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    30.09.2020

    Dienstwagen als vorgegebene Ungleichbehandlung


    Wenn Arbeitnehmer, die von Vollzeit in Teilzeit wechseln, den Dienstwagen wie bisher während der Vollzeit im gleichen Umfang auch während der Teilzeit privat nutzen dürfen, wäre dies ein Vorteil. § 4 TzBfG sieht vor, dass Teilzeitmitarbeiter mindestens Leistungen in dem Umfang zu gewähren sind, wie sie anteilig dem Arbeitsverhältnis entsprechen. Eine Besserstellung wäre nach der Regelung über das Verbot der Diskriminierung zulässig. Die kompensationslose Wegnahme des Dienstwagens aufgrund der Teilzeittätigkeit wäre jedoch ein Nachteil.

     

    Meiner Meinung nach gibt es in der Praxis folgende Möglichkeiten, wie mit einem zur Privatnutzung überlassenen Dienstwagen beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit umgegangen wird.

     

    • der Dienstwagen wird im bisherigen Umfang weiterhin gewährt und der Teilzeitmitarbeiter damit gegenüber Vollzeitmitarbeitern bessergestellt. Dies ist eine höhere wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber, jedoch keine Diskriminierung im Sinne des § 4 TzBfG.
    • der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhält keinen Dienstwagen zur Privatnutzung, dafür aber eine anteilige Kompensation im Umfang seiner anteiligen Arbeitszeit. Der Wert kann beispielsweise anhand der 1%-Regel für die Versteuerung oder anhand der ADAC-Autokosten-Tabelle ermittelt bzw. geschätzt werden.
    • Idealerweise wird im Dienstwagenüberlassungsvertrag der Fall eines Wechsels von Vollzeit auf Teilzeit geregelt.

     

    Eine gute Fahrt und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

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