Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.03.2021
Beleidigt ein Arbeitnehmer mit Aussagen wie: „Ich habe mir eine Gaskammer gewünscht, diese aber nicht erhalten. Die Türken soll man ins Feuer werfen und ihnen den Kopf abschlagen.“ seine Kollegen, schützt ihn auch seine anerkannte Schwerbehinderung nicht vor dem Ausspruch einer Kündigung. Der Arbeitnehmer hielt sich aufgrund dieser für „unantastbar“ und „unkündbar“– und lag falsch.
Bereits zuvor beschimpfte der Arbeitnehmer seine aus der Türkei stammenden Kollegen als „Ölaugen“, „Nigger“ und „Untertanen“. Nach Zustimmung des Integrationsamtes kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer, der daraufhin Kündigungsschutzklage erhob. Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 10.12.2020 ab.
Wie das Landesarbeitsgericht mitteilte, sei die Kündigung aufgrund der Äußerungen gegenüber den Kollegen sozial gerechtfertigt und das Arbeitsverhältnis wirksam beendet. Die Bezeichnungen „Ölaugen“, „Nigger“ und „Untertanen“ stellen allesamt nicht hinnehmbare beleidigende Äußerungen dar. Die schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gipfelten schließlich in der nationalsozialistisch menschenverachtenden Äußerung des Arbeitnehmers auf die völlig unverfängliche Frage des Arbeitskollegen, was er denn zu Weihnachten bekommen habe. Eine vorherige Abmahnung war – so die Richter – angesichts der Schwere des Fehlverhaltens unzumutbar und auch die Interessenabwägung fiel trotz der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu dessen Lasten aus.
Rassistische Äußerungen am Arbeitsplatz stellen nicht hinnehmbare Beleidigungen dar, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen. Das hier besprochene Urteil erinnert an die „Ugha, Ugha!“-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem letzten Jahr. Die Richter aus Karlsruhe zogen einen Schlussstrich unter eine Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers gegen seine außerordentliche Kündigung wegen menschenverachtender Äußerung (hier finden Sie die Pressemitteilung). Der Arbeitnehmer hatte seinen dunkelhäutigen Kollegen zuvor mit Affenlauten nachgeahmt.
Die Entscheidungen rufen ins Bewusstsein, dass Rassismus auch auf dem Arbeitsplatz allgegenwärtig ist und Arbeitgeber sind gut beraten, rassistisches Verhalten bereits in den Anfängen zu unterbinden.