Arbeitsgericht Erfurt, Urteil vom 13. November 2025 (Az.: 5 Ca 1304/24)
Das Arbeitsgericht Erfurt hat das Streikverbot im kirchlichen Dienst (erneut) abgesegnet. Dies nun auch im Hauptsacheverfahren. Es ging um einen angekündigten Aufruf zum Warnstreik der Gewerkschaft ver.di (nachfolgend nur "ver.di"), den der kirchliche Arbeitgeber im Wege einer einstweiligen Verfügung hatte untersagen lassen.
Das Thema ist brisant: Nicht weniger als das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) steht auf dem Spiel. Denn: Das Recht zu Arbeitskampfmaßnahmen ist von dessen Schutzbereich umfasst. Ver.di ließ bereits ganz ketzerisch vernehmen, dass sie die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lasse, sondern bis zum Bundesarbeitsgericht (BAG) treiben werde: Anlass genug, das im kirchlichen Dienst geltende Streikverbot noch einmal zu beleuchten.
Im kirchlichen Arbeitsrecht gelten Besonderheiten: Der kirchliche Arbeitgeber darf von seinen Mitarbeitenden (oder im spezifisch kirchlichen Duktus: "Dienstnehmern") besondere Loyalitätspflichten abverlangen (wie es jüngst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in der Rechtssache "Egenberger" noch einmal bestätigte, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. September 2025 – 2 BvR 934/19). Diese fußen auf dem Gedanken der "kirchlichen Dienstgemeinschaft" und der hiermit verbundenen Annahme, dass das kirchliche Arbeitsverhältnis vom christlichen Leitbild geprägt ist, womit eine besondere Pflichtenstellung der Mitarbeitenden gegenüber dem Dienstgeber korrespondiert.
Ergo: Das Arbeitsverhältnis zu einem kirchlichen Arbeitgeber ist kein Arbeitsverhältnis wie jedes andere. Die Kirche ist selbst Grundrechtsträgerin. Sie kann sich auf das sog. kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen. Dieses hat mit Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung (WRV) − genau wie die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) − Verfassungsrang.
Auf Grundlage des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts darf die Kirche ihre Angelegenheiten selbst regeln und muss sich nicht ausschließlich dem "weltlichen Recht" unterordnen. Streiken ist in der Kirche ein Tabu. Denn: Nach der Überzeugung der Kirche ist Streiken inkompatibel mit dem Gedanken der kirchlichen Dienstgemeinschaft. Der "Dienst an Gott" erlaubt keinen Aufschub und antagonistische Gegensätze, die mittels Arbeitskampfmaßnahmen ausgetragen werden, sind unheilig.
Damit ist das Konfliktfeld zwischen den kirchlichen Arbeitgebern und ver.di umrissen. Konkret: Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht konkurriert mit der Koalitionsfreiheit.
Das Arbeitsgericht Erfurt hat das Streikverbot im kirchlichen Dienst mit Urteil vom 13. November 2025 (Az.: 5 Ca 1304/24) bestätigt.
Erfolg nun auch im Hauptsacheverfahren
Dies nun auch im Hauptsacheverfahren, nachdem ver.di bereits in zwei Instanzen im einstweiligen Rechtsschutz Niederlagen gegen den kirchlichen Arbeitgeber erlitten hatte.
Konkret ging es dabei um einen für den 14. Oktober 2024 angekündigten Aufruf zum Warnstreik von ver.di am Sophien- und Hufeland Klinikum Weimar. Es handelt sich um das größte christliche Krankenhaus Thüringens mit rund 1.300 Mitarbeitenden.
Gegen den angekündigten Aufruf setzte sich der kirchliche Arbeitgeber (zunächst) im einstweiligen Rechtsschutz zur Wehr; und dies erfolgreich. Denn, so das Thüringer Landesarbeitsgericht, der Ausschluss des Arbeitskampfes sei gerechtfertigt: Die Entscheidung der Kirchen, das Verfahren ihrer kollektiven Arbeitsrechtssetzung am "bekenntnismäßigen Leitbild der Dienstgemeinschaft" auszurichten und nach den Grundsätzen einer partnerschaftlichen Lösung von Interessengegensätzen auszugestalten (sog. Dritter Weg) sei vom kirchlichen Selbstbestimmungsrecht erfasst. Die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG müsse zurücktreten (Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Oktober 2024 – 1 SaGa 10/24).
