Wenn Arbeitnehmer, die von Vollzeit in Teilzeit wechseln, den Dienstwagen wie bisher während der Vollzeit im gleichen Umfang auch während der Teilzeit privat nutzen dürfen, wäre dies ein Vorteil. § 4 TzBfG sieht vor, dass Teilzeitmitarbeiter mindestens Leistungen in dem Umfang zu gewähren sind, wie sie anteilig dem Arbeitsverhältnis entsprechen. Eine Besserstellung wäre nach der Regelung über das Verbot der Diskriminierung zulässig. Die kompensationslose Wegnahme des Dienstwagens aufgrund der Teilzeittätigkeit wäre jedoch ein Nachteil.
Meiner Meinung nach gibt es in der Praxis folgende Möglichkeiten, wie mit einem zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit umgegangen wird.
Eine gute Fahrt und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße
Ihr Dr. Erik Schmid