhafte Vermögensbindung</span></span></span></span></em></p><p><span><span><span>Infolge der Vermögensbindung haben die Gesellschafter keinen Anspruch auf die Gewinne und, bei Auflösung oder Liquidation, das Vermögen der Gesellschaft. Auch die im Falle eines Ausscheidens zu zahlende Abfindung beschränkt sich auf die Rückgewähr der geleisteten Einlage. Der Gesetzesentwurf verbietet zudem eine Aufhebung oder Abänderung des Prinzips der dauerhaften Vermögensbindung (Ewigkeitsklausel). Jedoch erfordert die GmbH gebV nicht die Verfolgung eines nachhaltigen oder gemeinwohlorientierten Zweckes. Der Firmennamen hat allerdings „mit gebundenem Vermögen“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung zu beinhalten.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der alte Entwurf bezeichnete die dauerhafte Vermögensbindung als „<em>asset lock“</em>. Davon wird im neuen Entwurf abgerückt, da letztlich die Veräußerung der „assets“ der Gesellschaft möglich bleibt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Neu ist im neuen Gesetzesentwurf die Vorschrift, dass der Zweck der Gesellschaft erwerbswirtschaftlich oder gemeinnützig sein muss, um rein vermögensverwaltende Gesellschaften zu verhindern.</span></span></span></p><p><em><span><span><span><span>Eigenschaften und Auswahl der Gesellschafter</span></span></span></span></em></p><p><span><span><span>Zur Unterstützung des Gedanken, dass die Verantwortung an solche Gesellschafter übergeben wird, die sich aktiv in das Unternehmen einbringen, begrenzt der Entwurf den Kreis möglicher Gesellschafter auf natürliche Personen, andere Gesellschaften mit gebundenem Vermögen oder einen Rechtsträger mit in gleicher Weise gesetzlich dauerhaft gebundenem Vermögen (letzteres soll es ausländischen Gesellschaften ermöglichen, sich an der GmbH gebV zu beteiligen). Die Geschäftsanteile an der Gesellschaft sind vinkuliert, so dass ihre Abtretung der Zustimmung der Gesellschafter bedarf. Die Selbstständigkeit schließt die Vererbung nicht aus, ist aber abhängig von der Zustimmung der Gesellschafter</span></span></span></p><h3><span><span><span>2. Welche Kritikpunkte gab es an dem alten Gesetzesentwurf zur GmbH im Verantwortungseigentum</span></span></span></h3><p><strong><span><span><span><span>2.1 Der neue Gesetzesentwurf hat sich mit einigen der zum alten Entwurf vorgebrachten Kritikpunkte konstruktiv auseinander gesetzt:</span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span><span>a) Änderung der Bezeichnung</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><span>Zunächst wurde die Bezeichnung der neuen Form der GmbH von „GmbH in Verantwortungseigentum“ in „GmbH mit gebundenem Vermögen“ geändert.&nbsp; Damit wurde dem Vorwurf entgegen getreten, es solle der Eindruck erweckt werden „verantwortungsvolles“ Handeln sei nur bei Wahl dieser Rechtsform zu erwarten.</span></span></span></span></span></p><p>b) <span><span><span><span>Erhöhte Anforderung an Änderungsbeschluss</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen kann bereits als solche gegründet werden. Wird der Beschluss erst später getroffen, muss sichergestellt sein, dass alle Gesellschafter hinreichend informiert werden und in vollem Bewusstsein seiner unumkehrbaren Folgen zustimmen. Zusätzlich sind die Arbeitnehmerrechte zu wahren. Deshalb sieht der neue Entwurf umfangreiche inhaltliche Vorgaben unter Anlehnung an das Umwandlungsrecht (Ausgestaltung des Beschlusses, Information an den Betriebsrat) vor.</span></span></span></p><p><span><span><span><span>c) Gläubigerschutz</span></span></span></span></p><p><span><span><span>In Reaktion auf den Vorwurf, die Gründung einer GmbH in Verantwortungseigentum könne dazu führen, dass Gläubigern der Gesellschafter Vermögen entzogen würde, weil diese nicht über eine Pfändung des Gesellschaftsanteils – ebenso wenig wie der Gesellschafter selbst – auf das nun in der Gesellschaft gebundene Vermögen zugreifen können, sieht der neue Entwurf einen Anspruch auf Sicherheitsleistung vor. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung kann für Forderungen geltend gemacht werden, die vor der Vermögensbindung begründet worden sind. Entsprechend dem umwandlungsrechtlichen Vorbild ist Voraussetzung, dass der Gläubiger glaubhaft macht, dass durch die dauerhafte Vermögensbindung – genauer die Einbringung von Vermögen in die Gesellschaft mit dauerhafter Vermögensbindung – die Erfüllung der Forderungen des Gläubigers gefährdet wird.</span></span></span></p><p>d) <span><span><span><span>Corporate Governance</span></span></span></span></p><p><span><span><span>Die zwingende Vermögensbindung hat zentrale Bedeutung für die Governance-Struktur, weil sie die Anreize der Beteiligten strukturell verändern. Obwohl kritisiert wurde, dass durch die Schaffung der GmbH in Verantwortungseigentum der Zweck der Stiftungsaufsicht umgangen würde, hält der neue Entwurf trotzdem eine staatliche Aufsicht, vergleichbar der Stiftungsaufsicht, nicht für erforderlich.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der neue Entwurf schlägt zwei Alternativen vor, um die Einhaltung der Vermögensbindung durch gesellschaftsfremde Dritte überprüfen zu lassen:</span></span></span></p><p><span><span><span>Vorschlag 1 ist die Erstellung eines jährlichen Berichts, in dem zu den verschiedenen Aspekten der Vermögensbindung umfassend zu informieren ist und der von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist, der nicht gleichzeitig Abschlussprüfer der Gesellschaft sein darf.</span></span></span></p><p><span><span><span>Vorschlag 2 verbindet den für Vorschlag 1 entwickelten Bericht zur Sicherung der Vermögenbindung mit der Zwangsmitgliedschaft in einem Prüfverband nach genossenschaftsrechtlichem Vorbild, welcher sodann den Bericht zu prüfen hätte.</span></span></span></p><p><strong>2.2 <span><span><span><span>Unbeantwortet geblieben sind besonders fundamentale Fragen, die von vehementen Kritikern aufgeworfen worden waren: </span></span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Der Streit rankt sich unter anderem um die Frage, ob für die GmbH partiell das Verbot der kollektiven Selbstentmachtung aufgrund der vorgesehenen Ewigkeitsklausel rechtlich wirksam abgeschafft werden kann, ohne eine (vollständig) eigenständige Rechtsform einzuführen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Weiter wird angeführt, dass mit der neuen Unterform der GmbH grundlegende und für eine marktwirtschaftliche Ordnung existenzielle Anreizmechanismen ausgeschaltet würden. Die Koppelung von Eigentum und Verantwortung sowie Risiko und Haftung sei dann nicht mehr gegeben.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Vorstehende war für die Neuauflage des Gesetzesentwurfs durch den Professoren-Arbeitskreis aber auch nicht aufzugreifen, da in den Überlegungen zu dem neuen Entwurf bereits angekündigt wurde, dass eine wissenschaftliche Publikation sich noch umfassend der Diskussion des ersten Entwurfes annehmen werde.</span></span></span></p><h3><span><span><span>3. Ausblick zum Verantwortungseigentum</span></span></span></h3><p><span><span><span>Durch den neuen Gesetzesentwurf wurde die nächste Runde der Diskussion um eine neue Form der GmbH eingeläutet. Es bleibt abzuwarten, wie der neue Entwurf von Politik, Wirtschaft und Rechtswissenschaft aufgenommen wird und in welcher Form sich daraus neue Impulse ergeben.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/tassilo-klesen" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Tassilo Klesen</span></span></span></a></p><hr><p><sup><span><span><span><a href="/aktuelles#_ftnref1" title><span><span><span><span><span>[1]</span></span></span></span></span></a> Sanders, Dauner-Lieb, Kempny, Möslein, Veil, von Freeden, Entwurf eines Gesetzes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verantwortungseigentum, Stand 12.06.2020 (nachfolgend bezeichnet als alter Entwurf oder alter Gesetzesentwurf), der flankiert wurde von einer Initiative von mehr als 600 Unternehmern und Wirtschaftsexperten, „Weitere GmbH-Variante: 600 Experten fordern neue Rechtsform für Unternehmen“, Handelsblatt vom 1.10.2020, abrufbar unter: <a href="https://www.handelsblatt.com/unternehmen/management/verantwortungseigentum-weitere-gmbh-variante-600-experten-fordern-neue-rechtsform-fuer-unternehmen/26236822.html" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.handelsblatt.com/unternehmen/management/verantwortungseigentum-weitere-gmbh-variante-600-experten-fordern-neue-rechtsform-fuer-unternehmen/26236822.html</a>.</span></span></span></sup></p><p><sup><span><span><span><a href="/aktuelles#_ftnref2" title><span><span><span><span><span>[2]</span></span></span></span></span></a> Sanders, Dauner-Lieb, Kempny, Möslein, Veil, von Freeden, Entwurf eines Gesetzes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit gebundenem Vermögen, Stand 15.02.2021, abrufbar unter: <a href="https://www.gesellschaft-mit-gebundenem-vermoegen.de/,%20folgend%20bezeichnet%20als%20neuer%20Entwurf%20oder%20neuer%20Gesetzesentwurf" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.gesellschaft-mit-gebundenem-vermoegen.de/, folgend bezeichnet als neuer Entwurf oder neuer Gesetzesentwurf</a>; nachfolgend bezeichnet als neuer Entwurf oder neuer Gesetzesentwurf, oder auch nur Entwurf oder Gesetzesentwurf.</span></span></span></sup></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 01 Mar 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Update 2021 - Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Änderungen für Start-ups im Überblick</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/update-2021-die-wichtigsten-arbeitsrechtlichen-aenderungen-fuer-start-ups-im-ueberblick</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>(Nicht) Alles neu macht 2021. Aber einige Neuerungen aus dem Arbeitsrecht gelten auch für Start-ups. Dr. Michaela Felisiak LLM und Dr. Erik Schmid zeigen die wichtigsten arbeitsrechtlichen News:</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Erhöhung des Mindestlohns</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Am 28. Oktober 2020 hat das Bundeskabinett eine weitere Anpassung des Mindestlohns beschlossen. Seit dem 01. Januar 2021 beträgt der Mindestlohn EUR 9,50 je Stunde, ab dem 01. Juli 2021 EUR 9,60. Bis zum 01. Juli 2022 steigt der Mindestlohn in insgesamt vier Stufen auf EUR 10,45.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Arbeitsschutzkontrollgesetz</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Am 16. Dezember 2020 wurde das sog. Arbeitsschutzkontrollgesetz beschlossen, das am 01. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz sollen geordnete und sichere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie, aber auch in anderen Branchen, hergestellt werden, um Missstände zu bekämpfen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Kurz zusammengefasst sind seit dem 01. Januar 2021 der Abschluss von Werkverträgen und der Einsatz von Leiharbeitnehmern in der Fleischindustrie grundsätzlich verboten. Ebenso besteht die Pflicht zur manipulationssicheren Arbeitszeiterfassung, um die Einhaltung des Mindestlohns überwachen zu können. Zudem werden künftig häufiger Betriebsbesichtigungen durchgeführt und branchenübergreifend werden Mindestanforderungen bei der Unterbringung von Beschäftigten in Gemeinschaftsunterkünften geregelt.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Erweiterung der sog. <span>„</span>Kind-Krank-Tage<span>“</span></span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Bundes- und Länderregierungen haben am 0<span><span>5.</span></span> Januar 2021 entschieden, das Kinderkrankengeld auszuweiten. Das Kinderkrankengeld wird damit im Jahr 2021 für zehn zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt. Damit werden die Tage verdoppelt. Der Anspruch soll nicht nur für tatsächliche Krankheiten von Kindern bestehen, sondern auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil beispielsweise die Schule oder der Kindergarten geschlossen ist, der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde oder sich das Kind aufgrund von Corona in Quarantäne befindet.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span>Entschädigung von Arbeitnehmern wegen Kinderbetreuung während des Lockdowns</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Arbeitnehmer haben gemäß § 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie während einer Schul- oder Kita-Schließung ihre Kinder selbst betreuen müssen. Diese Entschädigungsregelung wurde bis zum 31. März 2021 verlängert und dahingehend erweitert, dass bei einem unter Quarantäne gestellten Kind ebenfalls eine Entschädigungszahlung möglich ist.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Arbeitnehmer erhalten nach § 56 Abs. 1a IfSG den Verdienstausfall in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens, begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von EUR 2.016,00 erstattet. Dieser Anspruch besteht für maximal zehn Wochen pro Elternteil. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf bis zu 20 Wochen. Arbeitgeber müssen die Entschädigung längstens sechs Wochen auszahlen und können sich diese Entschädigung von der zuständigen Behörde erstatten lassen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Corona-Impfpflicht am Arbeitsplatz und Kündigung bei Verweigerung?</span></span></span></h3><p><span><span><span>Für bisherige Impfungen, wie die Grippeschutzimpfung, überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und sie kann nicht kraft Direktionsrecht vom Arbeitgeber angeordnet werden. Da die Corona-Pandemie nicht mit einer Grippewelle vergleichbar ist (Todesfälle, Krankheitsverlauf, Überlastung des Gesundheitswesens, Immunität), tritt das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers weiter zurück. </span></span></span></p><p><span><span><span>Eine vom Arbeitgeber angeordnete Impfpflicht für Arbeitnehmer (bestimmte Gruppen) ist allerdings nicht pauschal ausgeschlossen. Insbesondere bei medizinischem und pflegerischem Personal könnte eine vom Arbeitgeber angeordnete Corona-Impfung rechtlich wirksam sein. Diese besonders gefährdete Berufsgruppe ist einerseits potentieller Multiplikator bei Risikogruppen, andererseits ist diese Berufsgruppe zwingend erforderlich zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung während der Pandemie. Spätestens wenn nicht mehr ausreichend Klinikpersonal für die Corona-Patienten zur Verfügung stehen sollte, wäre eine Impfpflicht in Erwägung zu ziehen sein. </span></span></span></p><p><span><span><span>Arbeitgeber dürfen von ihren Arbeitnehmern für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit bestimmte Voraussetzungen verlangen. Beispielsweise das Tragen von Schutzkleidung, aber auch die Impfung gegen Masern in einigen Bereichen.&nbsp; Wenn der Arbeitnehmer keine Schutzkleidung trägt oder sich nicht gegen Masern impfen lässt, kann er nicht beschäftigt werden. Das lässt sich auch auf die Corona-Impfung übertragen. Wenn der Arbeitgeber für Tätigkeiten mit unmittelbarem Kontakt zu Bewohnern und Patienten nur geimpfte Arbeitnehmer einsetzt, könnte er nicht geimpfte Arbeitnehmer nicht mehr vertragsgemäß beschäftigen. Soweit anderweitige Einsatzmöglichkeiten nicht bestehen, ist die Beschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich. Der Arbeitgeber wäre zu arbeitsrechtlichen Sanktionen berechtigt, wie den Einbehalt der Vergütung oder eine personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Pflicht zum Corona-Test am Arbeitsplatz - Arbeitsgericht Offenbach vom 04.02.2021 – Az.: 4 Ga 1/21</span></span></span></h3><p><span><span><span>Zur Vermeidung der Ansteckung von Kollegen, Kunden oder Patienten werden seit dem Beginn der Corona-Pandemie verschiedene Maßnahmen in den Betrieben umgesetzt. Regelmäßige Händedesinfektion, Einhaltung von Abständen, erhebliche Einschränkung von körperlichen Zusammenkünften, Tragen von Schutzmasken sind mittlerweile rechtlich und tatsächlich akzeptiert. Auch das Fiebermessen am Betriebseingang wird als zulässig angesehen. Bei der Zulässigkeit von solchen Maßnahmen sind einerseits der Gesundheitsschutz der Mitarbeiter, Kunden, Patienten, Bewohnern sowie der Schutz des Gesundheitssystems gegen Persönlichkeitsrechte und Datenschutzrechte der Arbeitnehmer abzuwägen. Umstritten ist derzeit, ob es eine Impfpflicht, insbesondere für bestimmte Berufsgruppen, geben darf oder nicht. </span></span></span></p><p><span><span><span>Ein milderes Mittel als die Impfpflicht ist die Vorlage eines negativen Corona-Tests. Ein Arbeitgeber verweigerte einem seiner Arbeitnehmer den Zutritt zum Werksgelände, weil dieser sich weigerte, einen PCR-Test durchzuführen. Das Erfordernis des PCR-Tests für den Zutritt zum Werksgelände war in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Ein Arbeitnehmer weigerte sich und versuchte im Rahmen eines Eilverfahrens den Zutritt zum Werksgelände ohne PCR-Test zu erreichen. Das Eilverfahren des Arbeitnehmers blieb ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht wies den Antrag bereits mangels erforderlicher Eilbedürftigkeit zurück. Im Rahmen der Abwägung war für das Gericht die Nichtbeschäftigung vorzugswürdig, weil ein eiliges Beschäftigungsinteresse nicht erkennbar war. </span></span></span></p><p><span><span><span>Aus der Entscheidung wird ersichtlich, dass Fragen im Zusammenhang mit den Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie von vielen Faktoren abhängen. Die Corona-Pandemie wird von den Gerichten durchaus als so ernst angesehen, dass die Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer weiter zurücktreten als bei bisherigen Massenkrankheiten, wie der Grippe.</span></span></span></p><h3><span><span><span><span><span>Verlängerung der Sonderregelungen bei Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld</span></span> </span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Mit dem „Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie“ (Beschäftigungssicherungsgesetz) werden die bislang geltenden Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 verlängert. Bei den Sonderregelungen handelt es sich beispielsweise um die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat oder die anrechnungsfreie Hinzuverdienstmöglichkeit aus einer geringfügigen Beschäftigung. </span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Auch die Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld, die Bezugsdauer an sich sowie die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wurden im Wesentlichen bis Ende 2021 verlängert. Beispielsweise wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021. Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmer wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2021 für Verleihbetriebe verlängert, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Ebenfalls bis Ende 2021 verlängert wird die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Auch der sog. Corona-Bonus (Steuerbefreiung für aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bis zur Höhe von EUR 1.500) wird bis zum Juni 2021 verlängert.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Gesetzentwurf zum mobilen Arbeiten</span></span></span></h3><p><span><span><span>Bundesarbeitsminister Hubertus Heil legte am 05. Oktober 2020 einen ersten und aufgrund vielfacher Kritik später einen weiteren Gesetzesentwurf zum mobilen Arbeiten vor. In dem Entwurf ist vorgesehen, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber drei Monate vor geplantem Beginn einer Homeoffice-Tätigkeit über ihre Pläne im Hinblick auf Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung informieren müssen. Das mobile Arbeiten soll dann im Rahmen einer einvernehmlichen Vereinbarung erfolgen. Einen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl an Homeoffice-Tagen pro Jahr ist letztendlich nicht vorgesehen. Der Gesetzesentwurf sieht Reglungen zur Ablehnung, eine Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation und Bestimmungen zum Arbeitsschutz und zur Unfallversicherung vor.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Michaela Felisiak</span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Erik Schmid</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 25 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>EU First – Venture Capital Fonds, Start-ups und die Investitionskontrolle</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eu-first-venture-capital-fonds-start-ups-und-die-investitionskontrolle-0</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span><span>Der Referentenentwurf des Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („BMWi“) vom 22. Januar 2021 zur 17. Novelle der Außenwirtschaftsverordnung macht deutlich, dass die Bundesregierung in Zukunft insbesondere ausländische Investitionen in Unternehmen zukunftsträchtiger Branchen im Rahmen der Investitionskontrolle geprüft sehen möchte. Die geplanten Verschärfungen zur Investitionskontrolle dürften dabei auch für <strong><span>Venture Capital Fonds</span></strong> und <strong><span>Start-ups</span></strong> von besonderem Interesse sein. Was die Novelle für diese im Einzelnen bedeutet, erläutern Ihnen im nachfolgenden Beitrag unsere Rechtsanwälte <strong><span>Dr. Christian von Wistinghausen</span></strong> und <strong><span>Dr. Patrick Alois Hübner</span></strong>, die zu einer kleinen Gruppe von Experten im Investitionsprüfrecht zählen, mit denen das BMWi derzeit die Entwurfsfassung diskutiert.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>I. Investitionskontrolle</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die Außenwirtschaftsverordnung unterscheidet zwischen zwei Prüfverfahren: (i) der sektorspezifischen Prüfung und (ii) der sektorübergreifenden Prüfung, die sich wie folgt darstellen lassen:</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span><strong>Alle ausländischen Investoren</strong> (inklusive EU-Ausland)</span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span><strong><span>Sektorspezifische Prüfung:</span></strong> Meldepflichtiger Erwerb von 10 Prozent oder mehr der Stimmrechte an einem deutschen Unternehmen mit Geschäftstätigkeiten im unmittelbar sicherheitsrelevanten Bereich (z. B. Rüstungsgüter aber auch bestimmte Verschlüsselungssoftware) durch einen Ausländer.</span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span><strong>Alle Investoren aus Drittstaaten</strong> (Nicht-EU/Nicht-EFTA-Ausländer)</span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span><strong><span>Sektorübergreifende Prüfung:</span></strong> Meldepflichtiger Erwerb von 10 Prozent oder mehr der Stimmrechte an einem deutschen Unternehmen mit Geschäftstätigkeiten in kritischen Sektoren durch einen Drittstaatler;</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><strong><span>Sektorübergreifende Prüfung:</span></strong> Nicht-meldepflichtiger (aber grundsätzlich prüfbarer) Erwerb von 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an einem deutschen Unternehmen durch einen Drittstaatler.</span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span>Venture Capital Fonds, die sich unmittelbar oder mittelbar an deutschen Unternehmen beteiligen, müssen sich also grundsätzlich die Frage stellen, ob diese Beteiligungen in den Anwendungsbereich der Außenwirtschaftsverordnung fallen. Seit dem 1. Januar 2021 dürfte die Antwort auf diese Frage insbesondere auch für Investoren mit Sitz im Vereinigten Königreich als frisch gebackene Drittstaatler maßgeblich an Bedeutung gewinnen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>II. Meldepflicht</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Mit Blick auf Venture-Capital Fonds und Start-ups werden insbesondere die <strong><span>kritischen Sektoren</span></strong> der sektorübergreifenden Prüfung von tragender Bedeutung sein, also solche Sektoren, die von der deutschen Bundesregierung als besonders sicherheitsrelevant eingestuft werden. Die Novelle sieht eine erhebliche Ausweitung dieser Sektoren insbesondere auf Bereiche besonders zukunftsträchtiger Technologien vor, in denen erfahrungsgemäß viele Start-ups unterwegs sind.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>In diesen kritischen Sektoren besteht bereits bei einem Stimmrechtserwerb ab 10 Prozent eine <strong><span>Meldepflicht</span></strong>, das heißt der unmittelbare Erwerber muss den Beteiligungserwerb dem BMWi anzeigen, und der Erwerb darf bis zur Freigabe nicht vollzogen werden. Für VC-Fonds bedeutet dies, dass in meldepflichtigen Fällen die Beteiligungsrunden nicht abgeschlossen werden können. Der Vollzug des Rechtsgeschäfts bleibt bis zur Freigabe durch das BMWi schwebend unwirksam.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>III. Kritische Sektoren</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Zu den meldepflichtigen Sektoren gehören derzeit u. a. Betreiber von kritischer Infrastruktur, Softwareentwickler für den Betrieb kritischer Infrastrukturen, Cloud-Computing-Dienste, Dienste der Telekommunikationsüberwachung und Telematrikinfrastruktur, Medien sowie Teile des Gesundheitssektors. Auf die Vorgaben der im Oktober 2020 in Kraft getretenen EU-Screening-Verordnung, in Zukunft weitere kritische Technologien zu erfassen, sieht das BMWi eine erhebliche <strong><span>Erweiterung dieser meldepflichtigen Sektoren</span></strong> um nachfolgende Bereiche vor:</span></span></span></span></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Hochwertige Erdfernerkundungssysteme</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Quanten- und Nukleartechnologie</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Künstliche Intelligenz</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Additive Fertigung (</span><span>„</span><span lang="EN-US">3D-Drucker”)</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Automatisiertes Fahren bzw. Fliegen</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Netztechnologie</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Robotik</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Smart-Meter-Gateways</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Halbleiter/Optoelektronik</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">IT und Telekommunkationsdiensleistungen</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Cybersicherheit/IT-Sicherheitsprodukte</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Kritische Rohstoffe</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Luft- und Raumfahrt</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Geheimgestellte Patente/Gebrauchsmuster</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Bestimmte Dual-Use-Güter</span></span></span></span></span></em></p><p><em><span><span><span><span><span lang="EN-US">Land- und Ernährungswirtschaft</span></span></span></span></span></em></p><p><span><span><span><span>Diese Ausweitung der Meldepflicht wird – sollten die vorgeschlagenen Fallgruppen das Bundeskabinett ohne Kürzungen passieren – die Investitionshürde für Venture Capital Fonds aus Drittstaaten oder mit zurechenbarer Drittstaatbeteiligung ein ganzes Stück heraufsetzen. Mit Blick auf das Vollzugsverbot werden Investoren einer Auszahlung von Wagniskapital durch den VC-Fund vor Freigabe der Investition nicht zustimmen. Start-ups sollten dies bei der Finanzierung unbedingt beachten und die Verfahrensdauer der Investitionsprüfung bei der Planung einer neuen Investitionsrunde berücksichtigen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span><span>IV. Kontrollfreie Investitionen</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Lohnenswert dürfte deshalb der Blick auf die Fallgruppen sein, die (weiterhin) <strong><span>nicht in den Anwendungsbereich</span></strong> der Investitionskontrolle fallen. Das wären insbesondere:</span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span>Investitionen deutscher, und im sektorübergreifenden Verfahren europäischer VC-Fonds ohne zurechenbare Drittstaatbeteiligung;</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Stimmrechtserwerbe unter der 10 Prozent-Schwelle (sofern kein atypischer Kontrollerwerb vorliegt);</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>Hinzuerwerbe von Stimmrechten oberhalb der Schwellenwerte zum Schutz vor Anteilsverwässerung, sofern die Stimmrechte nach Erwerb den Stimmrechtsanteil vor Erwerb nicht übersteigen;</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>(Hinzu-)Erwerb von stimmrechtslosen Beteiligungen.</span></span></span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span><span>V. Fazit</span></span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Die Ausweitung der Investitionskontrolle dürfte zu einem erheblichen Anstieg des Gesamtprüfaufkommens beim BMWi führen. Ob der Referentenentwurf in seiner derzeitigen Fassung tatsächlich verabschiedet wird, bleibt jedoch fraglich. Insbesondere mit Blick auf VC-Investitionen in Start-ups besteht noch großes Verbesserungspotential. So wäre etwa denkbar in Zukunft</span></span></span></span></p><ul><li><span><span><span><span><span>Investitionen in Start-ups – nicht von der Meldepflicht, aber zumindest – vom Vollzugsverbot auszunehmen;</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>eine Erheblichkeitsschwelle für geringfügige Hinzuerwerbe von Stimmrechten einzuführen; oder</span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span>eine generelle „De-minimis-Schwelle“ für Investitionen in Start-ups (z. B. in Höhe von EUR 1 Million) mit aufzunehmen.</span></span></span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span>Für Fragen rund um die Investitionskontrolle und Ihre Investitionen in Deutschland stehen Ihnen unsere Experten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christian-von-wistinghausen" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Dr. Christian von Wistinghausen</span></a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/patrick-alois-huebner" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Dr. Patrick Alois Hübner</span></a> jederzeit gerne zur Verfügung.</span></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
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                        <guid isPermaLink="false">news-1141</guid>
                        <pubDate>Wed, 24 Feb 2021 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Das neue Kartellrecht: Was ist drin für Start-ups und VC?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/das-neue-kartellrecht-was-ist-drin-fuer-start-ups-und-vc</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Seit Mitte Januar 2021 gilt in Deutschland ein reformiertes Kartellrecht, um der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft Rechnung zu tragen. Für Start-ups bedeutet das neue Kartellrecht einen einfacheren Zugang zu Daten, einen besseren Schutz vor den digitalen Giganten und weniger Bürokratie bei Investments und Exits.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Die digitalen Giganten werden gezähmt</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der öffentlichkeitswirksame Kern der sogenannten 10. GWB-Novelle sind besondere Verhaltensregeln für Unternehmen mit „überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“. Wen das Bundeskartellamt so einstuft, der unterliegt einer verschärften Marktmissbrauchsaufsicht. Der Gesetzgeber hat dabei vor allem große Plattformbetreiber im Visier.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Bundeskartellamt kann den führenden Online-Plattformen eine große Bandbreite an wettbewerbsschädlichen Verhaltensweisen untersagen. Dazu zählen die Bevorzugung eigener Angebote bei der Darstellung, die exklusive Vorinstallation eigener Apps und die Kopplung von mehreren Angeboten. Auch bei der Interoperabilität und der Datenportabilität dürfen Konkurrenten keine Steine in den Weg gelegt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Damit bekommt das Bundeskartellamt ein Werkzeug an die Hand, um die digitalen Giganten zu zähmen. Deren Wettbewerbsverzerrungen kann es künftig einfacher und schneller bekämpfen. Dafür wird sogar der Rechtsweg gegen die entsprechenden Entscheidungen des Bundeskartellamts verkürzt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Von der Neuregelung profitieren insbesondere Start-ups, die in der sogenannten „kill zone“ rund um „GAFA“ (Google, Amazon, Facebook und Apple) operieren. Ihr Risiko, von diesen mit unlauteren Mitteln verdrängt zu werden, ist künftig geringer. Das gilt freilich nur, wenn das Bundeskartellamt sein neues Instrumentarium auch ausgiebig nutzt.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Weniger Fusionskontrolle für Investments und Exits</span></span></span></h3><p><span><span><span>Um das zu ermöglichen, wird das Bundeskartellamt bei der Fusionskontrolle entlastet. Die Umsatzschwellen, ab denen eine Unternehmenstransaktion beim Bundeskartellamt angemeldet werden muss, steigen deutlich. Die neuen Schwellenwerte sind: (i) weltweiter Gesamtumsatz aller Beteiligten über EUR 500 Mio., (ii) deutscher Umsatz eines Beteiligten (z. B. Erwerber) über EUR 50 Mio. und (iii) deutscher Umsatz eines weiteren Beteiligten (z. B. zu veräußerndes Start-up) über EUR 17,5 Mio. </span></span></span></p><p><span><span><span>Daneben bleibt die Anmeldepflicht für bestimmte Unternehmenskäufe mit einem Gegenwert über EUR 400 Mio. erhalten. Sie war in der letzten Gesetzesreform als Reaktion auf die fehlende Anmeldepflicht für den Erwerb von WhatsApp durch Facebook eingeführt worden. Völlig neu ist dagegen eine Anmeldepflicht für bestimmte Zusammenschlüsse nach vorheriger Aufforderung durch das Bundeskartellamt. Indes setzt eine solche Aufforderung unter anderem eine vorherige Sektoruntersuchung voraus. Schon alleine deswegen wird die neue Anmeldepflicht nur sehr wenige Deals betreffen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Ergebnis werden künftig nur noch große Exits einer vorherigen Anmeldung beim Bundeskartellamt bedürfen. Demgegenüber wird die gleichzeitige oder sukzessive Übertragung von großen Anteilspaketen an mehrere Investoren weiterhin fusionskontrollrechtliche Fallstricke bergen. Denn bei einer Beteiligung von beispielsweise einem größeren strategischen Investor und einem größeren Finanzinvestor werden die Umsatzschwellen der Fusionskontrolle schnell gerissen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Besserer Zugang zu den Datenschätzen von großen Unternehmen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine weitere Neuerung der 10. GWB-Novelle sind kartellrechtliche Datenzugangsansprüche. Marktbeherrschende Unternehmen müssen Daten übermitteln, „<em>wenn die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht“</em>. Auch ohne Marktbeherrschung müssen Unternehmen Daten übermitteln, wenn ein anderes Unternehmen darauf für seine Tätigkeit angewiesen ist und ansonsten unbillig behindert würde.</span></span></span></p><p><span><span><span>In beiden Fällen müssen sogar Daten herausgegeben werden, die vorher noch nie verwertet wurden. Allerdings sind immer auch die Interessen des Dateninhabers in den Blick zu nehmen: Er kann seine Verweigerung mit sachlichen Gründen rechtfertigen – zum Beispiel bei personenbezogenen Daten mit der DSGVO. Auch darf er ein Entgelt verlangen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die neuen Datenzugangsansprüche können für manche Start-ups ein regelrechter „game changer“ sein. Man denke an innovative, datengetriebene Geschäftsmodelle, bei denen bislang ungenutzte Datenreservoirs angezapft oder verschiedene externe Datenquellen zusammengeführt werden sollen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Doch seien wir realistisch: Zur Durchsetzung seiner Ansprüche müsste ein Start-up hohe Hürden überwinden. Viele große Unternehmen werden nicht bereitwillig Zugang zu ihren Daten gewähren. Zumindest bis die Rechtsprechung klare Leitlinien entwickelt hat, werden daher nur Start-ups mit dickem Finanzpolster einen kartellrechtlichen Zugang zu den Datenschätzen von großen Unternehmen erhalten. Spezialgesetzliche Zugangsansprüche, wie etwa PSD2 für FinTechs, bleiben also wichtig.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/christoph-heinrich" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Christoph Heinrich</span></span></span></span></span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/cathleen-laitenberger" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span><span><span>Cathleen Laitenberger</span></span></span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Kartellrecht</category>
                            
