Dem EuGH lagen zwei Vorabentscheidungsersuchen des lettischen Kassationsgerichts vor, die der Gerichtshof zu gemeinsamer Entscheidung verbunden hat.
In der Rs. C-722/24 wollte das Unternehmen Elektro bizness einen weiteren Industriekunden über eine rund 400 Meter lange Leitung an eine bereits bestehende, 7,6 Kilometer lange Erdkabelleitung anschließen, über die bereits sechs Industriekunden ohne Zwischenschaltung des öffentlichen Netzes versorgt werden. Die lettische Regulierungsbehörde verweigerte die Genehmigung mit dem Argument, die Leitung sei nicht Teil des „einzelnen Produktionsstandorts".
In der Rs. C-756/24 beantragte das kommunale Verkehrsunternehmen Jelgavas autobusu parks die Genehmigung einer 6,5 Kilometer langen Leitung, über die eine geplante Wasserstoffanlage direkt an ein Biomassekraftwerk angeschlossen werden sollte. Der bestehende Anschluss an das öffentliche Verteilernetz sollte dabei als Reserveanschluss erhalten bleiben. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt, da ein Kunde mit bestehendem Netzanschluss nicht als „einzelner Kunde" im Sinne der Direktleitungsregelung gelte.
Der Gerichtshof folgt in weiten Teilen den Schlussanträgen von Generalanwältin Juliane Kokott und legt den Begriff der Direktleitung bewusst weit aus.
Maßgeblich ist das Funktionsprinzip. Für die Qualifikation als Direktleitung kommt es allein darauf an, dass die Versorgung des Letztverbrauchers ohne Zwischenschaltung des öffentlichen Verteilernetzes erfolgt. Weder die geografische Begrenzung auf einen Erzeugungsstandort noch eine zahlenmäßige Beschränkung auf nur einen Kunden lassen sich dem Richtlinientext entnehmen. Das Merkmal „einzeln" in Art. 2 Nr. 41 Variante 1 der Richtlinie ist nach dem Sprachvergleich des Gerichtshofs im Sinne von „isoliert" zu verstehen.
Bestehende Leitungsstruktur bleibt nutzbar. Eine Leitung, die bereits mehrere Kunden versorgt, kann weiterhin als Grundlage für den Anschluss eines zusätzlichen Kunden dienen, auch wenn die Verzweigung nicht unmittelbar vom Kraftwerk ausgeht. Der EuGH liest zudem das „und" in Art. 2 Nr. 41 Variante 2 („Erzeuger und Versorger") als „oder".
Reserveanschluss ist unschädlich. Dass ein Kunde zugleich an das öffentliche Verteilernetz angeschlossen bleibt, steht der Einstufung als Direktleitung nicht entgegen. Ein gegenteiliges Erfordernis würde die freie Lieferantenwahl nach Art. 4 und den Netzzugangsgrundsatz nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie beeinträchtigen. Je nach Ausgestaltung kann der Kunde allerdings zu einem angemessenen finanziellen Beitrag zu den Netzkosten verpflichtet werden.
Direktleitung als reguläre Alternative. Der Gerichtshof stellt ausdrücklich klar, dass Bau und Betrieb von Direktleitungen nicht auf Ausnahmesituationen beschränkt sind. Direktleitungen stehen vielmehr gleichberechtigt neben der Versorgung über das öffentliche Netz. Ablehnungsentscheidungen setzen eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der gemeinwirtschaftlichen Pflichten des Verteilernetzbetreibers voraus; pauschale Verweigerungen genügen diesen Anforderungen nicht.
Der Begriff der Direktleitung in § 3 Nr. 27 EnWG entspricht inhaltlich dem unionsrechtlichen Begriff und ist daher richtlinienkonform im Sinne der Entscheidung auszulegen. Die praktische Tragweite erschließt sich erst im Zusammenspiel mit der Lage im Kundenanlagenrecht.
