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    20.09.2021

    Newsletter Russland: Veräusserung Vermögen Insolvenzschuldner, September 2021


    Kann man Vermögen des Insolvenzschuldners ohne Zustimmung des Pfandgläubigers veräußern? (Entscheidung des Obersten Gericht der RF Nr. № 310­ЭС21­6469 vom 01.09.21)

     

    Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person beantragte der Finanzverwalter (Insolvenzverwalter) bei Gericht die Bestätigung einer Anordnung zum Verkauf eines Automobils des Schuldners.

     

    Nach Auffassung des Schuldners war in der Anordnung anzugeben, dass das Automobil zur Sicherung von Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag an einen Dritten (juristische Person) verpfändet war.

     

    Der Finanzverwalter verweigerte dies und erwiderte, dass die Forderung des Pfandgläubigers nicht im Register eingetragen sei, weswegen das streitgegenständliche Vermögen nicht als mit einem Pfandrecht belastet verkauft werden könne.

     

     

    Die Gerichte aller drei Instanzen folgten der Auffassung des Schuldners. Nach ihrer Ansicht wirke sich die Eintragung der Forderung des Pfandgläubigers in das Register nur auf deren Durchsetzung im Insolvenzverfahren aus, die materiell­rechtliche Position des Pfandrechts
     

    hingegen bleibe unabhängig von der Teilnahme des Pfandgläubigers am Insolvenzverfahren des Pfandgebers bestehen.

     

     

     

    Das Oberste Gericht folgte dieser Herangehensweise nicht und wies
     

    auf Folgendes hin:

     

    • Die 2009 entwickelte Herangehensweise (insbesondere Punkt 18 der Anordnung des Plenums des Obersten Arbitragegerichts Nr. 58 vom 23.07.2009 "Über einige Fragen zur Befriedigung von Forderungen eines Pfandgläubigers in der Insolvenz des Pfandgebers") sei heute nicht mehr aktuell.
    • Nach der nunmehr geltenden rechtlichen Regelung gehe das Pfandrecht nach der Verwertung des Pfandgegenstandes im Insolvenzverfahren unter, der Käufer erwerbe das Vermögen lastenfrei.
    • Damit verliere der Pfandgläubiger, der seine Forderung im Insolvenzverfahren nicht anmelde, seine Rechte an diesem Vermögen und sei nicht berechtigt, die Herausgabe der aus seiner Verwertung erlangten Mittel zu verlangen.
    • Die Schlussfolgerung der Gerichte, dass die Anordnung einen Hinweis auf die Belastung des Automobils mit einem Pfandrecht enthalten müsse, sei fehlerhaft.
    • Eine analoge Herangehensweise gelte in Insolvenzverfahren juristischer Personen (Beschluss des Obersten Gerichts Nr. 308­ЭС16­1368О vom 26.05.2016).

     

     

     

    Alexander Bezborodov        Natalia Bogdanova

     

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