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                                <category>Antitrust Law</category>
                            
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                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-1102</guid>
                        <pubDate>Sun, 13 Dec 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Kurzkommentar zum Referentenentwurf des BMF</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kurzkommentar-zum-referentenentwurf-des-bmf</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>+++ UPDATE VOM 2. JULI 2021 +++</h3><p><span><span><span>Mit geringen Änderungen ist das Gesetz nun verabschiedet worden. Wir möchten Sie kurz auf die durch das Gesetz ab dem 1. Juli 2021 geltenden Änderungen hinweisen:</span></span></span></p><ol><li><span><span><span>Durch das Fondstandortgesetz wird der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen des Arbeitnehmers an dessen Arbeitgeber von EUR 360 auf EUR 1.440 angehoben. Die Steuerfreiheit bleibt aber weiter daran geknüpft, dass die Beteiligung mindestens allen Mitarbeitern offenstehen muss, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots mindestens ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. </span></span></span></li><li><span><span><span>Durch den neu eingeführten § 19a EStG wird der Zeitpunkt der Besteuerung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers nach Hinten verlagert. Die Regel war bisher, dass eine Besteuerung im Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensverteilung erfolgte. Nunmehr tritt eine Besteuerung erst ein, wenn die Anteile verkauft werden, das Dienstverhältnis beendet wird oder seit der Übertragung 12 Jahre vergangen sind. Zu beachten ist allerdings, dass die Regelung lediglich bei Kleinstunternehmen, sowie kleinen und mittleren Unternehmen gilt deren Gründung nicht mehr als 12 Jahre zurückliegt. </span></span></span></li></ol><p></p><h3>+++</h3><h3>Kurzkommentar zum Referentenentwurf des BMF hinsichtlich der geplanten Gesetzesänderung zur Stärkung der Attraktivität der Mitarbeiterkapitalbeteiligung</h3><p><span><span><span>Am 3. Dezember 2020 wurde der im Vorfeld vieldiskutierte Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums (BMF) zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen veröffentlicht; siehe auch zuletzt der Beitrag von Dr. Christian Kalusa in unserem letzten <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/cma/gesetzesinitiative-zur-vereinfachung-der-esop-besteuerung" target="_blank" rel="noreferrer">Start-up Newsletter</a>.</span></span></span></p><p><span><span><span>Um Start-ups in Deutschland weiter zu fördern und so das Innovations- und Wachstumspotential der deutschen Wirtschaft zu steigern, sollen neben den Unternehmen selbst auch die Mitarbeiter von Start-ups in die steuerliche Förderung mit einbezogen werden. </span></span></span></p><p><span><span><span>Hierzu sind mit Wirkung zum 1. Juli 2021 folgende Maßnahmen vorgesehen: </span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen wird von EUR 360 auf EUR 720 p.a. angehoben; § 3 Nr. 39 EStG.</span></span></span></li><li><span><span><span>Nach dem neuen § 19a EStG sollen bei Arbeitnehmern Einkünfte aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen durch den Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum Zeitpunkt der Übertragung besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, und zwar im Zeitpunkt der Veräußerung, bei einem Arbeitgeberwechsel oder spätestens nach 10 Jahren.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span><span>Das bedeutet: Einkünfte, die sich aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitsgebers ergeben, müssen nicht bereits im Zeitpunkt des Zuflusses, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt besteuert werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrages nach § 3 Nr. 39 EStG ist sicherlich begrüßenswert, allerdings eher von untergeordneter Bedeutung, Die Gewährung des Freibetrages ist nämlich insbesondere daran geknüpft, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Spannend wird es in Bezug auf den neuen § 19a EStG.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Ein wesentlicher Nachteil von „echten“ Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen liegt darin, dass ein geldwerter Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 2 S.1 EStG grundsätzlich in dem Zeitpunkt versteuert werden muss, in dem er dem Mitarbeiter zufließt. Die unentgeltliche oder verbilligte Übertragung von Vermögensbeteiligungen im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen ist ein solcher geldwerter Vorteil und führt deshalb grundsätzlich mit Übertragung der Anteile zu einem steuerpflichtigen Vorgang beim Mitarbeiter, ohne dass dieser einen baren Mittelzufluss verzeichnen kann (sog. <em>Dry Income</em>). Durch die zusätzliche Steuerlast beim Mitarbeiter dreht sich der gewünschte Effekt der Incentivierung bei Modellen, die dies nicht berücksichtigten, daher wohl eher ins Gegenteil.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, wird derzeit ganz überwiegend mit rein schuldrechtlichen Ansprüchen gearbeitet (sog. virtuelle Anteile), bei denen ein zu versteuernder Zufluss nicht bereits mit Anspruchsbegründung, sondern erst mit Zufluss beim Mitarbeiter entsteht. Um eine echte Alternative zu diesen virtuellen Anteilen zu schaffen, soll nun der neue § 19a EStG eingeführt werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Fraglich ist allerdings, ob die mit dem neuen § 19a EStG einhergehende Verlagerung des Besteuerungszeitpunktes das geschilderte Problem lösen kann und damit die echte Mitarbeiterbeteiligung zu einer attraktiven Alternative zu den vorherrschenden virtuellen Mitarbeiterprogrammen werden kann. Problematisch erscheinen hier insbesondere die jetzt gewählten Anknüpfungspunkte für die Besteuerung.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Der erste Anknüpfungspunkt für das Auslösen der Besteuerung ist klar – die Veräußerung der Anteile im Fall eines Exits; dies ist auch bei den virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen der übliche Anknüpfungspunkt für die Besteuerung. Die Besteuerung im Falle des Exits ist für den Mitarbeiter tragbar, da ihm auch ein Veräußerungserlös für seine Anteile zufließt.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Auch der zweite Anknüpfungspunkt ist zumindest nachvollziehbar – irgendwann will der Fiskus zugreifen – hier eben nach 10 Jahren. Nach unserem Verständnis ist für die Berechnung des zu versteuernden geldwerten Vorteils auf den Zeitpunkt der Übertragung der Vermögensbeteiligung abzustellen, da die Besteuerung lediglich „aufgeschoben“ wird. Der Mitarbeiter könnte sich demnach in den 10 Jahren auf die zusätzliche Steuerlast einstellen. Aufgrund des engeren Anwendungsbereichs des steuerfreien Höchstbetrages für Vermögensbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG), dürfte die Anhebung desselben an dieser Stelle allerdings kein Trost sein.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Der dritte und letzte Anknüpfungspunkt ist hingegen problematisch. Der Sinn und Zweck ist zwar klar: Der Mitarbeiter soll nur gefördert werden, wenn er beim Arbeitgeber verbleibt. Insoweit soll die Aufschiebung entfallen, sobald die Verknüpfung zwischen Arbeitsverhältnis und der Unternehmensbeteiligung aufgehoben wird. Weiter soll verhindert werden, dass über Scheinbeschäftigungen Steuervorteile möglich werden.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Im Ergebnis bedeutet dies jedoch, dass eine Differenzierung zwischen dem Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Good Leaver / Bad Leaver) nicht möglich ist. Ein Mitarbeiter, der im schnelllebigen Start-up Alltag, nach zwei Jahren aus welchen Gründen auch immer einen neuen Job Antritt, wird spätestens zu diesem Zeitpunkt zur Kasse gebeten.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Um einer Besteuerung ohne liquiden Mittelzufluss zu entgehen, müsste dem Mitarbeiter das Recht eingeräumt werden, die Unternehmensbeteiligung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu veräußern. Dies ist in der Regel aber nicht gewollt. Weder das Start-up selbst noch einer der Gesellschafter wird beim Aufsetzen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms die Verpflichtung eingehen wollen, die Unternehmensbeteiligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum gemeinen Wert zu kaufen. Bei einer Veräußerungsmöglichkeit an das Start-up bzw. die Gesellschafter unter dem gemeinen Wert, z. B. zum Nennwert der Anteile, würde der Mitarbeiter immer als „<em>Bad Leaver</em>“ behandelt werden, was auch nicht Sinn und Zweck der „<em>Besserstellung</em>“ entsprechen kann. Auch die vorbehaltlose Erlaubnis der Veräußerung an einen Dritten dürfte nicht im Interesse der übrigen Gesellschafter des Start-ups sein.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Im Ergebnis stellt die geplante Neuerung (so wie sie jetzt vorgeschlagen wurde) durch die aufschiebende Besteuerung grundsätzlich eine Verbesserung der aktuellen Situation für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme dar. Allerdings wird das Problem der Besteuerung ohne Mittelzufluss hierdurch nur für den Fall gelöst, dass die Aufschiebung durch einen Exit, also die Veräußerung der Anteile, beendet wird. In den beiden anderen Fällen, d. h. der Besteuerung nach 10 Jahre oder der Besteuerung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wird das Problem der Besteuerung von <em>Dry Income</em> nur in die Zukunft verschoben und nicht gelöst.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Es bleibt folglich abzuwarten, ob die vorgeschlagenen Änderungen zu einem Zuwachs von echten Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen auf dem deutschen Start-up-Markt führen.</span></span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/simon-bauer" target="_blank" rel="noreferrer">Simon Bauer</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/caroline-frohnwieser" target="_blank" rel="noreferrer">Caroline Frohnwieser</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-christian-philipp-kalusa" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Christian Kalusa</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/lukas-vienenkoetter" target="_blank" rel="noreferrer">Lukas Vienenkötter</a><br><br><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-marion-frotscher" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Marion Frotscher</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Decentralized Autonomous Organization – Vision und gesellschaftsrechtliche Einordnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/Decentralized-Autonomous-Organization</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><em><span><span><span>„</span></span></span></em><span><span><span><a href="https://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/cyber-kriminalitaet-der-50-millionen-raub-14320859.html" target="_blank" rel="noreferrer"><em><span><span><span>Der 50-Millionen-Raub</span></span></span></em></a></span></span></span><em><span><span><span>“</span></span></span></em><span><span><span> titelt die FAZ. </span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>Das Magazin Wired schreibt von „</span></span></span><span><span><span><a href="https://www.wired.com/2016/06/biggest-crowdfunding-project-ever-dao-mess/" target="_blank" rel="noreferrer"><em><span lang="EN-US"><span><span>The Biggest Crowdfunding Project Ever - the DAO - Is Kind of a Mess</span></span></span></em></a></span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>“. </span></span></span><span><span><span>So wurde die sog. Decentralized Autonomous Organization (DAO) erstmals im Juli 2016 bekannt, zu einem Zeitpunkt, als sie sich in einer denkbar ungünstigen Lage befand.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die Initiatoren des Projekts, der kanadisch-russische Softwareentwickler Vitalik Buterin und sein deutscher Mitstreiter Christoph Jentzsch, waren davon überzeugt etwas nie Dagewesenes ins Leben gerufen zu haben. Nach ihrer Vision sollte die DAO ein sich selbst verwaltender Rechtsträger sein, der auf Grundlage eines dezentralen Abstimmungsprozesses unter Mitgliedern Entscheidungen automatisch exekutiert. Neueste digitale Instrumente sollten dabei jegliche menschliche Administration ersetzen. Die Begeisterung über eine virtuelle Gesellschaft führte zur ersten Gründung und zur erfolgreichen Emission von Anteilsrechten im Wert von insgesamt ca. USD 152 Millionen. Nur wenige Wochen später jedoch wurde die DAO Zielobjekt unbekannter, krimineller Hacker, die den Anlegern USD 50 Millionen entwendeten. Diese kriminelle Tat, welche bis heute nicht vollends aufgeklärt werden konnte, führte zu erheblichen Zweifeln an der Vision, den Initiatoren und letztlich auch an der zugrundeliegenden Technologie.</span></span></span></p><p><span><span><span>Was aber steckt technologisch hinter der Vision einer DAO, wie lässt sie sich rechtlich einordnen und welche Relevanz kommt diesem Konzept heute noch zu?</span></span></span></p><h3><span><span><span>Technischer Hintergrund</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine DAO ist ein Gefüge von verschiedenen Smart Contracts, die sich aufeinander beziehen und bei Eintritt vorher definierter Bedingungen Maßnahmen ausführen (Zu diesem Thema vertiefend Dr. Christian Philipp Kalusa<em> </em></span></span></span><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/sonderthema-blockchain-die-anwendung-von-smart-contracts" target="_blank" rel="noreferrer"><em><span><span><span>„Sonderthema Blockchain: Die Anwendung von Smart Contracts“</span></span></span></em></a></span></span></span><span><span><span>).</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Gefüge aus Smart Contracts ist in eine Blockchain eingebettet, eine digitale Datenbank, die öffentlich einsehbar Informationstransaktionen manipulationssicher dezentral speichert. Anleger können von der DAO emittierte Token erwerben, die ihnen Mitgliedschaftsrechte wie z. B. Stimmrechte oder Gewinnbezugsrechte einräumen. Diese Token werden je nach Gewichtung ihrer Funktionen Equity- bzw. Utility-Token genannt.</span></span></span></p><h5><span><span><span><strong><span><span><span>Equity- bzw. Utility-Token</span></span></span></strong></span></span></span><br><span><span><span>Token sind Software-Protokolle, die dem Inhaber bestimmte Rechte gewähren. Sie werden in sog. ICOs emittiert und können gegen Zahlung einer anerkannten Währung oder Kryptowährung erworben werden. Utility-Token erlauben einen Zugriff auf bestimmte Dienstleistungen oder Produkte, ähnlich einer Eintrittskarte oder eines Gutscheins. In diese Kategorie fallen laut BaFin die Mehrzahl der bisher bekannten im Inland im Rahmen eines ICOs ausgegebenen Krypto-Token. Grundsätzlich stellen Utility-Token keine Wertpapiere i. S. d. WpPG oder Vermögensanlagen i. S. d. VermAnlG dar. Solche Token sind in vielen Fällen auch keine Finanzinstrumente nach dem KWG. Equity-Token dagegen gewähren mitgliedschaftliche Rechte oder schuldrechtliche Ansprüche vermögenswerten Inhalts, die denen eines Aktieninhabers oder Inhabers eines Schuldtitels vergleichbar sind (z. B. Ansprüche auf dividendenähnliche Zahlungen, Mitbestimmung, Rückzahlungsansprüche, Verzinsung). Sie stellen grundsätzlich Wertpapiere i. S. d. ProspektVO, des WpPG und des WpHG dar und sind daneben auch Finanzinstrumente i. S. d. KWG.</span></span></span></h5><p><br><span><span><span>Bei der DAO wird beispielsweise vorher definiert, welche Quoren für einen bestimmten Beschluss unter den Mitgliedern nötig sind. Ein Smart Contract, der eine bestimmte Transaktion an ein reales Bankkonto vorsieht, wird als Beschlussvorlage eingeführt. Dann übt jedes Mitglied sein Stimmrecht über den Token aus. Bei Vorliegen des entsprechenden Quorums wird automatisch die Transaktion ausgeführt. Einen geschäftsführenden Vorstand oder einen Aufsichtsrat bedarf es in diesem Szenario nicht. </span></span></span></p><h3><span><span><span>Rechtliche Einordnung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Problematisch ist bei einer virtuellen Organisation zunächst die Frage nach dem anwendbaren Rechtsstatut. Die der DAO zugrundeliegenden Smart Contracts werden über ein weltweit verbreitetes Server-Netzwerk betrieben. Auch die Mitgliederschaft ist international und man begegnet sich i. d. R. nur online. Damit kann nicht der Verwaltungssitz Anknüpfungspunkt für die anwendbare Rechtsordnung sein. Dieser ist schlichtweg nicht auszumachen. Es muss das sog. lex fori, also das am Ort des im Einzelfall angerufenen Gerichts geltende Recht, maßgeblich sein. Dass dies zu unterschiedlichen Ergebnissen der rechtlichen Einordnung führen kann, liegt auf der Hand.</span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Des Weiteren kann der Vertragsschluss zwischen den Beteiligten Fragen aufwerfen. Um einen Mitgliedschaftstoken über die Blockchain zu erwerben, muss der Anleger sich pseudonymisieren. Daraus ergeben sich Zurechnungsschwierigkeiten. Stimmen in der Rechtswissenschaft halten dieses Problem jedoch für lösbar, denn eine Pseudonymisierung sei mit entsprechendem Rechenaufwand aufzuklären.</span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Einen wirksamen Vertragsschluss angenommen, würde man eine DAO jedenfalls als eine GbR i. S. v. §§ 705 ff. BGB einordnen. Da die Beteiligten bewusst auf gesetzliche Publizitätserfordernisse des Gesellschaftsrechts verzichten – sie wollten nach ihrer Vision gerade eine gänzlich neue Organisationsform schaffen – kann eine DAO nicht direkt als z. B. AG, GmbH oder KG ausgestaltet sein. Die Einordnung als GbR ergibt sich dann kraft Rechtsformzwangs, denn das deutsche Gesellschaftsrecht teilt auch bei Unkenntnis der Beteiligten darüber, dass sie eine Gesellschaft sind, eine Rechtsform zu.