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    23.11.2020

    Die Probezeit während der Corona-Pandemie im Paar-Reim


    Die Corona-Pandemie beherrscht das Leben,

    Kontakt mit Freunden darf's nicht geben,

    der Autor bleibt deshalb daheim,

    und sein Blog erscheint im Reim.

     

    Keine Pizza mehr beim Italiener ums Eck,

    im Gasthaus kein Flammkuchen mit Speck,

    keiner verlässt mehr eine Bar besoffen,

    doch nicht nur die Freizeit ist betroffen.

     

    Die Corona-Pandemie betrifft leider jeden

    Liebe Leserin, lieber Leser auch das Arbeitsleben,

    Massenentlassung, Einstellungsstopp und Kurzarbeit,

    Home-Office macht sich in den Betrieben breit.

     

    Der Arbeitsplatz wandert vom Betriebsgelände

    hygienebedingt in die eigenen vier Wände,

    kein Anzug im Büro, sondern zu Hause in Jeans,

    keine Besprechung, sondern webex, zoom und teams.

     

    Einschränkungen durch Covid-19 dauern seit März,

    für neu eingestellte Mitarbeiter ist das kein Scherz,

    seit ihrem ersten Arbeitstag allein zu Hause,

    nicht mal unter Kollegen in der Kantine zur Pause.

     

    Ein Problem kann sich nach sechs Monaten ergeben,

    wie sollen neue Mitarbeiter die Probezeit überleben.

    Ein Erproben des Arbeitnehmers ist schlicht nicht gut möglich

    für das Arbeitsverhältnis ab dem 7. Monat wäre das tödlich.

     

    Nur während der Probezeit kann der Arbeitgeber pochen

    auf die kurze Kündigungsfrist mit zwei Wochen,

    ist die Verlängerung der Probezeit die zündende Idee?

    Nein, verlängern ist unzulässig sagt § 622 Abs. 3 BGB.

     

    Probezeit verlängern würde auch nicht viel helfen,

    das KSchG beginnt nach sechs Monaten zu gelten,

    zulässige Kündigungen müssen dann einen Grund benennen,

    sonst kann sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht trennen.

     

    Die Lösung die ich meine ist ein alter Bekannter,

    da wird es während Corona um die Probezeit entspannter.

    Die Kündigung vor Ende der Probezeit ist zu empfehlen

    und dann zwei, drei Monate mehr Erprobung wählen.

    Die maximal sechs monatige Probezeit ist zu überlisten

    und durch eine lange Kündigungsfrist für wenige Monate befristen.

     

    Bleiben Sie gesund und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

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