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    19.02.2026

    Das ungewollt betriebene Finanztransfergeschäft


    Mögliche Erlaubnispflichten nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) tauchen häufig in unerwarteten Bereichen des Wirtschaftslebens auf. Das Risiko einer ungewollten Regulierung von Geschäften aus der Weiterleitung empfangener Gelder betrifft unverhofft und unerwartet weite Teile der Realwirtschaft. Vermeintlich alltägliche Vorgänge im Wirtschaftsleben, vornehmlich das Weiterleiten oder das Verteilen von Geldern an Dritte, können häufig aufsichtsrechtlich relevant sein. 

    Anwendungsfälle

    Die Konstellationen betreffen Zahlungen aus Vertragsketten mit drei Parteien, nämlich dem Kunden, der ersten und der zweiten Vertragspartei. In diesem Fällen fließt Geld vom Kunden zuerst auf das Konto des Vertragspartners - die erste Vertragspartei - und von dort zu der zweiten Vertragspartei zur Vergütung von dessen Leistungsbeitrag. 

    Nicht unübliche Fälle sind etwa das

    • Aufstellen und Betreiben von E-Ladesäulen auf fremden Grundstücken. Der Betreiber erhält das Geld aus den Ladevorgängen und leitet hiervon das Geld für die dem Grundstückseigentümer entstandenen Stromkosten an diesen weiter;
    • Betreiben einer "Dating-Website" (im weiten Sinne). Der Webseitenbetreiber nimmt die Gelder der Nutzer entgegen und zahlt dann die "Darsteller" aus;
    • Einsammeln von Spenden oder Geld für Verlosungen im Auftrag des Spendenempfängers und Weiterleiten der Spenden nach Abzug der Provision an den Spendenempfänger (damit gewerbsmäßiges Handeln).

    Ob der Kunde Kenntnis von der Weiterleitung an die zweite Vertragspartei hat und deshalb auch an diesen zahlen will – bei Nutzung der E-Ladesäule eher nein, bei der "Dating Plattform" und dem Spendensammeln eher ja -, ist nicht entscheidend.

    In diesen Fällen bestehen zwar zwei getrennte Geschäfte. Häufig wird jedoch vereinbart, dass die zweite Vertragspartei ihre Vergütung nur in dem Umfang erhält, in welchem die erste Vertragspartei tatsächlich vom Kunden bezahlt wird. Die Geschäfte werden also nicht unabhängig voneinander erfüllt. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wendet nämlich eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an und sieht in dem so verknüpften Weiterleiten der Gelder ein nach dem ZAG erlaubnispflichtiges Finanztransfergeschäft. Eine Ausnahme, etwa als untergeordnete Nebentätigkeit, erkennt die BaFin nicht an.

    Nach Ansicht der BaFin soll ein Weiterleiten von Geldern auch dann vorliegen, wenn zwar eine Kette von Kaufverträgen vorliegt, die erste Vertragspartei den Kunden bezüglich von Sachmängeln aber an die zweite Vertragspartei verweist. Hier scheint die BaFin davon auszugehen, dass die erste Vertragspartei nur als "Durchgangsstelle" auftritt.

    Finanztransfer wird im Zweifel auch dann betrieben, wenn eine Person Gelder zum Zwecke der eigenmächtigen Verteilung an Dritte erhält, etwa bei Bonusausschüttungen. Ein Beispiel wäre eine Händlereinkaufsgenossenschaft, welche am Jahresende die von den Herstellern gezahlten Boni an die angeschlossenen Händler entsprechend deren Bestellaufkommen weiterleitet.

    Wer ohne Erlaubnis Zahlungsdienstleistungen wie Finanztransfergeschäft betreibt, kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden. In den genannten Fällen wird es selten so weit kommen, wenn nach Aufforderung der BaFin der Finanztransfer sogleich freiwillig eingestellt wird. Dann jedoch kann die Suche und das Beauftragen eines Zahlungsdienstleisters einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, in welcher das Geschäft praktisch ruht. Vertragsketten sollten daher auf ihre Verknüpfungen geprüft werden.

    Praxistipp

    Erlaubnispflichtige Finanztransfergeschäfte lassen sich nur vermeiden, wenn die beiden Geschäfte nicht in der Weise verknüpft sind, das an die zweite Vertragspartei nur gezahlt wird, wenn die Kundenzahlung tatsächlich bei der ersten Vertragspartei eingegangen ist. In den vorgenannten und ähnlichen Fällen muss die erste Vertragspartei die zweite Vertragspartei auch dann vergüten, wenn der Kunde nicht oder nur unvollständig zahlt. Das erfordert etwa, dass dem Grundstückseigentümer die Stromkosten zu erstatten sind, selbst wenn die Ladesäulennutzer dem Betreiber - hier die erste Vertragspartei - keine Zahlung leisten, etwa alle Kreditkartenbelastungen widerrufen werden. 

    Scheidet das Eingehen des Zahlungsausfallrisikos aus wirtschaftlichen Erwägungen aus, muss zwingend von der ersten Vertragspartei ein Zahlungsdienstleister mit der Weiterleitung an die zweite Vertragspartei beauftragt werden. Das Geld geht nicht mehr auf dem eigenen Konto der ersten Vertragspartei, sondern auf dem Treuhandkonto des Zahlungsdienstleisters ein. Dieser wird dann beauftragt, den der zweiten Vertragspartei zustehenden Betrag an diese auszuzahlen. Die hierfür entstehenden Kosten müssen mit einkalkuliert werden.

    Rainer Süßmann

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