Kein Streikrecht im sog. Dritten Weg
Zu dieser Feststellung kam es, weil es im kirchlichen Dienst zwar kein Streikrecht gibt, die Dienstnehmerseite dennoch aber nicht schutzlos gestellt ist: Das bei den kirchlichen Arbeitgebern geltende Arbeitsrechtsregelungsverfahren (konkret ging es um jenes des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland (kurz: "DW.EKM – ARRG-DW.EKM")) sieht paritätisch durch Dienstgeber- und Dienstnehmerseite besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen vor. Können sich diese nicht einigen, so entscheidet final eine Schlichtungskommission unter neutralem Vorsitz. Das Ergebnis ist für die Dienstgeberseite dann verbindlich. Auch Gewerkschaften werden dabei in die kollektive Rechtssetzung eingebunden (sog. Dritter Weg). Vor diesem Hintergrund sah das Thüringer Landesarbeitsgericht (ebenso wie das Arbeitsgericht Erfurt) den Ausschluss des Streikrechts in Abwägung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts mit der Koalitionsfreiheit als gerechtfertigt an.
Leitentscheidung des BAG aus 2012
Dabei konnten sich die Thüringer Richter auf die Rechtsprechung des BAG stützen: Dieses hatte das Streikverbot im kirchlichen Dienst in einer wichtigen Leitentscheidung aus dem Jahr 2012 bereits als rechtmäßig befunden (BAG, Urteil vom 20. November 2012 – 1 AZR 179/11). Das BAG stellte in seinem Urteil darauf ab, dass mit dem sog. Dritten Weg ein kollektiver Konfliktlösungsmechanismus implementiert wurde, der auch die Interessen der Mitarbeitenden und Gewerkschaften angemessen schützt, weil er ein sog. "kollektives Betteln" ausschließe; solange gewisse Verfahrensanforderungen gewahrt sind.
Ver.di sieht ihre Verhandlungsmacht "marginalisiert"
Gerade Letzteres zog ver.di bezogen auf die konkreten Verhältnisse in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen aber in Zweifel: Die Gewerkschaften seien dort numerisch nicht ausreichend durch eigene Vertreter repräsentiert; der gewerkschaftliche Vertreter sei nicht bei der Besetzung des Schlichtungsausschusses beteiligt; kurzum: die Verhandlungsparität zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite sei nicht hinreichend geschützt.
Dies sah das Thüringer Landesarbeitsgericht (ebenso wie das Arbeitsgericht Erfurt) anders. Insbesondere wiesen die Richter den Einwand zurück, die Beteiligung (und Verhandlungsmacht) der Gewerkschaft sei marginalisiert. Denn: Es sei nach der Rechtsprechung des BAG nicht zu beanstanden, wenn das Verfahren in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen auf konsensuale Entscheidungsfindung ausgerichtet ist. Die Gewerkschaften seien in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen (des Diakonischen Werkes Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland) auch nicht unterrepräsentiert, da ihnen dort jedenfalls ein Sitz zusteht. Dabei musste ver.di sich zudem das Versäumnis entgegenhalten lassen, dass sie selbst keinen Vertreter entsandt und damit die fehlende gewerkschaftliche Repräsentanz selbst herbeigeführt hatte.
Vorerst können kirchliche Arbeitgeber ein Stoßgebet gen Himmel senden: Gegen Streikaufrufe von Gewerkschaftsseite können sie sich bis auf Weiteres mit guten Erfolgsaussichten verteidigen. Dies vor allem im einstweiligen Rechtsschutz. Die Rechtsprechung spricht ihnen gegen Arbeitskampfmaßnahmen einen Unterlassungsanspruch zu.
Allerdings wird ver.di, wie sie bereits angekündigt hat, die Probe aufs Exempel machen: Sie zweifelt an, dass die vom BAG in seiner Leitentscheidung aus dem Jahr 2012 (BAG, Urteil vom 20. November 2012 – 1 AZR 179/11) vorgegebenen Verfahrensanforderungen im sog. Dritten Weg gewahrt sind. Es sieht in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung keine hinreichend gewährleistete Durchsetzungsmacht zugunsten der Interessen der Mitarbeitenden bei der Verhandlung kollektiver Arbeitsbedingungen. Kurz: ver.di sieht durch das Streikverbot im kirchlichen Dienst die Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG unangemessen beschnitten. Ob zu Recht, wird (erneut) das BAG zu beantworten haben. Es bleibt somit spannend!
Dr. Martin Kalf