Viele Gründer von Start-ups möchten bereits in der Gründungsphase oder in einem frühen Stadium des Unternehmens absichern, dass das Unternehmen im „Verantwortungseigentum“ geführt wird. Dies bedeutet letztlich, dass das Kapital des Unternehmens und die Unternehmensgewinne dauerhaft gebunden werden, und Verantwortung auf Ebene der Gesellschaft innerhalb einer Gemeinschaft an solche Gesellschafter übergeben wird, die sich aktiv in das Unternehmen einbringen.
Während in einigen Ländern vergleichsweise unkompliziert Verantwortungseigentum im frühen Stadium verankert werden kann (z.B. in den Niederlanden durch Nutzung gering regulierter Stiftungen), erschwert das aktuell in Deutschland geltende Recht die Umsetzung dieses Gedankens. Nachdem ein Professoren-Arbeitskreis im Juni 2020 einen ersten, zwischenzeitlich kontrovers gewürdigten Gesetzesentwurf[1] mit einem Ergänzungsvorschlag des GmbH-Gesetzes vorlegte, hat der Professoren-Arbeitskreis nun einen neuen Gesetzesentwurf vorgestellt, der sich dem aktuellen Diskussionsstand angenommen hat.[2] Einer der Änderungsvorschläge ist es, nun nicht mehr von einer GmbH in Verantwortungseigentum (VE-GmbH) zu sprechen, sondern von einer GmbH mit gebundenem Vermögen (GmbH gebV).
Dieser Beitrag stellt den Gesetzesentwurf (1) und die Kritikpunkte der aktuellen Diskussion (2) dar und gibt abschließend einen Ausblick (3).
Der Entwurf des Professoren-Arbeitskreises knüpft an das GmbHG an. In einem neuen sechsten Abschnitt soll die GmbH gebV als Rechtsformvariante der GmbH und der UG normiert werden mit teilweise zwingendem Charakter. Das GmbHG gilt im Wesentlichen weiter, sofern es nicht durch den neuen Abschnitt geändert wird.
Die folgenden Leitgedanken sind insbesondere hervorzuheben:
Dauerhafte Vermögensbindung
Infolge der Vermögensbindung haben die Gesellschafter keinen Anspruch auf die Gewinne und, bei Auflösung oder Liquidation, das Vermögen der Gesellschaft. Auch die im Falle eines Ausscheidens zu zahlende Abfindung beschränkt sich auf die Rückgewähr der geleisteten Einlage. Der Gesetzesentwurf verbietet zudem eine Aufhebung oder Abänderung des Prinzips der dauerhaften Vermögensbindung (Ewigkeitsklausel). Jedoch erfordert die GmbH gebV nicht die Verfolgung eines nachhaltigen oder gemeinwohlorientierten Zweckes. Der Firmennamen hat allerdings „mit gebundenem Vermögen“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung zu beinhalten.
Der alte Entwurf bezeichnete die dauerhafte Vermögensbindung als „asset lock“. Davon wird im neuen Entwurf abgerückt, da letztlich die Veräußerung der „assets“ der Gesellschaft möglich bleibt.
Neu ist im neuen Gesetzesentwurf die Vorschrift, dass der Zweck der Gesellschaft erwerbswirtschaftlich oder gemeinnützig sein muss, um rein vermögensverwaltende Gesellschaften zu verhindern.
Eigenschaften und Auswahl der Gesellschafter
Zur Unterstützung des Gedanken, dass die Verantwortung an solche Gesellschafter übergeben wird, die sich aktiv in das Unternehmen einbringen, begrenzt der Entwurf den Kreis möglicher Gesellschafter auf natürliche Personen, andere Gesellschaften mit gebundenem Vermögen oder einen Rechtsträger mit in gleicher Weise gesetzlich dauerhaft gebundenem Vermögen (letzteres soll es ausländischen Gesellschaften ermöglichen, sich an der GmbH gebV zu beteiligen). Die Geschäftsanteile an der Gesellschaft sind vinkuliert, so dass ihre Abtretung der Zustimmung der Gesellschafter bedarf. Die Selbstständigkeit schließt die Vererbung nicht aus, ist aber abhängig von der Zustimmung der Gesellschafter
2.1 Der neue Gesetzesentwurf hat sich mit einigen der zum alten Entwurf vorgebrachten Kritikpunkte konstruktiv auseinander gesetzt:
a) Änderung der Bezeichnung
Zunächst wurde die Bezeichnung der neuen Form der GmbH von „GmbH in Verantwortungseigentum“ in „GmbH mit gebundenem Vermögen“ geändert. Damit wurde dem Vorwurf entgegen getreten, es solle der Eindruck erweckt werden „verantwortungsvolles“ Handeln sei nur bei Wahl dieser Rechtsform zu erwarten.
b) Erhöhte Anforderung an Änderungsbeschluss
Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen kann bereits als solche gegründet werden. Wird der Beschluss erst später getroffen, muss sichergestellt sein, dass alle Gesellschafter hinreichend informiert werden und in vollem Bewusstsein seiner unumkehrbaren Folgen zustimmen. Zusätzlich sind die Arbeitnehmerrechte zu wahren. Deshalb sieht der neue Entwurf umfangreiche inhaltliche Vorgaben unter Anlehnung an das Umwandlungsrecht (Ausgestaltung des Beschlusses, Information an den Betriebsrat) vor.