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei wirtschaftlicher Betätigung der DAO würde sich eine unbeschränkte persönliche Haftung aller Mitglieder gem. § 128 HGB analog ergeben. Das birgt selbstverständlich hohe Risiken.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine andere Einordnung der DAO in die gesellschaftsrechtlichen Rechtsformen wäre nur dann möglich, wenn man sie nicht als den Unternehmensträger selbst ansieht, sondern sich nur der Funktionen einer DAO im Rahmen einer Finanzierung zu Nutzen macht. Die DAO kann als ein Vehikel für Online-Crowdfunding fungieren.&nbsp; Diesem Vehikel würde man jedoch eine GmbH „vorschalten“, an der die DAO sich anhängt als stille Gesellschaft. Die Vision der Initiatoren prallt somit auf die nüchterne Realität des deutschen Gesellschaftsrechts. Ist damit das Konzept der DAO nur Gedankenspielerei?</span></span></span></p><h3><span><span><span>Relevanz und Ausblick</span></span></span></h3><p><span><span><span>Auch wenn die Gesamtanzahl an ICOs schon 2019 rückläufig war, werden experimentelle, insbesondere digitale, Finanzierungsmechanismen und Organisationsformen weiterhin nachgefragt. Die DAO ist Ausdruck dieser Nachfrage. Es werden neueste digitale Instrumente zur Verwirklichung eines unternehmerischen Ziels eingesetzt. Dabei werden die herkömmlichen Organisationsformen infrage gestellt. Das Experiment DAO sollte aber nicht als Gegenentwurf betrachtet werden, sondern kann Inspiration für die Gestaltung von Prozessen sein. So könnte bei einer virtuellen Hauptversammlung, die in Zeiten der Covid19-Pandemie unerlässlich ist, auf Token und Smart Contracts wie bei einer DAO zurückgegriffen werden.</span></span></span></p><p><span><span><span><span><span><span>Insofern ist die Vision von Vitalik Buterin und Christoph Jentzsch gerade heute wieder relevant. </span></span></span></span></span></span></p><p><span><span><span>Bis zu einer vollständigen Anerkennung ihres Konzepts als eigene Rechtsform müsste sich allerdings noch viel verändern. Gesellschaft sein zu können, bedeutet im deutschen Recht immer, zwingendes Recht wie Publizitätserfordernisse erfüllen zu müssen. Es handelt sich um den im Zivilrecht immerwährenden Konflikt zwischen Privatautonomie einerseits und Verkehrs- und Gläubigerschutz andererseits. Letztlich kann nur der Gesetzgeber diese Wertungsentscheidung allgemeinverbindlich treffen. Im Sinne weiterer Innovationskraft könnte es dienlich sein, hier zugunsten einer Decentralized Autonomous Organization zu entscheiden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Julius Weisshaupt</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Corona-Pandemie – Das Arbeitsrecht hilft Start-ups Geld zu sparen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-pandemie-das-arbeitsrecht-hilft-start-ups-geld-zu-sparen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Pandemie stellt die ganze Welt vor große Herausforderungen. Auch Unternehmen sind organisatorisch, personell und vor allem finanziell betroffen. Mit der richtigen arbeitsrechtlichen Beratung können insbesondere Start-ups Geld sparen. Unsere Experten zeigen ihre 10 Tipps:</p><h3><span><span><span>Tipp 1: Unbezahlte Freistellung von Masken-Verweigerern</span></span></span></h3><p><span><span><span>Arbeitgeber haben nach § 106 Satz 1 GewO das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Mit dem Direktionsrecht hat der Arbeitgeber auch die Pflicht zur Fürsorge und zur Abwehr von Gefahren gegenüber seinen Arbeitnehmern. Soweit es keine anderen für das Arbeitsverhältnis einschlägige Regelungen gibt, umfasst das Direktionsrecht auch die Durchführung des vom Arbeitgeber aufgestellten Corona-Hygienekonzeptes, wie z. B. das Tragen von Schutzmasken, die Desinfektion von Händen, die Einhaltung von Abständen, das Verbot körperlicher Besprechungen etc.</span></span></span></p><p><span><span><span>Arbeitnehmer, die gegen das vom Arbeitgeber aufgestellte Corona-Hygienekonzept verstoßen, handeln pflichtwidrig. Der Arbeitgeber kann mit den üblichen arbeitsrechtlichen Instrumenten sanktionieren, wie nochmalige ausdrücklich Anweisung zur die Einhaltung des Hygienekonzeptes, Abmahnung oder ordentliche verhaltensbedingte und/oder außerordentliche Kündigung.</span></span></span></p><p><span><span><span>Da der Arbeitnehmer z. B. ohne Maske gegen das Hygienekonzept verstößt und damit in einer nicht arbeitsfähigen Weise seine Arbeitsleistung anbietet, wäre der Arbeitgeber auch berechtigt, den Arbeitnehmer für diesen Zeitraum unbezahlt freizustellen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Tipp 2: Mobiles Arbeiten nutzen, um Mietkosten zu reduzieren</span></span></span></h3><p><span><span><span>Finanziell kann es sich lohnen, mehr Mitarbeiter außerhalb eines angemieteten Büros arbeiten zu lassen und dadurch die Mietkosten für das Start-up zu reduzieren. Rechtlich wird dabei zwischen den Begriffen Telearbeit, Home-Office und mobiles Arbeiten unterschieden, wobei ein Unterschied sowohl bzgl. des Orts (Telearbeit und Home-Office: Privatwohnung; mobiles Arbeiten: jeder Orte außerhalb der Betriebsstätte) als auch bzgl. des Einrichtungsaufwands (Telearbeit: festinstallierter Arbeitsplatz; Home-Office und mobiles Arbeiten: kein festinstallierter Arbeitsplatz) besteht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Einen gesetzlichen Anspruch der Mitarbeiter auf Home-Office existiert in Deutschland bisher (noch) nicht. Auch gibt es </span></span></span><span><span><span>–</span></span></span><span><span><span> jedenfalls nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg </span></span></span><span><span><span>–</span></span></span><span><span><span> kein Recht des Arbeitgebers, Mitarbeiter zur Home-Office Tätigkeit anzuweisen, sofern der Arbeitsort vertraglich bestimmt ist. Krisenzeiten wie Corona sind hiervon jedoch ausgenommen. Für den „Normalbetrieb“ bedürfte es daher einer rechtlichen Grundlage. Auch dies kann mit Blick auf die „Kostentragungsfrage“ (z. B. anteilige Übernahme von Mietkosten der Mitarbeiter) viel Geld sparen.</span></span></span></p><h3><strong><span><span><span>Ti</span></span></span></strong><span><span><span>pp 3: Einseitige Reduzierung von freiwilligen oder widerruflichen Sonderzahlungen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Eine schnelle Einsparwirkung kann durch die Streichung von Gratifikationen oder anderen Einmalzahlungen erzielt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass arbeitsvertraglich ein sog. Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei einem (wirksamen) Freiwilligkeitsvorbehalt kann die Sonderzahlung für die Zukunft eingestellt werden. Der Freiwilligkeitsvorbehalt verhindert, dass ein Zahlungsanspruch der Arbeitnehmer entsteht. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber bei jeder Gewährung dieser Sonderzahlung darauf hinweist, dass diese freiwillig erfolgt und auch aus wiederholter Zahlung kein Rechtsanspruch entsteht.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei einem Widerrufsvorbehalt muss der Arbeitgeber rechtzeitig vor der fälligen Auszahlung den Widerruf erklären. Der Widerruf muss unter den im Widerrufsvorbehalt genannten Gründen erfolgen und billigem Ermessen entsprechen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Tipp 4: Einvernehmliches Verschieben des Auszahlungszeitpunkts</span></span></span></h3><p><span><span><span>Sollte Tipp 3 nicht realisierbar sein, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen, oder sollte mit Blick auf die Mitarbeitermotivation eine einseitige Kürzung von Sonderzahlungen nicht gewünscht sein, besteht auch die Möglichkeit, einvernehmlich mit den Mitarbeitern den Fälligkeitszeitpunkt der Sonderzahlung zu schieben. Dies schont die Liquidität und kann helfen, Engpässe zu überbrücken.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Tipp 5: Gehaltsverzicht gegen Besserungsschein</span></span></span></h3><p><span><span><span>Kurzfristig kann Geld gespart werden durch einen – einvernehmlichen – Gehaltsverzicht. Ein reiner Gehaltsverzicht spart Geld, führt aber auch zu einer geringeren Motivation und Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter. Mit einem sog. Besserungsschein behalten die Mitarbeiter den Anreiz, gute Leistung zu erbringen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Gehaltsverzicht mit Besserungsschein ist eine häufig übersehene Möglichkeit. Mitarbeiter verzichten dabei auf einen Teil ihrer Vergütung zum Zweck der Erhaltung der Liquidität des Arbeitgebers. Damit sichern die Mitarbeiter auch ihren eigenen Arbeitsplatz. Wenn sich die wirtschaftliche Situation innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Stichtag verbessert hat, erhalten die Arbeitnehmer die verzichtete Vergütung oder einen Teil davon zurück.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Tipp 6: Auslaufenlassen von Befristungen</span></span></span></h3><p><span><span><span>Sollte sich herausstellen, dass weitere Maßnahmen ergriffen werden müssen, muss es nicht immer gleich eine Kündigungswelle sein. Auch Alternativen können Kosten senken.</span></span></span></p><p><span><span><span>Eine Möglichkeit ist es, befristete Arbeitsverträge auslaufen zu lassen. Dies hat den Vorteil, dass keine Kündigung ausgesprochen werden muss und das Arbeitsverhältnis automatisch mit Auslaufen der Befristung endet – jedenfalls soweit die Befristung wirksam vereinbart wurde.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Tipp 7: Kurzarbeit verlängern</span></span></span></h3><p><span><span><span><span>Eine Verlängerung der Kurzarbeit über den zunächst prognostizierten und vereinbarten Zeitraum hinaus bedarf regelmäßig einer Ergänzung des Arbeitsvertrages mit den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern.</span></span></span></span></p><p><span><span><span><span>Von großer Bedeutung ist weiterhin die lückenlose und ordnungsgemäße Dokumentation der tatsächlich geleisteten Arbeit als Grundlage des Antrags auf Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Monat. Die fehlerhafte Angabe von Daten im Rahmen der Beantragung von Kurzarbeitergeld stellt für den Verantwortlichen in der Regel nicht nur eine schwere Pflichtverletzung dar, sondern kann zu umfassenden Ansprüchen der Bundesagentur für Arbeit gegen das Unternehmen führen.</span></span></span></span></p><h3><span><span><span>Tipp 8: Kündigung trotz Kurzarbeit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Es kann sich herausstellen, dass der prognostizierte Beschäftigungsausfall nicht nur vorübergehend ist, sondern dauerhaft. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob Kündigungen trotz Kurzarbeit überhaupt möglich sind. </span></span></span></p><p><span><span><span>Die Antwort lautet: Ja. Kündigungen sind auch während der Kurzarbeit möglich und zwar nicht nur aus personen- und verhaltensbedingten, sondern auch aus betriebsbedingten Gründen. Dabei gelten jedoch besondere Grundsätze. </span></span></span></p><p><span><span><span>Charakteristisch für die Kurzarbeit ist der vorübergehende Arbeitsausfall. Eine betriebsbedingte Kündigung setzt hingegen einen dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes voraus. Wird in einem Betrieb Kurzarbeit geleistet, spricht dies daher erstmal gegen einen dauerhaft gesunkenen Beschäftigungsbedarf. Ein vorübergehender Arbeitsmangel kann eine betriebsbedingte Kündigung nicht rechtfertigen. Start-ups sollten daher prüfen und dokumentieren, inwieweit sich die Prognose zwischen dem Zeitpunkt, in dem entschieden wurde, Kurzarbeit einzuführen und dem Zeitpunkt, in dem entschieden wurde, Kündigungen auszusprechen, geändert hat. </span></span></span></p><p><span><span><span>Sofern sich der von der Kündigung betroffene Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung noch in Kurzarbeit befindet, endet der Anspruch auf Kurzarbeitergeld mit dem Wirksamwerden der Kündigung.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Tipp 9: Beendigungskündigung während der Probezeit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Soweit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet, kann es sinnvoll sein, von den erleichterten Möglichkeiten zum Ausspruch einer Kündigung während der Probezeit Gebrauch zu machen. Auslaufende Probezeiten sollten Start-ups daher im Blick haben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Tipp 10: Prozessbeschäftigung im Kündigungsschutzprozess</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die Prozessbeschäftigung, insbesondere auch zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung eines titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs durch die erste Instanz ist kein Arbeitsverhältnis, auch kein faktisches Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer erhält nur Vergütung für die tatsächlich geleistete Arbeit. Wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Kündigung wirksam ist, darf der Arbeitgeber für die geleistete Tätigkeit die Vergütung behalten. Es entstehen aber keine sonstigen Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis, wie Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Entgeltfortzahlung an Feiertagen. In dieser Prozessbeschäftigung gilt damit ohne Ausnahme der Grundsatz „</span></span></span><span><span><span><span>Kein Lohn ohne Arbeit</span></span></span></span><span><span><span>“.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-michaela-felisiak" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Michaela Felisiak</a> / <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-erik-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Erik Schmid</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gesetzesinitiative zur Vereinfachung der ESOP-Besteuerung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gesetzesinitiative-zur-vereinfachung-der-esop-besteuerung</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das europäische Land mit der größten Erfahrung bei Mitarbeiterbeteiligungen ist Großbritannien. Hier suchten bereits in den 50er Jahren des vergangenen Jahrhunderts konservative Intellektuelle und Politiker eine Antwort auf die Bedrohung durch den Aufstieg der kommunistischen Bewegung und der immer stärker werdenden Labour Partei. Daraus entstand das Konzept der „<em>Eigentümerdemokratie“</em>. Ziel des Konzeptes war und ist es, rechtliche Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, möglichst viele Bürger am Wertzuwachs des Vermögens in einem Land zu beteiligen. Das zentrale Instrument dafür ist die Mitarbeiterbeteiligung.</span></span></span></p><p><span><span><span>Glaubt man den Stimmen in der Presse, so ist in Deutschland die <em>Modernisierung der rechtlichen Rahmenbedingungen von Mitarbeiterbeteiligung </em>noch vor Weihnachten zu erwarten. Vergleicht man die im Raum stehenden Konzepte, die in Großbritannien bereits vor über 70 Jahren diskutiert wurden, mit den bei uns vorherrschenden Konzepten, wird deutlich, dass die Reform längst überfällig ist. Und zumindest an einer Stelle könnte diese Reform auch eine grundlegende sozialpolitische Veränderung mit sich bringen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die zentralen Diskussionspunkte für die Verbesserung der Rahmenbedingungen von Mitarbeiterbeteiligungen sind folgende:</span></span></span></p><ul><li><strong><span><span><span>Punkt 1: </span></span></span></strong><span><span><span>Anpassung der gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen; hierzu Schaffung einer eigenen Anteilsklasse für Mitarbeiter, deren Zusicherung, Ausgabe und Übertragung weitestgehend digital und ohne notarielle Beurkundung möglich sein soll.</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Punkt 2: </span></span></span></strong><span><span><span>Schaffung von Rechtssicherheit bei der Bewertung von Anteilen; hierzu sollen Verfahren geschaffen werden, mit denen junge Wachstumsunternehmen angemessen und kostengünstig bewertet werden können.</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Punkt 3: </span></span></span></strong><span><span><span>Schaffung von Anreizen von Reinvestitionen von Ausschüttungen aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen z. B. durch die Schaffung von Freibeträgen.</span></span></span></li><li><strong><span><span><span>Punkt 4: </span></span></span></strong><span><span><span>Steuerliche Gleichstellung von Mitarbeitern gegenüber Gründern und Investoren.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Die zentralen Punkte der Reform sind Punkt 3 und 4. Zwar wäre eine eigene Anteilsklasse (<strong>Punkt 1</strong>) ein echtes <em>Nice-To-Have,</em> aber die bestehenden ESOPs (Employee Stock Ownership Plans) auf rein schuldrechtlicher Basis funktionieren zumindest. Das Manko, welches diesen Programmen immer anhaftete, nämlich dass es sich „<em>um keine echten Anteile“</em> handelt und diese daher als Incentive für die Mitarbeiter nicht im gleichen Maße funktionieren, hat sich aufgrund der starken Marktdurchdringung dieser Programme etwas relativiert. Heute ist es für die meisten Start-ups Standard, ein virtuelles Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zu haben. Eine Einschränkung ist hier für ausländische Spitzenkräfte zu machen, die aus anderen Rechtsordnungen die Zuteilung von echten Anteilen gewohnt sind; hier ist nach wie vor größere Überzeugungsarbeit notwendig.</span></span></span></p><p><span><span><span>Auch die Bewertung der Start-ups (<strong>Punkt 2</strong>) spielt bei Implementierung der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme bzw. der Unterzeichnung des <em>Allotment Offers</em> durch den begünstigten Mitarbeiter keine große Rolle. Die Programme sind so ausgestaltet, dass es in jedem Fall zu keinem <em>Dry Income</em> kommt, was dann der Fall wäre, wenn Steuern mit Zuteilung und nicht mit Zufluss der Exit-Erlöse anfallen würden. Auch bei der Festlegung des Strike Price als den Basiswert, von dem aus der Mitarbeiter an der Wertsteigerung des Unternehmens partizipiert, gibt es in der Regel wenig Diskussionen. Entweder wird hier die mit den Investoren vereinbarte Bewertung zugrunde gelegt oder eine sonstige Mindestbewertung, die sich aber eher am Ausmaß des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms orientiert und dem (virtuellen) Anteil des Programms als am tatsächlichen Wert des Unternehmens.