EuGH, Urteil vom 9.10.2025 – C-110/24
Der EuGH hat in einem vielbeachteten Urteil klargestellt, wann Reisezeit als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie gilt.
Der EuGH hatte im Rahmen eines Rechtsstreits aus Spanien zu entscheiden, ob die Zeit, die Arbeitnehmer für gemeinsame Hin- und Rückfahrten mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers von einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort (Treffpunkt) zu dem Ort, an dem die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen ist, aufwenden, "Arbeitszeit" im Sinne dieser RL ist.
Das Gericht stellt heraus, dass "Arbeitszeit" im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der RL "jede Zeitspanne [ist], während der ein Arbeitnehmer […] arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt". Hiervon zu unterscheiden ist die "Ruhezeit", welche gem. Art. 2 Nr. 2 der RL "jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit" ist. Eine Zwischenkategorie gebe es nicht.
Der EuGH prüfte drei Merkmale der Definition von "Arbeitszeit" im Sinne der RL:
1. Der Arbeitnehmer muss seine Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen.
2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können.
3. Der Arbeitnehmer arbeitet während der betrachteten Zeitspanne.
Im Ergebnis waren die Hin- und Rückfahrten demnach als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-RL anzusehen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des deutschen Bundesarbeitsgerichts muss bei der Frage, ob Reisezeiten als Arbeitszeit iSv. § 2 Abs.1 ArbZG gelten, zwischen den gewählten Verkehrsmitteln und davon, ob während der Fahrt gearbeitet wurde, unterschieden werden.
Auch wenn die Entscheidung des EuGH unmittelbar nur das spanische Ausgangsverfahren betrifft, wirken sich die vom EuGH darin zur Auslegung der Arbeitszeit-RL getroffenen Aussagen mittelbar auch auf die Rechtslage in Deutschland aus. In einem vergleichbaren Fall in Deutschland müssten die damit befassten Gerichte ebenfalls zu dem Ergebnis gelangen, dass die Reisezeit als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne zu bewerten ist. D.h., dass Arbeitgeber in vergleichbaren Konstellationen die Reisezeit sowohl bei der Prüfung der Einhaltung der Höchstarbeitszeiten als Arbeitszeit bewerten müssen, als auch bei der Wahrung der Ruhezeiten und Ruhepausen.
Das EuGH-Urteil bedeutet hingegen nicht zwingend, dass die oben beschriebene, typisch deutsche Differenzierung nach der Wahl des Verkehrsmittels aufgegeben werden müsste. Jedenfalls bei Arbeitnehmern, die einen festen Arbeitsort haben und nur gelegentlich reisen – z.B. zu Fortbildungen oder Besprechungen – dürften keine Änderungen geboten sein.
Die Entscheidung des EuGH betrifft ausschließlich die Reisezeit als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn, nicht im vergütungsrechtlichen Sinn. Beides ist nicht zwingend deckungsgleich, sondern es kommt auf die jeweiligen (tariflichen) Vergütungsregelungen an. Ist danach keine Vergütung geschuldet, gilt dies weiterhin, solange unter Einbeziehung auch der Reisezeit durch die Zahlung des vereinbarten Gesamtentgelts der Mindestlohn gewahrt wird (vgl. BAG, Urteil vom 25.4.2018 – 5 AZR 424/17).
Damit Reisezeit nicht als Arbeitszeit gilt, können sich Arbeitgeber an den Merkmalen des EuGH zur Definition von Arbeitszeit orientieren.
Dr. Corinne Klapper
Leon Dombrowski