Nach der Kundenanlagen-Entscheidung des EuGH vom 28. November 2024 (Rs. C-293/23) und dem BGH-Beschluss vom 13. Mai 2025 steht fest, dass die deutsche Sonderkategorie der Kundenanlage in §§ 3 Nr. 24a, 24b (bzw. 65 und 66) EnWG unionsrechtlich keinen Bestand hat. Bestandsanlagen genießen zwar aufgrund der im EnWG verankerten Übergangsregelung Vertrauensschutz, für Neuinvestitionen in Industrie-, Gewerbe- und Quartiersinfrastrukturen besteht hingegen erhebliche Rechtsunsicherheit.
In dieser Situation gewinnt die Direktleitung als Gestaltungsoption an Bedeutung. Strukturen, die bislang als Kundenanlage eingeordnet wurden, lassen sich nach der weiten Auslegung des EuGH im Einzelfall möglicherweise als Direktleitung qualifizieren, sofern die Versorgung funktional ohne Zwischenschaltung des öffentlichen Verteilernetzes erfolgt. Erfasst werden können damit insbesondere:
Industrie- und Gewerbeparks mit eigener Erzeugungsanlage, die mehrere Betriebsstätten über eine eigene Leitungsinfrastruktur versorgen;
Contracting- und Direktversorgungsmodelle, bei denen Erzeuger und Letztverbraucher unmittelbar verbunden sind;
Quartiers- und Mieterstromprojekte, soweit die konkrete Leitungsführung eine Versorgung außerhalb des öffentlichen Netzes gewährleistet.
Eine pauschale Übertragung verbietet sich allerdings. Zu berücksichtigen bleibt insbesondere, dass der Gerichtshof einen Sachverhalt beurteilt hat, in dem der Netzanschluss ausschließlich als Reserve vorgehalten wurde. Bei Projekten, in denen der Netzanschluss daneben regelmäßig zur Deckung des Restbedarfs genutzt wird, bedarf die Übertragbarkeit sorgfältiger Prüfung im Einzelfall.
Für laufende und geplante Vorhaben ergibt sich aus der Entscheidung ein unmittelbares Prüfprogramm. Betreiber von Erzeugungsanlagen, Projektentwickler und industrielle Letztverbraucher sollten dezentrale Versorgungskonzepte daraufhin überprüfen, ob eine Einordnung als Direktleitung im Sinne des § 3 Nr. 27 EnWG rechtlich tragfähig ist. Maßgeblich sind die konkrete Leitungsführung, die Versorgungsstruktur, der Zweck des Netzanschlusses sowie die Netzkonstellation vor Ort.
Auch Netzbetreiber sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Praxis bei der regulatorischen Einordnung bestehender Leitungsinfrastrukturen in ihrem Netzgebiet zu überprüfen. Für Verwaltungsverfahren zur Genehmigung neuer Direktleitungen setzt der EuGH enge Grenzen; die bisher teils restriktive Praxis dürfte einem erhöhten Begründungsaufwand unterliegen.
Offen bleibt, wie der deutsche Gesetzgeber reagiert. Die bislang enge nationale Praxis zu § 3 Nr. 27 EnWG dürfte sich in dieser Form nicht aufrechterhalten lassen. Diskutiert wird bereits, ob der Gesetzgeber die weitere Auslegung des Direktleitungsbegriffs zum Anlass nimmt, die regulatorische Einordnung dezentraler Infrastrukturen insgesamt neu zu ordnen und so zugleich die nach dem Kundenanlagen-Urteil entstandene Lücke zu schließen. Eine Festlegung ist derzeit nicht absehbar.
Für die betroffenen Akteure gilt bis dahin: Die Rechtslage bleibt im Fluss, die Entscheidung des EuGH schafft jedoch belastbare Argumentationsansätze für dezentrale Versorgungskonzepte, die über die bisherige nationale Praxis hinausgehen. Die praktische Umsetzung bleibt beobachtungsbedürftig, insbesondere im Hinblick auf die Haltung der Bundesnetzagentur und der Landesregulierungsbehörden.