Liebe Leserinnen und Leser,
die energierechtliche Dynamik bleibt auch im Herbst ungebrochen. Zwei aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs stehen im Mittelpunkt dieser Ausgabe und verdienen aus unterschiedlichen Gründen besondere Beachtung: Beide ergehen in einem Umfeld, in dem der deutsche Gesetzgeber ohnehin unter erheblichem Handlungsdruck steht, und beide verschieben die Koordinaten für die betroffenen Akteure spürbar.
Den Auftakt macht ein Beitrag zum EuGH-Urteil vom 17. September 2026 zur Direktleitung (verbundene Rechtssachen C-722/24 und C-756/24). Der Gerichtshof legt den unionsrechtlichen Begriff der Direktleitung bewusst weit aus und löst ihn von der bisher teils restriktiven nationalen Praxis. Für die deutsche Energiewirtschaft ist die Entscheidung von erheblicher praktischer Tragweite, da sie zu einem Zeitpunkt ergeht, in dem nach dem Kundenanlagen-Urteil vom November 2024 und dem BGH-Beschluss vom Mai 2025 die regulatorische Einordnung dezentraler Leitungsstrukturen weitgehend offen ist. Für Industrie- und Gewerbeparks, Contracting-Modelle sowie Quartiers- und Mieterstromprojekte eröffnet die Entscheidung neue Argumentationsansätze, die über die bisherige nationale Praxis hinausgehen.
Der zweite Beitrag widmet sich dem EuGH-Urteil vom 24. September 2026 (Rs. C-900/24) zur Preisanpassung in Wärmelieferverträgen. Der Gerichtshof hat zwei zentrale Instrumente des deutschen Fernwärmerechts für unvereinbar mit der Klauselrichtlinie erklärt: die vom BGH entwickelte Dreijahreslösung sowie das einseitige Klauselanpassungsrecht des Wärmeversorgers. Für das Verbrauchersegment des Wärmemarkts bedeutet dies eine Zäsur. Zwar bleibt die Dreijahreslösung in reinen B2B-Konstellationen zunächst anwendbar; im Verbraucherbereich entsteht jedoch ein Regelungsvakuum, das der Gesetzgeber im Rahmen des bevorstehenden Wärmepakets zügig schließen sollte.
Beide Entscheidungen zeigen, wie stark das europäische Recht derzeit die nationalen Weichenstellungen prägt und wie wichtig es ist, laufende und geplante Vorhaben frühzeitig auf die neuen Vorgaben hin zu überprüfen.
Wir wünschen Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre und stehen Ihnen für Rückfragen und eine fallbezogene Einschätzung zu den dargestellten Themen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Malaika Ahlers
und das Energy Team von ADVANT Beiten
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