Ihre
Suche

    23.01.2022

    Fahrradlieferanten haben Anspruch auf ein Fahrrad und ein Mobiltelefon


    Überall sieht man sie mit hoher Geschwindigkeit auf ihren Fahrrädern mit Blick auf ihr Smartphone dahinhetzen – Fahrradlieferanten, die in riesigen Rucksäcken ein Abendessen oder den Wocheneinkauf ausliefern. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass ihnen die notwendigen Arbeitsmittel, ohne die Leckereien wie Pizza oder Burger nicht geliefert werden können, vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden müssen.

     

    Sachverhalt

     

    Der beklagte Arbeitgeber beschäftigt Fahrradkuriere, die an Kunden Speisen und Getränke von verschiedenen Restaurants ausliefern. Diese waren durch arbeitsvertragliche Vereinbarungen in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu verpflichtet, hierfür ihr eigenes Fahrrad sowie ihr eigenes Mobiltelefon zu benutzen. Für jede geleistete Arbeitsstunde erhielten sie ein Guthaben von 0,25 EUR, das für Fahrradreparaturen in bestimmten Werkstätten eingesetzt werden konnte. Ein Arbeitnehmer erhob hiergegen Klage und verlangte die Zurverfügungstellung eines verkehrstüchtigen Fahrrads sowie eines geeigneten internetfähigen Mobiltelefons für seine vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Es falle in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers, die notwendigen Arbeitsmittel bereitzuhalten. Der Arbeitgeber wandte dagegen ein, dass die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer ohnehin über ein Fahrrad und ein Mobiltelefon verfügen würden. Etwaige Nachteile seien durch die gesetzliche Möglichkeit, Aufwendungsersatz geltend zu machen, sowie durch das Reparaturguthaben ausgeglichen.

     

    Die Entscheidung

     

    Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht: Die Vereinbarung der Nutzung der eigenen Geräte benachteiligt den Kläger unangemessen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und ist daher unwirksam. Der Arbeitgeber werde durch die vertragliche Regelung zu Lasten des Arbeitnehmers von entsprechenden Anschaffungs- und Betriebskosten entlastet und trage nicht das Kostenrisiko für Verschleiß, Verlust oder Beschädigung der essenziellen Arbeitsmittel. Dies widerspreche dem Grundgedanken des Arbeitsverhältnisses, nach dem es Sache des Arbeitgebers sei, die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen. Der entstehende Nachteil wurde nach Ansicht des Gerichts vorliegend auch nicht hinreichend ausgeglichen: Ein gesetzlich bestehender Aufwendungsersatz stelle keine entsprechende Kompensation dar, es fehle an einer vertraglichen Regelung. Über das Reparaturbudget kann der Arbeitnehmer zudem nicht frei verfügen. Der Arbeitnehmer hat daher gem. § 611a Abs. 1 BGB einen Anspruch, dass ihm für die vereinbarte Tätigkeit ein geeignetes Fahrrad sowie Mobiltelefon zur Verfügung gestellt werden.

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Die Entscheidung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass bei Arbeitnehmern, deren Tätigkeit ohnehin nur nahe dem Mindestlohn vergütet wird, das gesetzlich festgelegte Schutzniveau nicht dadurch ausgehöhlt werden kann, dass der Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit weitere Vermögensopfer bringen muss. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

     

    Praxistipp

     

    Das Urteil stellt klar, dass Arbeitgeber sich ihrer Verpflichtung, die Anschaffungs- und Betriebskosten für notwendige Betriebsmittel zu tragen, nicht entziehen können. Das Gericht deutet jedoch auch an, dass an Stelle der tatsächlichen Zurverfügungstellung der Betriebsmittel auch die Möglichkeit besteht, eine angemessene finanzielle Kompensation zu zahlen. Daher besteht für Arbeitgeber insofern noch ein entsprechender vertraglicher Spielraum, der genutzt werden kann.

     

    Regina Holzer

     

    (Weihnachts-)Geschenke an den Betriebsrat können sich rächen!
    Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 20. November 2025 (Az.: 5 U 15/24, …
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät ProMach beim Erwerb der DFT Technology GmbH
    Düsseldorf, 8. Dezember 2025 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beit…
    Weiterlesen
    Ski + Business + Verletzung = Arbeitsunfall
    „Am Freitog auf′d Nocht - Montier' i die Schi - Auf mei′ Auto und dann begib' i …
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten begleitet die Gesellschafter der Büter Group beim Verkauf des Familienunternehmens an NPM Capital
    Düsseldorf, 27. November 2025 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Bei…
    Weiterlesen
    Aktivrente: Wer profitiert und wer geht leer aus?
    Die Einführung der Aktivrente steht bevor und verspricht ab 1. Januar 2026 neue …
    Weiterlesen
    EuGH: Reisezeit von einem vom Arbeitgeber festgelegten Treffpunkt zum Einsatzort ist Arbeitszeit iSd. Arbeitszeit-RL
    EuGH, Urteil vom 9.10.2025 – C-110/24 Der EuGH hat in einem vielbeachteten Urte…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Zoot Sports bei der Übernahme der Tailwind Brands GmbH
    München, 24. November 2025 – ADVANT Beiten hat Zoot Sports mit Sitz in Carlsbad …
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten wählt insgesamt 16 neue Partner, darunter sechs Local Partner und ein Equity Partner
    Frankfurt, 17. November 2025 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beit…
    Weiterlesen
    (Vorerst) bleibt die Massenentlassungsanzeige ein "Endgegner"!
    EuGH, Urteile vom 30. Oktober 2025 (Az.: C-134/24 u. C-402/24, Rs. Tomann und Se…
    Weiterlesen