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    24.08.2022

    Das Tragen einer OP-Maske als Corona-Schutzmaßnahme führt nicht zu einem Erschwerniszuschlag nach dem Gebäudereinigertarifvertrag


    Bundesarbeitsgericht vom 20. Juli 2022 – 10 AZR 41/22

     

    Das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sog. OP-Maske) auf Anweisung des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Erschwerniszuschlag nach § 10 Nr. 1.2 des Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung.

     

    Sachverhalt

     

    Der Arbeitnehmer ist als Reinigungskraft angestellt. Aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung gelten die Regelungen der Gebäudereinigertarifverträge für das Arbeitsverhältnis. Er trug in der Zeit von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit Corona-Schutzmaßnahmen erfolgte, bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten eine medizinische Gesichtsmaske. Hierfür verlangt er einen tariflichen Erschwerniszuschlag auf der Grundlage von § 10 Nr. 1.2 des Rahmentarifvertrags i.H.v. 10 % seines Stundenlohns. Er meint, auch das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei der Arbeit stelle eine Erschwernis dar, die durch den Erschwerniszuschlag abgegolten werden solle. Eine medizinische Gesichtsmaske sei als Teil der persönlichen Schutzausrüstung anzusehen, weil sie auch die Gefahr der eigenen Ansteckung verringere. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

     

    Die Entscheidung

     

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah das auch so. Es stellte klar: Eine medizinische Gesichtsmaske ist keine Atemschutzmaske i.S.v. § 10 Nr. 1.2 RTV. Die tarifliche Bestimmung knüpft an die Vorschriften des Arbeitsschutzrechts an. Danach fällt unter den Begriff der Atemschutzmaske nur eine solche Maske, die vorrangig den Eigenschutz bezweckt und zu den sog. persönlichen Schutzausrüstungen gehört. Das trifft auf medizinische Gesichtsmasken nicht zu. Diese bezwecken einen Fremd-, aber keinen Eigenschutz, der den Anforderungen an eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften genügt. Ein Anspruch auf den tariflichen Erschwerniszuschlag nach den tariflichen Vorschriften besteht deshalb beim Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske nicht.

     

    Die Entscheidung des BAG ist richtig und konsequent. Wie bereits die Vorinstanzen und weitere erstinstanzliche Entscheidungen vermuten ließen, ist der Zuschlag abzulehnen. Auch eine Stellungnahme des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks (und damit einer der tarifschließenden Parteien) vom 24. April 2020 stellte bereits klar, dass Atemschutzmasken i.S.d. RTV lediglich FFP Masken der Klassen 1 – 3 sind und damit ausdrücklich keine Alltags- oder OP-Masken.

     

    Die Tarifvorschrift zielt vom Wortlaut, aber auch vom Sinn und Zweck der Norm auch auf den Eigenschutz des Mitarbeiters. Außerdem sollte die Erschwerniszulage erst – wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Norm ergibt – ab einer gewissen Intensität greifen. Diese ist beim Tragen einer bloßen OP-Maske nicht gegeben.

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Das Urteil hat über die Tarifverträge für die Gebäudereinigung hinaus Bedeutung. Die vorliegende Tarifnorm bezieht sich auf die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften. Und danach sind, so das BAG in der vorliegenden Entscheidung, Atemschutzmasken nur solche Masken, die vor allem den Eigenschutz bezwecken und zur persönlichen Schutzausrüstung gehören. Medizinische Gesichtsmasken aber dienen dem Fremd-, nicht dem Eigenschutz. Diese Argumentationskette lässt sich auch in anderen Fallgestaltungen heranziehen, die nicht auf den Gebäudereinigertarifverträgen basieren.

     

    Anne Dziuba

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

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