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Punkt 3</strong></span></span></span><span><span><span> wäre eine echte Verbesserung für den Gründerstandort Deutschland. In einem funktionierenden Start-up-Ökosystem werden erfolgreiche Gründer nach einem Exit häufig zu wichtigen Investoren werden, die oftmals deutlich größeren Weitblick beweisen als die sonstigen VC Investoren; so zumindest die Erfahrung mit Blick auf die USA und das Silicon Valley. Die ganz große Zahl der Gründer ist heute selbst über eine Gründer-Holding an ihrem Start-up beteiligt. Soweit Exit-Erlöse in die Holding fließen, können diese auch wieder investiert werden, ohne dass hier Steuern anfallen. Da die ESOPs in der Regel mit den Mitarbeitern direkt geschlossen werden, sind die Mitarbeiter hier im Verhältnis zu den Gründern schlechter gestellt, ohne dass hierfür ein Grund ersichtlich wäre. Eine Ausnahmeregelung für Re-Investments vom ESOP Begünstigten wäre daher sehr zu begrüßen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Einen nur zu begrüßenden Paradigmenwechsel würde <strong>Punkt 4</strong> darstellen. Es war noch nie klar, warum ein Mitarbeiter etwaige Erlöse aus einem virtuellen Mitarbeiterbeteiligungsprogramm als Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis besteuern muss und Gründer und Investoren, die zumindest faktisch die gleichen Erlöse aus dem gleichen Vorfall generieren, diese über die wesentlich niedrigere Kapitalertragsteuer versteuern müssen. Auch hier ist eine Reform dringend notwendig.</span></span></span></p><p><span><span><span>Zusammenfassend wird deutlich, dass für den Gründerstandort Deutschland die Reform in jedem Fall kein Weihnachtsgeschenk wäre, sondern schlicht eine längst überfällige Maßnahme.</span></span></span></p><p><span><span><span>Sobald das Gesetz verabschiedet ist, werden wir wieder informieren und einen Workshop dazu anbieten, wie Mitarbeiterbeteiligungsprogramme zukünftig zu strukturieren sind.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-philipp-kalusa" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Christian Philipp Kalusa</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Second Closing bei Finanzierungsrunden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/second-closing-bei-finanzierungsrunden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Unabhängig von der gegenwärtigen Covid-19-Pandemiesituation ist der essentiellste Faktor bei der Suche nach neuen Investoren und/oder Business Angels der der Zeit: Nur der Zeitfaktor bestimmt, wann und ob überhaupt Geld fließt. Zeitliche Unwägbarkeiten können das benötigte Investment verhindern, dieses zumindest aber (schwerwiegend) verschleppen. Diese Verzögerung wird zwangsläufig die Verhandlungsposition des <em>Ventures</em> verschlechtern, da potentiellen Investoren der benötigte Finanzbedarf bekannt sein wird.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Einleitung</span></span></span></h3><p><span><span><span>Trotz zahlreicher Vorteile ist im deutschen <em>Venture Capital</em> Sektor der Geldmittelzufluss durch die gesellschaftsvertragliche Schaffung sog. <em>genehmigten Kapitals</em> (vgl. § 55 GmbHG), sollte das benötigte Finanzierungsvolumen der „ersten“ Finanzierungsrunde noch nicht erreicht werden, weiterhin selten zu sehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Rahmen einer <em>Venture Capital</em> Beteiligung von bereits beteiligten Investoren sowie bei der Suche nach neuen Investoren bis zu einer bestimmten Deadline bietet es sich an, zusätzliche Investoren den Beitritt zum Beteiligungsvertrag und damit zur Gesellschaft vorzubehalten. Dies geschieht bei der GmbH durch ein sog. <em>Second Closing</em>, welches durch genehmigtes Kapital umgesetzt wird. Hier wird der GmbH benötigte Liquidität zur Verfügung gestellt, und im Gegenzug findet in simplifizierter Form eine Anteilsausgabe an den (Neu-)Investor statt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Wenngleich zeitliche Vereinfachungen für alle Beteiligten die Folge sind, bedarf es in einem ersten Schritt eines aufmerksamen und akkuraten Vertragsdraftings.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Genehmigtes Kapital in a Nutshell</span></span></span></h3><p><span><span><span>Dem Grunde nach vereinbaren die Gesellschafter des ersten Finanzierungsvollzugs (Closing), dass weitere Investoren oder solche aus dem bereits existierenden Gesellschafterbestand neue Anteile zeichnen können, ohne dass dies später weiterer Gesellschafterbeschlüsse bedarf. Als Folge dessen wird (zumeist) die Geschäftsführung der GmbH ermächtigt, nach den von den Gesellschaftern gesetzten Bedingungen, innerhalb der nächsten – höchstens – fünf Jahre, das Stammkapital der Gesellschaft um – maximal – 50 Prozent des bisherigen Stammkapitals zu erhöhen. Dieser satzungsändernde Gesellschafterbeschluss (notarielle Beurkundung sowie satzungsändernde Mehrheit erforderlich, vgl. § 53 Abs. 2 GmbHG) wird zum Handelsregister angemeldet und folglich neuer Bestandteil des dann geltenden Gesellschaftsvertrages.</span></span></span></p><p><span><span><span>Flankiert wird die Schaffung des genehmigten Kapitals bei <em>Venture Capital</em> Finanzierungen durch die Platzierung weiterer Regelungen in der gesamten Beteiligungsdokumentation, u. a. dem <em>Investor Agreement</em> und/oder dem <em>Shareholders' Agreement</em>. Dabei sollte der gesamte von den Gesellschaftern gewollte Inhalt abschließend Eingang in die Beteiligungsdokumentation finden. Dies erfordert sorgsames Vorgehen beim Vertragsdrafting, um spätere (gesellschaftsvertragliche) Änderungen möglichst auszuschließen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Was sollte daher unbedingt – vorab – geregelt werden?</span></span></span></p><ul><li>Maximaler Erhöhungsbetrag (<span><span><span>höchstens 50 Prozent des bereits gezeichneten Stammkapitals);</span></span></span></li><li><span><span><span>Anzahl und Nennbetrag der höchstens auszugebenden Geschäftsanteile (ggf. unter Nennung des Rankings (Stichwort: <em>Vorzugsgeschäftsanteile</em>));</span></span></span></li><li><span><span><span>Klärung der Frage der stufenweisen Ermächtigung, d. h. mehrmalige Ausübung bis zur Ausschöpfung des maximalen Erhöhungsbetrages;</span></span></span></li><li><span><span><span>Nebenpflichten des Investors, u. a. Beitritt zum Investor Agreement/Shareholders' Agreement im Falle eines (Neu-)Investors;</span></span></span></li><li><span><span><span>Regelungen zur Einlageverpflichtung, wie Einzahlung bzw. Überzahlung (freie Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB);</span></span></span></li><li><span><span><span>Ausschluss der Bezugsrechte der Altgesellschafter;</span></span></span></li><li><span><span><span>ggf. Zustimmungskatalog einzelner Altgesellschafter.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span>Closing des Second Closing</span></span></span></h3><p><span><span><span>Der Vollzug des <em>Second Closing</em> erfolgt sodann durch die Geschäftsführung oder benannte Investoren. Die Übernahme der neuen Geschäftsanteile erfolgt aus der notariell beglaubigten Übernahmeerklärung des (Neu-)Investors und einer Annahmeerklärung der Gesellschaft (formlos). In der Folge wird die Kapitalerhöhung durch die Geschäftsführung zum Handelsregister angemeldet sowie eine Liste der Übernehmer und neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht. Parallel wird durch diese Anmeldung, eine Änderung des Gesellschaftsvertrages vorgenommen, da sich das Stammkapital folglich erhöht.</span></span></span></p><h3>Vor- und Nachteile</h3><p><strong>Vorteile</strong></p><p><span><span><span>Die Schaffung der Möglichkeit eines <em>Second Closing</em> zu wirtschaftlich identischen bzw. bereits festgelegten Bedingungen lässt Foundern und ihren Investoren die notwendige Zeit zur Auswahl und Verhandlung mit (Neu-)Investoren. Da die entscheidenden Parameter bereits in Stein gemeißelt sind, besteht Planungssicherheit, und die Founder haben die Möglichkeit ohne Beteiligung des gesamten Gesellschafterkreises ihre Auswahl des Neuinvestors zu treffen. Der (Neu-)Investor müsste nachverhandeln bzw. von einer Beteiligung Abstand nehmen, wäre er mit den Bedingungen des genehmigten Kapitals nicht einverstanden. Die Möglichkeiten, hier bereits (Notar-)Kosten einzusparen verglichen mit dem <em>Venture Capital</em> Beteiligungsprozess einer gewöhnlichen Beteiligungsrunde, sind enorm.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>Nachteile</span></span></span></strong></p><p><span>Demgegenüber steht die Sorge, die Bedingungen in der ersten Runde nicht richtig eingeschätzt zu haben oder schlichtweg falsch entworfen zu haben. Das genehmigte Kapital und das Wording seiner Bedingungen bedarf äußerster Sorgfalt bei der Bewertung des <em>Ventures</em> sowie im Vertragsdrafting, da die wirtschaftlichen Parameter später nicht oder nur mit größerem Aufwand änderbar sind.</span></p><h3><span>Empfehlung für Maßnahmen</span></h3><p><span><span><span>Wenngleich die tatbestandlichen Voraussetzungen eines genehmigten Kapitals von Gesetzes wegen klar zu sein scheinen, sind bei der Schaffung die genauen Intentionen der Gesellschafter wiederzugeben. Dies erfordert gute Beratung im Vorhinein und als Folge eine gute vertragliche Umsetzung. Ferner sind bereits vor Schaffung des genehmigten Kapitals die Formvorschriften zu beachten, die mit einer möglichen Änderung des Gesellschaftsvertrages verbunden sind. Nur wenn dies alles beachtet wird, kann das <em>Second Closing</em> eine Chance sein, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.</span></span></span></p><p><span><span><span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-sebastian-weller" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Sebastian Weller</a> / <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/markus-schoenherr" target="_blank" rel="noreferrer">Markus Schönherr</a></span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Gibt es bald eine neue Rechtsform für Start-ups?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/gibt-es-bald-eine-neue-rechtsform-fuer-start-ups</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Möglicherweise wird es zukünftig neben der „klassischen“ GmbH, der nicht sonderlich beliebten GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder BGB-Gesellschaft) und der etwas jüngeren UG (eigentlich: Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)) eine weitere Rechtsform geben, die sich für junge Frühphasenunternehmen eignen könnte: die rechtsfähige GbR.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 19. November 2020 den Entwurf eines Gesetzes für ein modernisiertes Personengesellschaftsrecht veröffentlicht. Mit dem Gesetzentwurf soll die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet und aus diesem Anlass das teils noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaft insgesamt an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens angepasst werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärte dazu: „Der Entwurf eines Gesetzes für ein modernisiertes Personengesellschaftsrecht ist die dritte große Gesellschaftsrechtsreform seit 1949. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird an einem neuen Leitbild ausgerichtet und fit für das 21. Jahrhundert gemacht: Weg von der Tippgemeinschaft, hin zum Start-up. Gründer können unkompliziert und rechtssicher starten und ihr Unternehmen mit den neuen erweiterten Umwandlungsmöglichkeiten schrittweise weiterentwickeln.“</span></span></span></p><p><span><span><span>Bisher war die GbR für Start-ups meist nicht die Rechtsform der Wahl: einerseits besteht eine persönliche Haftung der Gesellschafter (also der Gründer) gegenüber den Gläubigern (beispielsweise: Vermieter, freie Mitarbeiter etc.). Andererseits sind bei der GbR für die Vertragspartner der Gesellschaft im Gegensatz zur GmbH oder UG die intern getroffenen Beteiligungsregelungen mangels eines entsprechenden Registers nicht erkennbar.</span></span></span></p><p><span><span><span>Das gesetzliche Leitbild der GbR ist bislang die nicht rechtsfähige Gelegenheitsgesellschaft (z. B. die Lottotippgemeinschaft). Abweichend davon ist heute aber ein erheblicher Anteil von GbR auf Dauer angelegt und zum Zweck gegründet, mit der Gesellschaft am Rechtsverkehr teilzunehmen, z. B. Praxisgemeinschaft aus Ärzten oder grundstücksbesitzende GbR – oder eben die Gründer, die „einfach so“ starten und mit der Umsetzung ihrer Start-up-Idee loslegen, ohne eine GmbH oder UG zu gründen. Versuche der Rechtsprechung, für diese Gesellschaften interessengerechte Lösungen zu finden, konnten Unklarheiten und Rechtsunsicherheit nicht vollends beseitigen. Dem will nun der Gesetzentwurf abhelfen: Im Bürgerlichen Gesetzbuch soll nunmehr der nicht rechtsfähigen GbR die Variante der rechtsfähigen GbR an die Seite gestellt werden, die als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet ist. Sie ist an dem neuen gesetzlichen Leitbild einer auf Dauer angelegten und mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Gesellschaft ausgerichtet. </span></span></span></p><p><span><span><span>Nach dem Gesetzentwurf soll zudem ein freiwilliges, öffentliches Gesellschaftsregister eingeführt werden. Kunden und Geschäftspartner von GbR erlangen daraus verlässliche Kenntnis über Haftungsverhältnisse und Vertretung der Gesellschaften. Künftig können Gesellschafter ihre Gesellschaft in das Register eintragen lassen, sie müssen dies aber nicht. Mit der Eintragung können wesentliche Eckdaten der Gesellschaft rechtssicher für die Öffentlichkeit aus dem Gesellschaftsregister abgelesen werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Der Entwurf wurde an Länder und Verbände verschickt und auf der <a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Personengesellschaftsrecht.html" target="_blank" rel="noreferrer">Homepage</a> des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 16. Dezember 2020 Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ob die geplanten Änderungen tatsächlich die Attraktivität einer GbR für Start-up-Gründer steigern, hängt von den weiteren Entwicklungen des Gesetzgebungsverfahrens ab und bleibt somit abzuwarten. Insbesondere entfällt auch bei der rechtsfähigen GbR die persönliche Haftung der Gründer nicht. Jedoch könnte die gesteigerte Publizität durch den (freiwilligen) Eintrag in das Gesellschaftsregister zu einer verbesserten Wahrnehmung des als GbR organisierten Start-ups nach außen hin führen und somit den oft bestehenden Druck von Seiten der Vertragspartner, eine Kapitalgesellschaft zu gründen und so den entsprechenden finanziellen und organisatorischen Aufwand auf sich zu nehmen, etwas mindern. Dies wiederum könnte möglicherweise dazu führen, dass sich das Risiko einer schnellen Gründung verringert, diese ihre Abschreckungswirkung verliert und mehr junge Menschen dazu bewegt werden, die Start-up-Gründung zumindest zu versuchen. Dies wäre mit Blick auf die immer noch verhaltene Gründungskultur in Deutschland zu begrüßen.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-gesine-von-der-groeben" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span><span>Dr. Gesine von der Groeben</span></span></span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 26 Nov 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Meldepflicht nach Außenwirtschaftsgesetz und Außenwirtschaftsverordnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/meldepflicht-nach-aussenwirtschaftsgesetz-und-aussenwirtschaftsverordnung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Bereits seit September 2013 besteht gemäß § 67 Abs. 1 Außenwirtschaftsverordnung („AWV“) die Pflicht, der Deutschen Bundesbank Auslandszahlungsvorgänge zu melden.&nbsp;Dies wird gerade von jungen Unternehmen in der Gründungsphase häufig übersehen bzw. es ist überhaupt nicht bekannt, insbesondere wenn aufgrund des Geschäftsfeldes des Unternehmens Umsätze zunächst im Wesentlichen nur in Deutschland getätigt werden. Die Meldepflicht kann dabei aber bereits ausgelöst werden, wenn beispielsweise Online-Werbemaßnahmen auf Suchmaschinen oder in sozialen Netzen beauftragt werden, da die betreffenden Unternehmen meist nicht im Inland ansässig sind. Der Verstoß gegen die Meldepflicht stellt </span></span></span><span><span><span>eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu EUR 30.000 geahndet werden. </span></span></span><span><span><span>Daher sollte bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Geschäftsentwicklung auf entsprechende Auslandszahlungsvorgänge geachtet und entsprechend gehandelt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dieser Beitrag soll einen Überblick über die Meldepflicht im Außenwirtschaftsverkehr und die Folgen eines Verstoßes sowie deren Heilungsmöglichkeiten für die Vergangenheit in Form einer Selbstanzeige bzw. deren Vermeidung für die Zukunft geben.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Meldepflicht</span></span></span></h3><p><span><span><span>Gemäß § 67 Abs. 1 AWV haben Inländer der Deutschen Bundesbank Zahlungsvorgänge zu melden, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen). Inländer im Sinne dieser Norm sind gemäß § Abs. 15 Nr. 2 AWG auch juristische Personen mit Sitz im Inland. Somit sollte die Beachtung der Meldepflicht zum Corporate Housekeeping eines Unternehmens gehören.</span></span></span></p><p><span><span><span>§ 67 AWV definiert bereits selbst Ausnahmen von Zahlungsvorgängen, die nicht meldepflichtig sind. Danach sind gemäß § 6</span></span></span><span><span><span>7 Abs. 2 AWV folgende Zahlungsvorgänge von der Meldepflicht befreit:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Zahlungen, die den Betrag von EUR 12.500 oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen („Meldefreiheitsgrenze“);</span></span></span></li><li><span><span><span>Zahlungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Verbringung von Waren;</span></span></span></li><li><span><span><span>Zahlungen, die die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten, einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Guthaben, mit einer ursprünglich vereinbarten Laufzeit oder Kündigungsfrist von nicht mehr als zwölf Monaten zum Gegenstand haben.