Kann man Vermögen des Insolvenzschuldners ohne Zustimmung des Pfandgläubigers veräußern? (Entscheidung des Obersten Gericht der RF Nr. № 310ЭС216469 vom 01.09.21)
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person beantragte der Finanzverwalter (Insolvenzverwalter) bei Gericht die Bestätigung einer Anordnung zum Verkauf eines Automobils des Schuldners.
Nach Auffassung des Schuldners war in der Anordnung anzugeben, dass das Automobil zur Sicherung von Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag an einen Dritten (juristische Person) verpfändet war.
Der Finanzverwalter verweigerte dies und erwiderte, dass die Forderung des Pfandgläubigers nicht im Register eingetragen sei, weswegen das streitgegenständliche Vermögen nicht als mit einem Pfandrecht belastet verkauft werden könne.
Die Gerichte aller drei Instanzen folgten der Auffassung des Schuldners. Nach ihrer Ansicht wirke sich die Eintragung der Forderung des Pfandgläubigers in das Register nur auf deren Durchsetzung im Insolvenzverfahren aus, die materiellrechtliche Position des Pfandrechts
hingegen bleibe unabhängig von der Teilnahme des Pfandgläubigers am Insolvenzverfahren des Pfandgebers bestehen.
Das Oberste Gericht folgte dieser Herangehensweise nicht und wies
auf Folgendes hin:
Alexander Bezborodov Natalia Bogdanova