c) Gläubigerschutz
In Reaktion auf den Vorwurf, die Gründung einer GmbH in Verantwortungseigentum könne dazu führen, dass Gläubigern der Gesellschafter Vermögen entzogen würde, weil diese nicht über eine Pfändung des Gesellschaftsanteils – ebenso wenig wie der Gesellschafter selbst – auf das nun in der Gesellschaft gebundene Vermögen zugreifen können, sieht der neue Entwurf einen Anspruch auf Sicherheitsleistung vor. Der Anspruch auf Sicherheitsleistung kann für Forderungen geltend gemacht werden, die vor der Vermögensbindung begründet worden sind. Entsprechend dem umwandlungsrechtlichen Vorbild ist Voraussetzung, dass der Gläubiger glaubhaft macht, dass durch die dauerhafte Vermögensbindung – genauer die Einbringung von Vermögen in die Gesellschaft mit dauerhafter Vermögensbindung – die Erfüllung der Forderungen des Gläubigers gefährdet wird.
d) Corporate Governance
Die zwingende Vermögensbindung hat zentrale Bedeutung für die Governance-Struktur, weil sie die Anreize der Beteiligten strukturell verändern. Obwohl kritisiert wurde, dass durch die Schaffung der GmbH in Verantwortungseigentum der Zweck der Stiftungsaufsicht umgangen würde, hält der neue Entwurf trotzdem eine staatliche Aufsicht, vergleichbar der Stiftungsaufsicht, nicht für erforderlich.
Der neue Entwurf schlägt zwei Alternativen vor, um die Einhaltung der Vermögensbindung durch gesellschaftsfremde Dritte überprüfen zu lassen:
Vorschlag 1 ist die Erstellung eines jährlichen Berichts, in dem zu den verschiedenen Aspekten der Vermögensbindung umfassend zu informieren ist und der von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist, der nicht gleichzeitig Abschlussprüfer der Gesellschaft sein darf.
Vorschlag 2 verbindet den für Vorschlag 1 entwickelten Bericht zur Sicherung der Vermögenbindung mit der Zwangsmitgliedschaft in einem Prüfverband nach genossenschaftsrechtlichem Vorbild, welcher sodann den Bericht zu prüfen hätte.
2.2 Unbeantwortet geblieben sind besonders fundamentale Fragen, die von vehementen Kritikern aufgeworfen worden waren:
Der Streit rankt sich unter anderem um die Frage, ob für die GmbH partiell das Verbot der kollektiven Selbstentmachtung aufgrund der vorgesehenen Ewigkeitsklausel rechtlich wirksam abgeschafft werden kann, ohne eine (vollständig) eigenständige Rechtsform einzuführen.
Weiter wird angeführt, dass mit der neuen Unterform der GmbH grundlegende und für eine marktwirtschaftliche Ordnung existenzielle Anreizmechanismen ausgeschaltet würden. Die Koppelung von Eigentum und Verantwortung sowie Risiko und Haftung sei dann nicht mehr gegeben.
Das Vorstehende war für die Neuauflage des Gesetzesentwurfs durch den Professoren-Arbeitskreis aber auch nicht aufzugreifen, da in den Überlegungen zu dem neuen Entwurf bereits angekündigt wurde, dass eine wissenschaftliche Publikation sich noch umfassend der Diskussion des ersten Entwurfes annehmen werde.
Durch den neuen Gesetzesentwurf wurde die nächste Runde der Diskussion um eine neue Form der GmbH eingeläutet. Es bleibt abzuwarten, wie der neue Entwurf von Politik, Wirtschaft und Rechtswissenschaft aufgenommen wird und in welcher Form sich daraus neue Impulse ergeben.
[1] Sanders, Dauner-Lieb, Kempny, Möslein, Veil, von Freeden, Entwurf eines Gesetzes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verantwortungseigentum, Stand 12.06.2020 (nachfolgend bezeichnet als alter Entwurf oder alter Gesetzesentwurf), der flankiert wurde von einer Initiative von mehr als 600 Unternehmern und Wirtschaftsexperten, „Weitere GmbH-Variante: 600 Experten fordern neue Rechtsform für Unternehmen“, Handelsblatt vom 1.10.2020, abrufbar unter: https://www.handelsblatt.com/unternehmen/management/verantwortungseigentum-weitere-gmbh-variante-600-experten-fordern-neue-rechtsform-fuer-unternehmen/26236822.html.
[2] Sanders, Dauner-Lieb, Kempny, Möslein, Veil, von Freeden, Entwurf eines Gesetzes für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit gebundenem Vermögen, Stand 15.02.2021, abrufbar unter: https://www.gesellschaft-mit-gebundenem-vermoegen.de/, folgend bezeichnet als neuer Entwurf oder neuer Gesetzesentwurf; nachfolgend bezeichnet als neuer Entwurf oder neuer Gesetzesentwurf, oder auch nur Entwurf oder Gesetzesentwurf.