</span></span></span></li></ul><p></p><h3>Verstoß gegen die Meldepflicht</h3><p><span><span><span>Wer die Meldungen nach § 67 Abs. 1 AWV vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt, handelt gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1b AWG i. V. m § 81 Abs. 2 Nr. 19 AWV ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu EUR 30.000 geahndet werden (§ 19 Abs. 6 AWG) wobei jedoch die Verfolgung gemäß § 47 Abs. 1 OWiG im Ermessen der zuständigen Behörde liegt. Zu beachten ist, dass nicht nur das meldepflichtige Unternehmen verfolgt werden kann, sondern auch die Geschäftsführung und die für die Meldung zuständigen Mitarbeiter, wenn entsprechende Voraussetzungen gegeben sind. Dies kann unter Umständen auch für alle ehemaligen Mitglieder der Geschäftsführung gelten, sofern die Meldungen auch während ihrer Tätigkeit unterblieben sind. Von besonderer Bedeutung dürften hier auch Verjährungsregelungen aus dem OWiG sein.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Sanktionsbefreiende Selbstanzeige</span></span></span></h3><p><span><span><span>Gemäß § 22 Abs. 4 AWG besteht die Möglichkeit einer sanktionsbefreienden Selbstanzeige. Danach unterbleibt die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>fahrlässiger Verstoß im Sinne von § 19 Abs. 3 Nr. 1b AWG;</span></span></span></li><li><span><span><span>der Verstoß muss im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt worden sein;</span></span></span></li><li><span><span><span>der Verstoß muss der zuständigen Behörde angezeigt worden sein;</span></span></span></li><li><span><span><span>es müssen angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen werden;</span></span></span></li><li><span><span><span>die Behörde darf noch keine Ermittlungen hinsichtlich des Verstoßes aufgenommen haben.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span>Fazit</span></span></span></h3><p><span><span><span>Ein Verstoß gegen die Meldepflicht nach § 67 AWV kann mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Umso bemerkenswerter ist es, dass diese Meldepflicht in der Praxis oftmals nicht bekannt ist oder nur stiefmütterlich behandelt wird. Die sanktionsbefreiende Selbstanzeige kann daher ein wichtiges Instrument sein, um hohen Geldstrafen zu begegnen. Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei möglichen Verstößen gegen die Meldepflicht und den etwaigen Folgen für die Vergangenheit und die Zukunft.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/benjamin-knorr" target="_blank" rel="noreferrer">Benjamin Knorr</a> / <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/robert-schmid" target="_blank" rel="noreferrer">Robert Schmid</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 12 May 2020 18:00:00 +0200</pubDate>
                        <title>Staatliches Rettungspaket für Start-ups als Zwei-Säulen-Modell umgesetzt</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/staatliches-rettungspaket-fuer-start-ups-als-zwei-saeulen-modell-umgesetzt</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<h3><span>Nach der Ankündigung weiterer Hilfsmaßnahmen Anfang April sowie der Entscheidung für den Matching Fonds Anfang Mai liegen nun zusätzliche Details vor.</span></h3><p><span>Die sogenannte Corona-Matching-Fazilität (CMF) richtet sich an bereits - oder dann erstmals - VC-finanzierte Start-ups (<strong>1. Säule</strong>), nicht VC-finanzierte Start-ups will der Bund über die vorhandenen Landesgesellschaften und Landesförderinstitute unterstützen (<strong>2. Säule</strong>).</span></p><p><span>Die offizielle Programmbeschreibung des Bundesministeriums für Wirtschaft finden Sie hier: <a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/start-up-schutzschild.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>. </span></p><h3><span>Säule 1:</span></h3><ul><li><span><span><span>Die CMF wird zunächst über die KfW Capital und den Europäischen Investitionsfonds (EIF) investieren. Es sollen aber auch Beteiligungen über andere Vehikel ermöglicht werden.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die maximale Beteiligungsquote der CMF auf VC-Fonds-Ebene beträgt pro Finanzierungsrunde 70 Prozent, solange (a) 30 Prozent von privaten Kapitalgebern beigesteuert werden <strong>und</strong> (b) auf Ebene des Start-ups pro Finanzierungsrunde nicht mehr als 50 Prozent der Mittel der CMF zuzuordnen sind.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die CMF beteiligt sich als Limited Partner auf VC-Fondsebene, so sind auf Ebene der Gesellschaft rein interne und dennoch staatlich unterstützte Finanzierungsrunden möglich.</span></span></span></li><li><span><span><span>Antragsberechtigt sind folglich nicht die Start-ups, sondern die VC-Fonds. Diese können Fonds sein, die bereits KfW Capital und/oder EIF als Investoren haben oder noch nicht. Im letzteren Fall wird im Rahmen einer Due Diligence der Zugang zur CMF geprüft.</span></span></span></li><li><span><span><span>Die konkreten Programmbedingungen werden noch finalisiert, mit dem Ziel erster Auszahlungen Ende Mai.</span></span></span></li></ul><h3><span>Säule 2:</span></h3><ul><li><span><span><span>Empfänger sollen nicht-VC-finanzierte Start-ups und kleine Mittelständler sein.</span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Die Finanzierungsmittel werden über vorhandene Landesgesellschaften und Landesförderinstitute verteilt. Als Investitionsvehikel kommen unter anderem regionale und/oder mittelständische Beteiligungsgesellschaften, öffentliche Fonds, Family Offices und Business Angels in Betracht.</span></span></span></span></span></span></li><li><span><span><span><span><span><span>Ein Matching durch private Investoren ist im Unterschied zu Säule 1 zwar möglich, aber nicht Voraussetzung.</span></span></span></span></span></span></li></ul><p><span>Ziel beider Säulen ist es, unter Beachtung eines Mindeststandards an Qualität so viele Start-ups wie möglich zu erreichen.</span></p><p><span>Das BEITEN BURKHARDT Start-up Team beobachtet die Entwicklungen täglich und wird ein Online-Seminar aufsetzen, sobald die konkreten Programmbedingungen einsehbar sind.</span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-gesine-von-der-groeben" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Dr. Gesine von der Groeben</span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-philipp-kalusa" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Christian Kalusa</span></a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-mario-weichel" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Dr. Mario Weichel</span></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Mon, 23 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Start-up Venture Capital – Arbeitsrecht in der Corona-Krise</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/start-venture-capital-arbeitsrecht-der-corona-krise</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Das Coronavirus betrifft die ganze Welt, gerade auch die Arbeitswelt und das Arbeitsrecht. Die Krise macht auch vor Start-ups nicht halt. Die Krankheit breitet sich rasant aus und damit die arbeitsrechtlichen Fragen, vieles bleibt unklar. Deshalb die wichtigsten Begrifflichkeiten zu Corona für Start-ups:</span></span></span></p><h3><span><span><span>Leistung und Gegenleistung</span></span></span></h3><p><span><span><span><strong>Arbeitspflicht: </strong></span></span></span><span><span><span>Das Erbringen der Arbeitsleistung ist die Hauptpflicht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis. Dies gilt auch in Zeiten des Coronavirus. Soweit der Arbeitnehmer nicht krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist oder behördlich angeordnet unter Quarantäne steht, ist er zur Arbeitsleistung verpflichtet.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Leistungsverweigerungsrecht: </strong></span></span></span><span><span><span>Auch im Arbeitsverhältnis besteht ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers, wenn die Interessen des Start-ups an der Durchführung einer Tätigkeit geringer zu bewerten sind, als dessen Fürsorgepflicht. Beispielsweise bei einer Dienstreise in ein Coronavirus-Risikogebiet ist einerseits die Unversehrtheit von Leib und Leben des Arbeitnehmers, andererseits die Erforderlichkeit der Dienstreise, die Möglichkeit des Verschiebens der Dienstreise oder die Möglichkeit eines Treffens an einem neutralen Ort gegeneinander abzuwägen. Die zuletzt weiter verschärften Regelungen von Bund und Ländern gilt es jeweils zu prüfen und zu beachten.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Dienstreise:</strong></span></span></span><span><span><span> Dienstreisen gehören zur Arbeitspflicht, auch in Start-ups. Konkrete Dienstreisen kann der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts anordnen, jedenfalls, wenn die Reisetätigkeit im Arbeitsvertrag vereinbart ist oder wenn eine Reisetätigkeit typischerweise mit der ausgeübten Tätigkeit verbunden ist. Weigerungen können zu Abmahnungen und Kündigungen führen. Jedenfalls so lange keine Reisewarnungen des Auswärtigen Amts für bestimmte Regionen vorliegen, können Dienstreisen angeordnet werden, soweit dies im Übrigen noch billigem Ermessen entspricht. Die Reisewarnungen sind aktuell umfassend. In vielen Start-ups sind derzeit auch Dienstreisen untersagt.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Entgeltfortzahlung:</strong></span></span></span><span><span><span> Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Kein Lohn ohne Arbeit</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span>. Hiervon gibt es Ausnahmen, beispielsweise im Urlaub oder bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch nur dann, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich in Folge einer Krankheit arbeitsunfähig ist und wenn ihn hinsichtlich der Erkrankung kein Verschulden trifft. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn Arbeitnehmer gesund sind und aus Angst vor einer Ansteckung nicht am Arbeitsplatz erscheinen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Corona am Arbeitsplatz?</span></span></span></h3><p><span><span><span><strong>Gesundheitsschutz:</strong></span></span></span><span><span><span> Arbeitgeber sind berechtigt, Maßnahmen zum Gesundheitsschutz anzuweisen. Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit kann angeordnet werden, regelmäßig die Hände zu desinfizieren, einen Mundschutz oder Einweghandschuhe zu tragen und diese regelmäßig zu wechseln.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Frage nach Krankheitssymptomen: </strong></span></span></span><span><span><span>Start-ups dürfen personenbezogene Daten ihrer Arbeitnehmer nur erfragen und verarbeiten, wenn dies zur </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Durchführung des Beschäftigtenverhältnisses erforderlich</span></span></span><span><span><span>“</span></span></span><span><span><span> ist. Hierzu gehört grundsätzlich nicht die Frage, wo die Arbeitnehmer ihren letzten Urlaub verbracht haben (Risikogebiete des Coronavirus) oder nach Krankheitssymptomen des Coronavirus. Bei Krankheitswellen, wie dem Coronavirus, könnte jedoch eine Ausnahme vorliegen, insbesondere zum Schutz der restlichen Belegschaft, zur Vermeidung von weiteren Ansteckungen und zur Aufrechterhaltung des Betriebsablaufs. Rein vorsorglich sollte die Einwilligung der befragten Arbeitnehmer eingeholt werden.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Fiebermessen: </strong></span></span></span><span><span><span>Ein zwingendes Fiebermessen im Start-up ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ist ein unzulässiger Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht. Es ist noch schwerwiegender als die Frage nach Krankheitssymptomen, da bei einem Fiebermessen kraft Direktionsrecht dem Arbeitnehmer das </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>Recht zur Lüge" verwehrt bleibt.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Impfzwang:</strong></span></span></span><span><span><span> Für das Coronavirus gibt es derzeit noch keinen Impfstoff. Selbst wenn es eine mögliche Impfung gäbe, könnte das Start-up nicht einseitig kraft Direktionsrecht einen Impfzwang anordnen. Dies wäre unverhältnismäßig und würde nicht billigem Ermessen entsprechen und gegen die gesundheitlichen Selbstbestimmungsrechte der Mitarbeiter verstoßen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Gegenmaßnahmen des Start-ups</span></span></span></h3><p><span><span><span><strong>Fürsorgepflicht:</strong></span></span></span><span><span><span> Das Start-up trifft eine Fürsorgepflicht. Dies bedeutet, dass es zum Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer alles Erforderliche und Geeignete tun muss. Die Fürsorgepflicht kann durch das Weisungsrecht ausgeübt werden. Arbeitgeber sind berechtigt und auch verpflichtet, beispielsweise Dienstreisen in bestimmte Regionen zu verbieten, Mitarbeiter, die aus Risikogebieten zurückkommen, für eine bestimmte Zeit von der Belegschaft fernzuhalten, Veranstaltungen mit einer größeren Personenzahl abzusagen oder zu verbieten oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, wie Desinfektionsmittel bereitzustellen.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Organisationspflichten:</strong></span></span></span><span><span><span> Der Arbeitgeber hat auf Basis der Fürsorgepflicht Schutzmaßnahmen vor dem Coronavirus und einer Ansteckung der Arbeitnehmer zu organisieren. In der Praxis wird von Arbeitgebern häufig angeordnet, nicht erforderliche Dienstreisen abzusagen, Veranstaltungen mit einer größeren Anzahl von Personen nicht zu besuchen, in größerem Umfang wird Homeoffice angeboten, Desinfektionsmittel und sonstige Schutzmaßnahmen werden kostenlos zur Verfügung gestellt.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Homeoffice:</strong></span></span></span><span><span><span> Bei Start-ups sowieso, jetzt auch in einer Vielzahl von sonstigen Betrieben und Unternehmen wird derzeit intensiv im Homeoffice gearbeitet. Soweit es bisher keine Regelungen im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung zum Homeoffice gibt, sind Arbeitnehmer nicht berechtigt, einseitig von zu Hause aus zu arbeiten. Arbeitet der Mitarbeiter von zu Hause aus, ohne dies mit dem Arbeitgeber abzusprechen, ist dies eine Pflichtverletzung. Andererseits ist auch der Arbeitgeber ohne konkrete Regelung nicht einseitig berechtigt, Homeoffice anzuordnen. Soweit möglich ist es aber in Zeiten des Coronavirus eine sinnvolle Möglichkeit, Homeoffice wahrzunehmen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Start-up in der Krise</span></span></span></h3><p><span><span><span><strong>Instrumente: </strong></span></span></span><span><span><span>Als arbeitsrechtliche Instrumente in einer vorübergehenden Krise, können Start-ups Kurzarbeit nutzen und sofort Liquidität sparen, die Fluktuation nutzen und freie Arbeitsplätze nicht nachbesetzen, freie Mitarbeiter oder Leiharbeitnehmer einsetzen, Auftrags- oder Beschäftigungsmangel durch flexible Arbeitszeitmodelle auffangen, Betriebsferien anordnen, einen Personalabbau durchführen oder die Arbeitnehmer mit </span></span></span><span><span><span>„</span></span></span><span><span><span>ins Boot" holen und gemeinsam vereinbaren, die Vergütung zu stunden, auszusetzen oder zu reduzieren.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>Kurzarbeit:</strong></span></span></span><span><span><span> Der Ausfall von Arbeitnehmern durch Erkrankung mit dem Coronavirus oder durch Quarantänemaßnahmen sowie die wahrscheinlichen Lieferprobleme mit Produkten und Dienstleistungen aus Risikogebieten sowie die behördlichen Beschränkungen haben bereits dazu geführt, dass auch der Betriebsablauf in Deutschland (stark) eingeschränkt ist. Mit dem Instrument der Kurzarbeit, welches auch durch die Politik kurzfristig angepasst wurde, können diesen Problemen begegnet werden. Die vorübergehende Kurzarbeit dient dem Ausgleich von Beschäftigungseinbrüchen und dem Erhalt von Arbeitsplätzen und spart sofort Liquidität.</span></span></span></p><h3><span><span><span>Soforthilfeprogramme von Bund und Ländern</span></span></span></h3><p><span><span><span><strong>Der Bund und die Bundesländern haben </strong></span></span></span><span><span><span>für Betriebe, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzbedrohende Wirtschaftslage geraten sind, Soforthilfeprogramme eingerichtet.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die existenzbedrohende Wirtschaftslage muss an Eides statt versichert werden sowie auf Verlangen durch Unterlagen bewiesen werden. Dennoch kann dies für viele Start-ups der finanzielle Rettungsschirm sein.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei Fragen kontaktieren Sie bitte Dr. Michaela Felisiak und Dr. Erik Schmid.</span></span></span></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Arbeitsrecht</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Labour Law</category>
                            
