„Arbeitgeber haben es derzeit nicht leicht: vom allgegenwärtigen Fachkräftemangel über das neue Nachweisgesetz (NachwG), das Arbeitsverträge – ohne Not – einem faktischen Schriftformerfordernis unterwirft, bis hin zu den allgemeinen wirtschaftlichen Sorgen vor Inflation und Rezession. Und als wäre all das nicht genug, kommt das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun mit einer umfassenden Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung daher.
Eigentlich ging es in dieser Sache um die Reichweite des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Während ein Großteil der Beobachter im Vorhinein deshalb über das Für und Wider hinsichtlich des Bestehens eines Initiativrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG diskutierte, überholte das BAG nicht nur diese, sondern auch den Gesetzgeber, der eine solche Verpflichtung bisher nicht gesetzlich vorgeschrieben hatte.“
Lesen Sie den gesamten Artikel von Dr. Wolfgang Lipinski und Benedikt Holzapfel, welcher am 16. September 2022 im Deutscher AnwaltSpiegel erschien, hier oder als PDF im Downloadbereich ab Seite 3.