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    25.11.2025

    EuGH: Reisezeit von einem vom Arbeitgeber festgelegten Treffpunkt zum Einsatzort ist Arbeitszeit iSd. Arbeitszeit-RL


    EuGH, Urteil vom 9.10.2025 – C-110/24

    Der EuGH hat in einem vielbeachteten Urteil klargestellt, wann Reisezeit als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie gilt. 

    Der EuGH hatte im Rahmen eines Rechtsstreits aus Spanien zu entscheiden, ob die Zeit, die Arbeitnehmer für gemeinsame Hin- und Rückfahrten mit einem Fahrzeug des Arbeitgebers von einem vom Arbeitgeber festgelegten Ort (Treffpunkt) zu dem Ort, an dem die eigentliche Arbeitsleistung zu erbringen ist, aufwenden, "Arbeitszeit" im Sinne dieser RL ist. 

    Das Gericht stellt heraus, dass "Arbeitszeit" im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der RL "jede Zeitspanne [ist], während der ein Arbeitnehmer […] arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt". Hiervon zu unterscheiden ist die "Ruhezeit", welche gem. Art. 2 Nr. 2 der RL "jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit" ist. Eine Zwischenkategorie gebe es nicht.

    Der EuGH prüfte drei Merkmale der Definition von "Arbeitszeit" im Sinne der RL:

    1. Der Arbeitnehmer muss seine Tätigkeit ausüben oder Aufgaben wahrnehmen.

    • Die Fahrt zum Standort der Kunden ist das notwendige Mittel für die Leistungserbringung, also ist laut EuGH davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer während der Fahrzeit seine Tätigkeiten ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt.
    • Anders sei dies bei einem festen Arbeitsort.

    2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können.

    • Während der Fahrzeit hatten die Arbeitnehmer, so der EuGH, nicht die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen und ihren eigenen Interessen nachzugehen.
    • Anders ist dies, wenn der Arbeitnehmer ohne größere Zwänge über seine Zeit verfügen und seinen eigenen Interessen nachgehen kann.

    3. Der Arbeitnehmer arbeitet während der betrachteten Zeitspanne.

    • Fahrten gehören, laut EuGH, untrennbar zum Wesen eines Arbeitnehmers ohne festen Arbeitsort.

    Im Ergebnis waren die Hin- und Rückfahrten demnach als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-RL anzusehen.

    Welche Auswirkungen hat die Entscheidung auf die Rechtslage in Deutschland?

    Nach der ständigen Rechtsprechung des deutschen Bundesarbeitsgerichts muss bei der Frage, ob Reisezeiten als Arbeitszeit iSv. § 2 Abs.1 ArbZG gelten, zwischen den gewählten Verkehrsmitteln und davon, ob während der Fahrt gearbeitet wurde, unterschieden werden.

    • Reisezeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, solange keine dienstlichen Tätigkeiten – wie Akten bearbeiten oder E-Mails verfassen – erbracht werden.
    • Reisezeiten mit dem Pkw mit dem Arbeitnehmer als Fahrer, zählen als Arbeitszeit, weil das Lenken eines Fahrzeugs eine belastende Tätigkeit darstellt.
    • Zu dem nun vom EuGH entschiedenen Fall einer Mitfahrt im einem vom Arbeitgeber organisierten Sammeltransport von Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort zur jeweiligen Einsatzstelle gab es bislang in Deutschland, soweit ersichtlich, keine höchstrichterlichen Entscheidungen.

    Auch wenn die Entscheidung des EuGH unmittelbar nur das spanische Ausgangsverfahren betrifft, wirken sich die vom EuGH darin zur Auslegung der Arbeitszeit-RL getroffenen Aussagen mittelbar auch auf die Rechtslage in Deutschland aus. In einem vergleichbaren Fall in Deutschland müssten die damit befassten Gerichte ebenfalls zu dem Ergebnis gelangen, dass die Reisezeit als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne zu bewerten ist. D.h., dass Arbeitgeber in vergleichbaren Konstellationen die Reisezeit sowohl bei der Prüfung der Einhaltung der Höchstarbeitszeiten als Arbeitszeit bewerten müssen, als auch bei der Wahrung der Ruhezeiten und Ruhepausen.

    Das EuGH-Urteil bedeutet hingegen nicht zwingend, dass die oben beschriebene, typisch deutsche Differenzierung nach der Wahl des Verkehrsmittels aufgegeben werden müsste. Jedenfalls bei Arbeitnehmern, die einen festen Arbeitsort haben und nur gelegentlich reisen – z.B. zu Fortbildungen oder Besprechungen – dürften keine Änderungen geboten sein. 

    Folgt aus der Klassifikation der Fahrtzeiten als Arbeitszeit automatisch ein Vergütungsanspruch für diese Zeit?

    Die Entscheidung des EuGH betrifft ausschließlich die Reisezeit als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn, nicht im vergütungsrechtlichen Sinn. Beides ist nicht zwingend deckungsgleich, sondern es kommt auf die jeweiligen (tariflichen) Vergütungsregelungen an. Ist danach keine Vergütung geschuldet, gilt dies weiterhin, solange unter Einbeziehung auch der Reisezeit durch die Zahlung des vereinbarten Gesamtentgelts der Mindestlohn gewahrt wird (vgl. BAG, Urteil vom 25.4.2018 – 5 AZR 424/17). 

    Was kann ein Arbeitgeber tun, um sich abzusichern?

    Damit Reisezeit nicht als Arbeitszeit gilt, können sich Arbeitgeber an den Merkmalen des EuGH zur Definition von Arbeitszeit orientieren.

    • Die Fahrt zu einem festen Arbeitsort ist keine Arbeitszeit.
    • Reisezeit gilt als Ruhezeit, wenn Arbeitnehmer ohne größere Zwänge über ihre Zeit verfügen und ihren eigenen Interessen nachgehen können. Es dürfte daher zumindest in Fällen, in denen eine Verletzung von Höchstarbeitszeiten und/oder Ruhezeiten droht, wenn die Reisezeit als Arbeitszeit bewertet würde, weiterhin hilfreich sein, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Anreise vorzuschreiben, die Erbringung von Arbeitsleistung während der Fahrt zu untersagen und den Arbeitnehmern ansonsten größtmögliche Autonomie bei der Organisation ihrer Anreise einzuräumen.
    • Besonders bei kürzeren Einsätzen beziehungsweise bei geringen Stundenlöhnen, sollte der Gesamtlohn und die Gesamtarbeitszeit berechnet werden, um nicht gegen das Mindestlohngesetz zu verstoßen.
    • Schließlich empfiehlt es sich, Augen und Ohren offen zu halten und insbesondere die Rezeption des EuGH-Urteils durch die deutschen Behörden und Gerichte zu beobachten.

    Dr. Corinne Klapper
    Leon Dombrowski

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