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                        <pubDate>Sun, 22 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Digitale Signaturen (nicht nur) in Zeiten des Coronavirus</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/digitale-signaturen-nicht-nur-zeiten-des-coronavirus</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Aufgrund des Coronavirus wird derzeit auch im Bereich der Start-ups vielfach bzw. überwiegend im Homeoffice gearbeitet. In diesem Zusammenhang stellt sich verstärkt die Frage, ob und inwieweit Dokumente durch digitale Signaturen unterschrieben werden können. Es gibt diverse Anbieter wie z. B. <em>DocuSign</em>, die unterschiedliche Angebote für die elektronische Signatur von Dokumenten bereitstellen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>1. Welche elektronischen Signaturen gibt es? </span></span></span></h3><p><span><span><span>Da die Rechtswirkungen sich unterscheiden, ist es wichtig zu wissen, dass es nach der sog. eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG) unterschiedliche elektronische Signaturen gibt. Kurz gesagt gibt es insbesondere:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span><strong>Die einfache elektronische Signatur gemäß eIDAS</strong></span></span></span><span><span><span>: Dies ist die am häufigsten im Start-up-Bereich genutzte digitale Signatur, bei der über einen Dienstleister, wie zum Beispiel DocuSign, Dokumente elektronisch an den Vertragspartner oder Gesellschafter übermittelt werden, von diesem in der Software des Dienstleisters geöffnet und durch einen Klick elektronisch signiert werden. Dieses Vorgehen entspricht der Textform – genauso wie eine E-Mail.</span></span></span></li><li><span><span><span><strong>Die qualifizierte elektronische Signatur gemäß eIDAS:</strong></span></span></span><span><span><span> Diese Signatur setzt voraus, dass die Identität des Unterzeichners vor Ort (auch per Video möglich) überprüft und zertifiziert wird. Eine derartige elektronische Signatur muss bestimmte technische Mindeststandards einhalten und durch eine entsprechend zertifizierte Stelle erfolgen. Nur diese qualifizierte elektronische Signatur ersetzt die eigenhändige Unterschrift und ist als sog. elektronische Form der Schriftform gleichgestellt.</span></span></span></li></ul><p></p><h3><span><span><span>2. Praktische Empfehlungen</span></span></span></h3><p><strong><span><span><span>2.1 Verwendung der einfachen elektronischen Signatur reicht meistens aus – aber Vorsicht vor den Ausnahmen!</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Die einfache elektronische Signatur reicht überall dort aus, wo das Gesetz allenfalls <em>Textform</em> vorschreibt:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Für <em>interne Abläufe</em> wie zum Beispiel Reisekostenabrechnungen.</span></span></span></li><li><span><span><span>Textform reicht auch für „<em>einfache</em>“<em> Gesellschafterbeschlüsse</em>, wenn weder das Gesetz (wie etwa für Kapitalerhöhungen) noch der Gesellschaftsvertrag eine schärfere Form vorschreibt.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Es gibt jedoch auch Ausnahmen:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Eine Einschränkung besteht beispielsweise für <em>Gesellschafterbeschlüsse, die dem Handelsregister vorzulegen sind</em> (wie zum Beispiel der Beschluss über eine Bestellung zum Geschäftsführer oder über dessen Abberufung): Hier muss in aller Regel eine beglaubigte Kopie des Gesellschafterbeschlusses zum Handelsregister eingereicht werden – und ein physisches „Original“ gibt es im Fall von elektronisch signierten Dokumenten ja nicht. <em>Praxistipp</em>: Es sollte daher im Einzelfall mit dem betreffenden Notar/der Notarin abgestimmt werden, ob die Vorlage eines Dokumentes mit einfacher elektronischer Signatur ausreicht.</span></span></span></li><li><span><span><span>Eine weitere Einschränkung besteht hinsichtlich <em>Vollmachten</em> <em>für die Beschlussfassung in Gesellschafterversammlungen von GmbHs</em>, für die grundsätzlich Textform ausreicht. Allerdings muss sich der Notar/die Notarin darüber vergewissern, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung die Vertretungsmacht tatsächlich (noch) bestand. Dieser Nachweis gelingt in der Praxis nur, wenn dem Notar das Original der Vollmacht vorgelegt wird. Aus diesem Grund verlangen die Notare/Notarinnen in der Regel die Vorlage der Originale von handschriftlich unterschriebenen Vollmachten.</span></span></span></li></ul><p><strong><span><span><span>2.2 Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur</span></span></span></strong></p><p><span><span><span>Die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur reicht aus, wenn das Gesetz die <em>Schriftform</em> vorschreibt, wie z. B. in folgenden Fällen:</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>Ein auf länger als ein Jahr befristeter <em>Mietvertrag</em>, ist, wenn er nicht in der vorgesehenen Schriftform abgeschlossen wurde, nicht unwirksam. Der Mietvertrag gilt jedoch als auf unbestimmte Zeit geschlossen und wäre nach den gesetzlichen Regelungen ordentlich kündbar. <em>Praxistipp:</em> Vor diesem Hintergrund ist es bei Mietverträgen ratsam, zumindest die qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden.</span></span></span></li><li><span><span><span>Aufhebungsvertrag betreffend ein <em>Arbeitsverhältnis</em>.</span></span></span></li><li><span><span><span>Abschluss eines <em>befristeten Arbeitsvertrages.</em></span></span></span></li><li><span><span><span>Die qualifizierte elektronische Signatur wird schließlich empfohlen für Vertragsschlüsse mit Dritten, beispielsweise <em>Vereinbarungen mit Lieferanten oder Kooperationspartnern</em>.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Für bestimmte Bereiche hat der Gesetzgeber die Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur <em>ausgeschlossen</em>, so dass hier weiterhin eine handschriftliche Unterschrift erforderlich ist. Dies gilt zum Beispiel </span></span></span></p><ul><li><span><span><span>für Kündigungen und die Erteilung von <em>Arbeitszeugnissen</em>,</span></span></span></li><li><span><span><span>für Bürgschaften, und</span></span></span></li><li><span><span><span>für Schuldversprechen bzw. Anerkenntnisse.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Grundsätzlich ist die Verwendung von digitalen Signaturen also eine empfehlenswerte Methode, um gerade in Krisenzeiten wie diesen weiter rechtlich wirksame Erklärungen abgeben und Verträge schließen zu können – auch aus dem Homeoffice heraus. Gerade Geschäftsleiter und zeichnungsberechtigte Mitarbeiter von Start-ups sollten sich allerdings der bestehenden Einschränkungen bewusst sein, denn Verstöße können zur Unwirksamkeit des betreffenden Vertrages bzw. des betreffenden Beschlusses führen. Und dies kann nicht nur das operative Geschäft, sondern auch mögliche Beteiligungsrunden beeinflussen, wenn ein entsprechender Formmangel von einem möglichen Investor im Rahmen der Due Diligence entdeckt wird.</span></span></span></p><p>Weitere Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-gesine-von-der-groeben" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Gesine von der Groeben </a>und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-eva-kreibohm" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Eva Kreibohm</a> gerne.</p><p>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
                        
                        
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                        <pubDate>Thu, 19 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Die Auswirkungen von SARS-CoV-2 (Coronavirus) auf Lieferbeziehungen und ihre schuldrechtlichen Folgen, insbesondere bei Start-ups</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-auswirkungen-von-sars-cov-2-coronavirus-auf-lieferbeziehungen-und-ihre-schuldrechtlichen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Auswirkungen des Coronavirus auf nationale und internationale Lieferbeziehungen sind bereits jetzt spürbar. Aufgrund der zahlreichen Maßnahmen, die weltweit gegen eine Verbreitung des Coronavirus ergriffen werden, ist vielfach die Belieferung mit wichtigen Rohstoffen und Waren ins Stocken geraten. Wichtige Produktionsstätten sind derzeit wegen der Corona-Epidemie geschlossen; die Produktion steht vorübergehend still. Eine – fristgerechte – Auslieferung von Waren und Rohstoffen ist wegen Grenzschließungen und weiteren Vorsorgemaßnahmen nicht mehr gewährleistet. Es kommt zahlreich zu Lieferschwierigkeiten. Die weitere Entwicklung ist schwer abzuschätzen. In diesem Beitrag geben wir einen kurzen Überblick zu den rechtlichen Aspekten der Auswirkungen des Coronavirus auf Lieferbeziehungen sowie einige Handlungsempfehlungen für Start-ups. </span></span></span></p><h3><span><span><span>1. Ausgangslage</span></span></span></h3><p><span><span><span>Die fast tsunamiartig hereingebrochene Krise trifft je nach Branche und Geschäftsmodell große renommierte Unternehmen ebenso wie Start-ups, letztere haben jedoch in vielerlei Hinsicht besonders große Herausforderungen zu meistern. Im Hinblick auf die Lieferbeziehungen stellen sich insbesondere die Probleme, dass</span></span></span></p><ul><li><span><span><span>aufgrund der oft dünnen Finanzdecke bereits kurze Lieferengpässe existenzbedrohend sein können,</span></span></span></li><li><span><span><span>der Vertragspartner häufig die stärkere Marktmacht hat,</span></span></span></li><li><span><span><span>keine langjährigen vertrauensvollen Lieferbeziehungen bestehen,</span></span></span></li><li><span><span><span>häufig nur rudimentäre schriftliche Vereinbarungen vorliegen.</span></span></span></li></ul><p><span><span><span>Bei Leistungshindernissen gilt es, sich die vertraglichen Regelungen (diese haben Vorrang) und das gesetzliche Leistungsstörungsrecht des deutschen Zivilrechts – soweit dieses einschlägig ist – vor Augen zu führen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>2. Vorrang vertraglicher Regelungen – <span>„</span>Höhere Gewalt<span>“</span></span></span></span>– <span><span><span>und <span>„</span>Force majeure<span>“</span> -Klauseln</span></span></span></h3><p><span><span><span>Häufig sehen Verträge konkrete Regelungen zum Leistungsaustausch und den Folgen von Leistungsstörungen, etwa in Form von Vertragsstrafen vor. Dabei enthalten vor allem Allgemeine Geschäftsbedingungen häufig sog. <span>„</span>Höhere Gewalt<span>“</span>- bzw. <span>„</span>Force majeure<span>“</span>-Klauseln. Nach solchen Klauseln haben die Parteien etwaige Leistungsstörungen aufgrund von <span>„</span>Höherer Gewalt<span>“</span> nicht zu vertreten. Manche dahingehenden Klauseln sehen auch vor, dass sich die Parteien beim Vorliegen <span>„</span>Höherer Gewalt<span>“</span> vom Vertrag lösen können bzw. von ihrer Leistungspflicht (zumindest vorübergehend) frei werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Unterer <span>„</span>Höherer Gewalt<span>“</span> ist nach der Rechtsprechung ein <span>„</span>betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist<span>“</span> zu verstehen. <span>„</span>Höhere Gewalt<span>“</span> zeichnet sich somit durch folgende Merkmale aus: Unvorhersehbarkeit, Unvermeidbarkeit sowie Außergewöhnlichkeit.</span></span></span></p><p><span><span><span>Diese Merkmale können z.B. vorliegen, wenn ein Vertragspartner von einer behördlichen Schließung betroffen ist oder wegen Grenzschließungen etc. selbst die erforderlichen Rohstoffe/Ware nicht erhält.</span></span></span></p><p><span><span><span>Es sind jedoch auch Fallkonstellationen denkbar, in welchen der Vertragspartner die Schließung seines Betriebes oder Lieferengpässe selbst zu verantworten hat bzw. diese durch entsprechende Vorkehrungen hätte vermeiden können.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei der Berufung auf <span>„</span>Höhere Gewalt<span>“</span> sollte daher stets geprüft werden, ob dieser Einwand auch berechtigt ist, etwa durch die Anforderung von entsprechenden Nachweisen und Informationen.</span></span></span></p><h3><span><span><span>3. Gesetzliches Leistungsstörungsrecht</span></span></span></h3><p><span><span><span>Fehlen jedoch vertragliche Regelungen zum Leistungsstörungsrecht wie z.B. <span>„</span>Höhere Gewalt<span>“</span>-Klauseln oder sind diese nur sehr lapidar gefasst und/oder unwirksam, findet das gesetzliche Leistungsstörungsrecht Anwendung.</span></span></span></p><p><span><span><span>Dabei gilt der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind (<span>„</span>pacta sunt servanda<span>“</span>), was bedeutet, dass aus bloßen Leistungserschwernissen in der Regel nicht das Recht erwächst, die Leistung aufzuschieben oder zu verweigern. Ein Schuldner hat grundsätzlich dafür einzustehen, dass er in der Lage ist, die Leistung zu erbringen und sich redlich darum zu bemühen, dass die Leistung auch erbracht wird.</span></span></span></p><p><span><span><span>Kann der Schuldner aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht die Leistung erbringen, sind diese Fälle gesetzlich nach den Rechtsinstituten der Unmöglichkeit (§ 275 BGB) oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) zu beurteilen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Fall einer vorübergehenden Unmöglichkeit und damit einer Verzögerung der Leistung ist der Schuldner entsprechend § 275 BGB für die Dauer des Hindernisses von seiner primären Leistungspflicht befreit; eine etwaige Klage auf Leistungserbringung würde während der Leistungsbefreiung nach § 275 BGB als <span>„</span>derzeit unbegründet<span>“</span> abgewiesen werden. Unmöglichkeit kann hierbei bedeuten, dass die Leistung jedermann (objektiv) oder nur dem Schuldner (subjektiv) unmöglich ist. Ein Leistungsverweigerungsrecht kann ferner für den Schuldner auch dann schon bestehen, wenn der von ihm zu erbringende Aufwand und das Leistungsinteresse des Gläubigers in einem Missverhältnis stehen (§ 275 Abs. 2 BGB).</span></span></span></p><p><span><span><span>Geht man davon aus, dass alsbald ein Impfstoff entwickelt wird und die Ausbreitung des Virus eingedämmt wird, so sind die Quarantäne und die Betriebsstillegung als vorübergehende Hindernisse anzusehen, die zukünftig die Lieferungen nicht dauerhaft ausschließen werden, aber zu einer vorübergehenden Unmöglichkeit führen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Bei Preiserhöhungen oder sonstigen Leistungserschwernissen bedarf es hingegen einer Einzelfallbetrachtung, ob diese zu einer Leistungsfreiheit führen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Schadensersatz für eine verzögerte Leistung könnte der Schuldner verlangen, wenn die Voraussetzungen des Verzugs im Sinne von § 286 BGB erfüllt sind. Danach liegt Verzug vor, wenn der Schuldner auf eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit oder – in der Wirtschaft der Regelfall – zu einem vertraglich bestimmten Zeitpunkt nicht leistet, die Leistung grundsätzlich noch nachholbar ist und nicht durch einen Umstand unterblieben ist, den der Schuldner nicht zu vertreten hat (§ 286 Abs. 4 BGB). Für Letzteres trägt der Schuldner die Beweislast. Haben z.B. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbare behördliche Anordnungen dazu geführt, dass der Schuldner die Leistung nicht zeitgerecht erbringen konnte, haftet er nicht aus Verzug. Dem Gläubiger bleibt hier nur die Möglichkeit, sind nach Mahnung und Nachfristsetzung vom Vertrag zu lösen, was allerdings in den meisten Fällen wenig sinnvoll sein wird, wenn sich das Zulieferprodukt nicht ohne weiteres am Markt ersetzen lässt.</span></span></span></p><p><span><span><span>Schwierig wird der Umgang mit Konstellationen, in denen es an verbindlichen behördlichen Maßnahmen fehlt und das Unternehmen lediglich Empfehlungen zur Gesundheitsvorsorge umsetzt und erst hierdurch eine Leistungserbringung unmöglich wird. Es ist in der momentanen außergewöhnlichen Situation, in der an die Verantwortung jedes einzelnen appelliert wird, allerdings zu erwarten, dass Gerichte bei einer späteren Beurteilung einem Unternehmen, das klaren behördlichen Empfehlungen folgt, hieraus keine haftungsrechtlichen Nachteile auferlegen werden.</span></span></span></p><p><span><span><span>Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage ist vom Gesetzgeber nur für Ausnahmefälle gedacht und kommt nach § 313 BGB dann in Betracht, wenn sich nach dem Vertragsschluss Umstände geändert haben, die die Parteien ausdrücklich zur Grundlage ihres Geschäfts gemacht haben und die Parteien in Kenntnis der geänderten Umstände den Vertrag nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten. Rechtsfolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Umstände oder – wenn dies für mindestens einen Vertragspartner nicht zumutbar ist – eine Aufhebung des Vertrages. Es geht dabei jeweils um empfindliche nachträgliche Störungen des Äquivalenzinteresses zwischen Leistung und Gegenleistung. Hier ist also zu prüfen, ob sich durch die Corona-Pandemie oder damit verbundene Schutzmaßnahmen Umstände, die ausdrücklich Grundlage der Lieferbeziehung waren, so nachhaltig verändert haben, dass eine Anpassung oder Aufhebung des Vertrages geboten ist. Ein solcher Fall könnte z.B. vorliegen, wenn der Käufer das Produkt für den Verkäufer erkennbar ausschließlich für eine bestimmte Verwendung kauft, die nunmehr aufgrund behördlicher Anordnung zumindest für einen längeren Zeitraum nicht mehr erlaubt ist. Die bloße Veränderung des Konsumverhaltens der Verbraucher infolge der Corona-Pandemie und ihrer wirtschaftlichen Folgen dürfte hingegen keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage begründen. Ebenso rechtfertigen kurzfristige Betriebsschließungen, die auch aus anderen Gründen vorkommen können und zum allgemeinen Unternehmensrisiko gehören, in der Regel noch keine Anpassung oder Aufhebung des Vertrages. Preiserhöhungen in Folge der Corona-Pandemie (Bauunternehmen berichten von erheblichen Preiserhöhungen bei Rohstoffen, etwa bei Stahl) rechtfertigen nur im absoluten Ausnahmefall einen Wegfall der Geschäftsgrundlage.</span></span></span></p><h3><span><span><span>4. Fazit für Start-ups</span></span></span></h3><p><span><span><span>Im Falle von Leistungsstörungen kommt es maßgeblich auf die vertraglichen Regelungen, insbesondere auf das Bestehen sog. <span>„</span>Höhere Gewalt<span>“</span>-Klauseln an. <span>„</span>Höhere Gewalt<span>“</span>-Klauseln dürften in den meisten Fällen Leistungsstörungen, die auf die Corona-Pandemie zurück zu führen sind, rechtfertigen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Aber auch beim Fehlen dahingehender vertraglicher Regelungen sieht das gesetzliche Leistungsstörungsrecht Mechanismen vor, welche zur Klärung von Lieferschwierigkeiten herangezogen werden können.</span></span></span></p><p><span><span><span>Im Ergebnis ist jedoch festzuhalten, dass Vertragspartner die die durch Schutzmaßnahmen gegen Corona bedingte bloße Verzögerungen von Lieferungen häufig hinnehmen müssen. Die Ursachen sind dabei für eigene Lieferverpflichtungen und etwaige eigene Lieferverzögerungen sorgfältig zu dokumentieren.