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    13.12.2023

    Europäisches Lieferkettengesetz auf der Zielgeraden


    Historischer Durchbruch bei den Trilog-Verhandlungen zur EU Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD): Die Verhandlungsführer von Parlament und Rat haben am 14. Dezember 2023 eine zunächst noch informelle Einigung über die Inhalte des kommenden europäischen Lieferkettengesetzes erzielt, wie in einer Pressemitteilung des Parlaments berichtet wird: Corporate due diligence rules agreed to safeguard human rights and environment | News | European Parliament (europa.eu)

     

    Die erzielte Einigung bedarf nun noch der förmlichen Bestätigung seitens des Parlaments und des Rates. Finale Gewissheit über die Inhalte der neuen Richtlinie wird es erst dann geben. Nach Inkrafttreten wird die CSDDD sodann noch von den EU-Mitgliedsstaaten in nationales Recht umzusetzen sein. Für Deutschland wird dies aller Voraussicht nach über entsprechende Anpassungen des bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (vgl. hierzu unseren Flyer Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz_ADVANT Beiten.pdf (advant-beiten.com)) erfolgen.

     

    Adressaten der neuen EU-Regelungen sollen sein:

     

    (i) EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro,

     

    (ii) EU-Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Umsatz von über 40 Millionen Euro, wenn mindestens 20 Millionen Euro in einem der folgenden Sektoren erwirtschaftet werden: Herstellung von und Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen, Landwirtschaft einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei, Herstellung von Lebensmitteln und Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, Gewinnung von und Großhandel mit mineralischen Rohstoffen oder Herstellung von damit verbundenen Produkten und Baugewerbe.

     

    (iii) Nicht-EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit einem entsprechenden Umsatz in der EU.

     

    Die betroffenen Unternehmen werden ein menschenrechtliches Risikomanagement einführen müssen. Zudem müssen Unternehmen, einschließlich des Finanzsektors, einen Plan beschließen, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5°C übereinstimmt.

     

    Ebenso wie schon beim LkSG soll die Erfüllung der Vorgaben der CSDDD künftig in jedem EU-Mitgliedsstaat von einer nationalen Aufsichtsbehörde überwacht werden. Die Aufsichtsbehörden können Untersuchungen einleiten und Sanktionen gegen Unternehmen zu verhängen, die gegen die Vorschriften verstoßen. Dazu gehören die Nennung des Namens und die Verhängung von Geldstrafen von bis zu 5 % des weltweiten Nettoumsatzes. Zudem soll die Einhaltung der Sorgfaltspflichten als Teil der Vergabekriterien für öffentliche Aufträge und Konzessionen herangezogen werden.

     

    Schließlich soll die CSDDD – im Gegensatz zum LkSG – offenbar auch explizite Regelungen dazu enthalten, dass Unternehmen für Verstöße gegen ihre Sorgfaltspflichten haften und Opfer das Recht auf Schadenersatz haben.

     

    Weitere Einzelheiten werden sich aus den entsprechend überarbeiteten Regulierungsentwürfe ergeben.

     

     

    Dr. Daniel Walden
     

    Dr. André Depping