</span></span></span></p><p><span><span><span>Die geschilderte Gesetzeslage, die im Falle eines Fehlens vertraglicher Regelungen uneingeschränkt gilt, kann natürlich durch die Parteien modifiziert und ergänzt werden. Bei der im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus häufig genannte Berufung auf <span>„</span>Höhere Gewalt<span>“</span>, die zu einer befristeten Suspendierung von Vertragspflichten für die Parteien führen kann, handelt es sich z.B. um keine Formulierung des deutschen Schuldrechts, sondern um die typische <span>„</span>Force majeure"-Klausel, die sich in vielen Verträgen findet, deren Anwendung auf Corona-bedingte Leistungshindernisse aber in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen ist (vgl. dazu </span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/coronavirus-auswirkungen-vertragsverhaeltnissen" target="_blank" rel="noreferrer">Coronavirus: Auswirkungen in Vertragsverhältnissen</a>). <span><span><span>Ebenfalls im UN-Kaufrecht, das in einer internationalen Lieferbeziehung auch als Bestandteil des deutschen Rechts Anwendung finden kann, wenn es nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, findet sich eine <span>„</span>Force majeure<span>“</span>-Regelung (Art. 79 CISG).</span></span></span></p><p><span><span><span>Für ein Start-up ist der selbst oder durch den Vertragspartner erhobene Einwand <span>„</span>Höherer Gewalt<span>“</span> ein zweischneidiges Schwert, da die Suspendierung von Vertragspflichten zu einem Stillstand in der Geschäftsbeziehung führt, der für ein Start-up in der Regel schnell existenzgefährdend wird. Zu den Pflichten der Geschäftsleitung, insbesondere der Pflicht zur Überwachung der Zahlungsfähigkeit und dem hieraus resultierenden Haftungsrisiko, lesen sie <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/die-relevanz-von-sars-cov-2-coronavirus-fuer-das-pflichtenheft-der-geschaeftsleitung" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</span></span></span></p><p><span><span><span>Da gerade für Unternehmen in der Gründungsphase das Zuwarten mit dem Neuabschluss von Lieferverträgen vielfach keine Option ist und somit trotz unsicherer Zukunftsprognosen neue Geschäftsbeziehungen begründet werden müssen, sollte hier besonders darauf geachtet werden, dass der unsicheren Lage durch flexible Regelungen ausdrücklich Rechnung getragen wird (z.B. kürzere Laufzeiten, Variabilität bei Abnahmemengen, Preisanpassungsklauseln usw.). Problematisch ist bei momentanen Neuabschlüssen, dass die Corona-Pandemie und ihr leistungshinderndes Potential bereits grundsätzlich bekannt sind und somit ein Wegfall der Geschäftsgrundlage oder <span>„</span>Höhere Gewalt<span>“</span> kaum noch als Einwände in Frage kommen, selbst wenn sich die Auswirkungen des Coronavirus auf die Lieferbeziehung zukünftig noch vergrößern. Keinesfalls sollte ein Start-up in der momentanen Situation ausdrückliche Leistungsgarantien abgeben. Insgesamt gilt es, auf Sicht zu fahren.</span></span></span></p><p><span><span><span>Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen </span></span></span><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-andre-depping" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. André Depping</a>, <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-timm-neugebauer" target="_blank" rel="noreferrer">Christian Timm Neugebauer</a> und <a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-florian-weichselgaertner" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Florian Weichselgärtner</a> gerne.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Industrials</category>
                            
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                        <guid isPermaLink="false">news-945</guid>
                        <pubDate>Thu, 19 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Staatliche Fördermaßnahmen gehen an Start-ups (bisher) vorbei</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/staatliche-foerdermassnahmen-gehen-start-ups-bisher-vorbei</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>+++ Update vom 04. Mai 2020 +++</h3><p><strong><span>Nach langen Verhandlungen zwischen BMWI und BMF sowie VCs und Startups ist der Matching Fund für Start-ups endlich beschlossene Sache!</span></strong></p><p><span>Die offizielle Pressemeldung des Bundesministeriums für Wirtschaft finden Sie <a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200430-2-mrd-euro-massnahmenpaket-fuer-start-ups-steht.html" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>hier</span></span></a><span>. </span>Das entsprechende Statement des Bundesverbands Deutsche Start-ups ist <a href="https://deutschestartups.org/2020/04/30/update-zu-den-corona-hilfen-fuer-startups/" target="_blank" rel="noreferrer"><span><span>hier</span></span></a> zu finden.</span></p><p><span><span><span>Folgendes ist beschlossen worden:</span></span></span></p><ul><li><span><span>Über die bisher implementierten Maßnahmen hinaus stellt der Bund insgesamt EUR 2 Milliarden für die Unterstützung von Start-ups zur Verfügung.</span></span></li><li><span><span>Unterstützt werden einerseits bereits VC-finanzierte Startups und andererseits nicht VC-finanzierte Startups.</span></span></li><li><span><span>Die Förderung von VC-finanzierten Startups wird über KfW Capital und Europäischen Investitionsfonds laufen und ermöglicht es diesen, eine Finanzierungsrunde mit bis zu 70 Prozent zu unterstützen, solange 30 Prozent von privaten Kapitalgebern beigesteuert werden<span>.</span></span></span></li><li><span><span>Nicht VC-finanzierte Start-ups sollen über Landesförderinstitute unterstützt werden: die KfW vergibt Globaldarlehen an die Landesförderinstitute, die deren bestehende Instrumente zur Finanzierung von Startups verstärken.</span></span></li><li><span><span>Darüber hinaus wird daran gearbeitet, dass private Investoren, wie z.B. Business Angels, sich ebenfalls an einer 70/30-Lösung beteiligen können.</span></span></li></ul><p></p><h3>+++ Update vom 15. April 2020 +++</h3><p><span><span><span>Der KfW-Schnellkredit ist online: <a href="https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/" target="_blank" rel="noreferrer">LINK</a></span></span></span></p><p><span><span><span>Damit können Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die seit mindestens Januar 2019 am Markt sind und in der in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben, für Anschaffungen und laufende Kosten (z.B. Miete, Leasingrate etc.) bis zu 500.000 EUR bei bis zu 50 Mitarbeiten Kredit bei der Hausbank aufnehmen, der von der KfW gefördert wird. Die Laufzeit beträgt bis zu 10 Jahre mit bis zu 2 tilgungsfreien Jahren auf Wunsch. Die KfW übernimmt bis zu 100% des Ausfallrisikos gegenüber der Hausbank.</span></span></span></p><h3>++++++</h3><p>Die Liquidität aufrechterhalten – das ist für viele Start-ups aktuell die drängendste Frage in der Corona-Krise. Die deutsche Politik hat bereits weitreichende Maßnahmen zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen in der aktuellen Lage ergriffen, aber nicht alle eignen sich für Start-ups. Denn Start-ups sind meist eigenkapitalfinanziert und eher selten über Kredite. Das Maßnahmenpaket der Bundesregierung hilft insoweit nur eingeschränkt weiter und zwar aus folgenden Gründen:</p><h3>Kurzarbeitergeld</h3><p>Die meisten Start-ups haben wenig Mitarbeiter, die zwingend weiter beschäftigt werden müssen, um das operative Geschäft am Laufen zu halten. Insofern wird die zwar zu begrüßende vereinfachte Beantragung von Kurzarbeitergeld jedoch nur für wenige deutsche Start-ups in Betracht kommen.</p><h3>Steuerstundungen</h3><p>Gerade junge Unternehmen schreiben am Anfang Verluste, so dass keine oder wenig Steuer anfällt, die zu stunden wäre.</p><h3>Verringerte Steuervorauszahlungen</h3><p>Ein probates Mittel, um die Belastung der Liquidität zu verringern – dies setzt allerdings voraus, dass auch bereits Umsätze erzielt werden, was lange nicht bei allen Start-ups der Fall ist.</p><h3>KfW Unternehmerkredit</h3><p>Das Unternehmen muss mindestens fünf Jahre am Markt sein, so dass die meisten Start-ups hier schon herausfallen.</p><h3>Länderspezifische Förder- und Bürgschaftsprogramme</h3><p>Diese Kredite und Förderungen werden von den spezifischen Infrastrukturbanken der jeweiligen Bundesländer vergeben (z.B. WI-Bank in Hessen oder Investitionsbank Berlin), haben jedoch immer die Voraussetzung der Einbindung der Hausbank, die auch mit in die Haftung gehen muss. Sofern es bei Start-ups eine entsprechende Hausbank überhaupt gibt, werden langwierige Antrags- und Verfahrensabläufe eine schnelle Hilfe eher verhindern. Darüber hinaus ist meist eine Mithaftung der Gründer erforderlich, die nur selten gestemmt werden kann.</p><p>Es ist daher zu begrüßen, dass sich bereits Initiativen gebildet haben, die versuchen, auf die Politik einzuwirken, um auch Start-ups, die regelmäßig erst seit kurzer Zeit am Markt sind, wenig Umsätze und/oder viele Verluste machen und eigen- und nicht fremkapitalfinanziert sind, bei den jetzt auf den Weg gebrachten Hilfen und Förderungen nicht zu vergessen. So setzt sich der Bundesverband Deutscher Start-ups dafür ein, dass entsprechende Maßnahmen definiert werden und das Business Angels Netzwerk Deutschland hat bereits einen Vorschlag gemacht, wie das bestehende Programm INVEST – Zuschuss Wagniskapital genutzt werden kann, um privates Kapital zur Bewältigung der Krise zu mobilisieren. Zwar werden sich VCs mit neuen Investments kurzfristig eher zurückhalten und Finanzierungsrunden deutlich stärker von den bereits bestehenden Investoren getragen – jedoch könnte dies die Stunde der Business Angel sein, die insbesondere jungen Unternehmen auch in Krisenzeiten Flügel verleihen können.</p><p><strong>UPDATE:</strong> Der Bundesverband Deutsche Startups e.V. hat am 19.03.2020 einen Vorschlag für einen ganzheitlichen Schutzschirm für Startups veröffentlicht, diesen finden Sie hier: <a href="https://deutschestartups.org/wp-content/uploads/2020/03/20200319_SchutzschirmfuerStartups_StartupVerband.pdf" target="_blank" rel="noreferrer">https://deutschestartups.org/wp-content/uploads/2020/03/20200319_SchutzschirmfuerStartups_StartupVerband.pdf</a></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/dr-gesine-von-der-groeben" target="_blank" rel="noreferrer">Dr. Gesine von der Groeben </a><br>(Rechtsanwältin)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 18 Mar 2020 17:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>Start-ups und die Coronakrise – adjust and move on</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/start-ups-und-die-coronakrise-adjust-and-move</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><span><span><span>Die Sequoia Capital (<a href="https://www.sequoiacap.com" target="_blank" rel="noreferrer">https://www.sequoiacap.com</a>) teilte am 5. M</span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>ärz 2020 den Beitrag </span></span></span><span><span><span><span>„</span></span></span></span><span lang="EN-US"><span><span><a href="https://medium.com/sequoia-capital/coronavirus-the-black-swan-of-2020-7c72bdeb9753" target="_blank" rel="noreferrer"><em>Coronavirus: The Black Swan of 2020</em></a></span></span></span><span><span><span><span>“</span></span></span></span><span lang="EN-US"><span><span>. </span></span></span><span><span><span>Der Risikokapitalgeber empfiehlt den Start-ups, in die er indirekt investiert ist, unter anderem Kosten einzusparen, die eigene Cash Burn Rate zu reduzieren und die Ziele zumindest für das laufende Geschäftsjahr anzupassen. </span></span></span></p><p><span><span><span>Etwas mehr als zehn Tage nach der Veröffentlichung des Beitrages auf der Website des Risikokapitalgebers leitet die deutsche Politik immer drastischere Schritte ein, um – mit<em> </em>Blick nach Italien – die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Für Start-ups als junge Unternehmen mit starkem Wachstum und geringem Kapitalstock kommt die Krise – nimmt man die wenigen Gewinner einmal aus – in einer denkbar schlechten Phase der Unternehmensentwicklung. Es stellt sich daher die Frage, was Start-up Unternehmen tun können, um diese Phase zu überstehen oder idealerweise gestärkt aus ihr hervorzugehen.</span></span></span></p><p><span><span><span>Hier (<a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/blogs/besondere-auswirkungen-von-sars-cov-2-coronavirus-auf-die-pflichten-der-geschaeftsfuehrer-von" target="_blank" rel="noreferrer"><span>Link</span></a>) der Hinweis auf den Beitrag meines Kollegen Dr. Daniel Walden zum Pflichtenheft der Geschäftsführung von Start-ups in Krisensituationen der vorliegenden Art.</span></span></span></p><p><span><span><span>Analysiert man die Handlungsspielräume und Empfehlungen ist zunächst zwischen Early Stage Start-ups auf der einen Seite und Later Stage Start-ups auf der anderen Seite zu differenzieren. Beide Unternehmensgruppen haben aufgrund ihres unterschiedlichen Entwicklungsgrades andere Möglichkeiten, auf die Krise zu reagieren.</span></span></span></p><h3><span><span><span>I. Later Stage Start-ups</span></span></span></h3><p><span><span><span>Beginnt man mit den Later Stage Start-ups ist der beste Ausgangspunkt für die Überlegungen die Planungsrechnung des jeweiligen Unternehmens – in welcher Form diese auch immer vorliegt; sei es in Form eines Businessplans oder z.B. einer integrierten Planungsrechnung.</span></span></span></p><p><span><span><span><strong>a) <span>Schritt 1: Runway verlängern</span></strong></span></span></span></p><p>Es ist damit zu rechnen, dass nicht nur das weitere Funding in den nächsten Monaten schwieriger wird und die Prozesse langwieriger werden, sondern auch – wie derzeit bei den allermeisten Unternehmen – die Umsätze zurückgehen.</p><p>Die bestehende Planung sollte daher insoweit überarbeitet werden als der <em>Runway</em> zu verlängern ist: Mit dem gleichen Geld muss länger ausgekommen werden. Entsprechend sind die Verkaufsprognosen sowie damit korrelierend das Marketing anzupassen.</p><p>Um sich jetzt aber nicht kaputt zu sparen und die Zeit, in der weniger Umsätze erwirtschaftet werden, für die Weiterentwicklung der IP bzw. des Geschäfts zu nutzen, wird die angekündigte staatliche Unterstützung auch für Later Stage Start-ups als <em>Bridge Financing</em> eine Bedeutung haben. Wir werden Sie hier auf dem Laufenden halten. Wie der staatliche Rettungsschirm ausgestaltet sein wird und ob er sich für Later Stage Start-ups tatsächlich als Bridge Financing eignet, insbesondere ob die Aufnahme dieser Fremdmittel im Vergleich zu einer kleinen Zwischenfinanzierungsrunde mit den Bestandsinvestoren Sinn macht, wird erst in den nächsten Tagen und Wochen feststehen – wir halten Sie hier auf dem Laufenden.</p><p><span><span><span>Für den Fall, dass sich die staatlichen Mittel nicht eignen oder nicht zur Verfügung stehen und sich auch die Bestandsinvestoren nicht auf eine Zwischenfinanzierungsrunde einlassen, sollte darüber nachgedacht werden, eine kleine Runde mit Wandeldarlehen zu gestalten und den Darlehensgebern wie üblich einen Abschlag auf die kommende Finanzierungrunde anzubieten, die dann aber erst stattfinden wird, wenn wir aus dem gröbsten raus sind.</span></span></span></p><p><strong><span><span><span>b) Schritt 2: Sonstige Maßnahmen</span></span></span></strong></p><p>Um sämtliche Punkte bei der Anpassung der Planung zu durchdenken, muss natürlich auch über sonstige Maßnahmen nachgedacht werden, um die in Zeiten von zurückgehenden Umsätzen stehenden Kosten zu reduzieren; hierbei sollten insbesondere sämtliche Möglichkeiten des Arbeitsrechts ausgeschöpft werden. Hierzu geben unsere Arbeitsrechtler in Kürze weitere Informationen.</p><p><span><span><span>Abschließend muss natürlich auch das Thema Insolvenzanmeldung im Auge behalten werden – auch hier gibt es im Moment Überlegungen, die Anmeldepflicht auszusetzen bzw. nach hinter zu verschieben; auch zu diesen Überlegungen werden wir Euch laufend informiert halten.</span></span></span></p><h3><span><span><span>II. Early Stage Start-ups</span></span></span></h3><p>Ob es für Early Stage Start-ups schwieriger werden wird sich der gegenwärtigen Situation anzupassen, ist noch nicht klar.</p><p>Fest steht, dass die VC Fonds noch vor wenigen Wochen erfolgreich Geld einsammeln konnten. Kapital ist also vorhanden und will investiert werden. Allerdings haben die Fonds deutlich mehr Zeit, dieses Kapital zu verteilen als Start-ups, die nach einer ersten Finanzierung suchen. Aufgrund der aktuellen Ungewissheit ist davon auszugehen, dass wir in den nächsten Wochen weniger Finanzierungsrunden sehen werden. Allerdings werden vielversprechende Start-ups auch in den nächsten Monaten Finanzierungen bekommen. Fraglich ist allerdings, ob die Bewertungen die gleichen sein werden wie noch in den letzten Monaten.</p><p><span><span><span>Am sinnvollsten erscheint es daher auch für Early State Start-ups abzuwarten. Da es hier regelmäßig noch keinen Cashflow gibt, muss dieses Abwarten allerdings anders gestaltet werden als bei einem Later Stage Start-up. Soweit es nicht möglich ist, das Start-up aus eigenen Mitteln zu finanzieren und im weitesten Sinne zu Bootstrappen, wird es notwendig sein, Kapital aufzunehmen. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten, ob die angekündigte staatliche finanzielle Unterstützung auch für Early Stage Start-ups zur Verfügung stehen wird. Im Moment sehen wir keinen Grund zur Annahme warum das nicht der Fall sein sollte. Im Übrigen sollten die Start-ups, die keine Finanzierung bekommen oder nur zu einer Bewertung, die sie nicht akzeptieren wollen, auch über Wandeldarlehen nachdenken. Der große Kritikpunkt an Wandeldarlehen ist regelmäßig, dass die Frage der Bewertung mit dem Wandeldarlehen nicht gelöst wird. Viele sprechen daher von einem verschobenen Date. Genau dieser Nachteil kann in der gegenwärtigen Situation einen Vorteil bieten.</span></span></span></p><p><a href="https://www.beiten-burkhardt.com/de/experten/christian-philipp-kalusa" target="_blank" rel="noreferrer">Christian Philipp Kalusa</a><br>(Rechtsanwalt)</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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